FreiwFortbV | ||
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BS-Saar Nr.9231-1-14
Verordnung
über die freiwillige Fortbildung von
Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe
vom 16.05.03 (BGBl_I_03,709)
geändert durch Artikel 8b iVm Art.12 Abs.1 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum
Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe p und des § 6a Abs.2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBl.I S.310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§§§
1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen können für Inhaber der Fahrerlaubnis auf
Probe der Klasse B Fortbildungsseminare nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften einführen.
"Die Entscheidung über die Einführung ist nach den für Allgemeinverfügungen
geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen.
§§§
An Fortbildungsseminaren können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, deren Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, in dem Land, in dem sie ihre Wohnung im Sinne des § 73 Abs.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben, teilnehmen, wenn sie am Tag des Beginns des Seminars mindestens sechs Monate Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind.
§§§
(1) 1Das Fortbildungsseminar ist in Gruppen mit mindestens
vier (1) und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.
2Es besteht aus
einem Kurs mit drei Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer,
einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens zwei und höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer sowie
praktischen Sicherheitsübungen für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B von 240 Minuten Dauer.
3Das Seminar beginnt und endet mit einer Gruppensitzung
und soll sich über einen Zeitraum von zwei bis acht
Wochen erstrecken.
4An einem Tag darf nicht mehr als ein
Seminarteil durchgeführt werden.
(2) 1In den Gruppensitzungen sollen die Erfahrungen,
Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern bei der
Teilnahme am Straßenverkehr erörtert und die Erfahrungen
aus den praktischen Kursteilen aufgearbeitet werden,
um das Risikobewusstsein der Teilnehmer zu fördern und
die Fähigkeit zur Gefahrenerkennung und -vermeidung zu
verbessern.
2Dazu sollen insbesondere
Berichte über Fahrerlebnisse,
typische sowie fahranfängerspezifische Gefahrensituationen, Unfallursachen und Unfallfolgen,
vorausschauendes Fahren und die Vorhersehbarkeit des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer,
Auswirkungen von Emotionen und Umwelteinflüssen auf das Fahren,
Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Alkohol und Drogen,
Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Mitfahrer,
Erlebnisse sowie Ergebnisse der Übungs- und Beobachtungsfahrten sowie der praktischen Sicherheitsübungen,
der Umgang mit Verkehrsregeln,
Strategien zu dauerhaftem sicheren Fahren,
die Notwendigkeit von Sicherheitsreserven bei Geschwindigkeit und Abstand sowie
weitere Übungs- und Trainingsangebote besprochen werden.
(3) In der Übungs- und Beobachtungsfahrt sollen die Teilnehmer durch den Vergleich verschiedener Fahrstile, durch Rückmeldung der Beobachtungen ihres Fahrverhaltens durch die mitfahrenden Teilnehmer und den Fahrlehrer sowie durch die Möglichkeit des Übens von Situationen, die sie für besonders schwierig halten, sicheres und verantwortungsvolles Fahrverhalten üben und die diesbezüglichen Kenntnisse vertiefen.
(4) 1In den praktischen Sicherheitsübungen sollen die Teilnehmer außerhalb des Straßenverkehrs
praktische Erfahrungen mit problematischen Fahrsituationen machen,
erleben, wie insbesondere geringfügige oder schwer erkennbare Veränderungen einzelner Fahrbedingungen erheblichen Einfluss auf die Beherrschung des Fahrzeugs haben,
ihre Selbsteinschätzung sowie ihre Einschätzung zu den Einflüssen verschiedener Fahrbahnzustände und Fahrzeugausstattungen sowie verschiedener Zusatzbelastungen, insbesondere laute Musik und Gespräche, auf das Fahrverhalten kritisch überprüfen,
Unterschiede im Fahrverhalten der Teilnehmer und deren Fahrzeuge erkennen und
die Bedeutung und Grenzen der korrekten Handhabung der Bedienelemente unter verschiedenen Bedingungen erfahren.
2Die praktischen Sicherheitsübungen müssen den Zusammenhang
zwischen Sitzposition und Bremsen sowie Sitz-
position und Kurvenfahren darstellen.
3aWährend der praktischen
Sicherheitsübungen müssen Bremsübungen aus
verschiedenen Geschwindigkeiten bei griffiger und glatter
Fahrbahn, auf Geraden, nach Möglichkeit auch in Kurven
und möglichst mit und ohne Antiblockiersystem durchgeführt
werden;
3bdabei ist das Einschätzen von Bremswegen
und Bremszeitpunkt, das Erkennen von Restgeschwindigkeiten,
Einfluss von Reifenzustand, Stoßdämpfern und
elektronischen Fahrhilfen, Einfluss von Fahrzeugbesetzung
und -beladung zu üben.
4Bremsübungen sollen sowohl
bei einer Besetzung nur mit dem Fahrzeugführer
allein als auch bei einer Besetzung mit weiteren Mitfahrern
erfolgen.
5Die praktischen Sicherheitsübungen sollen zusätzlich
Kurven- und Kreisfahrten vorsehen.
§§§
(1) 1Die Gruppensitzungen sowie Übungs- und Beobachtungsfahrten
dürfen nur von hierfür amtlich anerkannten
Fahrlehrern durchgeführt werden (Seminarleiter).
2Diese gelten als amtlich anerkannt, wenn sie
Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs.1 des Fahrlehrergesetzes für Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind,
an einem mindestens eintägigen Einweisungslehrgang zur Durchführung des Fortbildungsseminars für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe teilgenommen haben,
der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und
gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle schriftlich erklärt haben, dass sie
darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 3 an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,
auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden sind.
(2) 1In dem Einweisungslehrgang sollen den Teilnehmern
die zur Durchführung der Fortbildungsseminare erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
2Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs.1
bis 3 vorgeschriebene Gestaltung der Fortbildungsseminare.
3§ 13 Abs.2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
gilt entsprechend.
4Der Einweisungslehrgang darf nur von nach § 31 Abs.2 Satz 4 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Trägern durchgeführt werden.
5Zur Leitung der Einweisungslehrgänge sind Personen berechtigt,
die die Anforderungen des § 14 Abs.2 der Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz erfüllen.
6Über die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang zur Durchführung
des Fortbildungsseminars ist von dem Träger eine Bescheinigung auszustellen, die vom Seminarleiter der nach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist.
(3) 1Die praktischen Sicherheitsübungen dürfen nur von
hierfür amtlich anerkannten Personen (Moderatoren) in
einem Land durchgeführt werden, das die Fortbildungsseminare
eingeführt hat.
2Moderatoren gelten als amtlich
anerkannt, wenn sie
Erfahrung in der Durchführung von Pkw-Verkehrssicherheitstrainings und der Arbeit mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen haben,
einem nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem unterliegen,
an einem eintägigen, besonderen Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen teilgenommen haben,
der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und
gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle schriftlich erklärt haben, dass sie
darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 4 an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,
auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden sind.
(4) 1Die Träger der besonderen Einweisungslehrgänge in
die praktischen Sicherheitsübungen müssen von der zuständigen
obersten Landesbehörde oder von einer durch
sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle
anerkannt sein.
2Sie müssen Kenntnisse und Erfahrungen
in der Einweisung von Personen, die Pkw-Verkehrssicherheitstrainings
durchführen, nachweisen.
3In dem besonderen
Einweisungslehrgang für die praktischen Sicherheitsübungen
sollen den Teilnehmern die zur Durchführung
der praktischen Sicherheitsübungen erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
4Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs.4
vorgeschriebene Gestaltung der Übungen.
5Über die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang in die praktischen
Sicherheitsübungen ist von dem Träger eine Bescheinigung
auszustellen, die vom Moderator der nach Absatz 7
zuständigen Stelle vorzulegen ist.
(5) 1Der Seminarleiter darf Fortbildungsseminare nur im
Rahmen der Fahrschulerlaubnis oder eines Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Inhaber einer Fahrschule
durchführen.
2Die Fahrschule muss ihren Sitz in einem
Land haben, das die Fortbildungsseminare nach § 1 eingeführt
hat.
(6) 1aDie Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die
Seminarerlaubnis nach § 31 Abs.1 des Fahrlehrergesetzes
erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird;
1bim Übrigen gelten die §§ 7 und 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechend.
2aDie Anerkennungen nach Absatz 3 sind
zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nicht
vorgelegen hat;
2bdavon kann abgesehen werden, wenn der
Mangel nicht mehr besteht.
3Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen oder wenn sonst gegen die
Pflichten aus den Anerkennungen grob verstoßen worden
ist.
4Im Übrigen gilt für die Anerkennung nach Absatz 3
Satz 2 § 71 Abs.4a der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend.
(7) Die Seminarleiter, Moderatoren und Träger der Einweisungslehrgänge nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegen der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(8) Die in Absatz 3 genannte Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 kann bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden und ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
(1) 1Über die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar
ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung auszustellen;
§ 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend.
2Über die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübungen
ist vom Moderator eine Bescheinigung auszustellen,
die dem Seminarleiter vorzulegen ist.
3Diese ist Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung nach Satz 1.
(2) Der Seminarleiter übermittelt der Bundesanstalt für Straßenwesen ein Doppel der Teilnahmebescheinigung, sofern der Teilnehmer schriftlich bestätigt hat, dass er
darin einwilligt, dass die Teilnahmebescheinigung an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Teilnahmebescheinigung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,
auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Nummer 1 hingewiesen worden ist.
§§§
(1) 1Die Einführung der freiwilligen Fortbildungsseminare
dient der Erprobung als Instrument zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit.
2Die Fortbildungsseminare werden von
der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich
begleitet und ausgewertet, um ihre Auswirkungen auf die
Verkehrssicherheit zu überprüfen (Evaluation).
(2) 1Für Zwecke der Evaluation darf die Bundesanstalt für
Straßenwesen personenbezogene Daten von Seminarteilnehmern,
Seminarleitern und Moderatoren nach Maßgabe
des § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und
verwenden.
2Die Daten sind spätestens am 31.Dezember
2010 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt
werden kann.
§§§
1aDie Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes
verkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung
nach § 5 Satz 1 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
um ein Jahr;
1bsie endet jedoch nicht vor Ablauf des Tages,
an dem die Teilnahmebescheinigung dieser vorgelegt
wird.
2§ 2a Abs.2a des Straßenverkehrsgesetzes bleibt
unberührt.
§§§
1Diese Verordnung wird von den obersten Landesbehörden
oder den von ihnen bestimmten oder den nach Landesrecht
zuständigen Stellen ausgeführt.
2§ 73 Abs.2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend.
§§§
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