MautSysG | 1-6 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 9290-14
Gesetz
über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3692)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ][ Motive ] |
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für technische Systeme zur elektronischen Erhebung aller Arten von Gebühren für die Benutzung von
Bauwerken im Verlauf öffentlicher Straßen, insbesondere Tunnel und Brücken, sowie
Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind, mit Kraftfahrzeugen (elektronische Mautsysteme).
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
elektronische Mautsysteme, soweit diese den Einbau eines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen Fahrzeug nicht erfordern,
kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für die Anpassung an die Anforderungen nach diesem Gesetz außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen stünden.
[ Motive ] |
§§§
Elektronische Mautsysteme, die ab dem 1.Januar 2007 in Betrieb genommen werden, dürfen für die Mautabwicklung nur eine oder mehrere der folgenden Techniken verwenden:
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Elektronische Mautsysteme sind im Rahmen eines
europäischen elektronischen Mautdienstes zu betreiben,
der für das gesamte Straßennetz der Europäischen
Gemeinschaft, für das Gebühren im Sinne des § 1 erhoben
werden, eingerichtet wird.
2Jedem Nutzer ist der Zugang zu dem gesamten vom europäischen elektronischen
Mautdienst erfassten Straßennetz auf der Grundlage
zu verschaffen.
3Der Zugang muss unabhängig von der
Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem Zulassungsort
des Fahrzeuges sowie von dem Mautgebiet oder der
Stelle, an der die Maut erhoben wird, ermöglicht werden.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck müssen elektronische Mautsysteme den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl.EU Nr.L 200 S.50) in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs.4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen, entsprechen.
(3) 1Die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen bereitgestellten Fahrzeuggeräte
müssen für alle elektronischen Mautsysteme innerhalb
der Europäischen Union, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, und bei allen Fahrzeugarten einsetzbar sein.
2Sie dürfen vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften
erforderlicher Genehmigungen oder vertraglicher Vereinbarungen
zusätzlich auch für weitere Zwecke verwendet
werden, soweit dies nicht zu einer zusätzlichen
Belastung des Nutzers oder zu einer Ungleichbehandlung
einzelner Nutzer führt.
3Das Fahrzeuggerät darf auch
mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeuges verbunden
sein.
[ Motive ] |
§§§
1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs.4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen über die Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes
die erforderlichen Einzelheiten, insbesondere in technischer und verfahrensbezogener Hinsicht, für den Betrieb eines elektronischen Mautsystems,
zu bestimmen.
2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.2 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern.
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§§§
1Beim Betrieb elektronischer Mautsysteme ist die Verpflichtung, den europäischen Mautdienst nach § 3 zur Verfügung zu stellen,
für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und von Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer und acht weitere Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre und
nachdem die Europäische Kommission erstmals die Entscheidung
nach Artikel 4 Abs.4 der Richtlinie 2004/52/
EG getroffen hat, zu erfüllen.
2Der nach Satz 1 maßgebliche
Zeitpunkt ist vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger oder elektronischen
Bundesanzeiger (aF) bekannt zu geben.
[ Motive ] |
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
MautSysG | [ ] |
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