MedGestBerAusv 1-11
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.I/FNA: 806-22-1-31

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print

(Mediengestalterberufsausbildungsverordnung)

(MedGestBerAusV)


vom 02.05.07 (BGBl_I_07,628)

frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Auf Grund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23.März 2005 (BGBI.I S.931), von denen § 4 Abs.1 zuletzt durch Artikel 232 Nr.1 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs.1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.September 1998 (BGBl.I S.3074, 2006 I S.2095), von denen § 25 Abs.1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr.4 des Gesetzes vom 23.März 2005 (BGBl.I S.931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:




§_1   MedGestBerAusV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Digital und Print/Mediengestalterin Digital und Print wird

  1. nach § 4 Abs.1 des Berufsbildungsgesetzes und

  2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr.40, „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§§§




§_2   MedGestBerAusV
Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§§§




§_3   MedGestBerAusV
Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. gemeinsame Ausbildungsinhalte,

  2. fachrichtungsbezogene Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen

    a) Beratung und Planung,

    b) Konzeption und Visualisierung,

    c) Gestaltung und Technik sowie

  3. vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus den Auswahllisten I bis III nach § 4 Abs.3 Nr.1 bis 3.

§§§




§_4   MedGestBerAusV
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

  1. Arbeitsorganisation,

  2. Gestaltungsgrundlagen,

  3. Datenhandling,

  4. Medienintegration,

  5. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

  6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  8. Umweltschutz;

Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung:

  1. Kommunikation und Kooperation,

  2. kundenorientierte Marketingmaßnahmen,

  3. Projektplanung und Konzeption,

  4. Kundenbeziehungen und Präsentation,

  5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nr.1,

  6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nr.2,

  7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nr.3;

Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung:

  1. Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption,

  2. Visualisierung der Ideen und Entwürfe,

  3. Gestaltungsabstimmung,

  4. mediengerechte Ausarbeitung,

  5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nr.1,

  6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nr.2,

  7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nr.3;

Abschnitt D

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik:

  1. Arbeitsplanung,

  2. gestaltungsorientierte Produktion,

  3. technisch orientierte Produktion,

  4. Übergabe- und Ausgabeprozesse,

  5. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I nach Absatz 3 Nr.1,

  6. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II nach Absatz 3 Nr.2,

  7. eine Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste III nach Absatz 3 Nr.3.

(3) Die in den Fachrichtungen jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden Auswahllisten I, II und III:

1.Auswahlliste I:

Lfd.Nr.

Wahlqualifikationseinheiten

Fachrichtung Beratung und Planung

Fachrichtung Konzeption und Visualisierung

Fachrichtung Gestaltung und Technik

I.1

kaufmännische Auftragsbearbeitung I

X

  

I.2

Kreativitätstechniken

X

X

 

I.3

Medienproduktion 

X

 

I.4

typografische Gestaltung  

X

I.5

digitale Bildbearbeitung I  

X

I.6

Produktion von Digitalmedien I  

X

I.7

Datenausgabeprozesse  

X

I.8

Hard- und Software  

X

I.9

Fotogravurzeichnung I  

X

I.10

Musiknotenherstellung I  

X

I.11

Verpackungsgestaltung I  

X

I.12

Geografik I  

X

2.Auswahlliste II:

Lfd.Nr.

Wahlqualifikationseinheiten

Fachrichtung Beratung und Planung

Fachrichtung Konzeption und Visualisierung

Fachrichtung Gestaltung und Technik

II.1

Kosten- und Leistungsrechnung

X

  

II.2

Projektdurchführung

X

  

II.3

Designkonzeption I 

X

 

II.4

Gestaltung von Printmedien 

X

X

II.5

Gestaltung von Digitalmedien 

X

X

II.6

digitale Bildbearbeitung II  

X

II.7

Produktion von Digitalmedien II  

X

II.8

Systembetreuung I  

X

II.9

Datenbankanwendung  

X

II.10

Druckformherstellung  

X

II.11

Reprografie I  

X

II.12

Druckweiterverarbeitung  

X

II.13

Digitalfotografie  

X

II.14

Redaktionstechnik I  

X

II.15

Fotogravurzeichnung II  

X

II.16

Musiknotenherstellung II  

X

II.17

Verpackungsgestaltung II  

X

II.18

Geografik II  

X

3.Auswahlliste III:

Lfd.Nr.

Wahlqualifikationseinheiten

Fachrichtung Beratung und Planung

Fachrichtung Konzeption und Visualisierung

Fachrichtung Gestaltung und Technik

III.1

kaufmännische Auftragsbearbeitung II

X

  

III.2

Designkonzeption II 

X

 

III.3

Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung  

X

III.4

produktorientierte Gestaltung  

X

III.5

datenbankbasierte Medienproduktion  

X

III.6

interaktive Medienproduktion  

X

III.7

audiovisuelle Medienproduktion  

X

III.8

Systembetreuung II  

X

III.9

digitale Druckformherstellung  

X

III.10

Digitaldruck  

X

III.11

Reprografie II  

X

III.12

Mikrografie  

X

III.13

Tiefdruckformherstellung  

X

III.14

Redaktionstechnik II  

X

III.15

Fotogravurzeichnung III  

X

III.16

Musiknotenherstellung III  

X

III.17

Verpackungsgestaltung III  

X

III.18

Geografik III  

X

(4) Bei Wahlqualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Wahlqualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Wahlqualifikationseinheit vermittelt sein.

§§§




§_5   MedGestBerAusV
Durchführung der Berufsausbildung

(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§§§




§_6   MedGestBerAusV
Zwischenprüfung

(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

  1. Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,

  2. Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,

  3. Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht

statt.

(4) 1Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische Aufgabe durchführen.
2In den Prüfungsbereichen Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er schriftliche Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, bearbeiten.
3Die Prüfungszeit soll sieben Stunden nicht überschreiten.

§§§




§_7   MedGestBerAusV
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung
Beratung und Planung

(1) 1Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Projektplanung und -konzeption,

  2. Konzeption und Gestaltung,

  3. Medienproduktion,

  4. Kommunikation,

  5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) 1Für den Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  1. Kundenanforderungen analysieren und eine Projektkonzeption entwickeln,

  2. Medienprodukte unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen planen,

  3. Produktentwürfe entwickeln,

  4. die Projektkonzeption visualisieren und unter Berücksichtigung der Entwürfe präsentieren

kann.
2
Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen.
3Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzeption einschließlich der Realisierung eines Produktentwurfes.
4Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Projektkonzeption vorzulegen.
5Die Realisierung des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.
6Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
7Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
8Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten.
9Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs.3 Nr.3 zu berücksichtigen.
10Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,

  2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auswählen,

  3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

  4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

  5. Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in Projektkonzeptionen umsetzen,

  6. Präsentationstechniken anwenden,

  7. Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung auswerten sowie Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern analysieren,

  8. Kundenkontakte auswerten

kann.
2
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) 1Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzeigen,

  2. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

  3. Daten nach technischen Qualitätskriterien prüfen,

  4. Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig erstellen,

  5. branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einsetzen

kann.
2
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) 1Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

  2. Korrekturen normgerecht durchführen,

  3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

  4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,

  5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann.
2
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
2Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Projektplanung und -konzeption 50 Prozent,

  2. Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

  3. Medienproduktion 15 Prozent,

  4. Kommunikation 10 Prozent,

  5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption mit mindestens „ausreichend“,

  3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(10) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr.2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§§§




§_8   MedGestBerAusV
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung
Konzeption und Visualisierung

(1) 1Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Designkonzeption und Visualisierung,

  2. Konzeption und Gestaltung,

  3. Medienproduktion,

  4. Kommunikation,

  5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) 1Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  1. Kundenanforderungen analysieren und daraus Gestaltungsideen für Medienprodukte entwickeln,

  2. eine Designkonzeption erstellen und Gestaltungsideen für Medienprodukte präsentationsreif visualisieren,

  3. in Produkt seiner Designkonzeption medienspezifisch aufbereiten,

  4. die Designkonzeption unter Berücksichtigung der visualisierten Gestaltungsideen präsentieren

kann.
2Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen.
3Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzeption einschließlich der Realisierung eines Medienteilproduktes.
4Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Designkonzeption vorzulegen.
5Die Realisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.
6Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren.
7Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
8Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten.
9Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs.3 Nr.3 zu berücksichtigen.
10Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) 1Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,

  2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auswählen,

  3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

  4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

  5. Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in Designkonzeptionen umsetzen,

  6. Präsentationstechniken anwenden,

  7. Entwürfe visualisieren und unter Berücksichtigung medienspezifischer, gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbedingungen realisieren

kann.
2Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er

ä
  1. Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzeigen,

  2. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

  3. Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,

  4. Medienelemente produktorientiert bearbeiten,

  5. Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig erstellen,

  6. branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,

  7. Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren

kann.
2Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) 1Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

  2. Korrekturen normgerecht durchführen,

  3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

  4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,

  5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann.
2Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
2Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Designkonzeption und Visualisierung 50 Prozent,

  2. Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

  3. Medienproduktion 15 Prozent,

  4. Kommunikation 10 Prozent,

  5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen:

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung mit mindestens „ausreichend“,

  3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(10) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr.2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§§§




§_9   MedGestBerAusV
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
in der Fachrichtung
Gestaltung und Technik

(1) 1Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,

  2. Konzeption und Gestaltung,

  3. Medienproduktion,

  4. Kommunikation,

  5. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  1. Aufgabenstellungen analysieren, einen Lösungsvorschlag erarbeiten und dokumentieren,

  2. eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medienspezifisch durchführen,

  3. Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufbereiten und bearbeiten,

  4. Teilprodukte der Medienproduktion unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten technisch realisieren

kann.
2Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen.
3Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Erstellung eines Teilproduktes der Medienproduktion.
4Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen.
5Die Anfertigung des Teilproduktes der Medienproduktion soll sieben Stunden nicht überschreiten.
6Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten.
7Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs.3 Nr.3 zu berücksichtigen.
8Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) 1Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Arbeitsaufträge planen und Verfahrenswege festlegen, den Datenfluss überwachen und Arbeitsergebnisse dokumentieren,

  2. Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und Normen umsetzen,

  3. Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

  4. medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

  5. Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aussage auswählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anwenden

kann.
2Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

  2. Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht erstellen,

  3. Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,

  4. branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,

  5. Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren,

  6. Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren

kann.
2Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) 1Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

  1. deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

  2. Korrekturen normgerecht durchführen,

  3. Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

  4. Kommunikationswege und -mittel nutzen,

  5. Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann.
2Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
2Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

  1. Gestaltungsumsetzung und technische Realisation 50 Prozent,

  2. Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

  3. Medienproduktion 15 Prozent,

  4. Kommunikation 10 Prozent,

  5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

  2. im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit mindestens „ausreichend“,

  3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(10) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr.2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§§§




§_10   MedGestBerAusV
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

§§§




§_11   MedGestBerAusV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1.August 2007 in Kraft.
2Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufsausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien vom 4.Mai 1998 (BGBl.I S.875), geändert durch die Verordnung vom 4.Juli 2002 (BGBl.I S.2566), und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin vom 21.April 1993 (BGBl.I S.496) außer Kraft.

§§§




A-1Anlage (zu § 4) 

Anlage (zu § 4)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print

Abschnitt A: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat

19.–36. Monat

1

2

3

4

1

Arbeitsorganisation
(§ 4 Abs.2 Abschnitt A Nr.1)
a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vorlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei medienspezifische Besonderheiten berücksichtigen
b) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auftragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und Verfahrenswege für die Produktion ableiten
c) medienrechtliche Vorschriften bei der Auftragsplanung berücksichtigen
d) Termine planen und überwachen, dabei technische Realisierungsmöglichkeiten und terminliche Vorgaben berücksichtigen
e) Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren
f) deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen
g) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache
h) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kulturen bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen
i) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten
j) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Team anwenden

10

 
k) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Vergleich bewerten
l) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte mitwirken
m) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und -abläufe vorschlagen
n) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeitsorganisation berücksichtigen
 

4

2

Gestaltungsgrundlagen
(§ 4 Abs.2 Abschnitt A Nr.2)
a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichtigung der Gestaltgesetze einsetzen
b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Gestaltung berücksichtigen
c) Mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und nach Layoutvorgaben erstellen
d) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makround Mikrotypografie anwenden
e) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden sowie Normvorschriften beachten
f) Medienprodukte unter medien- und zielgruppenspezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimieren

18

 
g) Schriften medien- und gestaltungsorientiert auswählen, dabei den stilistischen und aktuellen Verwendungskontext berücksichtigen
h) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte der Farbphysiologie und -psychologie berücksichtigen
i) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswählen und gestalterisch einsetzen
j) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden und umrechnen
k) medienrechtliche Vorschriften bei der Gestaltung berücksichtigen
 

10

3

Datenhandling
(§ 4 Abs.2 Abschnitt A Nr.3)
a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auftragsbezogen auswählen und einsetzen
b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen Anwendungsbereichen einsetzen
c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden
d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene Arbeitsorganisation nutzen
e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausgeben
f) Systeme zur Datensicherheit anwenden
g) interne und externe Dienste und Netze für den Informationsaustausch nutzen
h) Daten für die Datenübertragung optimieren

16

 
i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen beurteilen und einsetzen
j) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medienspezifischer Standards transferieren und konvertieren
k) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden
l) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle einsetzen
m) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten und erstellen
n) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen
 

6

4

Medienintegration
(§ 4 Abs.2 Abschnitt A Nr.4)
a) Daten übernehmen, für die medienübergreifende Nutzung erstellen und medienspezifisch konvertieren
b) Farbräume und Farbsysteme anwenden
c) elektronische Produktionsmittel auftragsspezifisch einsetzen
d) analoge Daten digitalisieren und mit digitalen Daten zusammenführen
e) für unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten Datentypen kombinieren
f) Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren; bei Abweichungen korrigieren
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und optimieren
h) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei Standards und Normen beachten
i) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements erkennen und Maßnahmen einleiten

18

 
j) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher Datenstrukturen festlegen
k) Farbe für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung definieren und konvertieren, dabei ausgabespezifische Standards und Normen beachten
l) Daten für unterschiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche Systemplattformen erzeugen
 

6

5

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs.2 Abschnitt A Nr.5)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

6

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs.2 Abschnitt A Nr.6)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

7

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs.2 Abschnitt A Nr.7)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

8

Umweltschutz
(§ 4 Abs.2 Abschnitt A Nr.8)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere:
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

§§§



Abschnitt B: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Beratung und Planung

Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat

19.–36. Monat

1

2

3

4

1

Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Abs.2 Abschnitt B Nr.1)
a) Kommunikationsregeln anwenden, ihre Auswirkungen auf Arbeitsabläufe und Kommunikationsprozesse beachten
b) Kommunikationsumgebung prüfen, unterschiedliche Kommunikationsformen und -mittel einsetzen
c) Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen verwenden
d) Teamarbeit als Mittel für Kommunikation und Kooperation einsetzen
e) Strategien zur Konfliktlösung in der Beratung anwenden
f) Informationsquellen aufgabenbezogen auswerten, Sachverhalte visualisieren und präsentieren
g) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben
 

7

2

kundenorientierte Marketingmaßnahmen
(§ 4 Abs.2 Abschnitt B Nr.2)
a) Marketingziel mit dem Kunden definieren
b) Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung für den Kunden auswerten
c) Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern analysieren und daraus mit dem Kunden Anforderungen für die Projektkonzeption ableiten
d) Budget nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des Marketingmix aufteilen
 

7

3

Projektplanung und Konzeption
(§ 4 Abs.2 Abschnitt B Nr.3)
a) Projekte planen, insbesondere Personal-, Sachmittel-, Termin- und Kostenplanung durchführen
b) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bei der Planung von Medienprodukten berücksichtigen
c) betriebliche Standards zur Projektdurchführung bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen anwenden
d) Projektkonzeptionen entwickeln und im Team optimieren
e) Wirkung und Funktion der verschiedenen Medien einplanen sowie Verbreitungsmedien festlegen
f) Zusammenhang technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte berücksichtigen
g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
 

7

4

Kundenbeziehungen und Präsentation
(§ 4 Abs.2 Abschnitt B Nr.4)
a) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen
b) Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten
c) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
d) Projektkonzeptionen präsentieren und begründen
e) Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten
f) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten
 

7

§§§



Abschnitt C: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung

Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat

19.–36. Monat

1

2

3

4

1

Analyse des Auftrags und Erarbeitung der Konzeption
(§ 4 Abs.2 Abschnitt C Nr.1)
a) Kunden-Briefing auswerten, Aufgabenstellung ableiten und Auftragsziele festlegen
b) Auftragsumfeld recherchieren; Zielgruppen analysieren und definieren
c) Kreativitätstechniken zur Ideensammlung einsetzen
d) Ideen medienspezifisch auf technische, wirtschaftliche und terminliche Rahmenbedingungen prüfen
e) Konzeptionen erstellen, mit der Aufgabenstellung abgleichen und Entscheidungsprozesse dokumentieren
 

7

2

Visualisierung der Ideen und Entwürfe
(§ 4 Abs.2 Abschnitt C Nr.2)
a) Gestaltungsvarianten entwickeln, dabei insbesondere Perspektive, Stilmittel, Typografie und Bildwirkung berücksichtigen
b) grafische Zeichen entwerfen
c) Grafiken, Diagramme und Illustrationen entwerfen
d) Gestaltungsraster unter Berücksichtigung von Formaten, Text- und Bildinhalten entwickeln
e) Bildmotive unter Berücksichtigung von Bildaussage und -wirkung auswählen und bearbeiten
f) Gestaltung auf Ausgabemedien abstimmen, dabei insbesondere Farbe, Kontrast, Struktur, Textur und Materialbeschaffenheit berücksichtigen
g) Medienprodukte präsentationsreif vorbereiten
 

7

3

Gestaltungsabstimmung
(§ 4 Abs.2 Abschnitt C Nr.3)
a) Kommunikationsregeln anwenden und ihre Auswirkungen auf Kommunikationsprozesse berücksichtigen
b) Ideenentwicklung und Varianten präsentieren; Gestaltungskonzepte vorstellen und begründen
c) Entscheidungsprozesse mit dem Kunden abschließen und dokumentieren
 

7

4

mediengerechte Ausarbeitung
(§ 4 Abs.2 Abschnitt C Nr.4)
a) Entwürfe entsprechend dem Ergebnis der Gestaltungsabstimmung optimieren
b) Entwurfsdateien auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen
c) Entwürfe mediengerecht und produktionsfähig erstellen
d) mediengerechte Kontrollverfahren zur Qualitätssicherung einsetzen
e) Arbeitsergebnisse bewerten und mit Auftragsanforderungen abstimmen
 

7

Abschnitt D: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Technik

Lfd.Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat

19.–36. Monat

1

2

3

4

1

Arbeitsplanung
(§ 4 Abs.2 Abschnitt D Nr.1)
a) Arbeitsauftrag analysieren, Verfahrenswege für die Produktion auswählen und festlegen
b) Zeitbedarf für Produktionsschritte ermitteln, technische Kapazitäten prüfen, planen und überwachen
c) Arbeitsunterlagen und Daten auftragsbezogen bereitstellen
d) Daten aus unterschiedlichen Quellen übernehmen und auf Verwendbarkeit und Vollständigkeit prüfen
e) bei der Nutzung von Daten rechtliche Vorschriften beachten
f) Arbeitsergebnisse dokumentieren
 

7

2

gestaltungsorientierte Produktion
(§ 4 Abs.2 Abschnitt D Nr.2)
a) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbereiten und präsentieren
b) grafische Elemente themenbezogen entwerfen und technisch realisieren
c) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
d) Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestalterischen Regeln technisch umsetzen
e) geeignete Softwaretools zur Medienproduktion auswählen und anwenden
f) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und optimieren
 

7

3

technisch orientierte Produktion
(§ 4 Abs.2 Abschnitt D Nr.3)
a) Analog-Digital-Wandlung durchführen
b) medienspezifische Daten mit Anwendungsprogrammen bearbeiten, korrigieren und optimieren
c) Produktionsworkflow steuern und überwachen, dabei Routineprozesse erkennen, anpassen und durchführen
d) Daten nach Vorgaben zu einem Medienprodukt zusammenführen, strukturiert sichern und archivieren
e) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit gewährleisten
f) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrollieren und bei Abweichungen korrigieren
 

7

4

Übergabe- und Ausgabeprozesse
(§ 4 Abs.2 Abschnitt D Nr.4)
a) Produkte übergabe- oder ausgabegerecht zusammenstellen
b) Übergabe- oder Ausgabeprozesse unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren
c) Ergebnisse auf Einhaltung von Kundenvorgaben und Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichungen korrigieren
d) Produkte übergeben oder ausgeben
e) Übergabe- oder Ausgabeprozesse dokumentieren
 

7

§§§



Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I

Lfd.Nr.

Wahlqualifikationseinheiten

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat

19.–36. Monat

1

2

3

4

I.1

kaufmännische Auftragsbearbeitung I
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.1)
a) typische Geschäftsprozesse unterscheiden
b) Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden
c) Schriftverkehr durchführen
d) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswerten
e) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes sowie die Gliederung des Rechnungswesens erläutern
f) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung anwenden
g) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden

8

 

I.2

Kreativitätstechniken
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.2)
a) Ideen sammeln, formulieren und auswerten
b) Gestaltungsideen visualisieren

8

 

I.3

Medienproduktion
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.3)
a) Produktionsprozesse von Print- und Digitalmedien als Grundlage für die Umsetzbarkeit berücksichtigen
b) Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und bei der Gestaltung beachten

8

 

I.4

typografische Gestaltung
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.4)
a) Schriften und Farben zielgruppen- und medienorientiert einsetzen
b) unterschiedliche Gestaltungsvarianten für Kundenpräsentation entwickeln
c) Gestaltungskonzepte für Digital- und Printmedien entwickeln
d) Entwürfe für unterschiedliche Medien technisch umsetzen
e) Texte und Zahlengruppen tabellarisch gliedern
f) Zahlenwerte in Diagrammform darstellen
g) Arbeitsergebnisse prüfen und optimieren

8

 

I.5

digitale Bildbearbeitung I
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.5)
a) analoges und digitales Bildmaterial auf technische Verwendbarkeit prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren
b) analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten übernehmen sowie Bildausschnitte festlegen und Formatwandlungen durchführen
c) an Bilddaten ersetzende Retuschen ausführen
d) Bildinhalte maskieren und freistellen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck im Kontrast und in der Helligkeit anpassen
f) Bilddaten strukturiert ordnen, benennen und sichern

8

 

I.6

Produktion von Digitalmedien I
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.6)
a) Navigationsstrukturen unterscheiden und Leistungsmerkmale beurteilen
b) digitales Produkt strukturieren, Struktur darstellen und dokumentieren
c) Inhalt des digitalen Produktes in einer Seitenbeschreibungssprache umsetzen
d) Form des digitalen Produktes mit cascading style sheets umsetzen
e) Scriptsprachen unterscheiden und Einsatzmöglichkeiten beurteilen
f) Effekte und automatische Prozesse in einer Scriptsprache umsetzen
g) Bild- und Tonmaterial überspielen, Norm- und Formatwandlungen durchführen

8

 

I.7

Datenausgabeprozesse
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.7)
a) Datenausgabegeräte für unterschiedliche Einsatzbereiche auswählen
b) Datenausgabegeräte konfigurieren und für die Datenausgabe vorbereiten
c) Daten gerätebezogen auf Ausgabefähigkeit prüfen
d) Daten auf verschiedene Medien gemäß Vorgabe nach Verwendungszweck ausgeben
e) Arbeitsergebnisse auf weitere Verwendbarkeit prüfen

8

 

I.8

Hard- und Software
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.8)
a) Rechner und Peripheriegeräte verbinden und in Betrieb nehmen
b) Systemzustände halten und sichern
c) Softwareapplikationen installieren und integrieren
d) Hardwarekomponenten installieren und integrieren

8

 

I.9

Fotogravurzeichnung I
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.9)
a) Verteilungszeichnung anfertigen, dabei Versatz berücksichtigen
b) Muster bearbeiten und ergänzen
c) Farbauszüge für Schmuckfarben erstellen

8

 

I.10

Musiknotenherstellung I
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.10)
a) Tonarten definieren, unterschiedliche Notenschlüssel, Dynamik-, Vortrags- und Taktangaben bei der Musiknotenherstellung regelgerecht anwenden
b) technische und musikalische Spielanweisungen sowie Pausenzeichen auf Musiknotenseiten regelgerecht platzieren
c) rhythmische Besonderheiten sowie komplexe Untersätze und grafische Besonderheiten umsetzen
d) Vorlagen in Musiknotenseiten umsetzen, dabei fachspezifische Stichregeln anwenden

8

 

I.11

Verpackungsgestaltung I
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.11)
a) unterschiedliche Verpackungsarten und deren spezifische Parameter erfassen und anwenden
b) Packstoffe nach Rohstoffen und ihren Herstellungsprozessen klassifizieren, fertigungstechnische Aspekte ableiten und bei der Gestaltung von Packmitteln berücksichtigen
c) Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druckverfahren bei der Gestaltung berücksichtigen d) Freihandzeichnungen als Scribble für die Arbeitsvorbereitung anfertigen
e) Entwürfe schwarz-weiß und farbig anlegen, dabei fertigungstechnische Parameter berücksichtigen
f) Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion grafisch gestalten
g) fertigungstechnische Parameter erfassen und in Produktionsdaten umsetzen
h) Adaptionen von bestehenden Verpackungen durchführen, dabei verpackungsspezifische Druckparameter berücksichtigen
i) branchenspezifische Bemaßung bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln durchführen, dabei Normen berücksichtigen

8

 

I.12

Geografik I
(§ 4 Abs.3 Nr.1, lfd. Nr.I.12)
a) raumbezogene Informationsquellen und Luftbilder interpretieren, auswerten und für die geografischkartografische Darstellung aufbereiten
b) Quellenmaterial für die weitere Verwendung unter Beachtung des Urheberschutzes vorbereiten und beurteilen
c) analoge Vorlagen vektor- und pixelorientiert digitalisieren
d) raumbezogene Informationen mit kartografischen Darstellungsmitteln verknüpfen und daraus großmaßstäbige topografische Informationsmodelle herstellen und thematische Darstellungen ableiten

8

 

§§§



Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II

Lfd.Nr.

Wahlqualifikationseinheiten

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat

19.–36. Monat

1

2

3

4

II.1

Kosten- und Leistungsrechnung
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.1)
a) Kostenarten erfassen und den Kostenstellen zuordnen
b) Kostensätze ermitteln
c) Kosten für erbrachte Leistungen ermitteln sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten, Ergebnisse dokumentieren
d) Ergebnisse der Betriebsabrechnung für das Controlling nutzen
 

6

II.2

Projektdurchführung
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.2)
a) Projektdurchführung mit beteiligten betrieblichen Organisationseinheiten abstimmen, Termine überwachen
b) Aufträge kundengerecht durchführen und Fremdleistungen koordinieren
c) bei betriebsbedingten Abweichungen im Projektablauf Kunden informieren, Lösungsalternativen aufzeigen
d) kundenbedingte Abweichungen bei der Projektdurchführung berücksichtigen, Kostenänderungen ermitteln
e) Projektablauf und Qualitätskontrollen dokumentieren
f) Zielerreichung kontrollieren, Soll-Ist-Vergleiche aufgrund vorgegebener Planungsdaten durchführen
 

6

II.3

Designkonzeption I
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.3)
a) Designkonzeptionen entwickeln und im Team optimieren
b) Präsentationsgespräche planen und vorbereiten
c) Designkonzeptionen präsentieren und begründen
d) Präsentationsgespräche nachbereiten und auswerten
 

6

II.4

Gestaltung von Printmedien
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.4)
a) Schrift, grafische Elemente und Bilder zielgruppengerecht kombinieren
b) Farbkombinationen beurteilen und anwenden
c) Sonderfarben auftragsspezifisch einsetzen
d) Bedruckstoff zielgruppenorientiert auswählen
e) Farben auf Bedruckstoff abstimmen
f) Möglichkeiten der Druckveredelung und der Weiterverarbeitung auftragsspezifisch nutzen
g) technische Realisierbarkeit der Gestaltung sicherstellen
 

6

II.5

Gestaltung von Digitalmedien
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.5)
a) Gestaltungsgrundsätze für digitale Medien anwenden
b) Schrift als Gestaltungsmittel einsetzen und die Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden
c) gestalterische Formensprache für Digitalmedien entwickeln und anwenden
d) Gestaltung der Benutzerführung des Produktes auf Zielgruppe und die technischen Möglichkeiten des Ausgabemediums abstimmen
e) Gestaltung auf die technischen Möglichkeiten des Ausgabemediums abstimmen
f) Datenformate für das Ausgabemedium bestimmen
 

6

II.6

digitale Bildbearbeitung II
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.6)
a) Bilddaten inhaltlich bearbeiten und für die technische Weiterverarbeitung vorbereiten
b) Teilprodukte herstellen, bearbeiten und zu neuen Produkten zusammenführen
c) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbangleichungen und -konvertierungen beachten
d) Bilddaten unter Anwendung eines Prüfsystems auf Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen
e) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben sowie Weiterverwendbarkeit für die Archivierung und Datenhaltung gewährleisten
 

6

II.7

Produktion von Digitalmedien II
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.7)
a) Programmiersprachen unterscheiden und Leistungsmerkmale beurteilen
b) Prozesse mittels einer Programmiersprache automatisieren
c) Ein- und Ausgaben erstellen und mit einer Scriptsprache auswerten
d) Bild- und Tonmaterial abhören, sichten, ordnen und auftragsbezogen zusammenführen
e) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten aussteuern
f) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten
 

6

II.8

Systembetreuung I
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.8)
a) EDV-Systeme aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit unterscheiden und entsprechend ihrer Verwendung auswählen
b) Hardwarekomponenten zusammenstellen und anschließen
c) Betriebssystem installieren und konfigurieren
d) branchenübliche Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
e) Systeme testen und Konfigurationsdaten dokumentieren
 

6

II.9

Datenbankanwendung
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.9)
a) Datenbankprodukte unterscheiden und auftragsbezogen auswählen
b) Daten unterschiedlicher Formate für Datenbankanwendungen aufbereiten
c) Daten importieren und exportieren
d) Datenbankstrukturen festlegen, Schlüssel und Verknüpfungen definieren
e) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten festlegen und implementieren
f) Datenbanksysteme testen und optimieren
g) Abfragen und Berichte von Datenbeständen erstellen
h) Anwendungen, insbesondere Schnittstellenprogramme in einer Makro- oder Programmiersprache erstellen
 

6

II.10

Druckformherstellung
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.10)
a) Daten und Kopiervorlagen auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit prüfen, gegebenenfalls Korrekturanweisungen definieren
b) Seiten ausschießen, Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und prüfen
c) Kontrollelemente integrieren
d) Revisionsmuster erstellen und prüfen
e) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
f) Druckformen herstellen
g) Anlagen warten und pflegen
h) Arbeitsergebnis prüfen und beurteilen, bei Abweichungen Druckform korrigieren
 

6

II.11

Reprografie I
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.11)
a) Produktionssysteme auswählen, auftragsbezogen vorbereiten und Vervielfältigungen herstellen
b) Materialien auswählen und einsetzen
c) Montagen herstellen, Composing durchführen
d) Druckvorlagen und Druckformen herstellen
e) Printprodukte herstellen
f) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
 

6

II.12

Druckweiterverarbeitung
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.12)
a) Auftragsunterlagen erfassen, Umsetzbarkeit prüfen und den entsprechenden Verfahrensweg festlegen
b) programm- und systembezogene Arbeitsvorbereitung ausführen
c) Materialbedarf ermitteln, Materialien auswählen und anfordern
d) Druck- und Vervielfältigungserzeugnisse zum Endprodukt verarbeiten, insbesondere durch Falzen, Zusammentragen, Bohren, Heften, Binden, Leimen und Beschneiden
e) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
f) Fertigungsstörungen identifizieren und beheben
g) Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten
 

6

II.13

Digitalfotografie
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.13)
a) Motive und Aufnahmeart nach Verwendungszweck auswählen, Motivaufbau vorbereiten
b) Belichtungsmöglichkeiten und Ausleuchtung bestimmen, Belichtungsmessung durchführen
c) Bewegung und Schärfentiefe bei der Aufnahme berücksichtigen
d) Objektive unter Beachtung von Abbildungsgrundsätzen auswählen
e) unterschiedliche Lichtarten einsetzen
f) Filter auswählen und einsetzen
g) Aufnahme herstellen und Ergebnis kontrollieren
 

6

II.14

Redaktionstechnik I
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.14)
a) bei der Arbeitsorganisation objektspezifische Produktionsabläufe und Ressorteinteilung berücksichtigen
b) an der technischen Gestaltung des redaktionellen Teils von Presseerzeugnissen mitwirken
c) Texte, Bilder und Grafiken analoger und digitaler Presseerzeugnisse unter Berücksichtigung redaktioneller Vorgaben gestalten
d) in Absprache mit der Redaktion Texte redigieren, hierbei journalistische Darstellungsformen berücksichtigen
e) bei der Recherche in Datenbanken und bei Presseagenturen mitwirken, Daten aus diesen Datenbanken übernehmen und verarbeiten
f) Grundzüge des Presse- und Medienrechts, die presserechtliche Verantwortung sowie medienrechtliche Selbstverpflichtungen beachten
g) Texte, Bilder und Grafiken übernehmen und für medienspezifische Ausgabe aufbereiten
 

6

II.15

Fotogravurzeichnung II
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.15)
a) Farbkompositionen von Schmuckfarben bearbeiten und beurteilen
b) Proof erstellen
 

6

II.16

Musiknotenherstellung II
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.16)
a) Seitenaufbau auf der Grundlage von Manuskriptvorlagen festlegen, dabei musikalische Besonderheiten berücksichtigen
b) Seitenformate bestimmen und Umfang berechnen
c) Balken- und Bogenlagen nach Stichregeln festlegen
d) Schriftarten auftragsbezogen bei der Seitengestaltung einsetzen
e) Notensatzprogramme anwenden
f) musikalische Sonderzeichen erstellen und anwenden
g) spezielle Notenausgaben, insbesondere Partituren, Klavierauszüge, Chorausgaben, Einzelstimmen sowie Spiel- und Schlagzeugpartituren gestalten
 

6

II.17

Verpackungsgestaltung II
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.17)
a) 3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln kennen und einsetzen
b) CAD-Ein- und Ausgabegeräte bei der Konstruktion von Packmitteln einsetzen
c) Handhabungsanleitungen für Packmittel erstellen, dabei perspektivische Darstellungen integrieren
d) Handmuster nach vorgegebenen Daten erstellen
e) Nutzenaufbau erstellen
f) verpackungsspezifische Druckformherstellung anwenden
g) unterschiedliche Produktkennungen einsetzen
 

6

II.18

Geografik II
(§ 4 Abs.3 Nr.2, lfd. Nr.II.18)
a) Generalisierungsgrundsätze bei der Gestaltung raumbezogener Daten anwenden
b) mittlere und kleinmaßstäbige topografische Informationsmodelle unter Berücksichtigung von Generalisierungsgrundsätzen herstellen
c) topografische Informationsmodelle fortführen
d) raumbezogene Informationsmodelle mit verschiedenen thematischen Inhalten gestalten und herstellen
 

6

§§§



Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III

Lfd.Nr.

Wahlqualifikationseinheiten

Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwerte in Wochen im

1.–18. Monat

19.–36. Monat

1

2

3

4

III.1

kaufmännische Auftragsbearbeitung II
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.1)
a) technische Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen und die erforderlichen Kosten errechnen
b) Preise kalkulieren, Angebote erstellen
c) Material und Daten disponieren
d) Verträge unterschriftsreif vorbereiten
e) Eingangsrechnungen prüfen, Ausgangsrechnungen erstellen
f) Nachkalkulation durchführen
 

12

III.2

Designkonzeption II
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.2)
a) Schrift im Kontext mit Illustrationen und Bildern in Designkonzeptionen einsetzen
b) Ideen in räumliche Darstellungen umsetzen, Illustrationen frei und nach Vorgabe entwerfen
c) grafische Zeichen, insbesondere Logos, Piktogramme, Wort- und Bildmarken sowie Signets unter Berücksichtigung von Abstraktion, Symbolik und Funktionalität entwickeln
d) Kriterien für Motivwahl und Bildausschnitt definieren
e) fotografische Umsetzung einer Bildidee inszenieren, insbesondere unter Berücksichtigung von Bewegung, Dynamik, Ausdruck, Effekte, Licht und Schatten
f) Bildmotive gestalterisch unter Berücksichtigung von Bildsprache und Verwendungszweck bearbeiten und verändern
 

12

III.3

Text-, Grafik- und Bilddatenbearbeitung
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.3)
a) Prozessdaten für die technische Arbeitsausführung festlegen
b) Text-, Grafik- und Bilddaten gestalterisch aufbereiten und bearbeiten
c) Grafik- und Bilddaten in verschiedenen Farbsystemen bearbeiten
d) bei der Grafik- und Bilddatenbearbeitung Bestimmungsgrößen für Farben beachten und Standards berücksichtigen
e) Daten mit Prüfsystemen auf Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen
f) Daten sichern und entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben
g) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
 

12

III.4

produktorientierte Gestaltung
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.4)
a) Medienprodukte unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion konzipieren
b) Gestaltungsentwürfe für unterschiedliche Anwendungen entwickeln
c) visuelles Orientierungsverhalten der Nutzer berücksichtigen
d) Möglichkeiten der verschiedenen Druckverfahren auftragsspezifisch nutzen
e) technische Realisierbarkeit beachten
f) wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
 

12

III.5

datenbankbasierte Medienproduktion
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.5)
a) Datenbanken und Tabellen anlegen
b) Datenbanken den auftragsbezogenen Erfordernissen anpassen
c) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache editieren
d) Datenbankinhalte mittels einer Programmiersprache in digitale Anwendungen einbinden
e) Content-Management-Systeme nach redaktionellen Vorgaben anpassen
 

12

III.6

interaktive Medienproduktion
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.6)
a) Autorensoftware unterscheiden und nach Leistungsmerkmalen auswählen
b) vorgegebene oder eigene Gestaltungsideen für eine Autorensoftware strukturieren, inhaltlich beschreiben und umsetzen
c) Ablauf eines Films in der Scriptsprache des Autorenprogramms programmieren
d) Film des Autorenprogramms für Ausgabemedium optimieren und integrieren
 

12

III.7

audiovisuelle Medienproduktion
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.7)
a) Bild- und Tonmaterial nach redaktionellen Vorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten kombinieren
b) Bildsequenzen unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen und Effekten nachbearbeiten
c) sequenzbezogene Töne und Klänge nachbearbeiten und korrigieren; Effekte einsetzen und qualitativ abstimmen
d) audiovisuelle Medien unterscheiden und projektorientiert auswählen
e) endbearbeitete audiovisuelle Daten für die Medienausgabe prüfen, codieren und audiovisuelles Medium erstellen
 

12

III.8

Systembetreuung II
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.8)
a) Netzwerkarchitekturen und -komponenten unterscheiden und entsprechend ihrer Einsatzgebiete auswählen
b) Netzwerkbetriebssysteme nach Leistungsfähigkeit und Einsatzgebieten beurteilen und einsetzen
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Benutzerrechte verwalten, insbesondere Datenzugriff über Netzwerke organisieren
e) netzwerkübergreifende Kommunikation aufbauen
f) Datenzugriff auf externe Netze realisieren
g) Datensicherungssysteme im Bezug auf Datensicherheit beurteilen und anwenden
h) Netzwerkanwendungen und -systeme testen
i) Konfigurationsdaten und Einstellungen dokumentieren
 

12

III.9

digitale Druckformherstellung
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.9)
a) Fertigungsverfahren auswählen, Arbeitsablauf festlegen und Arbeitsschritte planen
b) Daten auf Verwendbarkeit prüfen, Standards beachten
c) Jobs im Frontendsystem erstellen, Daten importieren
d) Seiten digital ausschießen, Seitenpositionen festlegen, Kontrollelemente integrieren, Arbeitsergebnis prüfen
e) Revisionsmuster erstellen und prüfen
f) Korrekturen nach Revisionsmuster ausführen
g) Ausgabesysteme bedienen, Grundeinstellung kontrollieren und anpassen, Standardisierungen für die Druckformherstellung berücksichtigen
h) Druckformen aus digitalen Datenbeständen herstellen
i) Druckformen auf Vollständigkeit und die Bedingungen des weiteren technischen Druckprozesses visuell kontrollieren und messtechnisch prüfen
j) Anlagen und Systeme warten und pflegen
 

12

III.10

Digitaldruck
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.10)
a) Druckdaten aus dem Datenbestand auswählen und als Druckjobs für den Druckprozess bereitstellen
b) angelieferte Daten und Personalisierungsvorgaben für Druckjobs mit variablen Daten prüfen und vorbereiten
c) Druckjobs mit variablen Daten unter Berücksichtigung von Auftragsparametern programmieren und Ergebnis prüfen
d) Digitaldruckmaschine für den Ausgabeprozess vorbereiten und dabei qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
e) Druckjobs ausgeben
f) Arbeitsergebnisse auf Qualitätsstandards und Umsetzung von Auftragsvorgaben prüfen, beurteilen und korrigieren
g) Produktionsdaten erfassen und dokumentieren
h) technische Einrichtung pflegen und warten
 

12

III.11

Reprografie II
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.11)
a) Daten auf verschiedenen Datenträgern und Medien ausgeben
b) Druckmaschine vorbereiten und einrichten sowie mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen
c) großformatige Vervielfältigungen als Einzelstück sowie in Kleinserie herstellen
d) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen
 

12

III.12

Mikrografie
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.12)
a) Mikrofilme im Simplex-, Duo- und Duplexverfahren herstellen und Suchmarken setzen
b) Mikrofilme aus digitalen Daten herstellen
c) Mikrofilme digitalisieren, auf digitalen Datenträgern speichern und prüfen
d) Mikrofilme entwickeln, umkehrentwickeln und Entwicklungsablauf überwachen
e) mit digitalen Verfahren maßstäbliche Veränderungen ausgeben
 

12

III.13

Tiefdruckformherstellung
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.13)
a) Auftragsplanung nach Zylindergröße, Zylinderumfang und Druckmaschine durchführen
b) Schema zur Auftragsplanung erstellen
c) Seiten einlesen
d) Daten für die Bebilderung konvertieren
e) Formproof zur Kontrolle erstellen
f) Fehlstellen, die bei der Zylinderherstellung auftreten, beheben
g) Korrekturen nach Unternehmens- und Kundenwünschen ausführen
h) Produktionseinheiten kalibrieren
i) Druckbild auf den Zylinder aufbringen
j) Produktionsvorgänge dokumentieren
k) Zylinder verwalten sowie transportieren
l) technische Einrichtungen pflegen und warten
m) Andruck prüfen und beurteilen
 

12

III.14

Redaktionstechnik II
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.14)
a) Seitenlayout von Presseerzeugnissen nach redaktionellen Vorgaben erstellen
b) Infografiken, Diagrammgrafiken und Schaubilder nach redaktionellen Vorgaben gestalten und erstellen
c) Film- und Videosequenzen bearbeiten und für die Veröffentlichung aufbereiten
d) mit Redaktionssystemen Texte, Grafiken und Bilder für Zeitungs- und Zeitschriftenseiten sowie Online- Erzeugnisse integrieren
e) Zeitungs- und Zeitschriftenseiten nach technischen und typografischen Anforderungen sowie nach redaktionellen Vorgaben umbrechen
f) redaktionell gestaltete Beiträge und Seiten für Online-Medien aufbereiten und in das Ausgabemedium einstellen
g) aus vorliegenden redaktionellen Beiträgen und werblichen Vorlagen Online-Angebote gestalten, aktualisieren und Verknüpfungen herstellen
h) technische Arbeiten, Datengestaltung und -pflege im Newsroom und am Newsdesk vorbereiten, durchführen und betreuen
i) Content-Management-Systeme einsetzen und betreuen
 

12

III.15

Fotogravurzeichnung III
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.15)
a) rapportiertes Layout erstellen
b) Muster nachbearbeiten, Farbauszüge erstellen und Nahtlosretuschen durchführen
 

12

III.16

Musiknotenherstellung III
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.16)
a) Auftragsunterlagen für die Musiknotenherstellung bewerten sowie Manuskriptvorlagen aufbereiten
b) Auftrag nach Kunden- und Redaktionsvorgaben vorbereiten
c) Auftrag für die Musiknotenherstellung definieren
d) notenspezifische Stilvorlagen definieren und anwenden
e) musikrelevante Zeichen und Schriften erfassen
f) Musiknotenseiten nach ästhetischen Gesichtspunkten aufbauen und auf Grundlage fachspezifischer Stichregeln gestalten
g) Einzelstimmen unter Beachtung von instrumentalspezifischen Besonderheiten extrahieren und charakteristische Stichnoten nach musikalischen Gesichtspunkten einfügen
h) Korrekturen nach Kunden- und Redaktionsvorgaben ausführen
i) Daten für eine Zweitverwertung umarbeiten und neu gestalten
j) Produktionsdaten für Weiterverarbeitung erstellen
 

12

III.17

Verpackungsgestaltung III
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.17)
a) Auftragsunterlagen unter Berücksichtigung von Kundenvorstellungen für die Herstellung von Packmitteln bewerten
b) Konzepte für individuelle, zeit- und projektbezogene Packmittel entwickeln
c) unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterverarbeitung von Packmitteln bei der Gestaltung berücksichtigen
d) Einteilungen für Kalkulation, Druckformherstellung und Stanzformenbau erstellen
e) Packmittelmuster unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Inhalt, Form, Größe, Auflage, Verwendungszweck und Transportart gestalten und konstruieren
 

12

III.18

Geografik III
(§ 4 Abs.3 Nr.3, lfd. Nr.III.18)
a) raumbezogene Informationen, Texte, Grafiken und Bilder aufbereiten
b) redaktionelle Bearbeitung von raumbezogenen Informationsmodellen einschließlich Titel, Legende und Rückseite durchführen
c) Bild-, Text-, Grafik- und Audiodaten in raumbezogene Informationen einbinden und multimediale Produkte herstellen
d) raumbezogene Daten für verschiedene Präsentationsformen gestalten
e) mit geografischen Informationssystemen kommunizieren und digitale Basisdaten aufbereiten
 

12

§§§




  MedGestBerAusV [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§