MaßstG | 1-15 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 603-11
Gesetz
über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des
Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die
Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen
vom 09.09.01 (BGBl_I_01,2302)
geändert durch Art.16 des Gesetzes vom 05.09.2006 (BGBl_I_06,2098)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
A-1 | Allgemeines | 1-3 |
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(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106 Abs.3 Satz 4 und Abs.4 Satz 1 des Grundgesetzes, für die Vergabe von Ergänzungsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer (horizontale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Abs.1 Satz 4 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes, für die Voraussetzungen und die Höhe der Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten (Länderfinanzausgleich) nach Artikel 107 Abs.2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs.2 Satz 3 des Grundgesetzes.
(2) 1Die Maßstäbe konkretisieren die in Absatz 1 genannten Normen des Grundgesetzes.
2Die Anwendung der Maßstäbe stellt sicher, dass Bund und Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren und ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen.
3Sie gewährleistet auch haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen sowie Transparenz der Mittelverteilung im Gesamtstaat.
§§§
(1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs.1.
(2) 1Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung
zu tragen.
2Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind
sicherzustellen.
(3) Die Regelungen müssen den Erfordernissen der Normenklarheit und Normenverständlichkeit genügen.
§§§
Von Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den länderdurchschnittlichen Einnahmen sowie von überdurchschnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnittlichen Mindereinnahmen je Einwohner gegenüber dem Vorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt verbleiben.
§§§
A-2 | Vertikale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 106 Abs.3 Satz 4 und Abs.4 Satz 1 GG) | 4 |
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(1) Die vertikale Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern wird auf der Grundlage des Deckungsquotenprinzips festgesetzt.
(2) Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1.Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen.
(3) Bei der Abstimmung der Deckungsbedürfnisse von Bund und Ländern sowie der Gestaltung der öffentlichen Haushalte ist über die Bestimmungen des Artikels 106 Abs.3 Satz 4 und 5 des Grundgesetzes hinaus sicherzustellen, dass durch eine gemeinsame Ausgabenlinie die Bestimmungen des Maastricht-Vertrages und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Begrenzung des gesamtstaatlichen Defizits umgesetzt werden.
§§§
A-3 | Horizontale Umsatzsteuerverteilung (Artikel 107 Abs.1 Satz 4 GG) | 5 |
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(1) (1) 1aAus dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer sollen in Höhe von bis zu
einem Viertel Ergänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den Durchschnitt aller Länder unterschreiten;
1bbei der Grunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die Steuerkraft anzusetzen.
2Zur Bestimmung der Steuerkraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um die durch
länderunterschiedliche Steuersätze entstehenden Einnahmeunterschiede zu bereinigen.
(2) Die Vergabe von Ergänzungsanteilen dient der Verminderung besonders großer Unterschiede der Einnahmen im Sinne von Absatz 1.
§§§
A-4 | Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs.2 Satz 1 und 2 GG) | 6-9 |
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1Der Finanzausgleich unter den Ländern dient der Annäherung ihrer Finanzkraft.
2Dabei sind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits und ihre Einbindung in die
bundesstaatliche Solidargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen.
3Es bestehen Ausgleichsansprüche der Länder mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft
(ausgleichsberechtigte Länder) und Ausgleichsverbindlichkeiten der Länder mit
überdurchschnittlicher Finanzkraft (ausgleichspflichtige Länder).
§§§
(1) 1Die Finanzkraft bemisst sich nach den ausgleichserheblichen Einnahmen.
Grundsätzlich sind alle Einnahmen von Ländern und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden zu berücksichtigen.
2Nicht ausgleichserheblich sind solche Einnahmen, deren Volumen unerheblich ist, die in allen Ländern verhältnismäßig je Einwohner gleich anfallen, die als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben lediglich Leistungen des Landes oder seiner Gemeinden und Gemeindeverbände ausgleichen oder bei denen der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer Verhältnis steht.
(2) Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich § 8 Abs.4 in voller Höhe zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Um die Finanzkraft der Länder vergleichbar zu machen, ist als abstraktes
Bedarfskriterium die jeweilige Einwohnerzahl eines Landes zugrunde zu legen.
2Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist zu modifizieren, wenn strukturelle Eigenarten der Länder und ihrer Gemeinden abstrakte Mehrbedarfe begründen.
3Im Ansatz der abstrakten Mehrbedarfe findet auch der Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände Berücksichtigung.
(2) 1Die Berücksichtigung eines abstrakten Mehrbedarfs eines Landes und seiner
Gemeinden und Gemeindeverbände setzt die Einbeziehung vergleichbarer abstrakter
Mehrbedarfe anderer Länder und deren Gemeinden und Gemeindeverbände voraus.
2Die Höhe eines abstrakten Mehrbedarfs ist anhand objektivierbarer Indikatoren zu bestimmen.
(3) 1Um die Finanzkraft der Stadtstaaten einerseits und die der Flächenländer
andererseits vergleichen zu können, ist den abstrakten Mehrbedarfen der Stadtstaaten
durch eine Modifizierung der Einwohnerzahl Rechnung zu tragen.
2Ferner kann die Berücksichtigung abstrakter Mehrbedarfe besonders dünn besiedelter Flächenländer
notwendig werden.
(4) Sofern eine umfassende Abbildung des kommunalen Finanzbedarfs nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nicht möglich ist, muss dem insoweit nicht berücksichtigten abstrakten Mehrbedarf durch einen Abschlag von den nach § 7 ausgleichserheblichen Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände Rechnung getragen werden.
§§§
1Der angemessene Ausgleich erfordert eine den ländereigenen Aufgaben entsprechende
hinreichende Annäherung der Finanzkraft der Länder.
2Diese ist erreicht, wenn die Eigenstaatlichkeit der Länder und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Solidargemeinschaft zugleich berücksichtigt sind.
3Auszuschließen sind sowohl eine entscheidende Schwächung der Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Länder als
auch eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder.
4Der Länderfinanzausgleich darf weder die Finanzkraftabstände zwischen einzelnen Ländern aufheben, noch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.
§§§
A-5 | Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 107 Abs.2 Satz 3 GG) | 10-12 |
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(1) 1Bundesergänzungszuweisungen dienen dem ergänzenden Ausgleich im Anschluss an den
Länderfinanzausgleich.
2Die Vergabe von Bundesergänzungszuweisungen setzt eine Leistungsschwäche des Empfängerlandes voraus.
3Leistungsschwach sind grundsätzlich nur ausgleichsberechtigte Länder.
4Die Leistungsschwäche ist anhand des Verhältnisses von Finanzaufkommen und Ausgabenlasten zu bestimmen.
(2) Der Bund kann die Finanzkraft leistungsschwacher Länder allgemein anheben (allgemeine Bundesergänzungszuweisungen) und Sonderlasten leistungsschwacher Länder mitfinanzieren (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen).
(3) 1Bundesergänzungszuweisungen stellen eine nachrangige und ergänzende Korrektur des
Finanzausgleichs unter den Ländern dar.
2Dem ist bei der Bemessung des Gesamtumfangs der Bundesergänzungszuweisungen Rechnung zu tragen.
3Dieser darf daher im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Finanzausgleichs unter den Ländern nicht beträchtlich sein.
4Abweichungen von Satz 3 sind aus besonderen Gründen und vorübergehend zulässig.
§§§
(1) 1Bei der Gewährung von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen bestimmt sich die
Leistungsschwäche eines Landes danach, ob dessen Finanzkraft im Anschluss an den Länderfinanzausgleich nach dem bundesstaatlichen Prinzip des solidarischen Einstehens füreinander noch unangemessen im Verhältnis zur länderdurchschnittlichen Finanzkraft
ist.
2Die Finanzkraft eines Landes ist unangemessen im Sinne des Satzes 1, wenn sie erkennbar unterhalb der länderdurchschnittlichen Finanzkraft liegt.
(2) 1Eine Nivellierung der Finanzkraft der Länder durch allgemeine
Bundesergänzungszuweisungen ist auszuschließen.
2§ 9 Satz 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen setzt voraus, dass
die Sonderlasten benannt und begründet werden.
2Nur aus besonderen Gründen können Sonderlasten berücksichtigt werden.
3Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen dienen nicht dazu, aktuelle Vorhaben zu finanzieren oder finanziellen Schwächen abzuhelfen, die eine unmittelbare und voraussehbare Folge von politischen Entscheidungen eines
Landes bilden.
4Auch kurzfristige Finanzschwächen können Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nicht rechtfertigen.
5Die benannten und begründeten Sonderlasten müssen bei allen Ländern berücksichtigt werden, bei denen sie vorliegen.
(2) Ausnahmsweise kann die Gewährung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen dazu führen, dass die Finanzkraft des Empfängerlandes die länderdurchschnittliche Finanzkraft übersteigt.
(3) 1Die Vergabe von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ist zu befristen.
2Auch sollen Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen im Regelfall degressiv ausgestaltet
werden.
3Die Voraussetzungen für die Vergabe von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen sind in angemessenem Zeitabstand zu überprüfen.
(4) 1Soweit Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen als ein Instrument zur Sanierung
des Haushaltes eines Landes aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage in Betracht kommen, setzt ihre Gewährung angesichts der nur in Ausnahmefällen gegebenen Hilfeleistungspflicht der bundesstaatlichen Gemeinschaft zusätzlich voraus, dass das betreffende Land ausreichende Eigenanstrengungen unternommen hat, um eine drohende Haushaltsnotlage abzuwenden oder sich aus ihr zu befreien.
2Es dürfen keine ausgabenseitigen Sonderbedarfe als Ursache für eine Haushaltsnotsituation geltend gemacht werden, die bereits im Wege anderer Hilfen abgegolten worden sind.
3Hilfen zur Haushaltssanierung sind mit strengen Auflagen und einem verbindlichen
Sanierungsprogramm zu verknüpfen.
(5) 1Die besondere Situation der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach der Herstellung der Deutschen Einheit begründet Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zur Deckung von Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft.
2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines solchen Nachholbedarfs und die Regelung seiner Finanzierung ist das Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes im Sinne von § 2 Abs.1.
(6) 1Kosten politischer Führung können Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
begründen, sofern ein Land im Hinblick auf seine Einwohnerzahl mit solchen Kosten überproportional belastet ist.
2Absatz 3 Satz 1 gilt nicht.
§§§
A-6 | Schlussbestimmungen | 13-14 |
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Bis zum Inkrafttreten eines Finanzausgleichsgesetzes, das den Anforderungen der vorstehenden Vorschriften genügt, ist das Finanzausgleichsgesetz vom 23.Juni 1993 (BGBl.I S.944, 977), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16.August 2001 (BGBl.I S.2074), weiter anzuwenden, längstens bis zum 31.Dezember 2004.
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2019 außer Kraft.
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