OASG  
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BGBl.III/FNA Nr.400-13

Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten

(Opferanspruchssicherungsgesetz)

(OASG)


vom 08.05.98 (BGBl_I_98,905)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   OASG
Gesetzliches Forderungspfandrecht

(1) 1Es besteht ein Pfandrecht an einer Forderung, die ein Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.5 des Strafgesetzbuchs (Gläubiger) im Hinblick auf eine öffentliche Darstellung der Tat gegen einen Dritten (Schuldner) erwirbt.
2aEin Pfandrecht besteht auch, wenn die öffentliche Darstellung die Person des Täters oder Teilnehmers, insbesondere seine Lebensgeschichte, seine persönlichen Verhältnisse oder sein sonstiges Verhalten, zum Gegenstand hat und wenn die rechtswidrige Tat für die öffentliche Darstellung bestimmend ist;
2bdies gilt nicht, wenn zwischen der Tat und der öffentlichen Darstellung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
3Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist.
4Die §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.

(2) Eine Forderung nach Absatz 1 kann vor ihrem Entstehen nicht abgetreten werden.

(3) aPfandgläubiger ist, wer als Verletzter im Sinne des § 172 Abs.1 der Strafprozeßordnung anzusehen ist und infolge der rechtswidrigen Tat einen Schadensersatzanspruch gegen den Täter oder Teilnehmer hat;
bdas Pfandrecht sichert diese Forderung.

§§§



§_2   OASG
Mehrere Geschädigte

1Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang.
2§ 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

§§§



§_3   OASG
Anteilsmäßige Befriedigung

Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.

§§§



§_4   OASG
Auskunftspflicht

1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, daß ein gesetzliches Pfandrecht nach § 1 Abs.1 Satz 1 oder 2 entstanden ist und der Verletzte Pfandgläubiger geworden ist, so kann dieser von dem Täter, dem Teilnehmer, einem an der Veröffentlichung beteiligten Dritten und einem sonstigen Begünstigten Auskunft über das Bestehen und den Umfang einer Forderung nach § 1 Abs.1 Satz 1 oder 2 und § 7 verlangen.
2Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

§§§



§_5   OASG
Hinterlegung

1Ist ungewiß, ob und inwieweit einer Person ein Pfandrecht nach § 1 Abs.1 Satz 1 oder 2 zusteht, ist der Schuldner zur Hinterlegung an der Hinterlegungsstelle seines allgemeinen Gerichtsstands berechtigt.
2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung sind anzuwenden.

§§§



§_6   OASG
Ergänzende Bestimmungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.

§§§



§_7   OASG
Umgehungsverbot

Das Pfandrecht besteht auch an der Forderung, die jemand ohne selbst Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat zu sein, als Gegenleistung für eine öffentliche Darstellung im Sinne des § 1 erlangt (Begünstigter), sofern sich aus der Darstellung ergibt, daß ein Tatbeteiligter an deren Zustandekommen mitgewirkt hat und nach den Umständen davon auszugehen ist, daß dieser aus der Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erlangt.

§§§



§_8   OASG
Übergangsvorschrift und Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

§§§




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