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BGBl.III/FNA: 7631-1-42
Verordnung
über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
vom 14.07.08 (BGBl_I_08,1291)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 121e Abs.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr.46 des Gesetzes vom 28.Mai 2007 (BGBl.I S.923) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
1Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Erst- und
Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates
im Sinne von § 105 Abs. 1 und § 121i Abs.1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
anzuwenden.
2Auf Pensionsfonds
sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend
anzuwenden.
3Kleinere Vereine im Sinne des
§ 53 Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sind von der Anwendung der Verordnung ausgenommen.
§§§
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
der Verlust des Rückversicherers die Differenz der Barwerte der Zahlungsströme zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter einem Rückversicherungsvertrag, sofern diese für den Rückversicherer negativ ist. Bei der Berechnung der Differenz ist der Barwert der Schadenzahlungen, Rückversicherungsprovisionen beziehungsweise Kostenerstattungen und sonstigen Zahlungen, die der Rückversicherer an den Vorversicherer auf Grund des Vertrages zu leisten hat, vom Barwert der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen in Abzug zu bringen. Zahlungsströme, die der Begleichung von Kosten dienen, die den Vertragsparteien durch Zahlungen an Dritte, die nicht Vertragspartei sind, entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Barwerte ebenso außer Betracht wie die Verwaltungskosten des Rückversicherers. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die der Rückversicherer aus Leistungen des Vorversicherers, insbesondere aus den Rückversicherungsbeiträgen, finanziert. Die Rückversicherungsbeiträge sind daher entsprechend anteilig zu kürzen. Soweit die Kosten dem Unternehmen der Höhe nach nicht bekannt sind, sind diese gewissenhaft zu schätzen;
der erwartete Verlust des Rückversicherers die Summe der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten möglichen Verluste im Sinne von Nummer 1 unter einem Rückversicherungsvertrag;
der erwartete Beitrag die Summe der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten erwarteten Barwerte der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen im Sinne von Nummer 1 unter einem Rückversicherungsvertrag.
(2) Das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko gemäß § 121e Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass für den Rückversicherer ein Verlust im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 entsteht.
(3) Das versicherungstechnische Risiko gemäß § 121e Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass für den Rückversicherer ohne Berücksichtigung des Zeitpunktrisikos ein Verlust im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 entsteht.
(4) Das Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer (Zeitpunktrisiko) gemäß § 121e Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass sich die für das versicherungstechnische Risiko maßgeblichen Zahlungsströme hinsichtlich der Abwicklungsgeschwindigkeit einschließlich des Zeitpunkts der Rückversicherungsleistung anders als vom Rückversicherer angenommen und für diesen unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes wirtschaftlich nachteilig entwickeln.
§§§
1Die Versicherungsunternehmen haben geeignete Kriterien
zu entwickeln, nach denen sie zusätzlich zu den gesetzlichen Kriterien
Rückversicherungsverträge als Finanzrückversicherungsverträge einordnen.
2Die Kriterien müssen sich in die internen Prozesse des
Unternehmens einfügen und so beschaffen sein, dass eine einheitliche Anwendung im
Unternehmen gewährleistet ist.
3Im Falle von Versicherungsunternehmen im Sinne
des § 1, die entweder nach § 104a Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen oder nach § 104b Abs.2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der zusätzlichen Aufsicht
berücksichtigt werden, sollen sich die Kriterien auch in
die gruppenbezogenen internen Prozesse einfügen
und eine gruppenweit einheitliche Anwendung
ermöglichen.
4Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung anderer
oder zusätzlicher Kriterien anordnen, wenn die vom Unternehmen verwendeten
Kriterien nicht geeignet sind, Rückversicherungsverträge zu identifizieren,
die die Merkmale des § 121e Abs.1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
erfüllen.
§§§
(1) 1Der hinreichende Risikotransfer eines
Finanzrückversicherungsvertrages ist durch eine Risikoprüfung
(Risikotransfertest) zu belegen, soweit der Vertrag
nicht für beide Vertragsparteien eine nur unwesentliche
wirtschaftliche Bedeutung hat.
2Im Rahmen des Risikotransfertests
sind Verträge, die eine wirtschaftliche Verbindung
zu anderen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien
besitzen, als wirtschaftliche Einheit zu
betrachten.
3Die Gründe, die zu der Einschätzung geführt
haben, dass eine nur unwesentliche Bedeutung
vorliegt, sowie das Ergebnis der Prüfung, ob eine wirtschaftliche
Verbindung zu anderen Verträgen besteht,
sind von der jeweiligen Vertragspartei zu dokumentieren.
(2) 1Sind Risiken aus der Nichtlebensversicherung
mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Risiken Vertragsgegenstand,
liegt ein hinreichender Risikotransfer
dann vor, wenn der Rückversicherer durch eine Übernahme
von versicherungstechnischem Risiko und von
Zeitpunktrisiko mit einer Mindestwahrscheinlichkeit einen
nicht unerheblichen Verlust erleiden wird.
2Dies ist in
zwei Schritten zu ermitteln:
Der absolute Betrag des erwarteten Verlusts muss sich für den Rückversicherer auf mindestens 1 vom Hundert des erwarteten Beitrags belaufen;
liegt der ermittelte Wert unterhalb der in Nummer 1 genannten Schwelle, ist ein hinreichender Risikotransfer regelmäßig dann anzunehmen, wenn zum einen der rückversicherte Anteil den Originalbedingungen des Vorversicherers folgt oder diese für den Rückversicherer nachteilig verändert werden und wenn die Originalbedingungen zum anderen einen versicherungstechnischen Risikotransfer beinhalten.
3Ein hinreichender Risikotransfer im Sinne von Satz 2 Nr.2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der rückversicherte Anteil die Originalbedingungen so verändert, dass ein Verlust des Rückversicherers während der Vertragslaufzeit in keinem Fall eintreten kann, oder wenn der Vorversicherer auf Grund des Rückversicherungsvertrages verpflichtet ist, einen eventuell auftretenden Verlust des Rückversicherers vollständig auszugleichen.
(3) 1Sind Risiken aus der Lebensversicherung Vertragsgegenstand, liegt hinreichender Risikotransfer vor, wenn
der Rückversicherer im Rahmen einer realistischen Betrachtung durch eine Übertragung von versicherungstechnischem Risiko und von Zeitpunktrisiko über die Gesamtlaufzeit des Vertrages mit einer Mindestwahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen Verlust erleiden wird,
der Rückversicherer vom Vorversicherer Geschäft übernimmt, das nach den im Herkunftsstaat des Vorversicherers geltenden Vorschriften als Versicherungsgeschäft anerkannt ist, und
sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des Vorversicherers und des Rückversicherers sowie alle aus einer Verrechnung herrührenden Salden aus dem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Verlauf des zugrunde liegenden Versicherungsgeschäfts stehen.
2Das Kriterium des Satzes 1 Nr.1 ist insbesondere dann
erfüllt, wenn der rückversicherte Anteil den Originalbedingungen
des Vorversicherers folgt oder diese für den
Rückversicherer nachteilig verändert.
3Ein sachlicher
Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 Nr.3 ist vor
allem dann anzunehmen, wenn etwaige Verpflichtungen
des Vorversicherers mit dem Risikotransfer nicht nur
willkürlich verbunden sind und wenn der Rückversicherer
aus dem Vertrag keinen unabdingbaren Rückzahlungsanspruch,
sondern nur die Chance auf künftige
Risiko-, Zins- und Kostengewinne erhält.
4aAlle Verpflichtungen der Vertragspartner unter dem Vertrag
sind unabhängig davon, ob ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, in die Ermittlung des
Risikotransfers einzubeziehen;
4bjedoch dürfen Vertragsstrafen für den Fall
einer außerordentlichen Beendigung des Vertrages bei
dem Risikotransfertest nicht berücksichtigt werden.
5Ist eine der in Satz 1 Nr.2 und 3 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt, liegt nur dann ein hinreichender Risikotransfer
vor, wenn das Unternehmen diesen mit Hilfe
nachprüfbarer Berechnungen auf der Grundlage geeigneter
realistischer Szenarien nachweist und dokumentiert.
6Absatz 2 Satz 3 gilt für die Risiken aus der
Lebensversicherung entsprechend.
7Zusatzrisiken zur
Lebensversicherung im Sinne von § 6 Abs.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sind in die Ermittlung des Risikotransfers unter dem Lebensrückversicherungsvertrag
einzubeziehen.
(4) Sind Risiken aus der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, Vertragsgegenstand, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Sind sowohl Risiken aus dem Bereich der Lebensversicherung
oder der Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 4 als auch Risiken aus dem
Bereich der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der Krankenversicherung
im Sinne des Absatzes 4 Vertragsgegenstand,
sind die Absätze 2 und 3 jeweils auf den auf
ihren Anwendungsbereich entfallenden Teil der Risiken
anzuwenden, soweit eine eindeutige Trennung möglich
ist.
2Die Prüfung und Feststellung, ob ein hinreichender
Risikotransfer vorliegt, erfolgt in diesem Fall für beide
Teile gesondert.
3Kommt es dabei für beide Teile zu unterschiedlichen
Feststellungen darüber, ob der Risikotransfer
hinreichend ist, sind beide Teile des Vertrages
insoweit wie unterschiedliche Verträge zu behandeln.
4Kommt dabei entweder den Risiken nach Absatz 2 oder
den Risiken nach Absatz 3, auch in Verbindung mit
Absatz 4, eine im Verhältnis zu dem anderen Teil der
Risiken nur unwesentliche Bedeutung zu, richtet sich
die Feststellung des hinreichenden Risikotransfers unter
dem Vertrag allein nach dem anderen Teil. In allen anderen
Fällen richtet sich die Prüfung des hinreichenden
Risikotransfers nach Absatz 3.
§§§
(1) 1Ein nach § 4 Abs.1 erforderlicher Risikotransfertest
ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie anlässlich und zum Zeitpunkt jeder
nachfolgenden Änderung des Vertragsinhalts, soweit diese den Risikotransfer
beeinflussen kann, durchzuführen.
2Der Risikotransfertest
ist schriftlich oder mittels elektronischer
Speichermedien, die nachträgliche Veränderungen erkennen
lassen, so zu dokumentieren, dass die Art und
der gemessene Umfang des Risikotransfers für einen
sachverständigen Dritten nachvollziehbar sind.
3Dies
umfasst auch die dem Risikotransfertest zugrunde
liegenden Daten, Schätzungen und Szenarien.
(2) 1Soweit sich die Prüfung des Risikotransfers nach
§ 4 Abs.2 Satz 2 Nr.1, auch in Verbindung mit § 4
Abs.5, richtet, ist der hinreichende Risikotransfer für
einen Rückversicherungsvertrag grundsätzlich anhand
des erwarteten Verlusts nachzuweisen.
2Sofern im Rahmen einer Bilanzierung nach internationalen
Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.Juli 2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
(ABl.EG Nr.L 243 S.1) eine Prüfung des Risikotransfers
mittels anderer geeigneter quantitativer Verfahren
durchgeführt und hierbei ein hinreichender Risikotransfer
im Sinne dieser Standards festgestellt wird,
gilt der hinreichende Risikotransfer abweichend von
Satz 1 als nachgewiesen, wenn sowohl versicherungstechnisches
als auch Zeitpunktrisiko übertragen werden.
(3) 1Für die Berechnung des erwarteten Verlusts und
des erwarteten Beitrags sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
angemessenen Rechnungsgrundlagen zu verwenden.
2Für die Barwertberechnung sind zu
diesem Zeitpunkt geeignete währungskongruente Zinssätze
für risikofreie Kapitalanlagen anzuwenden, die
sich an der Laufzeit der zugrunde gelegten
Zahlungsströme orientieren müssen.
(4) Sofern sich der erwartete Verlust oder der erwartete Beitrag mangels ausreichender oder verlässlicher auf Erfahrungsbasis beruhender Daten nicht berechnen lassen, ist der Risikotransfertest anhand von Schätzungen und auf der Grundlage geeigneter realistischer Szenarien durchzuführen.
§§§
(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, wonach
keine mündlichen Vereinbarungen bestehen, die auf den Vertragsinhalt sowie auf Art oder Umfang des Risikotransfers Einfluss haben können, und
alle schriftlichen Vereinbarungen körperlich oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdokument verbunden oder diesem als Anlage beigefügt sind oder durch eine ausdrückliche Verweisung im Vertrag kenntlich gemacht sind; für den Fall einer elektronischen Bestandsverwaltung muss vereinbart werden, dass nachträgliche Veränderungen erkennbar sind.
2Die Bestimmung hat ferner vorzusehen, dass Nachträge nur schriftlich erfolgen und dass diese körperlich oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdokument zu verbinden, diesem als Anlage beizufügen oder durch einen Hinweis im Vertrag ausdrücklich zu kennzeichnen sind.
(2) 1Ist der Vertrag wirtschaftlich mit einem anderen
bereits bestehenden Vertrag mit dem Vertragspartner
oder einem mit diesem in einer engen Verbindung stehenden
Unternehmen verbunden, ist in geeigneter
Weise auf den anderen Vertrag hinzuweisen.
2Eine wirtschaftliche Verbindung mit einem anderen Vertrag ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn der Vertrag die Wirkungsweise des anderen Vertrages gezielt
steuert oder verändert.
(3) 1Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten
Mindestbestimmungen in Widerspruch zu
zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates
des Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 insoweit
keine Anwendung, als ein Verstoß gegen diese
Vorschriften droht.
2aDas Versicherungsunternehmen hat in diesem Fall gesondert zu
dokumentieren, wie es die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Mindestbestimmung
sicherstellt;
2b§ 7 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen
des internen Kontrollsystems geeignete Verfahren festzulegen,
die eine Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung,
-steuerung und -überwachung der auf der Risikostrategie
basierenden Prozesse zum Abschluss von
Finanzrückversicherungsverträgen und von Verträgen
ohne hinreichenden Risikotransfer sicherstellen.
2Dies
umfasst auch die Überwachung der Einhaltung rechtlicher
Rahmenbedingungen, insbesondere einer angemessenen
Rechnungslegung und einer zutreffenden
Datierung dieser Verträge.
3Die entsprechenden Verfahren
müssen mindestens die Festlegung von Zeichnungsbefugnissen
einschließlich der Zeichnungshöchstgrenzen,
Kontrollfunktionen einschließlich der Einbindung
geeigneter Personen und Funktionen innerhalb
des Unternehmens und der internen Revision sowie
Berichtspflichten an den Vorstand umfassen.
(2) 1Die Verträge einschließlich etwaiger ergänzender
Vereinbarungen und Nachträge, die Bezugnahme auf
wirtschaftlich verbundene Verträge, die wirtschaftliche
Zielsetzung und Wirkungsweise sowie die beabsichtigte
Bilanzierung sind in geeigneter Form und nachprüfbar
zu dokumentieren.
2Etwaige ergänzende Vereinbarungen
und Nachträge müssen mit dem Vertragsdokument entweder körperlich
oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung,
datentechnisch verbunden sein oder diesem als Anlage beigefügt
sein.
3Im Falle eines bloßen Verweises im Vertrag
auf ein anderes Vertragsdokument muss Letzteres dem
Vertrag entweder als Abschrift oder als beglaubigte Ablichtung
beigefügt oder, im Falle einer ausschließlich
elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch
mit dem Vertrag verbunden sein.
4Im Falle eines Nachtrags
ist es ausreichend, wenn dieser in einer solchen
Weise zusammen mit dem Hauptvertrag aufbewahrt
oder mit diesem datentechnisch verknüpft wird, dass
er auch für einen nicht mit dem Vertrag vertrauten Dritten
als Nachtrag zum betreffenden Hauptvertrag erkennbar
ist. Auch im Falle einer ausschließlich elektronischen
Bestandsverwaltung müssen nachträgliche Veränderungen
in jedem Fall erkennbar sein.
§§§
1Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde
jährlich zusammen mit den Rechnungslegungsunterlagen
nach § 16 Abs.1 Nr.1 der Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung jeweils in Schriftform oder in elektronischer
Form eine Übersicht über die jeweils
bestehenden Finanzrückversicherungsverträge
und über die Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer
zu übermitteln.
2Die Übersichten müssen den Vertragspartner,
eine zumindest stichwortartige Beschreibung
des Vertragstyps sowie die Bilanzierung im Einzelabschluss
erkennen lassen.
3Die Übersicht über
Finanzrückversicherungsverträge muss ferner die Höhe
der maximalen Haftung des übernehmenden Versicherungsunternehmens
und die Laufzeit des Vertrages erkennen
lassen.
4Die Übersicht über Verträge ohne hinreichenden
Risikotransfer muss den Umfang und die zu
erwartende Laufzeit der Finanzierung erkennen lassen.
§§§
1Die §§ 4 bis 6, 7 Abs. 2 finden nur auf solche
Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden
Risikotransfer Anwendung, die am Tag des Inkrafttretens
der Verordnung oder später abgeschlossen
werden.
2§ 8 findet keine Anwendung auf Verträge, bei
denen die vertraglich vereinbarte Risikotragungsdauer
am Tag des Inkrafttretens der Verordnung abgelaufen
ist.
3Der Bericht nach § 8 für das erste Geschäftsjahr,
das nach dem Inkrafttreten der Verordnung endet, ist
frühestens am 1.Juli 2009 einzureichen.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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