LVO-hAD | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.2030-7-6-4
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
vom 15.06.04 (BGBl_I_04,1088)
zuletzt geändert durch Art.3 Abs.8 iVm Art.4 der Verordnung
zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
vom 12.02.09 (BGBl_I_09,320)
bearbeitet und verlinkt (53)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2007 ] |
§§§
Laufbahn |
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(1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnung:
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Attachée/Attaché, Legationssekretärin/ Legationsrätin/ Legationsrätin Vortragende Vortragende Vortragende Ministerialdirigentin/ Ministerialdirektorin/ Staatssekretärin/ |
(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.
§§§
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung
im demokratischen und sozialen Rechtsstaat
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für
die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen.
2Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt
ihnen die theoretischen und berufspraktischen
Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur
Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen.
3Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses
werden berücksichtigt und europarelevante
Kenntnisse vermittelt.
4Auch die allgemeinen beruflichen
Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation
und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des
eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen
Handeln sowie soziale und interkulturelle Kompetenz
sind zu fördern.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,
sich eigenständig weiterzubilden.
2Sie sind zum Selbststudium
verpflichtet.
§§§
1Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt.
2aIhm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens,
die Einstellung und die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter;
2bes trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung
des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
3Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrechtlichen
Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
§§§
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;
(1) für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet erscheint;
(1) 1ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindestoder
Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre
beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang
eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder
Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder,
soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen
hat.
2Das Studium muss geeignet sein, in
Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung
zu vermitteln.
3Bewerberinnen und
Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des
Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung
können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit
des Abschlusses anerkannt ist;
(1) eine breite Allgemeinbildung hat, mit den wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen der Gegenwart vertraut ist sowie Grundkenntnisse im Recht, insbesondere im Völker-, Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht, in den Wirtschaftswissenschaften und in der neueren Geschichte besitzt;
(1) sich in der englischen und französischen Sprache oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahlverfahren die französische Sprache durch eine andere Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen, und
(1) eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraussetzungen erfüllen müssen.
§§§
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) 1Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten.
2Der Bewerbung sind beizufügen:
ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache, der auch Angaben über besondere Interessen und Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,
Belege über den Bildungsgang; Zeugnisse über Kenntnisse in Sprachen, die im Auswahlverfahren nicht geprüft werden, und in besonderen Sachgebieten; Nachweise über Praktika und Berufstätigkeiten, jeweils in Ablichtung,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, sowie
(1) gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheids über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.
§§§
(1) 1Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf
Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen
Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst
der Laufbahn geeignet sind.
2Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei Beginn des Auswahlverfahrens
über dessen Ablauf unterrichtet.
(2) 1Das Auswahlverfahren umfasst schriftliche und
mündliche Teile und kann auch psychologische Eignungs-
und Sprachtests umfassen.
2aDas Auswahlverfahren wird von einem unabhängigen Ausschuss durchgeführt;
2bdieser kann externe Beraterinnen und Berater
sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen.
3Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen.
4Einzelheiten
regelt das Auswärtige Amt.
(3) 1Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle
Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den
eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen
gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren
durchgeführt wird.
2Schwerbehinderte Menschen werden,
wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren
zugelassen.
3Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(4) Auf Grund der Bewertung der Bewerbung, der Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungstests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftlichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelassen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, erhalten eine schriftliche Ablehnung.
(6) 1Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus
sieben Mitgliedern.
2aEs können mehrere Auswahlausschüsse
eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden
Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung
es erfordern;
2bdie gleichmäßige Anwendung der
Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein.
3Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
4Mitglieder sind
a) die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,
b) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,
c) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den gehobenen Auswärtigen Dienst und
d) die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst,
kraft Bestellung durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für eine Dauer von in der Regel drei Jahren:
(7) 1Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des
Auswärtigen Amts oder deren Stellvertretung können als
weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren
teilnehmen.
2In der Regel führt die Leiterin oder der
Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen
Amts den Vorsitz.
3Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder
des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser
den Vorsitz.
4Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschusses
wird vertreten durch
die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst oder
die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst.
5Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder werden
von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung
des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren
bestellt.
6Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn
die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind.
7aDer Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit;
7bbei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
8Stimmenthaltung
ist nicht zulässig.
(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit.
§§§
(1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.
(2) 1Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde (1) und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Diplom- oder Hochschulprüfung,
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses der Hochschul- oder Fachhochschulreife,
gegebenenfalls eine beglaubigte Ablichtung einer Dienstzeitbescheinigung über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst.
2Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die Einstellung von Bedeutung sind.
(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebenenfalls
ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen
oder Lebenspartner und Kinder haben ihre
gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr.6 (2) durch ein
Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen
Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen
Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird.
2Die Kosten der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt.
§§§
(1) 1Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
Attachées und Bewerber zu Attachés ernannt.
2Sie unterstehen
der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.
(2) 1Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungsbelange
zu berücksichtigen.
2Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst
angerechnet.
§§§
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr.
(2) 1Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen
vom Ausbildungsplan zugelassen werden,
um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
zu ermöglichen.
2§ 11 Abs.2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
(1) wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(4) 1Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
Anwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Absatzes
3 Nr.1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
2Die Verlängerung
soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,
die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,
abgelegt werden kann.
(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 22.
§§§
(1) 1Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere:
Theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern Geschichte/Politik, Wirtschaftswissenschaften und Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufspraktischen Themen (Absatz 2),
Sprachausbildung im In- und Ausland in den Prüfungsfächern Englisch und Französisch sowie gegebenenfalls einer weiteren Sprache (Absatz 3),
2Die praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte werden eng aufeinander abgestimmt.
(2) 1Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den
Anwärterinnen und Anwärtern die zur Erfüllung ihrer
beruflichen Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse vermitteln.
2Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen
Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen
und anwendungsorientiert durchgeführt.
3Kommunikation, soziale Kompetenz sowie Managementqualitäten
werden unter anderem durch Seminare in den Bereichen
Personalführung, Coaching, Krisenmanagement, Rhetorik,
Medientraining sowie Public Diplomacy gefördert.
4Besuche kultureller Veranstaltungen, Studienfahrten
sowie Kontakte mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen
die Ausbildung.
(3) 1Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und
Anwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die
Anforderungen des Berufslebens in der englischen und
französischen Sprache zu erlangen.
2Das Erlernen einer weiteren Sprache ist anzustreben.
(4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden entsprechend
ihren Vorkenntnissen mit Rechts- und Konsularfragen
vertraut gemacht.
2Soweit möglich werden ihnen darüber hinaus die rechtstheoretischen Kenntnisse vermittelt, die sie zur Wahrnehmung aller konsularischen
Aufgaben gemäß § 19 Abs.1 des Konsulargesetzes oder
zum Erwerb der konsularischen Ermächtigung gemäß
§ 19 Abs.2 Satz 1 des Konsulargesetzes benötigen.
(5) 1In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen
und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen
theoretischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis
umzusetzen.
2Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs
soll in der Zentrale des Auswärtigen Amts und/oder an
den Auslandsvertretungen stattfinden.
3Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei in der Zentrale mit den
Arbeitsgebieten der jeweils ausbildenden Referate vertraut
gemacht, an den Auslandsvertretungen außerdem
mit dem gesamten Organisationsablauf ihrer Vertretung.
4Einzelne Ausbildungsabschnitte können auch beim Deutschen
Bundestag, in anderen Behörden, in Wirtschaftsunternehmen
oder Banken durchgeführt werden.
(6) Die Ausbildungsleitung fördert die aktive Beteiligung der Anwärterinnen und Anwärter an der Planung und Durchführung der Ausbildungsinhalte.
§§§
Prüfung |
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(1) 1In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn
befähigt sind.
2Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.
(2) 1Die Laufbahnprüfung umfasst vier Fach- und zwei
Sprachprüfungen (§ 14) sowie die Abschlussprüfung
(§ 15).
2Die Fachprüfungen finden im Anschluss an die
jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfungen
nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die
jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslandspraktika.
3Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an
die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fachund
Sprachprüfungen voraus.
(3) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich.
2Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission.
3§ 6 Abs.8 gilt entsprechend.
§§§
1Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der
Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts.
2Diese
trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 26,
trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs.1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs.2) vorliegt,
teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit,
erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission,
bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.
§§§
(1) 1Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus
vier Mitgliedern.
2Die Mitglieder sind unabhängig und an
Weisungen nicht gebunden.
3Mitglieder sind
die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts,
die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für den höheren Auswärtigen Dienst,
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen Dienst und
eine oder ein von der Leiterin oder vom Leiter der Zentralabteilung bestellte Beamtin oder bestellter Beamter des höheren Auswärtigen Dienstes.
(2) 1aZu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere
Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach- und
Sprachprüfer hinzugezogen;
1bdiese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die
Dauer von drei Jahren bestellt.
2Bei den Dozentinnen und Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(3) § 6 Abs.7 gilt entsprechend.
§§§
(2) 1In den sechs Prüfungsfächern werden Prüfungen
abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Aufsichtsarbeit
und einer mündlichen Prüfung bestehen.
2Bei jeder Prüfung werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben.
3Die Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt.
4Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken
in ihr etwaige besondere Vorkommnisse.
5Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten,
soweit es sich nicht um Prüfungserleichterungen im
Sinne von § 26 handelt, und unterschreiben die Niederschrift.
(3) 1Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit in den
vier Fachprüfungen (Absatz 1 Nr.1 bis 4) werden mindestens
drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt.
2aDie
mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten
pro Person nicht überschreiten;
2bes sollen nicht mehr als
fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft
werden.
3Für das Ergebnis der Fachprüfungen zählen der
schriftliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte.
Besteht der schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten,
zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln
und der mündliche Teil zu einem Drittel.
4Besteht der schriftliche Teil aus drei Aufsichtsarbeiten, zählen der
schriftliche Teil zu drei Vierteln und der mündliche Teil zu
einem Viertel.
(4) 1Die Sprachprüfungen bestehen jeweils aus zwei
Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.
2In den Aufsichtsarbeiten werden eine Übertragung eines Fachtextes
in die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der
Fremdsprache zur Aufgabe gestellt.
3Die mündlichen Prüfungen bestehen aus
4Für das Ergebnis der Sprachprüfungen zählen der schriftliche und der mündliche Teil je zur Hälfte.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Einzelleistungen mit „ausreichend“ bewertet wurde.
§§§
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus
dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvorschlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag höchstens zehn Minuten dauert, und
1einer mündlichen Prüfung über historische, politische,
wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische und
andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen
einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus
Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren.
2Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede
Anwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als
30 Minuten betragen.
(2) In der Abschlu ssprüfung werden die Ergebnisse des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 1:2 gewertet.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
§§§
(1) 1Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
geeigneter Form nachzuweisen.
2Eine Erkrankung ist durch
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung der Prüfungskommission von Fach- und Sprachprüfungen oder der Abschlussprüfung zurücktreten.
(3) 1Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil
der Prüfung als nicht begonnen.
2Die Prüfungskommission entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.
3Über den Beginn der neuerlichen Prüfung und die Wiederaufnahme
der Prüfung entscheidet die Aus- und Fortbildungsstätte durch schriftliche Mitteilung.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter schriftliche oder mündliche Prüfungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, ist die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) zu werten.
§§§
(1) aAnwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer
schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung
eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen
oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung
der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung
der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet
werden;
bbei einer erheblichen Störung können sie von der
weiteren Teilnahme am betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen
werden.
(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet über das
Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs,
eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen
Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder
mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach
Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird.
2Sie kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung
einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen,
die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte)
bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht
bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann die Prüfungskommission die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) 1Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Absätzen 2 und 3 zu hören.
2Bescheide der Prüfungskommission
nach den Absätzen 2 und 3 sind mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§§§
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend |
eine Leistung, die den Anforderungen eine Leistung, die den Anforderungen eine Leistung, die den Anforderungen eine Leistung, die zwar Mängel eine Leistung, die den Anforderungen eine Leistung, die den Anforderungen |
(2) 1Die Prüfungskommission vergibt für jede Einzelleistung
(Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Aktenvortrag)
eine volle Punktzahl.
2Die Punktzahlen für die Teilprüfungen
ermittelt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
ihrer Gewichtung (§§ 14 und 15) als Durchschnittspunktzahl
aus den Punktzahlen der dazugehörigen Einzelleistungen.
3Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung
berechnet.
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
§§§
(1) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt
die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
als Durchschnittspunktzahl aus den Punktzahlen
der Teilprüfungen und unter Berücksichtigung
ihrer Gewichtung (Absatz 3).
2Die Punktzahl wird auf volle
Punkte gerundet und entsprechend der Zuordnung von
Noten und Rangpunkten gemäß § 18 Abs.1 auch als
Note ausgedrückt.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.
(3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:
§§§
(1) 1Die Prüfungskommission erteilt den Anwärterinnen
und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein
Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach
§ 19 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält.
2Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Prüfungskommission
dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich
bekannt.
3Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe
nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
4Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses
wird zu den Personalakten genommen.
5Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des
Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden
durch die Prüfungskommission berichtigt.
2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
3In den Fällen des § 17 Abs.3 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
§§§
(1) 1Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über
die Teilprüfungen und die Abschlussprüfung ist mit den
schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu den Prüfungsakten zu
nehmen.
2Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§§§
(1) 1aDie Anwärterinnen und Anwärter, die eine Prüfung
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
1bdas Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen
eine zweite Wiederholung zulassen.
2Prüfungen sind
jeweils vollständig zu wiederholen.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte
bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin
oder des Ausbildungsleiters für den höheren Auswärtigen
Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt
werden kann.
2Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
3Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und
Noten ersetzen die bisherigen.
4Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
§§§
Aufstieg |
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(1) 1Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen
Dienstes können von Vorgesetzten für die Zulassung
zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen
Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
2Ihre Eignung, die an den Anforderungen der künftigen Laufbahn
gemessen wird, wird in einem Auswahlverfahren
überprüft.
3Das für den gehobenen Dienst zuständige Personalreferat
prüft, ob die formalen, in diesem Kapitel
genannten Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren
zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg
vorliegen.
4Auf die Durchführung des beim Auswärtigen
Amt stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend
anzuwenden, sofern in den folgenden Vorschriften
nicht andere Regelungen getroffen werden.
(2) 1Die Mitglieder des Auswahlausschusses (§ 6
Abs.6) müssen der Laufbahn des höheren Auswärtigen
Dienstes angehören.
2In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss
insbesondere auf der Grundlage der
dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen
und Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden
können, und legt der Leitung der Zentralabteilung
eine entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.
(3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Aufstiegs
die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schriftlich erklärt haben und
selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und ihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besitzen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet sind. Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt waren.
(4) Im Rahmen des Auswahlverfahrens sind die bisherigen dienstlichen Leistungen der Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen.
(5) 1Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs.1 entsprechend
anzuwenden.
2Nach der bestandenen Laufbahnprüfung
oder der Feststellung der Befähigung für die
höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im
Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Laufbahn
des höheren Dienstes verliehen.
3Bis dahin verbleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
4Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für
die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes endgültig
nicht erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.
§§§
(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die
zu Beginn der Ausbildung das 45.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sich seit der ersten Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt haben,
zu Beginn der Ausbildung an mindestens einer Auslandsvertretung und in der Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils mindestens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet haben und
in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben.
(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt werden.
(3) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen
und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des
höheren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst
teil.
2Der Vorbereitungsdienst schließt mit der
Laufbahnprüfung ab.
3Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2
über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung
sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3
anderweitige Regelungen getroffen wurden.
§§§
(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die
zu Beginn der Einführung das 45.Lebensjahr vollendet und das 58.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben und
(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.
(3) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
Beamten werden in die Laufbahn des höheren Auswärtigen
Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn
wahrnehmen.
2Die Einführung dauert zwei Jahre und
sechs Monate.
3Die Einführung umfasst theoretische
Lehrveranstaltungen von mindestens vier Monaten
Dauer.
4Davon können zwei Monate praxisbegleitend sein.
(4) 1Die Beamtinnen und Beamten nehmen während
der Einführung an Lehrgängen der Bundesakademie für
öffentliche Verwaltung sowie an Kursen teil, die von der
Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts
durchgeführt oder vermittelt werden.
2Die Ausbildungsleiterin
oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswärtigen
Dienst erstellt nach den Gegebenheiten des Einzelfalls
einen Ausbildungsplan, durch den Zeiten und Inhalte
der Ausbildung für die Dauer der Einführungszeit festgelegt
werden.
3Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen
ist festzustellen.
(5) 1Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg
vorgesehenen Beamtinnen und Beamten die notwendigen
Fachkenntnisse für die neue Laufbahn besitzen und
befähigt sind, Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes
in der gesamten Verwendungsbreite wahrzunehmen.
2Sie müssen hierbei ua die Grundzüge folgender Gebiete
kennen:
(6) 1Die Feststellung hierüber trifft die Prüfungskommission
für die Laufbahn des höheren Auswärtigen
Dienstes (§ 13) als Feststellungsausschuss in einem Vorstellungstermin.
2Sie hat hierbei den Inhalt der Einführung
sowie die während dieser Zeit erbrachten Leistungsnachweise
einschließlich einer eingehenden Beurteilung
der Leistungen während der Einführungszeit zu berücksichtigen.
3Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins
zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses nicht aus,
kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher
Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
der Einführung geführt werden soll.
4Die Prüfungskommission
kann die Anfertigung von Ausarbeitungen
verlangen.
5Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf
von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt werden.
6Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend
zu verlängern.
7Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung
wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren
Auswärtigen Dienstes zuerkannt.
§§§
Sonstiges |
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(1) 1Geeignete schwerbehinderte Menschen sind bei
der Besetzung freier Arbeitsplätze vorrangig zu berücksichtigen,
sofern sie – mit Ausnahme der durch ihre
Behinderung eingeschränkten Eignung – über die gleiche
Qualifikation verfügen.
2Von schwerbehinderten Menschen
darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher
Eignung verlangt werden.
3Hinsichtlich der sonstigen
Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprinzip
im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten Bewerberinnen
und Bewerbern.
4Schwerbehinderte Menschen
sind grundsätzlich zu Auswahlverfahren zuzulassen, es
sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für
eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erscheinen.
(2) 1Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren
sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen
und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
2Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen.
3Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den
schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung
rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist,
zu erörtern.
4Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,
dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
5Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht
unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(3) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(4) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft der Auswahlausschuss oder die Prüfungskommission auf Vorschlag der Ausbildungsleitung.
§§§
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 23.Juni 2004 die Ausbildung oder die Einführung aufgenommen haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen
Dienst vom 20.Mai 2001 (BGBl.I S.946), geändert durch
die Verordnung vom 27.Juni 2002 (BGBl.I S.2251),
außer Kraft.
§§§
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§§§