IT-NetzG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 190-5
Gesetz
über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder
– Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
vom 10.08.09 (BGBl_I_09,2702)
= Art.4 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform
bearbeitet und verlinkt (39)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
(1) 1Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz.
2aBund und Länder wirken hierfür nach
Maßgabe dieses Gesetzes zusammen;
2binsbesondere treffen sie die notwendigen gemeinsamen Festlegungen für das Verbindungsnetz.
(2) 1Die Zusammenarbeit erfolgt im Koordinierungsgremium
für das Verbindungsnetz (Koordinierungsgremium).
2Dem Koordinierungsgremium gehören als
stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) 1Besteht aufgrund einer für den Bund und alle
Länder wirksamen Vereinbarung nach Artikel 91c Absatz
2 des Grundgesetzes über die Zusammenarbeit
ein Gremium, das entsprechend den Vorgaben des Absatzes
2 Satz 2 besetzt ist (IT-Planungsrat), übernimmt
dieses Gremium auch die Aufgaben des Koordinierungsgremiums
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2Die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen finden in
diesem Fall ergänzend Anwendung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
§§§
(1) 1Informationstechnische Netze im Sinne dieses
Gesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssystemen
und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen
sowie anderweitigen Ressourcen, die
die Übertragung von Signalen ermöglichen.
2Ausgenommen
sind Telemedien, Rundfunk sowie Sprechfunk- und
Telefonnetze.
(2) 1Verbindungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist das informationstechnische Netz, welches die informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder verbindet.
2Die Übergabepunkte zu den jeweils verbundenen
Netzen werden gemeinsam vereinbart.
§§§
Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.
§§§
(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:
die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,
die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,
(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.
§§§
(1) 1Hinsichtlich des Verbindungsnetzes ist gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der Länder
einschließlich der mittelbaren Bundes- und Landesverwaltung
eine vom Bundesministerium des Innern zu
bestimmende Bundesbehörde.
2Der Bund kann Unternehmen
mit dem Aufbau und dem Betrieb des Verbindungsnetzes
beauftragen.
(2) 1Der Bund stellt die Vergabeunterlagen im Benehmen
mit einem vom Koordinierungsgremium eingesetzten
Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern fertig.
2aDen Ländern wird zu ihrer Beteiligung rechtzeitig vor
der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen Einsicht in
die Entwürfe der Vergabeunterlagen gewährt;
2bdabei ist
der Schutz vertraulicher Dokumente durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen.
§§§
(1) 1Der Bund betreibt das Verbindungsnetz.
2Er setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen nach § 4 Absatz 1 um.
(2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen und beauftragt hierzu ein von ihm eingesetztes Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern, bei der Steuerung des Betriebs des Verbindungsnetzes die Interessen der Länder einzubringen.
§§§
(1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.
(2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz.
(3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen.
§§§
Den Übergang der gegenwärtig vom Deutschland Online Infrastruktur eV (DOI-Netz e.V.) wahrgenommenen Aufgaben auf den Bund nach diesem Gesetz einschließlich des Zeitpunkts des Übergangs legen Bund und Länder im DOI-Netz eV gemeinsam fest.
§§§
IT-NetzG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§