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Zu § 1 PFKAustV |
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§ 1 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
Bisheriger Wortlaut
§ 1 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
Bisheriger Wortlaut
(1) Bei Pensionsfonds beträgt die erforderliche Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne
2Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitragsbezogenen Pensionsplans eine Mindestleistung garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezogenen, erforderlichen Solvabilitätsspanne gemäß Satz 1 angerechnet werden unter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Entnahme zur Abwendung eines finanziellen Notstandes in dieser Höhe erlaubt; zuzüglich
In § 1 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§§§
Zu § 2 PFKAustV |
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In § 2 Satz 1 wurde nach dem Wort „der“ das Wort „geforderten“ eingefügt, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
In § 2 Satz 3 wurden die Wörter „ , sofern satzungsgemäß Nachschüsse im Sinne von § 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Höhe des Ermäßigungsbetrages vorbehalten sind“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§§§
Zu § 3 PFKAustV |
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In § 3 Überschrift wurde der Klammerzusatz „(verfügbare Solvabilitätsspanne)“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
In § 3 Abs.1 Satz 1 wurde im einleitenden Satzteil wird das Wort „insbesondere“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 b) aa) aaa) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§ 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a und b wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 b) aa) bbb) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
Bisheriger Wortlaut
bist der Gründungsstock zu mindestens 25 Prozent eingezahlt, so ist nur die Hälfte des nicht eingezahlten Teils abzuziehen;
In § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden nach dem Wort „der“ die Wörter „sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende“ eingefügt, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 b) aa) ccc) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§ 3 Abs.1 Satz 1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 b) aa) ddd) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
Bisheriger Wortlaut
6.
In § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.7 wurde der Punkt am Ende von Nummer 7 durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 b) aa) eee) und fff) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 b) bb) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§ 3 Abs.1 neuer Satz 3 wurde im einleitenden Satzteil das Wort „Beiträge“ durch das Wort „Beträge“ ersetzt und wurden dem Wort „Verlustvortrag“ die Wörter „um die auszuschüttende Dividende erhöhte“ vorangestellt, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 b) cc) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§ 3 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 c) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
Bisheriger Wortlaut
§ 3 Abs.3 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 d) aa) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
Bisheriger Wortlaut
4.
§ 3 Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 d) bb) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
Bisheriger Wortlaut
3Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern der Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist (9).
§ 3 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.4 e) bb) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
Bisheriger Wortlaut
(4) aDer Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent des niedrigeren der beiden Werte der verfügbaren bzw erforderlichen Solvabilitätsspanne nicht übersteigt;
bdavon dürfen höchstens 25 Prozent auf Genussrechtskapital oder nachrangige Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit entfallen.
§§§
Zu § 4 PFKAustV |
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§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
Bisheriger Wortlaut
(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der erforderlichen Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen.
§§§
Zu § 4a KapAustV |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§§§
Zu § 5 KapAustV |
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In § 5 wurde die Angabe „3 Millionen“ durch die Angabe „3,2 Millionen“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.3 Nr.4a iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§§§
Zu § 7 KapAustV |
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In § 7 Satz 1 wurde die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 156a Abs.1 Nr.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.3 Nr.5 iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§§§
Zu § 8 KapAustV |
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§ 8 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.3 Nr.6 a) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Bei Pensionskassen kann die Berechnung des Risikokapitals von Rentenversicherungen
für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs.3 Satz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anstelle des Verfahrens des § 4 Abs.1 Buchstabe b
Satz 5 bis 10 auch in der Weise erfolgen, daß die Summe der am Berechnungsstichtag
versicherten Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die Summe der laufenden
Jahresrenten mit zehn multipliziert wird.
2Die Summe aus beiden Beträgen ist in diesem Fall als Risikokapital im Sinne des § 4 Abs.1 Buchstabe b Satz 1 für die Rentenversicherungen des Altbestandes des Unternehmens anzusetzen.
In § 8 Abs.3 wurden die Wörter „Pensions- und“ gestrichen, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.3 Nr.6 b) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
§ 8 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.06.07, durch Art.3 Nr.6 c) iVm Art.7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.07 (BGBl_I_07,923)
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