JFDG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2160-3
Gesetz
zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
(1) 1Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit
der Jugendlichen und gehören zu den besonderen
Formen des bürgerschaftlichen Engagements.
2Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Träger durchgeführt wird.
3Die Förderung dient dazu, die
Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung
des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses
Gesetzes verbunden sind.
(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ).
§§§
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,
sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben,
für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, und
die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 und 4 erfüllen.
§§§
(1) Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports.
(2) 1Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet.
2Die pädagogische Begleitung wird von einer
zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers
des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem
Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen
zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für
das Gemeinwohl zu stärken.
§§§
(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.
(2) 1Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet.
2Die pädagogische Begleitung wird von
einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen
Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt
mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen
zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein
für das Gemeinwohl zu stärken.
3Im freiwilligen
ökologischen Jahr sollen insbesondere der nachhaltige
Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und
Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompetentes
Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.
§§§
(1) 1Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige
ökologische Jahr im Inland werden in der Regel für eine
Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet.
2Die Mindestdauer bei demselben nach § 10 anerkannten
Träger beträgt sechs Monate, der Dienst kann bis zu der Gesamtdauer von insgesamt 18 Monaten
verlängert werden.
3Der Träger kann den Jugendfreiwilligendienst
im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts auch unterbrochen zur Ableistung in Abschnitten
anbieten, wenn ein Abschnitt mindestens drei
Monate dauert.
(2) 1Die pädagogische Begleitung umfasst die an
Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen
durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung
durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die
Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.
2Es werden ein
Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar
durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt.
Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf
eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst
mindestens 25 Tage.
3Wird ein Dienst über den
Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder
verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um
mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung.
4Die
Seminarzeit gilt als Dienstzeit.
5Die Teilnahme ist Pflicht.
6Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung
und der Durchführung der Seminare mit.
(3) 1Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten
können ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges
ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer
von sechs Monaten nacheinander geleistet werden.
2In diesem Fall richtet sich die Zahl der Seminartage
für jeden einzelnen Dienst nach Absatz 2.
(4) 1Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes
nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger und
Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung.
2Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und
Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale
Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung
der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der
Freiwilligen gemeinsam verfolgen.
§§§
(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden.
(2) 1Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird
ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 und ausschließlich
ununterbrochen geleistet.
2§ 5 gilt entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen
für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen sind.
3Zum freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehört
insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung.
4Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird
nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:
Die pädagogische Begleitung wird von einem nach § 10 zugelassenen Träger sichergestellt,
zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst und während des Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trägers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit,
die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.
5Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen,
dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende
Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger
Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens
einwöchiger Dauer stattfinden.
6Falls der Träger
ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann,
das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen
sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend.
7Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen
gilt als Dienstzeit.
8Die Teilnahme ist Pflicht.
(3) 1Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs.1
mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden.
2§ 11 Abs.2 findet keine Anwendung.
3Die Höchstdauer der
Entsendung ist auf insgesamt zwölf Monate beschränkt.
§§§
1Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und
Ausland kann vom Träger für eine Höchstdauer von bis
zu 18 zusammenhängenden Monaten mit Einsatzabschnitten
im Inland von mindestens dreimonatiger
Dauer und Einsatzabschnitten im Ausland von mindestens
drei- und höchstens zwölfmonatiger Dauer angeboten
werden.
2Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum
nach § 11 Abs.1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu
gestalten.
3§ 11 Abs.2 findet keine Anwendung.
4aDie pädagogische
Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen;
4bZwischenseminare können auch im Inland stattfinden.
§ 5 Abs.2 gilt für kürzer oder länger als zwölf
Monate dauernde Dienste entsprechend.
§§§
1Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7
kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten
geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen
pädagogischen Konzepts begründet ist.
2Für den Auslandsdienst nach § 6 gilt dies nach Maßgabe des § 14.
§§§
Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach folgenden Rechtsnormen:
§ 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),
§ 2 Abs.1 Nr.8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zuständigkeit von Gerichten),
§ 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und d des Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kindern),
§ 265 Abs.2 Satz 3 Nr.2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleich),
§ 27 Abs.2 Satz 2 Nr.1, § 130 Abs.2 Satz 1 Nr.2, § 344 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung),
§ 20 Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
§ 67 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und c, § 82 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung),
§ 33b Abs.4 Satz 2 Nr.2 Buchstabe d, § 45 Abs.3 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsopferversorgung),
§ 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und d des Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld),
§ 10 Abs.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beschäftigungsort),
§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr.2, § 10 Abs.2 Nr.3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversicherung),
§ 5 Abs.2 Satz 3, § 48 Abs.4 Satz 1 Nr.2 Buchstabe b und c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung),
§ 25 Abs.2 Nr.3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung),
§ 1 Abs.1 Nr.2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr),
§ 1 Abs.1 Nr.2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (Ermäßigungen im Eisenbahnverkehr),
§ 14c des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Anerkannte Kriegsdienstverweigerer).
§§§
(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:
die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen,
Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft und
die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.
(3) 1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die
Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,
Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und
2Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.
(4) 1Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung
von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen
nicht mehr vorliegt.
2Die Zulassung kann auch
aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,
insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden
ist.
3Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung
werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem
Gesetz nicht berührt.
(5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes
und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn
des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche
Vereinbarung ab.
2Sie muss enthalten:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Freiwilligen,
die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligendienstes und der Einsatzstelle,
die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst verpflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers oder der gesetzlichen Zulassung,
Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen.
(2) 1Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als
gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen
Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen
geschlossen werden, in der die Einsatzstelle die
Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung,
Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung
übernimmt.
2Der Träger haftet für die Erfüllung dieser
Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen und Dritten
wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
(3) 1Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus.
2aAbsatz 1 Satz 2 Nr.4 und 5 gilt entsprechend;
2baußerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum des
Dienstes enthalten.
(4) 1Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes
kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Jugendfreiwilligendienstes fordern.
2aDie Einsatzstelle soll bei der Zeugniserstellung angemessen beteiligt werden;
2bim Falle des § 11 Abs.2 ist das Zeugnis im
Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen.
3Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.
4Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.
§§§
1Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs.1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies
für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften
erforderlich ist.
2Die Daten sind nach Abwicklung des
Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
§§§
1Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes
im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen
und das Bundesurlaubsgesetz
entsprechend anzuwenden.
2Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§§§
1Die in § 6 Abs.3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene
Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen
entfällt für Entsendungen, die ab dem 1.Januar
2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung
(EG) Nr.883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum.
2Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) Nr.883/2004 maßgeblich.
3Für die Höchstdauer des
Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und
die Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab
dann die Regelungen für den Inlandsdienst entsprechend.
§§§
(1) 1Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart
oder begonnen worden sind, sind die Vorschriften jener
Gesetze weiter anzuwenden.
2Dies gilt nicht, wenn die
Beteiligten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
vereinbaren.
3Ein bereits nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die
Höchstdauer von 24 Monaten anzurechnen.
(2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Gesetzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf einen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres weiter anzuwenden sind.
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