MarkenV | 1-58 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.423-5-2-5
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
vom 11.05.04 (BGBl_I_04,872)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
vom 22.11.06 (BGBl_I_06,2660)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
T-1 | Anwendungsbereich | 1 |
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(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
T-2 | Verfahren | 1 |
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A-1 | Anmeldungen | 2-18 |
(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss
unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
2Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMAVerordnung maßgebend (1).
3In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen (1).
(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.
(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
§§§
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
eine Angabe zur Form der Marke nach § 6 sowie eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 7 bis 12 und
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.
(2) Wird in der Anmeldung
die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.
§§§
Falls die Eintragung als Kollektivmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung abgegeben werden.
§§§
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
ist der Anmelder eine natürliche Person, seinen Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist;
1aist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder
Gesellschaft;
1bdie Bezeichnung der Rechtsform kann
auf übliche Weise abgekürzt werden.
2Sofern die juristische
Person oder Personengesellschaft in einem
Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend
dem Registereintrag angegeben werden.
3Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind
auch der Name und die Anschrift mindestens eines
vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben; (1)
die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
(2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern angegeben werden.
(3) 1Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.
2...(2)
(4) 1Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im
Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz
1 Nr.3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben.
2Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk,
zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in
dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder
dessen Rechtsordnung er unterliegt.
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer nach § 16 der DPMAVerordnung zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden.
(6) 1Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze
1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der
Anschrift des Vertreters entsprechend.
2Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer
oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht nach § 16 der DPMA-Verordnung zugeteilt, so soll diese angegeben werden.
§§§
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
Wortmarke (§ 7),
Bildmarke (§ 8),
dreidimensionale Marke (§ 9),
Kennfadenmarke (§ 10),
Hörmarke (§ 11) oder
sonstige Markenform (§ 12)
in das Register eingetragen werden soll.
§§§
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.
§§§
(1) 1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der
von ihm gewählten grafischen Wiedergabe einer Wortmarke
im Sinne des § 7, als zweidimensionale Wort-Bild-Marke, Bildmarke oder in Farbe eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale
grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.
2Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll,
so sind die Farben zusätzlich in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) 1Die Wiedergabe der Marke muss auf Papier dauerhaft
dargestellt und in Farbtönen und Ausführung so
beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in
allen Einzelheiten auch bei einer Verkleinerung auf ein
Format von 8 Zentimetern Höhe und Breite in schwarzweißer
Wiedergabe deutlich erkennen lässt.
2Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe
hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
(3) 1Die Blattgröße der Wiedergabe darf das Format
DIN A4 nicht überschreiten.
2Die für die Darstellung
benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als
26,2 x 17 Zentimeter sein. Das Blatt ist nur einseitig zu
bedrucken.
3Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes
Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimeter
einzuhalten.
(4) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.
(5) (1) 1Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden, für den folgende Standards gelten:
Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte Wiedergaben der Marke werden akzeptiert:
Physikalisches | Typ | Formatierung |
CD-R | 120 mm Recordable Disk | ISO 9660 Grafikformat: Auflösung: Farbtiefe: |
2Alle Ansichten (§ 9 Abs.1 Satz 2) müssen in
einer Bilddatei wiedergegeben werden.
3Eine Datenkompression ist nicht zulässig.
1Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
2Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers
nicht beeinträchtigen.
3Etiketten dürfen nicht verwendet werden.
1Der Datenträger muss lesbar sein und darf
keine Viren oder sonstige schädliche Programme
enthalten.
2Anderenfalls wird der Anmelder
oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger
nicht verwendet werden kann.
(6) (2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§§§
(1) 1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als
dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind
der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale
grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.
2Es können
Darstellungen von bis zu sechs verschiedenen
Ansichten eingereicht werden.
3Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.
(3) 1Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung
wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig
schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten
Linien ausgeführt sein.
2Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.
(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs.2 bis 5 (1) entsprechend.
(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§§§
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs.1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.
§§§
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.
(2) 1Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen.
2Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs.2
bis 5 (3) entsprechend.
(3) (1) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen.
(4) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
(5) (2) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:
1Folgende Medientypen und Formatierungen für die klangliche Wiedergabe einer Hörmarke werden akzeptiert:
Physikalisches | Typ | Formatierung |
CD-R | 120 mm Recordable Disk | ISO 9660 Dateiformate: |
2Bei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klangverändernde
Verfahren nicht verwendet werden.
3Die Abtastfrequenz muss mindestens
22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit
betragen.
4Datenkompression und Kopierschutzverfahren
sind nicht zulässig.
1Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
2Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers
nicht beeinträchtigen.
3Etiketten dürfen
nicht verwendet werden.
1Der Datenträger muss lesbar sein und darf
keine Viren oder sonstige schädliche Programme
enthalten.
2Anderenfalls wird der Anmelder
oder sein Vertreter informiert, dass der Datenträger
nicht verwendet werden kann.
Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.
§§§
(1) 1Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als
sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind
der Anmeldung vier übereinstimmende zweidimensionale
grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.
2Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die
Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Für die Form der Wiedergabe gelten § 8 Abs.2 bis 5 (1), § 9 Abs.1 bis 3 sowie § 11 Abs.2 Satz 1, Abs.3 und 5 entsprechend.
(3) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.
§§§
1Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der
mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen
der §§ 9, 10 und 12 der Marke selbst beigefügt werden.
2§ 11 Abs.3 bleibt unberührt.
§§§
1Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen
können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt
herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden
Formblättern (§ 9 Abs.1 Satz 3 der DPMAVerordnung)
auch in deutscher Sprache ausgefüllte
fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie
international standardisiert sind (1).
2Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere
Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner
Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt
bestehen.
3Die Vorschriften über die Zuerkennung eines
Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen
unberührt.
§§§
(1) Anmeldungen, die in fremden Sprachen eingereicht werden, wird, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs.2 des Markengesetzes erfüllt sind, ein Anmeldetag nach § 33 Abs.1 des Markengesetzes zuerkannt.
(2) 1Innerhalb eines Monats ab Eingang der Anmeldung
beim Deutschen Patent- und Markenamt ist eine deutsche
Übersetzung des fremdsprachigen Inhalts der
Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren
und Dienstleistungen, einzureichen.
2Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt
oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt
sein.
(3) 1Die Übersetzung des Verzeichnisses der Waren
und Dienstleistungen gilt als an dem nach § 33 Abs.1 des
Markengesetzes zuerkannten Anmeldetag zugegangen.
2Wird die Übersetzung nach Absatz 2 nicht innerhalb der
dort genannten Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung
als nicht eingereicht.
3Wird die Übersetzung nach Ablauf
dieser Frist, jedoch vor einer Feststellung nach Satz 2
eingereicht, so wird die Anmeldung weiterbehandelt.
4Betrifft die Übersetzung das Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen, so wird der Anmeldung der Tag des
Eingangs der Übersetzung als Anmeldetag zuerkannt.
(4) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf der Grundlage der deutschen Übersetzung statt.
§§§
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die folgenden fremdsprachigen Schriftstücke berücksichtigen:
Prioritätsbelege,
Belege über eine im Ursprungsland eingetragene Marke,
Unterlagen zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis von Tatsachen,
Stellungnahmen und Bescheinigungen Dritter,
Gutachten,
Nachweise aus Veröffentlichungen.
(2) 1Ist das fremdsprachige Schriftstück nicht in englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Sprache
abgefasst, so ist innerhalb eines Monats nach Eingang
des Schriftstücks eine von einem Rechtsanwalt
oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich
bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
2Wird die Übersetzung nicht innerhalb dieser Frist
eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen.
3Wird die Übersetzung nach Ablauf dieser Frist eingereicht,
so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des
Eingangs der Übersetzung zugegangen.
(3) 1Ist das fremdsprachige Schriftstück in englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Sprache
abgefasst, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt
verlangen, dass eine Übersetzung eingereicht wird.
2Das Deutsche Patent- und Markenamt kann verlangen,
dass die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich
bestellten Übersetzer angefertigt wird.
3Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht zugegangen.
4Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.
§§§
(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.
§§§
1Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen
für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs.2 des
Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche
Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend.
2In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt,
der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich
ist.
3Der Anmeldetag nach § 33 Abs.1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
§§§
A-2 | Klasseneinteilung | 19-22 |
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(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen.
(2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.
§§§
(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 Abs.1 möglich ist.
(2) 1Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung,
falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 Abs.2 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden.
2Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet
werden.
(3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.
(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.
§§§
(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Klassifizierung.
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse
die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der
Schwerpunkt der Anmeldung liegt.
2Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden.
3Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigt
eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.
§§§
1Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor
dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung
der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung
auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst.
2Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung
der Schutzdauer der Marke anzupassen.
§§§
A-3 | Anmeldung | 19-22 |
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(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht (§ 33 Abs.1 des Markengesetzes), umfasst folgende Angaben:
das Aktenzeichen der Anmeldung,
das Datum des Eingangs der Anmeldung,
Angaben über die Marke,
Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl.EG 1994 Nr.L 11 S.1) in Anspruch genommenen Zeitrang,
den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,
wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,
die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger sowie
die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
§§§
T-3 | Register | 24-28 |
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(1) Das Register wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
(2) Seit dem 1.August 1999 wird das Register in Form einer elektronischen Datenbank betrieben.
§§§
In das Register werden eingetragen:
das Aktenzeichen der Anmeldung, sofern es nicht mit der Registernummer übereinstimmt,
die Angabe der Markenform, wenn es sich um eine dreidimensionale Marke, eine Kennfadenmarke, eine Hörmarke oder um eine sonstige Markenform handelt,
bei farbig eingetragenen Marken die entsprechende Angabe und die Bezeichnung der Farben,
ein Hinweis auf eine bei den Akten befindliche Beschreibung der Marke,
bei Marken, die wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs.3 des Markengesetzes) eingetragen sind, die entsprechende Angabe,
bei Marken, die auf Grund einer im Ursprungsland eingetragenen Marke gemäß Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragen sind, eine entsprechende Angabe,
gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektivmarke handelt,
bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr.40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20.Dezember 1993 (ABl.EG 1994 Nr.L 11 S.1) für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Löschungsgrundes,
gegebenenfalls der Tag, der für die Bestimmung des Zeitrangs einer Marke nach § 37 Abs.2 des Markengesetzes maßgeblich ist,
der Tag, der Staat und das Aktenzeichen einer vom Markeninhaber beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes),
Angaben zu einer vom Markeninhaber beanspruchten Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes),
(1) ader Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers
der Marke;
bbei einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts auch der Name und Wohnsitz
des benannten vertretungsberechtigten
Gesellschafters,
wenn ein Vertreter bestellt ist, der Name und Sitz des Vertreters,
die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter Angabe der Leitklasse und der weiteren Klassen in gruppierter Form, (4)
wenn nach Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben worden ist, eine entsprechende Angabe,
wenn Widerspruch erhoben worden ist,
a) eine entsprechende Angabe,
b) der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,
c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,
d) bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
wenn ein Dritter Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke erhoben hat,
a) im Fall eines Antrags auf Löschung nach § 50 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,
b) der Abschluss des Löschungsverfahrens nach § 50 des Markengesetzes,
c) (2) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,
d) (3) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
wenn ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,
a) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,
b) bei teilweiser Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,
bei vollständiger oder teilweiser Löschung der Marke auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Inhabers der Marke, wie insbesondere eines Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer oder einem Teilverzicht, die entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes und, soweit es sich um eine teilweise Löschung handelt, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Fassung, wie es sich nach dem Vollzug der Löschung ergibt,
Angaben über eine Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 des Markengesetzes, soweit sie dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt worden sind,
bei der Stammeintragung der Hinweis auf die Registernummer der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung,
bei der infolge einer Teilungserklärung abgetrennten Eintragung die entsprechende Angabe und die Registernummer der Stammeintragung,
der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung (§§ 110, 122 Abs.2 des Markengesetzes),
der Rechtsübergang einer Marke zusammen mit Angaben über den Rechtsnachfolger und gegebenenfalls seinen Vertreter gemäß den Nummern 15, 16 und 17,
bei einem Rechtsübergang der Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen außerdem die Angaben nach den Nummern 29 und 30,
Angaben über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 29 Abs.1 Nr.2 des Markengesetzes) und die Erfassung der Marke durch ein Insolvenzverfahren (§ 29 Abs.3 des Markengesetzes),
Änderungen der in den Nummern 15, 16 und 17 aufgeführten Angaben und
Berichtigungen von Eintragungen im Register (§ 45 Abs.1 des Markengesetzes).
§§§
Der Inhaber der Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben, soweit er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
§§§
(1) Angaben über eingetragene Marken werden in dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Markenblatt veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
§§§
(1) 1Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in
das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der
in § 25 Nr.20 und 31 bezeichneten Angaben.
2Farbig eingetragene
Marken werden in Farbe veröffentlicht.
(2) 1Der erstmaligen Veröffentlichung eingetragener
Marken ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs
(§ 42 des Markengesetzes) beizufügen.
2Die Wiederholung dieses Hinweises ist erforderlich, wenn die
eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung
erneut veröffentlicht wird.
3Der Hinweis kann für alle nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichten
Marken gemeinsam erfolgen.
(3) Im Fall einer Teillöschung kann die Eintragung der Marke insgesamt neu veröffentlicht werden.
§§§
T-4 | Verfahren | 24-28 |
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A-1 | Widerspruchsverf | 29-31 |
(1) 1Für jede Marke, auf Grund der gegen die Eintragung
einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchsmarke),
ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich.
2Auf mehrere Widerspruchsmarken desselben
Widersprechenden gestützte Widersprüche können in
einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.
(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
§§§
(1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, der Widerspruchsmarke sowie des Widersprechenden festzustellen.
(2) In dem Widerspruch sollen angegeben werden:
die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke,
in den Fällen des § 42 Abs.2 Nr.2 und 3 des Markengesetzes die Wiedergabe und die Bezeichnung der Art der Widerspruchsmarke,
falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3.Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird,
der Name und die Anschrift des Inhabers der Widerspruchsmarke,
falls der Widerspruch von einer Person erhoben wird, die nicht im Register eingetragen ist, der Name und die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,
falls der Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form, wie sie eingetragen oder angemeldet worden ist,
die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird,
die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.
§§§
(1) Über mehrere Widersprüche desselben Widersprechenden soll, soweit sachdienlich, gemeinsam entschieden werden.
(2) Auch in anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann über mehrere Widersprüche gemeinsam entschieden werden.
§§§
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Abs.3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.
§§§
A-2 | Teilübergang | 33-36 |
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(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
(2) Im Übrigen ist § 36 Abs.1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§§§
(1) Der Rechtsübergang, das dingliche Recht, die Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren wird in den Akten der Anmeldung vermerkt.
(2) 1Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige
Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt
der Eintragung Inhaberin der Marke ist.
2Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu
diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung
oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetragen.
(3) 1Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung
einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren
und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden
ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs
die Waren und Dienstleistungen anzugeben,
auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
2Im Übrigen ist § 35 Abs.1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen
in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§§§
(1) 1Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs.1
des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen
geteilt werden.
2Für jeden abgetrennten Teil ist eine
gesonderte Teilungserklärung erforderlich.
3Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.
(3) 1Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten
Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des
Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung
deckungsgleich sein.
2Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch
in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren
und Dienstleistungen ergeben.
(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine
vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung.
2Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung
Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung.
3Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen.
4Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der
Stammanmeldung genommen.
(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs.2 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs.3.
(6) 1Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter
des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders
für die abgetrennte Anmeldung.
2Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(7) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.
§§§
(1) 1Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs.1
des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen
geteilt werden.
2Für jeden abgetrennten Teil ist eine
gesonderte Teilungserklärung einzureichen.
3Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung aufgenommen werden.
(3) 1Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
der verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung
müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des
Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis
der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung
deckungsgleich sein.
2Betrifft die Teilung Waren und
Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist
der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch
in der abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch
entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich
keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren
und Dienstleistungen ergeben.
(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine
vollständige Kopie der Akten der Ausgangseintragung.
2Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung
Bestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung.
3Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue Registernummer.
4Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten
der Stammeintragung genommen.
(5) Enthält die Ausgangseintragung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 46 Abs.3 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben dieser Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs.3.
(6) 1Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter
des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inhabers
der Marke für die abgetrennte Eintragung.
2Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(7) In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.
(8) 1Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung
nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Widerspruch
erhoben worden, so fordert das Deutsche Patentund
Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklärung
darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen
Eintragung der Widerspruch sich richtet.
2Der Inhaber der
eingetragenen Marke kann auch von sich aus eine entsprechende
Erklärung des Widersprechenden beibringen.
3Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird
die Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen.
§§§
A-3 | Verlängerung | 37-38 |
---|
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs.3 des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.
§§§
(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden Antrag stellen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
die Registernummer der Marke, deren Schutzdauer verlängert werden soll,
der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
die Waren und Dienstleistungen, für die die Schutzdauer verlängert werden soll.
§§§
A-4 | Verzicht | 39-40 |
---|
(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs.1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
die Registernummer der Marke, die ganz oder teilweise gelöscht werden soll,
der Name und die Anschrift des Inhabers der Marke,
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
falls eine Teillöschung beantragt wird, entweder die Waren und Dienstleistungen, die gelöscht werden sollen, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke nicht gelöscht werden soll.
§§§
1Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche
Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers
eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer
von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen
Zustimmungserklärung aus.
2Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.
3Die Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen
werden.
§§§
A-5 | Löschung | 41-42 |
---|
(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs.1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
die Registernummer der Marke, deren Löschung beantragt wird,
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung nicht beantragt wird, und
der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
§§§
Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs.1 des Markengesetzes gilt § 41 entsprechend.
§§§
T-5 | Registrierung | 41-46 |
---|
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebene Formblatt zu verwenden.
(2) Die nach § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist in französischer Sprache einzureichen.
§§§
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend.
(2) Die nach § 120 Abs.3 in Verbindung mit § 108 Abs.3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.
§§§
(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend.
(2) Die nach § 120 Abs.3 in Verbindung mit § 108 Abs.3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.
§§§
(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.
(2) 1Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der
Inhaber der international registrierten Marke keinen
Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutzverweigerung
gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines
weiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist einzulegen.
2Der Schutzverweigerung muss eine entsprechende
Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein.
3§ 61 Abs.2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§§§
T-6 | Geo-Angaben (F) | 47-55 |
---|---|---|
A-1 | Eintragungsverfahren (F) | 47-49 |
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 des Rates vom 14.Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl.EG Nr.L 208 S.1) in ihrer jeweils geltenden Fassung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92,
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung beantragt wird und
die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 erforderlichen Angaben.
§§§
Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach Artikel 12 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 anerkannten Drittland gelegenes geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle Bezeichnung, so unterrichtet das Deutsche Patentund Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Staates und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
§§§
(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs.4 des Markengesetzes) sind anzugeben:
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 130 Abs.4 des Markengesetzes hinzuweisen.
§§§
A-2 | Einspruchsverfahren (F) | 50-51 |
---|
(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 sind anzugeben:
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet sowie
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.
(2) 1Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist
zu begründen.
2Er kann nur darauf gestützt werden,
dass
die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 nicht gegeben sind,
sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befanden, oder
adie Bezeichnung, deren Eintragung beantragt
wurde, eine Gattungsbezeichnung ist;
bhierzu sind ausreichende Angaben zu machen.
§§§
Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung des Originals des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.
§§§
A-3 | Änderungen (F) | 52-54 |
---|
1Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim
Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
2Für das weitere Verfahren gelten § 47 Abs.2 und die §§ 48
bis 51 entsprechend.
§§§
In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 sind anzugeben:
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, auf die verzichtet werden soll,
falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters.
§§§
In den Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.
§§§
§§§
T-7 | Schlussvorschr | 56-58 |
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Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Markenverordnung vom 30.November 1994 (BGBl.I S.3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1.September 2003 (BGBl.I S.1701).
§§§
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.Juni 2004 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Markenverordnung vom 30.November
1994 (BGBl.I S.3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1.September 2003 (BGBl.I S.1701), außer Kraft.
§§§
Anhang 1) |
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§§§
§§§
§§§
Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung (1).
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§§§