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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2121-63
Gesetz
über genetische Untersuchungen bei Menschen
vom 31.07.09 (BGBl_09,2529)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführte genetische Analysen sowie die Verwendung genetischer Proben und Daten zu bestimmen und eine Benachteiligung auf Grund genetischer Eigenschaften zu verhindern, um insbesondere die staatliche Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren.
§§§
(1) Dieses Gesetz gilt für genetische Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführte genetische Analysen bei geborenen Menschen sowie bei Embryonen und Föten während der Schwangerschaft und den Umgang mit dabei gewonnenen genetischen Proben und genetischen Daten bei genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, zur Klärung der Abstammung sowie im Versicherungsbereich und im Arbeitsleben.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für genetische Untersuchungen und Analysen und den Umgang mit genetischen Proben und Daten
a) über das Strafverfahren, über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, des Bundeskriminalamtgesetzes und der Polizeigesetze der Länder,
b) des Infektionsschutzgesetzes und der auf Grund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§§§
ist genetische Untersuchung eine auf den Untersuchungszweck gerichtete
a) genetische Analyse zur Feststellung genetischer Eigenschaften oder
b) vorgeburtliche Risikoabklärung
einschließlich der Beurteilung der jeweiligen Ergebnisse,
ist genetische Analyse eine auf die Feststellung genetischer Eigenschaften gerichtete Analyse
a) der Zahl und der Struktur der Chromosomen (zytogenetische Analyse),
b) der molekularen Struktur der Desoxyribonukleinsäure oder der Ribonukleinsäure (molekulargenetische Analyse) oder
ist vorgeburtliche Risikoabklärung eine Untersuchung des Embryos oder Fötus, mit der die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen bestimmter genetischer Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung des Embryos oder Fötus ermittelt werden soll,
sind genetische Eigenschaften ererbte oder während der Befruchtung oder bis zur Geburt erworbene, vom Menschen stammende Erbinformationen,
ist verantwortliche ärztliche Person die Ärztin oder der Arzt, die oder der die genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken vornimmt,
ist genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken eine diagnostische oder eine prädiktive genetische Untersuchung,
ist eine diagnostische genetische Untersuchung eine genetische Untersuchung mit dem Ziel
a) der Abklärung einer bereits bestehenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung,
b) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die zusammen mit der Einwirkung bestimmter äußerer Faktoren oder Fremdstoffe eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung auslösen können,
c) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können, oder
d) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die den Eintritt einer möglichen Erkrankung oder gesundheitlichen Störung ganz oder teilweise verhindern können,
ist prädiktive genetische Untersuchung eine genetische Untersuchung mit dem Ziel der Abklärung
a) einer erst zukünftig auftretenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung oder
b) einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen,
ist genetische Reihenuntersuchung eine genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken, die systematisch der gesamten Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen in der gesamten Bevölkerung angeboten wird, ohne dass bei der jeweiligen betroffenen Person notwendigerweise Grund zu der Annahme besteht, sie habe die genetischen Eigenschaften, deren Vorhandensein mit der Untersuchung geklärt werden soll,
ist genetische Probe biologisches Material, das zur Verwendung für genetische Analysen vorgesehen ist oder an dem solche Analysen vorgenommen wurden,
sind genetische Daten die durch eine genetische Untersuchung oder die im Rahmen einer genetischen Untersuchung durchgeführte genetische Analyse gewonnenen Daten über genetische Eigenschaften,
a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b) die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
c) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitanden),
d) die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten,
e) Personen, die nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz beschäftigt werden,
f) Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
g) Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
sind Arbeitgeber (Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Nummer 12 beschäftigen, bei in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten die Auftraggeber oder Zwischenmeister oder bei Beschäftigten, die einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, auch die Dritten.
§§§
(1) Niemand darf wegen seiner oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person, wegen der Vornahme oder Nichtvornahme einer genetischen Untersuchung oder Analyse bei sich oder einer genetisch verwandten Person oder wegen des Ergebnisses einer solchen Untersuchung oder Analyse benachteiligt werden.
(2) 1Die Geltung von Benachteiligungsverboten oder
Geboten der Gleichbehandlung nach anderen Vorschriften
und Grundsätzen wird durch dieses Gesetz
nicht berührt.
2Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche
Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen
dienen.
§§§
(1) 1Genetische Analysen im Rahmen genetischer
Untersuchungen zur Klärung der Abstammung dürfen
nur von Einrichtungen vorgenommen werden, die eine
Akkreditierung für die Durchführung der genetischen
Analysen durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle
erhalten haben.
2Für eine Akkreditierung muss die
Einrichtung insbesondere
die genetischen Analysen nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik durchführen und hierfür ein System der internen Qualitätssicherung einrichten,
über für die entsprechenden Tätigkeiten qualifiziertes Personal verfügen,
die Anforderungen an die Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse der genetischen Analysen nach § 12 sowie an die Verwendung und Vernichtung genetischer Proben nach § 13 einhalten und hierfür die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen treffen und
die erfolgreiche Teilnahme an geeigneten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen nachweisen.
3Die Einrichtungen werden für die im Akkreditierungsantrag
benannten Analysearten sowie Analyseverfahren akkreditiert.
4Die Akkreditierung ist auf längstens fünf
Jahre zu befristen.
(2) Einrichtungen oder Personen, die genetische Analysen zu medizinischen Zwecken im Rahmen genetischer Untersuchungen vornehmen, müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Anforderungen erfüllen.
§§§
Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass bestimmte, in der Rechtsverordnung zu bezeichnende genetische Untersuchungsmittel, die dazu dienen, genetische Untersuchungen vorzunehmen, zur Endanwendung nur an Personen und Einrichtungen abgegeben werden dürfen, die zu diesen Untersuchungen oder zu genetischen Analysen im Rahmen dieser Untersuchungen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt sind.
§§§
Genetische Untersuchungen |
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(1) Eine diagnostische genetische Untersuchung darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte und eine prädiktive genetische Untersuchung nur durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Humangenetik oder andere Ärztinnen oder Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben, vorgenommen werden.
(2) Die genetische Analyse einer genetischen Probe darf nur im Rahmen einer genetischen Untersuchung von der verantwortlichen ärztlichen Person oder durch von dieser beauftragte Personen oder Einrichtungen vorgenommen werden.
(3) Eine genetische Beratung nach § 10 darf nur durch in Absatz 1 genannte Ärztinnen oder Ärzte, die sich für genetische Beratungen qualifiziert haben, vorgenommen werden.
§§§
(1) 1Eine genetische Untersuchung oder Analyse darf
nur vorgenommen und eine dafür erforderliche genetische
Probe nur gewonnen werden, wenn die betroffene
Person in die Untersuchung und die Gewinnung der
dafür erforderlichen genetischen Probe ausdrücklich
und schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen
Person eingewilligt hat.
2Die Einwilligung nach
Satz 1 umfasst sowohl die Entscheidung über den
Umfang der genetischen Untersuchung als auch die
Entscheidung, ob und inwieweit das Untersuchungsergebnis
zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist.
3Eine nach § 7 Abs. 2 beauftragte Person oder Einrichtung
darf die genetische Analyse nur vornehmen, wenn
ihr ein Nachweis der Einwilligung vorliegt.
(2) 1Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft schriftlich oder
mündlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen
Person widerrufen.
2Erfolgt der Widerruf mündlich, ist
dieser unverzüglich zu dokumentieren.
3Die verantwortliche
ärztliche Person hat der nach § 7 Abs. 2 beauftragten
Person oder Einrichtung unverzüglich einen
Nachweis des Widerrufs zu übermitteln.
§§§
(1) 1Vor Einholung der Einwilligung hat die verantwortliche
ärztliche Person die betroffene Person über Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen
Untersuchung aufzuklären.
2Der betroffenen Person ist
nach der Aufklärung eine angemessene Bedenkzeit bis
zur Entscheidung über die Einwilligung einzuräumen.
(2) Die Aufklärung umfasst insbesondere
Zweck, Art, Umfang und Aussagekraft der genetischen Untersuchung einschließlich der mit dem vorgesehenen genetischen Untersuchungsmittel im Rahmen des Untersuchungszwecks erzielbaren Ergebnisse; dazu gehören auch die Bedeutung der zu untersuchenden genetischen Eigenschaften für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung sowie die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, ihr vorzubeugen oder sie zu behandeln,
gesundheitliche Risiken, die mit der Kenntnis des Ergebnisses der genetischen Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe für die betroffene Person verbunden sind, bei Schwangeren auch gesundheitliche Risiken, die mit der vorgeburtlichen genetischen Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe für den Embryo oder Fötus verbunden sind,
die vorgesehene Verwendung der genetischen Probe sowie der Untersuchungs- oder der Analyseergebnisse,
das Recht der betroffenen Person, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen,
das Recht der betroffenen Person auf Nichtwissen einschließlich des Rechts, das Untersuchungsergebnis oder Teile davon nicht zur Kenntnis zu nehmen, sondern vernichten zu lassen,
bei einer genetischen Reihenuntersuchung die Unterrichtung der betroffenen Personen über das Ergebnis der Bewertung der Untersuchung durch die Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2.
(3) Die verantwortliche ärztliche Person hat den Inhalt der Aufklärung vor der genetischen Untersuchung zu dokumentieren.
§§§
(1) 1Bei einer diagnostischen genetischen Untersuchung
soll die verantwortliche ärztliche Person nach
Vorliegen des Untersuchungsergebnisses der betroffenen
Person eine genetische Beratung durch eine Ärztin
oder einen Arzt, die oder der die Voraussetzungen nach
§ 7 Abs. 1 und 3 erfüllt, anbieten.
2Wird bei der betroffenen
Person eine genetische Eigenschaft mit Bedeutung
für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung
festgestellt, die nach dem allgemein anerkannten Stand
der Wissenschaft und Technik nicht behandelbar ist,
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verantwortliche
ärztliche Person die Beratung anzubieten hat.
(2) 1Bei einer prädiktiven genetischen Untersuchung
ist die betroffene Person vor der genetischen Untersuchung
und nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses
durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der
die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 3 erfüllt,
genetisch zu beraten, soweit diese nicht im Einzelfall
nach vorheriger schriftlicher Information über die Beratungsinhalte
auf die genetische Beratung schriftlich
verzichtet.
2Der betroffenen Person ist nach der Beratung
eine angemessene Bedenkzeit bis zur Untersuchung
einzuräumen.
(3) 1Die genetische Beratung erfolgt in allgemein
verständlicher Form und ergebnisoffen.
2Sie umfasst
insbesondere die eingehende Erörterung der möglichen
medizinischen, psychischen und sozialen Fragen im
Zusammenhang mit einer Vornahme oder Nichtvornahme
der genetischen Untersuchung und ihren vorliegenden
oder möglichen Untersuchungsergebnissen
sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen
und psychischen Belastungen der betroffenen
Person durch die Untersuchung und ihr Ergebnis.
3Mit
Zustimmung der betroffenen Person kann eine weitere
sachverständige Person mitberatend hinzugezogen
werden.
4Ist anzunehmen, dass genetisch Verwandte
der betroffenen Person Träger der zu untersuchenden
genetischen Eigenschaften mit Bedeutung für eine vermeidbare
oder behandelbare Erkrankung oder gesundheitliche
Störung sind, umfasst die genetische Beratung
auch die Empfehlung, diesen Verwandten eine genetische
Beratung zu empfehlen.
5Soll die genetische
Untersuchung bei einem Embryo oder Fötus vorgenommen
werden, gilt Satz 4 entsprechend.
(4) Die verantwortliche ärztliche Person oder die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Beratung angeboten oder vorgenommen hat, hat den Inhalt der Beratung zu dokumentieren.
§§§
(1) Das Ergebnis einer genetischen Untersuchung darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur der betroffenen Person und nur durch die verantwortliche ärztliche Person oder die Ärztin oder den Arzt, die oder der die genetische Beratung durchgeführt hat, mitgeteilt werden.
(2) Eine nach § 7 Abs. 2 mit der genetischen Analyse beauftragte Person oder Einrichtung darf das Ergebnis der genetischen Analyse nur der ärztlichen Person mitteilen, die sie mit der genetischen Analyse beauftragt hat.
(3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Analyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person mitteilen.
(4) Das Ergebnis der genetischen Untersuchung darf der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass das Ergebnis der genetischen Untersuchung zu vernichten ist oder diese Person nach § 8 Abs. 2 ihre Einwilligung widerrufen hat.
§§§
(1) 1Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und
Analysen hat die verantwortliche ärztliche Person zehn
Jahre in den Untersuchungsunterlagen über die betroffene
Person aufzubewahren.
2Die verantwortliche
ärztliche Person hat die Ergebnisse genetischer Untersuchungen
und Analysen unverzüglich in den Untersuchungsunterlagen
über die betroffene Person zu
vernichten,
soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass die Ergebnisse der genetischen Untersuchungen und Analysen zu vernichten sind.
3Soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch
eine Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person beeinträchtigt würden oder wenn die betroffene
Person eine längere Aufbewahrung schriftlich
verlangt, hat die verantwortliche ärztliche Person die
Ergebnisse anstelle einer Vernichtung nach Satz 2 Nr. 1
zu sperren und dies der nach § 7 Abs. 2 beauftragten
Person oder Einrichtung mitzuteilen.
4Satz 2 Nr. 2 gilt
auch, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung
nach § 8 Abs. 2 widerrufen hat, soweit ihr die Ergebnisse
nicht bereits bekannt sind.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufbewahrung, Vernichtung und Sperrung des Ergebnisses einer genetischen Analyse durch die nach § 7 Abs. 2 beauftragte Person oder Einrichtung entsprechend.
§§§
(1) 1Eine genetische Probe darf nur für die Zwecke
verwendet werden, für die sie gewonnen worden ist.
2Die verantwortliche ärztliche Person oder die nach § 7
Abs. 2 beauftragte Person oder Einrichtung hat die
genetische Probe unverzüglich zu vernichten, sobald
sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird oder die
betroffene Person ihre Einwilligung nach § 8 Abs. 2
widerrufen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die genetische Probe zu anderen Zwecken nur verwendet werden, soweit dies nach anderen gesetzlichen Vorschriften zulässig ist oder wenn zuvor die Person, von der die genetische Probe stammt, nach Unterrichtung über die anderen Zwecke in die Verwendung ausdrücklich und schriftlich eingewilligt hat.
(3) Wer eine genetische Probe verwendet, hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine unzulässige Verwendung der Probe auszuschließen.
§§§
(1) Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, dürfen eine genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken sowie die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nur vorgenommen werden, wenn
die Untersuchung nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erforderlich ist, um bei der Person eine genetisch bedingte Erkrankung oder gesundheitliche Störung zu vermeiden oder zu behandeln oder dieser vorzubeugen, oder wenn eine Behandlung mit einem Arzneimittel vorgesehen ist, dessen Wirkung durch genetische Eigenschaften beeinflusst wird,
die Untersuchung zuvor der Person in einer ihr gemäßen Weise so weit wie möglich verständlich gemacht worden ist und sie die Untersuchung oder die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nicht ablehnt,
die Untersuchung für die Person mit möglichst wenig Risiken und Belastungen verbunden ist und
der Vertreter der Person nach § 9 aufgeklärt worden ist, die Vorschriften über die genetische Beratung nach § 10 gegenüber dem Vertreter eingehalten worden sind und dieser nach § 8 Abs. 1 eingewilligt hat.
(2) Eine genetische Untersuchung darf bei einer in Absatz 1 bezeichneten Person abweichend von Absatz 1 auch vorgenommen werden, wenn
sich bei einer genetisch verwandten Person im Hinblick auf eine geplante Schwangerschaft nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik auf andere Weise nicht klären lässt, ob eine bestimmte genetisch bedingte Erkrankung oder gesundheitliche Störung bei einem künftigen Abkömmling der genetisch verwandten Person auftreten kann,
die Person voraussichtlich allenfalls geringfügig und nicht über die mit der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe in der Regel verbundenen Risiken hinaus gesundheitlich beeinträchtigt wird und
die Person durch das Untersuchungsergebnis voraussichtlich weder physisch noch psychisch belastet wird.
(3) 1Es dürfen nur die für den jeweiligen Untersuchungszweck
erforderlichen Untersuchungen der genetischen Probe vorgenommen werden.
2Andere Feststellungen dürfen nicht getroffen werden.
3Die §§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden Anwendung.
§§§
(1) 1Eine genetische Untersuchung darf vorgeburtlich
nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen
werden, soweit die Untersuchung auf bestimmte genetische
Eigenschaften des Embryos oder Fötus abzielt,
die nach dem allgemein anerkannten Stand der
Wissenschaft und Technik seine Gesundheit während
der Schwangerschaft oder nach der Geburt beeinträchtigen,
oder wenn eine Behandlung des Embryos oder
Fötus mit einem Arzneimittel vorgesehen ist, dessen
Wirkung durch bestimmte genetische Eigenschaften
beeinflusst wird und die Schwangere nach § 9 aufgeklärt
worden ist und diese nach § 8 Abs. 1 eingewilligt
hat.
2Wird anlässlich einer Untersuchung nach Satz 1
oder einer sonstigen vorgeburtlichen Untersuchung
das Geschlecht eines Embryos oder Fötus festgestellt,
kann dies der Schwangeren mit ihrer Einwilligung nach
Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche mitgeteilt
werden.
(2) Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung, die darauf abzielt, genetische Eigenschaften des Embryos oder des Fötus für eine Erkrankung festzustellen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausbricht, darf nicht vorgenommen werden.
(3) 1aVor einer vorgeburtlichen genetischen Untersuchung
und nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses ist die Schwangere entsprechend § 10 Abs. 2
und 3 genetisch zu beraten und ergänzend auf den Beratungsanspruch nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hinzuweisen;
1bder Inhalt der Beratung
ist zu dokumentieren.
(4) 1Wird die vorgeburtliche genetische Untersuchung
bei einer Schwangeren vorgenommen, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgeburtlichen genetischen Untersuchung zu erkennen und
ihren Willen hiernach auszurichten, findet § 14 Abs. 1
Nr. 2 und 3 Anwendung.
2Die genetische Untersuchung
darf nur vorgenommen werden, wenn zuvor
der Vertreter der Schwangeren nach § 9 aufgeklärt worden ist,
eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 3 erfüllt, den Vertreter entsprechend Absatz 2 genetisch beraten und
3Die §§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
§§§
(1) Eine genetische Reihenuntersuchung darf nur vorgenommen werden, wenn mit der Untersuchung geklärt werden soll, ob die betroffenen Personen genetische Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung haben, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik vermeidbar oder behandelbar ist oder der vorgebeugt werden kann.
(2) 1Mit einer genetischen Reihenuntersuchung nach
Absatz 1 darf nur begonnen werden, wenn die Gendiagnostik-
Kommission die Untersuchung in einer schriftlichen Stellungnahme
bewertet hat.
2Die Gendiagnostik-
Kommission prüft und bewertet anhand der
ihr vorgelegten Unterlagen, ob die Voraussetzungen
nach Absatz 1 vorliegen, das Anwendungskonzept für
die Durchführung der Untersuchung dem allgemein
anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entspricht
und die Untersuchung in diesem Sinne ethisch
vertretbar ist.
§§§
Klärung der Abstammung |
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(1) 1aEine genetische Untersuchung zur Klärung der
Abstammung darf nur vorgenommen werden, wenn die Person, deren genetische Probe
untersucht werden soll, zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist
und in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür
erforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat;
1bfür die Einwilligung gilt § 8 entsprechend.
2aDie Aufklärung
muss durch die für die Vornahme der Untersuchung
verantwortliche Person erfolgen;
2bfür die Aufklärung gilt
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz, Nr. 2 bis 5 und Abs. 3
entsprechend.
3Es dürfen nur die zur Klärung der Abstammung
erforderlichen Untersuchungen an der genetischen
Probe vorgenommen werden.
4Feststellungen
über andere Tatsachen dürfen nicht getroffen werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung vornehmen lassen.
(3) 1Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, darf eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung vorgenommen werden, wenn
die Untersuchung der Person zuvor in einer ihr gemäßen Weise so weit wie möglich verständlich gemacht worden ist und sie die Untersuchung oder die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nicht ablehnt,
der Vertreter der Person zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist und dieser in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat und
die Person voraussichtlich allenfalls geringfügig und nicht über die mit der Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe in der Regel verbundenen Risiken hinaus gesundheitlich beeinträchtigt wird.
2Für die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters
gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.
3Die §§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
(4) 1Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
dürfen nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung
erfahrene nichtärztliche Sachverständige mit abgeschlossener
naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung
vorgenommen werden.
2§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) 1a§ 11 Abs. 2 bis 4 über die Mitteilung der Ergebnisse
und § 13 über die Verwendung und Vernichtung
der Proben gelten entsprechend;
1b§ 12 über die Aufbewahrung
und Vernichtung der Ergebnisse gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse der
genetischen Untersuchung 30 Jahre aufzubewahren
sind.
(6) Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung darf abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen werden, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht.
(7) 1Der nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 2
erforderlichen Einwilligung steht eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung nach § 1598a Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.
2In diesem Falle ist
eine Ablehnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 unbeachtlich.
3Die Vorschriften über die Feststellung der Abstammung im
Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bleiben unberührt.
(8) 1Auf genetische Untersuchungen an einem Mundschleimhautabstrich, die zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses im Verfahren nach dem Pass- oder Personalausweisgesetz und im Verfahren der Auslandsvertretungen und der Ausländerbehörden zum Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz beigebracht werden, finden keine Anwendung
Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, soweit er auf die Entscheidung, ob und inwieweit das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 verweist,
Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, soweit er auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 5 verweist, und
2Auf die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters
nach Absatz 3 Satz 1 Nr.2 findet Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Anwendung,
soweit er auf die Entscheidung, ob und inwieweit
das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu geben
oder zu vernichten ist, nach § 8 Abs.1 Satz 2 und auf
§ 9 Abs.2 Nr.2 und 5 verweist.
3Die Aufklärung nach
den Absätzen 1 und 3 kann abweichend von Absatz 1
Satz 2 erster Halbsatz im Verfahren vor einer Auslandsvertretung
von einer anderen als der für die Untersuchung
verantwortlichen Person vorgenommen werden,
die nicht die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen
muss.
4aErgibt sich der Verdacht einer Straftat, dürfen
abweichend von Absatz 5 das Ergebnis der genetischen
Untersuchung und die genetische Probe auch
nach einem Widerruf der Einwilligung zum Zwecke der
Strafverfolgung übermittelt werden;
4b§ 11 Abs.4, § 12
Abs.1 Satz 4 und § 13 Abs.1 finden in diesem Fall
keine Anwendung.
§§§
Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich |
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(1) 1Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages
die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.
2Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die Pflegerentenversicherung gilt Satz 1 Nr. 2 nicht, wenn eine Leistung von mehr als 300 000 Euro oder mehr als 30 000 Euro Jahresrente vereinbart wird.
(2) 1aVorerkrankungen und Erkrankungen sind anzuzeigen;
1binsoweit sind die §§ 19 bis 22 und 47 des Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden.
§§§
Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben |
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Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.
§§§
(1) Im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen dürfen weder
genetische Untersuchungen oder Analysen vorgenommen werden noch
die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangt, solche Ergebnisse entgegengenommen oder verwendet werden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind im Rahmen
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diagnostische
genetische Untersuchungen durch Genproduktanalyse
zulässig, soweit sie zur Feststellung
genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für
schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende
gesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung
an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer
bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich
oder mitursächlich sind.
2Als Bestandteil arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen sind genetische Untersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen
des Arbeitsschutzes.
(3) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diagnostische genetische Untersuchungen durch zytogenetische und molekulargenetische Analysen bei bestimmten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten von Beschäftigten vorgenommen werden dürfen, soweit nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik
dadurch genetische Eigenschaften festgestellt werden können, die für bestimmte, in der Rechtsverordnung zu bezeichnende schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind,
die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung oder gesundheitliche Störung bei der Beschäftigung an dem bestimmten Arbeitsplatz oder mit der bestimmten Tätigkeit entsteht, hoch ist und
die jeweilige genetische Untersuchung eine geeignete und die für die Beschäftigte oder den Beschäftigten schonendste Untersuchungsmethode ist, um die genetischen Eigenschaften festzustellen.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die §§ 7 bis 16 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte bei einer
Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim
beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch
verwandten Person benachteiligen.
2Dies gilt auch,
wenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersuchungen
oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen
oder die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer
Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.
(2) Die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten entsprechend.
§§§
für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
für Bewerberinnen und Bewerber für ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis oder Personen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist, die für Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und
für den Bund und sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften.
§§§
Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik |
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(1) 1Beim Robert Koch-Institut wird eine interdisziplinär
zusammengesetzte, unabhängige Gendiagnostik-
Kommission eingerichtet, die sich aus 13 Sachverständigen
aus den Fachrichtungen Medizin und Biologie,
zwei Sachverständigen aus den Fachrichtungen Ethik
und Recht sowie drei Vertretern der für die Wahrnehmung
der Interessen der Patientinnen und Patienten,
der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Selbsthilfe
behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen zusammensetzt.
2Die Mitglieder
und stellvertretenden Mitglieder der Gendiagnostik-
Kommission werden vom Bundesministerium für
Gesundheit für die Dauer von drei Jahren berufen.
3aDie
Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der
das Nähere über das Verfahren der Gendiagnostik-
Kommission und die Heranziehung externer Sachverständiger
festgelegt wird;
3bdie Geschäftsordnung bedarf
der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
4Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit
sowie weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehörden
können mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilnehmen.
(2) Die Gendiagnostik-Kommission erstellt in Bezug auf den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik Richtlinien insbesondere für
die Beurteilung genetischer Eigenschaften hinsichtlich
a) ihrer Bedeutung für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen sowie die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu behandeln,
b) ihrer Bedeutung für die Wirkung eines Arzneimittels bei einer Behandlung,
c) der Erforderlichkeit einer genetischen Untersuchung nach § 14 Abs.1 Nr.1, um eine genetisch bedingte Erkrankung oder gesundheitliche Störung zu vermeiden oder zu behandeln oder dieser vorzubeugen, oder nach § 14 Abs.2 Nr.1 zur Klärung, ob eine bestimmte genetisch bedingte Erkrankung oder gesundheitliche Störung bei einem künftigen Abkömmling der genetisch verwandten Person auftreten kann,
d) ihrer Bedeutung nach § 15 Abs.1 Satz 1 für eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Embryos oder des Fötus während der Schwangerschaft oder nach der Geburt,
e) ihrer Bedeutung für die nach § 20 Abs. 3 maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung,
die Anforderungen an die Qualifikation
a) zur genetischen Beratung nach § 7 Abs. 3,
b) der auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung erfahrenen ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen nach § 17 Abs.4,
die Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung und der genetischen Beratung,
die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen genetischer Proben, insbesondere an die Eignung und Zuverlässigkeit der Analysemethoden, die Verlässlichkeit der Analyseergebnisse und den Befundbericht sowie an die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Art, Umfang und Häufigkeit externer Qualitätssicherungsmaßnahmen,
die Anforderungen an die Durchführung der vorgeburtlichen Risikoabklärung sowie an die insoweit erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
die Anforderungen an die Durchführung genetischer Reihenuntersuchungen.
(3) Das Robert Koch-Institut veröffentlicht die Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission sowie ihre Stellungnahmen nach § 16 Abs.2 zu den genetischen Reihenuntersuchungen.
(4) 1Die Gendiagnostik-Kommission bewertet in
einem Tätigkeitsbericht die Entwicklung in der genetischen
Diagnostik.
2Der Bericht ist im Abstand von drei
Jahren, erstmals zum Ablauf des Jahres 2012, zu
erstellen und durch das Robert Koch-Institut zu veröffentlichen.
(5) Die Gendiagnostik-Kommission kann auf Anfrage von Personen oder Einrichtungen, die genetische Untersuchungen oder Analysen vornehmen, gutachtliche Stellungnahmen zu Einzelfragen der Auslegung und Anwendung ihrer Richtlinien abgeben.
§§§
(1) Das Robert Koch-Institut erhebt für Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen.
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
und die Höhe der Gebühren zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
2In der Rechtsverordnung können Ermäßigungen und Befreiungen
von Gebühren und Auslagen zugelassen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom
Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§§§
Straf - und Bußgeldvorschriften |
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 8 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 14 Abs.1 Nr.4 oder Abs.2 Nr.2, oder § 15 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3 Satz 2 Nr.3 eine genetische Untersuchung oder Analyse ohne die erforderliche Einwilligung vornimmt,
entgegen § 14 Abs.1 Nr.1 eine genetische Untersuchung vornimmt,
entgegen § 15 Abs.1 Satz 1 eine vorgeburtliche genetische Untersuchung vornimmt, die nicht medizinischen Zwecken dient oder die nicht auf die dort genannten genetischen Eigenschaften des Embryos oder des Fötus abzielt,
entgegen § 14 Abs.3 Satz 1 oder 2 oder § 17 Abs.1 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs.2, eine weitergehende Untersuchung vornimmt oder vornehmen lässt oder eine Feststellung trifft oder treffen lässt oder
entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 Nr.2, § 19 Nr.2 oder § 20 Abs.1 Nr.2 dort genannte Daten oder ein dort genanntes Ergebnis verwendet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
2Antragsberechtigt
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 in Verbindung
mit § 15 Abs.1 Satz 1 und des Absatzes 1
Nr.3 die Schwangere.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 7 Abs.1, entgegen Abs.2, auch in Verbindung mit § 17 Abs.4 Satz 2, oder entgegen § 17 Abs.4 Satz 1 oder § 20 Abs.1 Nr. 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt,
entgegen § 12 Abs.1 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder § 17 Abs.5, das Ergebnis einer genetischen Untersuchung oder Analyse nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig sperrt,
entgegen § 13 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Abs.5, eine genetische Probe verwendet,
entgegen § 13 Abs.1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs.5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
entgegen § 16 Abs.2 Satz 1 mit einer genetischen Reihenuntersuchung beginnt,
entgegen § 17 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 2, eine genetische Untersuchung ohne Einwilligung der dort genannten Person vornimmt,
entgegen § 17 Abs.2 in Verbindung mit Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 2,
a) als Vater oder Mutter des Kindes, dessen Abstammung geklärt werden soll,
eine genetische Untersuchung ohne die erforderliche Einwilligung vornehmen lässt,entgegen § 18 Abs.1 Satz 1, § 19 oder § 20 Abs.1 Nr.2 die Vornahme einer genetischen Untersuchung oder Analyse oder die Mitteilung dort genannter Daten oder eines dort genannten Ergebnisses verlangt,
entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 Nr.2, § 19 Nr.2 oder § 20 Abs.1 Nr.2 dort genannte Daten oder ein dort genanntes Ergebnis entgegennimmt oder
einer Rechtsverordnung nach § 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.7 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Verwaltungsbehörde soll in den Fällen des Absatzes 1 Nr.7 Buchstabe a und b von einer Ahndung absehen, wenn die Personen, deren genetische Proben zur Klärung der Abstammung untersucht wurden, der Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nachträglich zugestimmt haben.
§§§
Schlussvorschriften |
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(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Februar 2010 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die §§ 6, 20 Abs.3, die §§ 23 und 24 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) § 5 tritt am 1.Februar 2011 in Kraft.
(4) § 7 Abs.3 tritt am 1.Februar 2012 in Kraft.
§§§
GenDG | [ ] |
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§§§