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BGBl.III/FNA 400-1-3
vom 01.08.93 (BGBl_I_93,1580)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.06.02 (BGBl_I_02,2562)
bearbeitet und verlinkt (19)
von
H-G Schmolke
§§§
(1) Die Entgelte für die Nutzung von Bodenflächen auf Grund von Verträgen nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19.Juni 1975 (GBl.I Nr.27 S.465) dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung angemessen gestaltet werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht
für Entgelte, die sich nach dem Bundeskleingartengesetz richten,
für vor dem 3.Oktober 1990 abgeschlossene unentgeltliche Nutzungsverhältnisse nach § 312 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und
§§§
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen Entgeltvereinbarungen vor, die vor dem 3.Oktober 1990 getroffen worden sind.
(2) Nach dem 2.Oktober 1990 getroffene Vereinbarungen
1über den Ausschluss der Erhöhung des Nutzungsentgelts
bleiben unberührt.
2Solche Vereinbarungen sind auch weiterhin zulässig.
(3) Eine einseitige Erhöhung des Nutzungsentgelts nach dieser Verordnung ist nicht zulässig, soweit und solange eine Erhöhung nach dem 2.Oktober 1990 durch Vereinbarung ausgeschlossen worden ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.
§§§
(1) Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den §§ 4 und 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden. Zur angemessenen Gestaltung der Nutzungsentgelte darf die Erhöhung in folgenden Schritten vorgenommen werden:
ab dem 1. November 1993 auf das Doppelte der am 2.Oktober 1990 zulässigen Entgelte, jedoch mindestens auf 0,15 Deutsche Mark, bei baulich genutzten Grundstücken auf 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Bodenfläche im Jahr,
ab dem 1. November 1994 auf das Doppelte der sich nach Nummer 1 ergebenden Entgelte,
ab dem 1. November 1995 auf das Doppelte der sich nach Nummer 2 ergebenden Entgelte,
ab dem 1. November 1997 höchstens um die Hälfte der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte,
ab dem 1. November 1998 jährlich höchstens um ein Drittel der sich nach Nummer 3 ergebenden Entgelte.
(2) 1Ortsüblich sind die Entgelte, die nach dem 2. Oktober
1990 in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden
für Grundstücke vergleichbarer Art, Größe, Beschaffenheit
und Lage vereinbart worden sind.
2Für die Vergleichbarkeit ist die tatsächliche Nutzung unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Bebauung der Grundstücke maßgebend.
(3) 1Das ortsübliche Entgelt kann aus einer Verzinsung
des Bodenwertes abgeleitet werden, wenn es an Erkenntnissen
über eine ausreichende Anzahl von vergleichbaren
Grundstücken mit nach dem 2.Oktober 1990 vereinbarten
Entgelten fehlt.
2Der Bodenwert ist auf der Grundlage der
tatsächlichen Nutzung des Grundstücks zu ermitteln.
§§§
(1) Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung des Grundstücks dürfen die Entgelte ohne die Beschränkung des § 3 Abs.1 bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden.
(2) 1Vertragswidrig ist eine Nutzung, die nach §§ 312
und 313 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen
Republik nicht zulässig ist.
2Hat der Eigentümer die Nutzung genehmigt oder wurde die Nutzung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik
genehmigt oder gebilligt, so gilt die Nutzung nicht als
vertragswidrig.
§§§
(1) 1Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind
ab dem 1. November 1993 nach der Anzahl der Stellplätze
zu bemessen.
2Die Entgelte dürfen bis zur Höhe der ortsüblichen
Entgelte erhöht werden, jedoch auf mindestens
60 Deutsche Mark je Stellplatz im Jahr.
(2) Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die mit einer oder mehreren Garagen oder ähnlichen Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge bebaut sind und deren wesentlicher Nutzungszweck das Einstellen von Kraftfahrzeugen ist.
§§§
(1) 1Will der Überlassende das Nutzungsentgelt nach
dieser Verordnung erhöhen, so hat er dem Nutzer das
Nutzungsentgeltverordnung Erhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen.
Dabei ist anzugeben, dass mit dem Erhöhungsverlangen
die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten
werden.
2Zur Begründung kann der Überlassende insbesondere
Bezug nehmen auf
ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke oder eine Auskunft des Gutachterausschusses über die in seinem Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte nach § 7,
ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke,
entsprechende Entgelte für die Nutzung einzelner vergleichbarer Grundstücke; hierbei genügt die Benennung von drei Grundstücken.
(2) 1Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem Beginn
des dritten auf die Erklärung folgenden Monats das erhöhte
Nutzungsentgelt an die Stelle des bisher entrichteten Entgelts
tritt.
2Vom Nutzer im voraus entrichtete Zahlungen
sind anzurechnen.
(3) Ist streitig, ob das verlangte Entgelt die Grenze der ortsüblichen Entgelte einhält, so trifft die Beweislast den Überlassenden.
§§§
(1) 1Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192
des Baugesetzbuchs eingerichtete und örtlich zuständige
Gutachterausschuss ein Gutachten über die ortsüblichen
Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke
zu erstatten.
2Auf Verlangen hat er in anonymisierter Form
Auskunft über die in seinem Geschäftsbereich vereinbarten
Entgelte unter Angabe der Gemarkung zu erteilen, in
der die Grundstücke liegen.
(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen dem Gutachterausschuss Auskunft über die vereinbarten Nutzungsentgelte in anonymisierter Form zu erteilen.
§§§
Der Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Erklärung über die Entgelterhöhung folgt, für den Ablauf des letzten Monats, bevor die Erhöhung wirksam wird, zu kündigen.
§§§
§§§
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