ÖLG  
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.I/FNA:7847-23

Gesetz
zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus

(Öko-Landbaugesetz)

(ÖLG)


vom 07.12.08 (BGBl_I_08,2558)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.08.05 (BGBl_I_05,2358)

= Art.1 des Gesetz zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr.834/2007 des Rates vom 28.Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 (aF)

frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]

§§§




§_1   ÖLG
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr.834/2007 des Rates vom 28.Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 (ABl.EU Nr.L 189 S.1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

§§§




§_2   ÖLG
Durchführung

(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

  1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs.4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.834/2007,

  2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 27 Abs.9 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.834/2007 nach Maßgabe des § 4 Abs.5,

  3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs.10 der Verordnung (EG) Nr.834/2007,

  4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.834/2007 dies vorsehen, sowie

  5. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Abs.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.834/2007.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs.5 Satz 1, ganz oder teilweise auf zugelassene Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

  2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln.

2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.

§§§




§_3   ÖLG
Kontrollsystem

(1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 27 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 von zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist.

(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 als ökologische/ biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer abgeben, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 28 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen.

§§§




§_4   ÖLG
Zulassung der Kontrollstellen
und den Entzug der Zulassung

(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn

  1. sie die Anforderungen nach Artikel 27 Abs.6 in Verbindung mit Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.834/ 2007 erfüllt,

  2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 27 Abs.2, 3 und 12 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 ordnungsgemäß durchführt,

  3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und

  4. sie eine Niederlassung im Inland hat.

(2) 1Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zulassung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen, Absatz 1 Nr.4 gilt nicht.
2Diese Kontrollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dass sie über das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt.

(3) 1Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
2Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden.

(4) 1Die Zulassung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 und 2 erfordern.
2Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.

(5) 1Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 27 Abs.8 Satz 1 und Abs.9 Buchstabe a bis d, ausgenommen die Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Verordnung (EG) Nr.834/2007 von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt, überwacht.
2Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,

  1. a) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in demselben Land liegen oder

    b) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit im Inland und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten oder,

  2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.

3Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr.2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.

§§§




§_5   ÖLG
Pflichten der Kontrollstellen

(1) 1Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmers im Sinne des Artikels 28 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs.2 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit

  1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung objektiver und wirksamer Kontrollen ein berechtigtes Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen einzubeziehen und

  2. das Durchführen der Kontrollen für das Unternehmen durch eine andere Kontrollstelle sichergestellt ist.

(2) 1Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen mit den Angaben nach Satz 3 zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 nach den Maßgaben dieser Verordnung oder der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf die ökologische oder biologische Produktion eines Erzeugnisses Bezug nehmen dürfen.
2Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und Verbrauchern im Internet verfügbar zu machen.
3Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Unternehmens,

  2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,

  3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 27 Abs.10 der Verordnung (EG) Nr.834/2007,

  4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 28 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.834/2007,

  5. die Informationen über das Sortiment der Erzeugnisse nach Artikel 29 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.834/2007.

4Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.

(3) 1Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.
2Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 genannten Art fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Behörde.
3Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht.
4Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet die Kontrollstelle auch die für den Ort der Tatsachenfeststellung nach Landesrecht zuständige Behörde über die den Verdacht begründenden Tatsachen.

(4) 1Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit – auch im Falle einer Insolvenz – einzustellen, unterrichtet sie hiervon

  1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Tätigkeit oder

  2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich

die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
2Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen der Kontrollen sichergestellt ist.

§§§




§_6   ÖLG
Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen

(1) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.834/ 2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind auf Arbeitsgänge in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr.834/2007 anzuwenden, wenn hierbei Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 aufbereitet werden, die mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion im Sinne des Artikels 23 Abs.1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden.

(2) Unternehmer, die gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gewerbsmäßig betreiben, stehen Unternehmern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleich.

(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Bezugnahme auf die ökologische oder biologische Produktion nach Artikel 23 Abs.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 erfüllt sind.

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Erzeugnisse nach Absatz 1 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion verwendet werden, die sich auf die zur Zubereitung aller Speisen verwendeten landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe oder Zutaten einer Art oder einzeln zubereitete Komponenten zusammengesetzter Gerichte beziehen, soweit diese Ausgangsstoffe, Zutaten oder Komponenten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.

§§§




§_7   ÖLG
Mitwirkung der Zollbehörden

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs.1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit.
2Die genannten Behörden können

  1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,

  2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EG) Nr.834/ 2007 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,

  3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln.
2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

§§§




§_8   ÖLG
Überwachung

(1) Unternehmer im Sinne des Artikels 28 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 und des § 6 Abs.2, natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die nach Artikel 23 Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausführen, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs.1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) 1Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort

  1. Besichtigungen vornehmen,

  2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung entnehmen,

  3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.

2Im Falle des Satzes 1 Nr.2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen.
3Diese Probe ist vom Betroffenen sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.

(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden und auf Verlangen die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§§§




§_9   ÖLG
Datenübermittlung, Außenverkehr

(1) 1Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte.
2Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 27 Abs.8 Satz 2 und 3 und Abs.9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr.834/2007 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) 1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 30 Abs.2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr.834/2007, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
3Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.

§§§




§_10   ÖLG
Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden, die nach den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs.2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(2) 1Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommen werden.
2Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach § 2 Abs.2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

§§§




§_11   ÖLG
Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,

  1. die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im ökologischen/biologischen Landbau für die Zwecke nach Artikel 16 Abs.4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 zu regeln,

  2. die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Abs.5 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 zu treffen, um die Einhaltung des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 sicherzustellen,

  3. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Artikel 28 Abs.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.834/2007 zu erlassen,

  4. nähere Einzelheiten bezüglich der Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Überwachung der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern nach Artikel 32 Abs.2 Satz 7 und Artikel 33 Abs.3 Satz 8 der Verordnung (EG) Nr.834/ 2007 sowie bei der Überwachung der anerkannten Drittländer nach Artikel 33 Abs.2 Satz 6 der Verordnung (EG) Nr.834/2007 zu regeln,

  5. nähere Bestimmungen zu den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 40 zu erlassen, soweit das Gemeinschaftsrecht dies erfordert,

  6. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs.1 bis 4 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Abs.5 Satz 2 und 3 zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

  2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.

§§§




§_12   ÖLG
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.834/2007 des Rates vom 28.Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 (ABl.EU Nr.L 189 S.1) verstößt, indem er

  1. eine in Artikel 23 Abs.1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 Abs.2 Satz 1 Buchstabe b verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 23 Abs.4 Satz 1 Buchstabe a nicht erfüllt werden,

  2. entgegen Artikel 23 Abs.2 Satz 1 eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs.1 Satz 1 oder 2 bei der Kennzeichnung oder Werbung oder in den Geschäftspapieren für ein Erzeugnis verwendet, das die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.834/2007 nicht erfüllt,

  3. entgegen Artikel 23 Abs.2 Satz 2 eine Bezeichnung oder Kennzeichnungs- oder Werbepraktiken verwendet, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, oder

  4. entgegen Artikel 23 Abs.3 eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs.1 Satz 1 oder 2 für ein Erzeugnis verwendet, das eine dort genannte Kennzeichnung oder einen dort genannten Hinweis tragen muss.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs.3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

§§§




§_13   ÖLG
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.834/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine in Artikel 23 Abs.1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 Abs.2 Satz 1 Buchstabe b verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 23 Abs.4 Satz 1 Buchstabe c nicht erfüllt werden,

  2. eine in Artikel 23 Abs.1 genannte Bezeichnung verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 24 Abs.1 Satz 1 nicht erfüllt werden,

  3. entgegen Artikel 23 Abs.4 Satz 1 Buchstabe b eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs.1 Satz 1 oder 2 nicht nur im Verzeichnis der Zutaten verwendet,

  4. entgegen Artikel 27 Abs.5 Buchstabe d eine Mitteilung auf Ersuchen der Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  5. entgegen Artikel 28 Abs.1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs.1 Nr.3 dieses Gesetzes, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  6. entgegen Artikel 28 Abs.1 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, sein Unternehmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Kontrollsystem nach Artikel 27 unterstellt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  2. entgegen § 5 Abs.3 Satz 2 oder 4 oder Abs.4 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

  3. entgegen § 5 Abs.3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  4. entgegen § 8 Abs.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

  5. entgegen § 8 Abs.3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§§§




§_14   ÖLG
Einziehung

1Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs.1, 2 oder 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§§§




§_15   ÖLG
Übergangsvorschriften

1Kontrollstellen, die am 31.Dezember 2008 nach § 4 Abs.1 des Öko-Landbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.August 2005 (BGBl.I S.2431), das durch Artikel 205 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, zugelassen waren, gelten als vorläufig nach § 4 Abs.1 dieses Gesetzes zugelassen.
2Die vorläufige Zulassung erlischt,

  1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31.Juli 2010 die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder

  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

§§§




§_16   ÖLG
Ausschluss des Abweichungsrechts

Abweichungen von den in § 4 Abs.5 Satz 2 und 3 und § 9 Abs.1 Satz 2 enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.

§§§





  ÖLG [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§