Text: IT-NetzG-Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes
  IT-NetzG  
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BGBl.III/FNA: 190-5

Gesetz
über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder
– Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

(IT-Netz-Gesetz) n-amtl

(IT-NetzG)


vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)

= Art.4 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform

bearbeitet und verlinkt (39)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




§_1   IT-NetzG
Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium

(1) 1Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz.
2aBund und Länder wirken hierfür nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen;
2binsbesondere treffen sie die notwendigen gemeinsamen Festlegungen für das Verbindungsnetz.

(2) 1Die Zusammenarbeit erfolgt im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz (Koordinierungsgremium).
2Dem Koordinierungsgremium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik als Vertreter des Bundes,

  2. die zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Länder.

(3) 1Besteht aufgrund einer für den Bund und alle Länder wirksamen Vereinbarung nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes über die Zusammenarbeit ein Gremium, das entsprechend den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 besetzt ist (IT-Planungsrat), übernimmt dieses Gremium auch die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2Die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen finden in diesem Fall ergänzend Anwendung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§§§



§_2   IT-NetzG
Begriffsbestimmungen

(1) 1Informationstechnische Netze im Sinne dieses Gesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen ermöglichen.
2Ausgenommen sind Telemedien, Rundfunk sowie Sprechfunk- und Telefonnetze.

(2) 1Verbindungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist das informationstechnische Netz, welches die informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder verbindet.
2Die Übergabepunkte zu den jeweils verbundenen Netzen werden gemeinsam vereinbart.

§§§



§_3   IT-NetzG
Datenaustausch über das Verbindungsnetz

Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.

§§§



§_4   IT-NetzG
Beschlüsse über das Verbindungsnetz

(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:

  1. die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,

  2. die anzubietenden Anschlussklassen,

  3. das Minimum anzubietender Dienste,

  4. die Anschlussbedingungen,

  5. die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,

  6. das Verfahren bei Eilentscheidungen.

(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.

§§§



§_5   IT-NetzG
Vergabe

(1) 1Hinsichtlich des Verbindungsnetzes ist gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder einschließlich der mittelbaren Bundes- und Landesverwaltung eine vom Bundesministerium des Innern zu bestimmende Bundesbehörde.
2Der Bund kann Unternehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Verbindungsnetzes beauftragen.

(2) 1Der Bund stellt die Vergabeunterlagen im Benehmen mit einem vom Koordinierungsgremium eingesetzten Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern fertig.
2aDen Ländern wird zu ihrer Beteiligung rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen Einsicht in die Entwürfe der Vergabeunterlagen gewährt;
2bdabei ist der Schutz vertraulicher Dokumente durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§§§



§_6   IT-NetzG
Betrieb

(1) 1Der Bund betreibt das Verbindungsnetz.
2Er setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen nach § 4 Absatz 1 um.

(2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen und beauftragt hierzu ein von ihm eingesetztes Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern, bei der Steuerung des Betriebs des Verbindungsnetzes die Interessen der Länder einzubringen.

§§§



§_7   IT-NetzG
Kosten

(1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.

(2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz.

(3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen.

§§§



§_8   IT-NetzG
Übergangsregelung

Den Übergang der gegenwärtig vom Deutschland Online Infrastruktur eV (DOI-Netz e.V.) wahrgenommenen Aufgaben auf den Bund nach diesem Gesetz einschließlich des Zeitpunkts des Übergangs legen Bund und Länder im DOI-Netz eV gemeinsam fest.

§§§



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