KonsHilfG | ||
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BGBl.III/FNA: 603-15
Gesetz
zur Gewährung von Konsolidierungshilfen
vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
= Art.3 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
(1) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2020 können die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe dieses Gesetzes für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 800 Millionen Euro jährlich erhalten.
(2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten Länder verteilt:
80 Millionen Euro |
(3) 1Die Auszahlung der Jahresbeträge der Konsolidierungshilfen
erfolgt durch das Bundesministerium
der Finanzen in Höhe von zwei Dritteln zum 1. Juli des
laufenden Jahres.
2Die Auszahlung des restlichen Drittels
erfolgt zum 1. Juli des Folgejahres, wenn die Voraussetzungen
des § 2 erfüllt sind.
3Andernfalls sind
auch die erhaltenen zwei Drittel zurückzuzahlen.
(4) Die gleichzeitige Gewährung von Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder, die 2010
ein Finanzierungsdefizit aufweisen, sind im Zeitraum
2011 bis 2020 zu einem vollständigen Abbau des strukturellen
Finanzierungsdefizits verpflichtet.
2Dabei sind
jährliche Obergrenzen des Finanzierungsdefizits einzuhalten.
3Die Obergrenze für 2011 errechnet sich, indem
das Finanzierungsdefizit des Jahres 2010 (Ausgangswert)
um ein Zehntel verringert wird.
4Für die Folgejahre
errechnet sich die jährliche Obergrenze, indem die
Obergrenze des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des
Ausgangswertes verringert wird.
5Länder nach § 1 Absatz
1, die 2010 einen zumindest ausgeglichenen
Finanzierungssaldo ausweisen, sind verpflichtet, auch
im Zeitraum 2011 bis 2019 einen zumindest ausgeglichenen
Finanzierungssaldo auszuweisen.
6Gewährte Konsolidierungshilfen bleiben bei der Ermittlung des
Finanzierungssaldos unberücksichtigt.
7aFinanzierungssaldo im Sinne dieses Gesetzes ist der Finanzierungssaldo
zuzüglich des Saldos der finanziellen Transaktionen;
7beine Bereinigung um unmittelbar konjunkturell
bedingte Änderungen ist zulässig.
(2) 1Nach Ablauf eines Kalenderjahres prüft der nach
§ 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Stabilitätsrates
und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen gebildete
Stabilitätsrat und stellt für jedes Land nach § 1 Absatz 1
gesondert fest, ob die Obergrenze des Finanzierungssaldos
für das abgelaufene Jahr eingehalten wurde.
2In begründeten Ausnahmefällen kann der Stabilitätsrat
feststellen, dass eine Überschreitung der Obergrenzen
des Finanzierungssaldos nach Absatz 1 Satz 2 bis 5
unbeachtlich ist.
3Die Entscheidung des Stabilitätsrates
ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres.
(3) 1Wird die Einhaltung der Obergrenzen des Finanzierungssaldos
nach Absatz 2 nicht festgestellt, verwarnt
der Stabilitätsrat das betroffene Land.
2Der Anspruch
des betroffenen Landes auf Konsolidierungshilfe
für dieses Jahr entfällt.
§§§
1Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen
ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund
und Ländern getragen.
2Der Anteil des Bundes an den
Zahlungen nach § 1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millionen
Euro.
3Entfällt nach § 2 Absatz 3 der Anspruch eines
oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, verringern
sich die Anteile von Bund und Ländern entsprechend.
§§§
Die Auszahlung der Konsolidierungshilfen erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt, insbesondere die Modalitäten der Zahlung der Hilfen, die Definition und die Höhe des Finanzierungssaldos des Jahres 2010, den Abbaupfad eines 2010 bestehenden Finanzierungsdefizits für das jeweilige Land, die Einzelheiten der Überwachung des Abbaus des Finanzierungsdefizits durch den Stabilitätsrat sowie das Verfahren bei Nichteinhaltung der Abbauschritte durch ein Land.
§§§
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§§§