MediationsG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA:
vom 21.07.12 (BGBl_I_12,1577)
= Art.1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (aF)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] |
§§§
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
§§§
(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
(3) 1Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen
verpflichtet.
2Er fördert die Kommunikation der Parteien
und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener
und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind.
3Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche
mit den Parteien führen.
(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
(5) 1Die Parteien können die Mediation jederzeit
beenden.
2Der Mediator kann die Mediation beenden,
insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine
eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung
der Parteien nicht zu erwarten ist.
(6) 1Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf
hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der
Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen.
2Er hat die
Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation
teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung
bei Bedarf durch externe Berater überprüfen
zu lassen.
3Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte
Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert
werden.
§§§
(1) 1Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen,
die seine Unabhängigkeit und Neutralität
beeinträchtigen können.
2Er darf bei Vorliegen solcher
Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien
dem ausdrücklich zustimmen.
(2) 1Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der
Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen
ist.
2Der Mediator darf auch nicht während oder
nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache
tätig werden.
(3) 1Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden,
wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder
Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der
Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen
ist.
2Eine solche andere Person darf auch nicht
während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben
Sache tätig werden.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
§§§
1Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens
eingebundenen Personen sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts
anderes geregelt ist.
2Diese Pflicht bezieht sich auf alles,
was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden
ist.
3Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen
über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
4Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.
§§§
(1) 1Der Mediator stellt in eigener Verantwortung
durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige
Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse
sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die
Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation
führen zu können.
2Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere
vermitteln:
Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.
§§§
1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über die Ausbildung
zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung
des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an
Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen.
2In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
festgelegt werden:
nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.
§§§
(1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.
(2) 1Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben
auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt
werden, wenn diese nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint.
2Über den
Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige
Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben
durchgeführt wird.
3Die Entscheidung ist unanfechtbar.
4Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1
zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund
und Ländern.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung
der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln,
über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die
Entwicklung der Mediation in Deutschland und über
die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren.
2In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu
bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und
des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische
Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung
von Mediatoren notwendig sind.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
§§§
(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.
§§§
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