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BGBl.III/FNA: 720-17-1
vom 14.03.85 (BGBl_I_85,580)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.10.02 (BGBl_I_02,4197)
zuletzt geändert durch Art.6 iVm Art. des Gesetzes vom, 29.07.09 (BGBl_I_09,2355)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] |
§§§
(1) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen
gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben,
die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind
(Endpreise).
2Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die
Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die
Preise beziehen.
3Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln,
kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
(3) 1Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1
Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die
alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten.
2Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.
(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden,
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, oder
in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Reisen, soweit der Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB-Informationspflichten- Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069) geändert worden ist, den Vorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eine entsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat.
(6) 1Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und
den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
2Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu
machen.
3Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
§§§
(1) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger
Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne
Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis
auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3
Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.
2Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser
Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
3Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden,
wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.
(3) 1Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1
Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
2Bei Waren, deren Nenngewicht oder
Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als
Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.
3Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den
Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder
100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.
4Bei Waren, die üblicherweise
in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr
abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
5Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht
anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) 1Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche
Anwendung verwendet werden.
2Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern
sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge
angegeben ist.
§§§
1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise
Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter
dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den
verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller
spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder
in der Werbung anzugeben.
2Als Mengeneinheit für den Arbeitspreis bei Elektrizität, Gas
und Fernwärme ist 1 Kilowattstunde und für den Mengenpreis bei Wasser 1 Kubikmeter zu
verwenden.
3Wer neben dem Arbeits- oder Mengenpreis leistungsabhängige Preise fordert,
hat diese vollständig in unmittelbarer Nähe des Arbeits- oder Mengenpreises anzugeben.
4Satz 3 gilt entsprechend für die Forderungen nicht verbrauchsabhängiger Preise.
§§§
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.
(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden.
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.
(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine
wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen
aufzustellen.
2Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots
und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.
Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige.
3Wird eine Leistung über
Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige
über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.
(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.
§§§
(1) 1Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz
des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des
Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als
"anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen.
2Zusammen mit dem anfänglichen
effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert
werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht
vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag
ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.
(2) 1Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen
mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen
zu berechnen.
2Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem
Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des
Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen
lässt.
3Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich.
4Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des
Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen.
5Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu
berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;
Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen, unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise erhoben werden;
Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich aus anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;
Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen:
ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen, entspricht der Betrag des gewährten Kredits 2.000 Euro;
ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr;
vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
(8) 1Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben
angespart ist.
2Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu
berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt.
3Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse
aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung
unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus
der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
§§§
(1) 1In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten
werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben.
2Die Preisverzeichnisse sind
entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und
auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen.
3Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1
angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift
entsprechen.
(2) 1Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die
Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und und Getränke ersichtlich sind.
2Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des
Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.
(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.
(5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
§§§
(1) An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie
auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
§§§
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen;
auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privat-rechtliche Entgelte zu entrichten sind;
auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.
(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;
2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs;
auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird;
auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.
auf Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;
auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;
auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig angibt, auf die sich die Preise beziehen,
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometers oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt,
entgegen § 1 Abs. 4 oder 6 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,
entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt oder
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift
des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,
des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Angabe oder die Bezeichnung des Preises bei Krediten,
des § 6 Abs. 1 Satz 2 über die Angabe des Zeitpunktes, von dem an preisbestimmende Faktoren geändert werden können, oder des Verrechnungszeitraums,
des § 6 Abs. 2 bis 5 oder 8 über die Berechnung des Vomhundertsatzes,
des § 6 Abs. 6 über die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses,
des § 6 Abs. 7 oder 9 über die Angabe von Voraussetzungen für die Kreditgewährung oder des Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperiode,
des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses,
des § 8 Abs. 1 Satz 1 über das Auszeichnen von Kraftstoffpreisen oder
des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
§§§
§§§
Anhang (zu § 6)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4203 - 4204)
Die mathematische Formel zur Berechnung des Vomhundertsatzes gemäß § 6 Abs. 1
lautet:
Diese drückt die Gleichheit zwischen Darlehen einerseits und Tilgungszahlungen und
Kosten andererseits aus.
Hierbei ist:
K Die laufende Nummer der Auszahlung eines Darlehens oder Darlehensabschnitts
K' Die laufende Nummer einer Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten
AK Der Auszahlungsbetrag des Darlehens mit der Nummer K
A'K' Der Betrag der Tilgungszahlung oder einer Zahlung von Kosten mit der Nummer K'
# Das Summationszeichen
m Die laufende Nummer der letzten Auszahlung des Darlehens oder
Darlehensabschnitts
m' Die laufende Nummer der letzten Tilgungszahlung oder der letzten Zahlung der
Kosten
tK Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem
Zeitpunkt der Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten darauf
folgender Darlehensauszahlungen mit den Nummern 2 bis m; t1 = 0
t'K' Der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem
Zeitpunkt der Darlehensauszahlung mit der Nummer 1 und den Zeitpunkten der
Tilgungszahlung oder Zahlung von Kosten mit den Nummern 1 bis m'
i Der effektive Zinssatz, der entweder algebraisch oder durch schrittweise
Annäherungen oder durch ein Computerprogramm errechnet werden kann, wenn die
sonstigen Gleichungsgrößen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind.
Die von Kreditgeber und Kreditnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehensauszahlung.
Die Spannen tK und t'K' werden in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für das Jahr 365 Tage, 52 Wochen oder 12 gleichlange Monate, wobei für letztere eine Länge von 365/12 Tagen = 30,416 Tagen angenommen wird.
Der Vomhundertsatz ist auf zwei Dezimalstellen genau anzugeben. Bei der Rundung ist folgende Regel anzuwenden: Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die zweite Dezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine Einheit.
Die Berechnung des Vomhundertsatzes hat zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den
folgenden Beispielen zu führen:
6.1 Die Darlehenssumme S beträgt 1.000 Euro. Diese Summe wird 1,5 Jahre (d.h. 1,5 x 365 = 547,5 Tage, 1,5 x 12 = 18 Monate oder 1,5 x 52 = 78 Wochen) nach Darlehensauszahlung, in einer einzigen Zahlung in Höhe von 1.200 Euro zurückgezahlt. Daraus ergibt sich folgende Gleichung: Der Betrag wird auf 12,92 % gerundet.
6.2 Die Darlehenssumme S beträgt 1.000 Euro, jedoch behält der Darlehensgeber 50 Euro für Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, so dass sich der Auszahlungsbetrag des Darlehens auf 950 Euro beläuft. Die Rückzahlung der 1.200 Euro erfolgt wie im ersten Beispiel 1,5 Jahre nach der Darlehensauszahlung. Daraus ergibt sich folgende Gleichung: Dieses Ergebnis wird auf 16,85 % gerundet.
6.3 Die Darlehenssumme S beträgt 1.000 Euro, die in zwei Raten von jeweils 600 Euro nach einem bzw. zwei Jahren rückzahlbar ist. Daraus ergibt sich folgende Gleichung: Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt i = 0,13066...; dieses Ergebnis wird auf 13,07 % gerundet.
6.4
Die Darlehenssumme S beträgt 1.000 Euro. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten
zurückzuzahlen:
Nach 3 Monaten (0,25 Jahre/13 Wochen/91,25 Tage) 272 Euro
Nach 6 Monaten (0,5 Jahre/26 Wochen/182,5 Tage) 272 Euro
Nach 12 Monaten (1 Jahr/52 Wochen/365 Tage) 544 Euro
--------------
Insgesamt 1.088 Euro.
Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
Mit dieser Gleichung lässt
sich i durch schrittweise Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrechner
programmiert werden können. Das Ergebnis lautet i = 0,13185...; dieses Ergebnis wird
auf 13,19 % gerundet.
6.5
Die Darlehenssumme S beträgt 4.000 Euro, jedoch behält der Darlehensgeber 80
Euro für Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, so dass sich der
Auszahlungsbetrag des Darlehens auf 3.920 Euro beläuft. Die Darlehensauszahlung
erfolgt am 28. Februar 2000. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:
. Am 30. März 2000 30,00 Euro,
. Am 30. März 2001 1.360,00 Euro,
. Am 30. März 2002 1.270,00 Euro,
. Am 30. März 2003 1.180,00 Euro,
. Am 28. Februar 2004 1.082,50 Euro.
------------------
. Insgesamt 4.922,50 Euro.
Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
Mit dieser Gleichung
lässt sich i durch schrittweise Annäherungen errechnen, die auf einem Taschenrechner
programmiert werden können.
Das Ergebnis lautet i = 0,09958...; dieses Ergebnis wird auf 9,96 % gerundet .
6.6
Die Darlehenssumme S beträgt 10.000 Euro und die Darlehensauszahlung erfolgt am 15.
Oktober 1999. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:
.Jeweils am 15. eines Monats
(d.h. periodisch)
erstmals am 15. November 1999
und letztmals am 15. März 2000.
1.000,00 Euro,
.Zusätzliche Zahlungen jeweils
am Ende eines bestimmten
Monats in folgender Höhe:
- Oktober 1999 25,00 Euro,
- November 1999 47,50 Euro,
- Dezember 1999 42,50 Euro,
- Januar 2000 37,50 Euro,
- Februar 2000 32,50 Euro.
.Am 5. April 2000 5.031,67 Euro.
----------------
.Insgesamt 10.216,67 Euro.
Daraus ergibt sich folgende Gleichung:
Mit dieser
Gleichung lässt sich i durch schrittweise Annäherungen errechnen, die auf einem
Taschenrechner programmiert werden können. Das Ergebnis lautet i = 0,06174...; dieses
Ergebnis wird auf 6,17 % gerundet.
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