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Zu § 2 MarkenV |
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§ 2 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.4 iVm Art.5 der Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (aF) vom 26.09.06 (BGBl_I_06,2159)
§§§
Zu § 5 MarkenV |
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In § 5 Abs.1 Nr.2 wurde das Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und Satz 3 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 a) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
In § 5 Abs.3 wurde Satz 2 gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.2 b) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
Satz 1 gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
§§§
Zu § 8 MarkenV |
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In § 8 Abs.5 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 a) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 8 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.3 b) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 9 MarkenV |
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In § 9 Abs.4 wurde jeweils die Angabe „§ 8 Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs.2 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 22.11.06 (BGBl_I_06,2660)
§§§
Zu § 11 MarkenV |
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In § 11 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 a) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke einreichen.
§ 11 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.4 b) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt die für die klangliche Wiedergabe zu verwendenden Datenträger sowie die Einzelheiten der klanglichen Wiedergabe wie Formatierung, Abtastfrequenz, Auflösung und Spieldauer.
In § 11 Abs.2 wurde die Angabe „§ 8 Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs.2 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 22.11.06 (BGBl_I_06,2660)
§§§
Zu § 12 MarkenV |
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In § 12 Abs.2 wurde die Angabe „§ 8 Abs.2 bis 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs.2 bis 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 22.11.06 (BGBl_I_06,2660)
§§§
Zu § 14 MarkenV |
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In § 14 Satz 1 wurden die Wörter „und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 22.11.06 (BGBl_I_06,2660)
§§§
Zu § 25 MarkenV |
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§ 25 Nr.15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 a) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
§ 25 Nr.24 Buchstabe c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 b) aa) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§ 25 Nr.24 bisheriger Buchstabe c wurde Buchstabe d, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.5 b) bb) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
In § 25 Nr.18 wurden vor dem Komma am Ende die Wörter „in gruppierter Form“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 22.11.06 (BGBl_I_06,2660)
§§§
Zu Teil 6 MarkenV |
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Teil 6 mit den §§ 47 bis 53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 a) der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu Teil 6 Abschnitt 1 MarkenV |
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Abschnittsbezeichnung wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 47 MarkenV |
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§ 47 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 des Rates vom 14.Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl.EG Nr.L 208 S.1) soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92,
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung beantragt wird,
die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 erforderlichen Angaben.
§§§
Zu § 48 MarkenV |
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§ 48 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen der interessierten öffentlichen Körperschaften einschließlich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie der interessierten Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft ein.
(2) Ergibt sich aus dem Antrag oder aus der Prüfung, dass die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung mit einer Bezeichnung übereinstimmt, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes geografisches Gebiet bezeichnet wird, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
§§§
Zu § 49 MarkenV |
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§ 49 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ergibt die Prüfung des Antrags, dass die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag im Markenblatt und unterrichtet außerdem die beteiligten Verbände, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft entsprechend.
(2) In der Veröffentlichung sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung,
der wesentliche Inhalt der Spezifikation.
(3) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 51 hinzuweisen.
§§§
Zu Teil 6 Abschnitt 2 MarkenV |
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Abschnittsbezeichnung wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 50 MarkenV |
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§ 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von zur Eintragung angemeldeten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Nach der Veröffentlichung gemäß § 49 wird auf Antrag Einsicht in die Akten gewährt.
§§§
Zu § 51 MarkenV |
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§ 51 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des Antrags gemäß § 49 kann von jeder Person beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist, eingereicht werden.
(2) Falls Stellungnahmen eingereicht werden, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen erneut.
§§§
Zu Teil 6 Abschnitt 3 MarkenV |
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Abschnittsbezeichnung wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 52 MarkenV |
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§ 52 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Sind keine Stellungnahmen nach § 51 Abs.1 eingegangen oder ergibt die erneute Prüfung nach § 51 Abs.2, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so fasst das Deutsche Patent- und Markenamt hierüber Beschluss und übermittelt das Original der Akten dem Bundesministerium der Justiz.
(2) Dem Antragsteller wird der nach Absatz 1 gefasste Beschluss zugestellt.
§§§
Zu § 53 MarkenV |
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§ 53 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.2081/92 sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet,
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.
(2) 1Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu
begründen.
2Er kann nur darauf gestützt werden, dass
die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben sind,
sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich am 24.Juli 1992 rechtmäßig im Verkehr befanden, oder
die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausreichende Angaben zu machen.
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Zu § 54 MarkenV |
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§ 54 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
§§§
Zu § 55 MarkenV |
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§ 55 ist entfallen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.6 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 17.12.04 (BGBl_I_04,3532)
Bisheriger Wortlaut:
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Zum Anhang MarkenV |
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Der Anhang zur Markenverordnung wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 22.11.06 (BGBl_I_06,2660)
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