BGBl.III/FNA 7847-21
Gesetz
zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens
für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus
(Öko-Kennzeichengesetz)
(ÖkoKennzG) (aF)
Vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3441)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.01.09 (BGBl_I_09,78)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§_1 ÖkoKennzG (F)
Öko-Kennzeichen
(1) (1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.1 (Öko- Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden
1ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs.2 Satz 1
oder 3 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 des Rates vom 28.Juni 2007 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 (ABl.EU Nr.L 189 S.1), wenn die Voraussetzungen für die
Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1
oder Abs.4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung
mit Abs.3, der Verordnung (EG) Nr.834/2007 erfüllt sind,
ein Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbsmäßig
betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuchstabe
aa der Verordnung (EG) Nr.834/2007, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen
mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nach § 6 Abs.3, auch in Verbindung
mit Abs.4, des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind.
(2) Es ist verboten,
andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse
mit dem Öko-Kennzeichen,
ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit
einer dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kennzeichnung,
die zur Irreführung über die Art der Erzeugung,
die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche
Eigenschaften des gekennzeichneten
Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,
in den Verkehr zu bringen.
(3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder
Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Lebensmitteln
bleiben unberührt.
§§§
§_2 ÖkoKennzG (F)
Ermächtigungen (2)
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche
Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens
an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
zu regeln.
2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.2
kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und
zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr.834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es
zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften
erforderlich ist,
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich
anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden
sind.
§§§
§_3 ÖkoKennzG (F)
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
entgegen § 1 Abs.1 oder 2 Nr.1, jeweils in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.1 (1), ein
Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
entgegen § 1 Abs.2 Nr.2 ein Erzeugnis oder einen
Gegenstand in den Verkehr bringt.
§§§
§_4 ÖkoKennzG (F)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs.1 oder 2 Satz 1 Nr.2
(1) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§§§
§_5 ÖkoKennzG
Einziehung
1Ist eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach § 4 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit
bezieht, und
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind,
eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs und § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§§§
§_6 ÖkoKennzG
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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