KBV | 1-8 | |
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BGBl.III/FNA 610-4-14
vom 19.12.00 (BGBl_I_00,1790, 1805)
= Art.26 des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen
Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt.
2Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer verbleibende Steuerschuld zu vergleichen.
(2) 1Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine für das Kalenderjahr angemeldete
Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete
Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur abweichend festgesetzt, geändert
oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer mindestens 10 Euro
beträgt.
2Dasselbe gilt, wenn diese Steuern durch Steuerbescheid festgesetzt worden
sind.
(3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt oder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Festsetzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entsprechend.
§§§
Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt.
§§§
(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen.
(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen.
§§§
Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden nur geändert oder berichtigt, wenn sich die Investitionszulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 10 Euro ändert.
§§§
Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.
§§§
1Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den
Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro
festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde.
2Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben
Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.
§§§
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