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BGBl.III/FNA: 2212-2-9
Verordnung
über Zusatzleistungen in Härtefällen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
vom 15.07.74 (BGBl_I_,1449)
zuletzt geändert durch Art.7 des Gesetzes
vom 19.03.01 (BGBl_I_01,390) (BGBl_I_,
bearbeitet und verlinkt (20)
von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl I S.1409) und des Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973 (BGBl I S.1637), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl I S.469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(2) 1Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen ein Tagesheim organisatorisch angegliedert ist (Tagesheimschulen), wird Ausbildungsförderung für die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten bis zur Höhe von monatlich 77 Euro geleistet.
2Falls diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 genannten Betrag 1 Euro je Verpflegungstag abgesetzt.
§§§
§§§
(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs.2 oder nach § 13 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr.2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.
(2) 1Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält.
2Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.
(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder gemäß § 78 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt der Aufsicht des Landesjugendamtes unterstehen.
§§§
(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).
(2) 1Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt.
2Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.
(3) 1Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs.2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs.2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist.
2Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.
§§§
§§§
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl.I S.1) in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
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