LebmStrafuBußGV | 1-8 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2125-44-3
Verordnung
zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
vom 19.09.06 (BGBl_I_06,2136)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 62 Abs.1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.April 2006 (BGBl.I S.945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
(1) Nach § 58 Abs.3 Nr.2, Abs.4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Anhang XI Teil A Nr.3 Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,
entgegen Anhang XI Teil A Nr.4 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört,
als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang XI Teil A Nr.5 Satz 1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt oder
als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang XI Teil A Nr.6 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.4 Nr.2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Anhang XI Teil A Nr.7 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder
entgegen Anhang XI Teil A Nr.14 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.4 Nr.2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Verfügungsberechtigter über Fleisch entgegen Anhang XI Teil A Nr.15 Buchstabe b bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen, Fleischextrakten, aus tierischem Fettgewebe ausgeschmolzenen Fetten, Grieben, Fleischmehl, gesalzenem oder getrocknetem Blut, gesalzenem oder getrocknetem Blutplasma oder gereinigten und gesalzenen, getrockneten oder erhitzten Därmen, Mägen, Blasen, Schlünden oder Goldschlägerhäutchen der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt,
als Verfügungsberechtigter über Gelatine entgegen Anhang XI Teil A Nr.15 Buchstabe b bei der Einfuhr von Gelatine der Genusstauglichkeitsbescheinigung eine dort bezeichnete Erklärung nicht beifügt oder
als Verfügungsberechtigter über Zuchtwildfleisch oder Wildfleisch entgegen Anhang XI Teil D Nr.4 eine dort bezeichnete Erklärung der Gesundheitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.4 Nr.2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 Abs.1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nr.8 Buchstabe a oder b oder Nr.9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch führt,
entgegen Artikel 4 Abs.2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nr.10 ein Reinigungs- oder Desinfektionsmittel lagert,
entgegen Artikel 4 Abs.2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nr.3 Satz 2 eine Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält,
entgegen Artikel 4 Abs.2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV
a) Nr.1 einen Transportbehälter oder einen Container nicht sauber oder nicht instand hält,
b) Nr.4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem anderen als dort genannten Container oder Tank befördert,
c) Nr.4 Satz 2 einen Container nicht als Beförderungsmittel für Lebensmittel ausweist oder
d) Nr.5 einen Transportbehälter oder einen Container nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,
entgegen Artikel 4 Abs.2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nr.1 Buchstabe a Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig reinigt,
entgegen Artikel 4 Abs.2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VI Nr.2 Satz 1 Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse oder andere Abfälle nicht richtig lagert,
entgegen Artikel 4 Abs.2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VII Nr.4 Satz 1 oder 2 Eis nicht richtig herstellt, nicht richtig behandelt oder nicht richtig lagert oder
entgegen Artikel 4 Abs.2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nr.2 oder 8 einen Rohstoff, eine Zutat oder einen dort genannten Stoff nicht richtig lagert.
§§§
(1) Nach § 58 Abs.3 Nr.2, Abs.4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III
Abschnitt V Kapitel II Nr.1 oder 3 nicht sicherstellt, dass die verwendeten Rohstoffe die dort genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen,
Abschnitt VI Nr.1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Teil für die Herstellung von Fleischerzeugnissen nicht verwendet wird,
a) Kapitel II Teil A Nr.1 lebende Muscheln erntet,
b) Kapitel II Teil A Nr.2 in Verbindung mit Kapitel V Nr.2 lebende Muscheln für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,
c) Kapitel II Teil A Nr.3 lebende Muscheln zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringt,
d) Kapitel II Teil C Nr.2 Satz 2 Buchstabe c lebende Muscheln nicht mindestens über einen Zeitraum von zwei Monaten in Meerwasser lagert,
e) Kapitel IX Nr.1 in Verbindung mit Kapitel V Nr.2 Kammmuscheln in den Verkehr bringt oder
f) Kapitel IX Nr.3 Satz 1 Kammmuscheln für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,
Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nr. 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht oder nicht richtig einfriert,
a) Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II Kapitel I Nr.1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.2074/2005 ein unverarbeitetes Fischereierzeugnis, das den TVB-N-Grenzwert überschreitet,
b) Teil D Satz 2 ein Fischereierzeugnis für den menschlichen Verzehr oder
c) Teil E Nr.1 Satz 1 oder Nr.2 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis in Verkehr bringt,
Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nr.4 in Verbindung mit Nr.1 Buchstabe a, c bis e oder Nr.2 oder Teil II B Nr.1 Buchstabe b Halbsatz 2 Rohmilch oder Milch für den menschlichen Verzehr verwendet,
Abschnitt XI Nr.3 Frösche oder Schnecken für den menschlichen Verzehr bearbeitet,
(2) Nach § 59 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.853/2004 verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III
Abschnitt I Kapitel I Nr.2 oder Abschnitt II Kapitel I Nr.2 ein Tier zum Schlachthof befördert oder
Abschnitt IV Kapitel II Nr.8 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Nr.1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr.854/2004 frei lebendes Großwild in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs.1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.4 Nr.2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt III
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt I
a) Kapitel IV Nr.2 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,
b) Kapitel IV Nr.8 einen Schlachtkörper oder einen Körperteil nicht vollständig enthäutet,
c) Kapitel IV Nr.9 Satz 1 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entborstet,
d) Kapitel IV Nr.20 eine Einrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
e) Kapitel V Nr.2 Satz 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel II Nr.9, nicht sicherstellt, dass Fleisch auf einer nicht höheren als dort genannten Temperatur gehalten wird,
f) Kapitel VI Nr.9 Satz 1 Fleisch von notgeschlachteten Tieren in den Verkehr bringt oder
g) Kapitel VII Nr.5 Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II
a) Kapitel I Nr.3 Satz 2 einen Transportbehälter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
b) Kapitel IV Nr.1 Buchstabe a Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet,
c) Kapitel IV Nr.10 Satz 1 ein Tier schlachtet,
d) Kapitel IV Nr.10 Satz 2 Halbsatz 2 einen Schlachtraum nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
e) Kapitel V Nr.1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nr.7, nicht sicherstellt, dass die Temperatur des Fleisches auf höchstens 4 °C gehalten wird,
f) Kapitel V Nr.4, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nr.7, Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
g) Kapitel VI Satz 1 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Geflügel im Haltungsbetrieb schlachtet,
h) Kapitel VI Nr.6 oder 7 als Lebensmittelunternehmer, der in seinem Haltungsbetrieb Geflügel schlachtet, einem Schlachtkörper die Erklärung oder die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
i) Kapitel VI Nr.8 Satz 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweidet,
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IV
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III
a) Nr.1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Fleisch nicht eine höhere als die dort genannte Temperatur aufweist und nur nach Bedarf in den Arbeitsraum gebracht wird,
b) Nr.2 Buchstabe b Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus gekühltem Fleisch nach Ablauf der dort genannten Fristen herstellt,
c) Nr.2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig umhüllt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gefriert oder
d) Nr.5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch nach dem Auftauen wieder einfriert,
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VII
a) Kapitel I Nr.1 lebende Muscheln in den Verkehr bringt,
b) Kapitel I Nr.3 in Verbindung mit Nr.4 lebende Muscheln befördert,
c) Kapitel I Nr.6 eine Abschrift des Registrierscheins nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,
d) Kapitel II Teil B Nr.1 Satz 2 Buchstabe d oder Teil C Nr.1 Satz 1 ein anderes als dort genanntes Gebiet nutzt,
e) Kapitel II Teil C Nr.3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
f) Kapitel IV Teil A Nr.1 lebende Muscheln nicht von Schlamm oder angesammelten Schmutzpartikeln befreit,
g) Kapitel IV Teil A Nr.6 in einem Reinigungsbecken Krebstiere, Fische oder andere Meerestiere hält,
h) Kapitel IV Teil A Nr.7 als Lebensmittelunternehmer, der lebende Muscheln reinigt, ein Packstück nicht mit einem Etikett versieht,
i) Kapitel VI Nr.1 Austern nicht richtig umhüllt oder nicht richtig verpackt,
j) Kapitel VII Nr.3 oder Kapitel IX Nr.4 Buchstabe b in Verbindung mit Kapitel VII Nr.3 ein dort bezeichnetes Etikett nicht oder nicht mindestens 60 Tage aufbewahrt oder
k) Kapitel VIII Nr.2 lebende Muscheln in Wasser eintaucht oder mit Wasser besprengt,
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII
a) Kapitel III Teil A Nr.1 Satz 1 ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig lagert,
b) Kapitel V Teil D Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fischereierzeugnis einer Sichtkontrolle unterzogen wird,
c) Kapitel VII Nr.2 Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht richtig lagert oder
d) Kapitel VIII Nr.1 Buchstabe b Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht auf der dort genannten Temperatur hält,
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX
a) Kapitel I Teil II A Nr.4 Satz 1 eine Oberfläche nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,
b) Kapitel I Teil II A Nr.4 Satz 2 einen Behälter oder einen Tank nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro Arbeitstag reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro Arbeitstag desinfiziert,
c) Kapitel I Teil II B Nr.2 Satz 2 Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt,
d) Kapitel II Teil I Nr.1 nicht sicherstellt, dass Milch auf die dort genannte Temperatur gekühlt und auf dieser Temperatur gehalten wird,
e) Kapitel II Teil III Nr.1 nicht sicherstellt, dass Kuhmilch eine geringere als dort genannte Keimzahl hat oder
f) Kapitel III Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig versiegelt,
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt X
a) Kapitel II Teil III Nr.1 für die Herstellung von Eiprodukten andere als dort genannte Eier aufschlägt,
b) Kapitel II Teil III Nr.3 Satz 1 für die Herstellung von Eiprodukten die dort genannten Eier nicht getrennt bearbeitet oder nicht getrennt verarbeitet,
c) Kapitel II Teil III Nr.3 Satz 2 eine Ausrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
d) Kapitel II Teil III Nr.4 für die Herstellung von Eiprodukten Eiinhalt durch Zentrifugieren oder Zerdrücken von Eiern gewinnt oder zur Gewinnung von Eiresten leere Schalen zentrifugiert oder
e) Kapitel II Teil III Nr.7 Satz 2 Flüssigei vor der Verarbeitung länger als 48 Stunden lagert,
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XI Nr.5 Froschschenkel nicht, nicht richtig oder nicht rechzeitig abwäscht, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig verarbeitet,
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XIII Nr.1 Buchstabe a oder b Tierdärme, -blasen oder -mägen in den Verkehr bringt,
entgegen Artikel 3 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt XIII Nr.2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig aufbewahrt,
entgegen Artikel 4 Abs.1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nr.2 Buchstabe d oder e, Nr.3, 5 oder 8, Kapitel III Nr.1, 2, 4 oder 5, Abschnitt II Kapitel II Nr.1 oder 2 Buchstabe b, d oder e, Nr.3, 4 oder 5, Kapitel III Nr.1 Buchstabe a, b, d oder e oder Nr.2, Abschnitt V Kapitel I Nr.1, 2, 4 oder 5, Abschnitt VIII Kapitel I Teil I A Nr.1, Teil I B Nr.1 oder 3 oder Teil I C Nr.2, Kapitel III Teil B in Verbindung mit Kapitel I Teil I C Nr.2, Abschnitt XI Nr.2 oder Abschnitt XII Kapitel I Nr.1 oder 2 Buchstabe a oder b oder entgegen Artikel 4 Abs.1 Buchstabe b ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder
einer vollziehbaren Anordnung nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr.5 oder 12 oder Kapitel VI Nr.8 oder Abschnitt II Kapitel IV Nr.2 oder 6 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.4 Nr.2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 5 Abs.1 in Verbindung mit Artikel 5 Nr.2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr.2 bis 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr.854/2004 ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder
entgegen Artikel 5 Abs.3 in Verbindung mit Artikel 5 Nr.2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr.2 bis 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr.854/2004 ein Genusstauglichkeitskennzeichen entfernt.
§§§
(1) Nach § 58 Abs.3 Nr.2, Abs.4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.2073/2005 eine Partie Separatorenfleisch verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.4 Nr.2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Abs.1 Unterabs.1 in Verbindung mit Abs.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.2073/2005 ein Erzeugnis oder eine Partie Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückruft.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.4 Nr.2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang II Abschnitt I Kapitel II Nr.1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 oder Nr.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.2074/2005 Fisch oder Fischfilets nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Sichtkontrolle unterzieht.
§§§
(1) Nach § 59 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.2075/2005 Fleisch einführt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs.1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.4 Nr.2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 einen Schlachtkörper zerschneidet.
§§§
Verweisungen in dieser Verordnung auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der Anlage jeweils angegebene Fassung.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Lebensmittelrechtliche
Straf- und Bußgeldverordnung vom 4.März 2004 (BGBl.I S.415), zuletzt geändert durch § 3 Abs.34
des Gesetzes vom 1.September 2005 (BGBl.I S.2618, 2653), außer Kraft.
§§§
Anlage (zu § 7) |
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Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.EG Nr.L 147 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1041/2006 der Kommission vom 7.Juli 2006 (ABl.EU Nr.L 187 S.10),
Verordnung (EG) Nr.852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl.EU Nr.L 139 S.1, Nr.L 226 S.3),
Verordnung (EG) Nr.853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl.EU Nr.L 139 S.55, Nr.L 226 S.22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2076/2005 der Kommission vom 5.Dezember 2005 (ABl.EU Nr.L 338 S.83),
Verordnung (EG) Nr.854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.EU Nr.L 139 S.206, Nr.L 226 S.83), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2076/2005 der Kommission vom 5.Dezember 2005 (ABl.EU Nr.L 338 S.83),
Verordnung (EG) Nr.2073/2005 der Kommission vom 15.November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl.EU Nr.L 338 S.1),
Verordnung (EG) Nr.2074/2005 der Kommission vom 5.Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr.853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr.854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr.882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr.852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.853/2004 und (EG) Nr.854/2004 (ABl.EU Nr.L 338 S.27),
Verordnung (EG) Nr.2075/2005 der Kommission vom 5.Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl.EU Nr.L 338 S.60).
§§§
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