FVerlV | 1-20 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 610-6-8-1
Verordnung
zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs.1
des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen
vom 12.08.08 (BGBl_I_08,1680)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 1 Abs.3 Satz 13 des Außensteuergesetzes vom 8.September 1972 (BGBl.I S.1713), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
A-1 | Allgemeine Vorschriften | 1-2 |
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(1) 1Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus
einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben
besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen
eines Unternehmens erledigt werden.
2Sie ist
ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass
ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss.
(2) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 9 des Außensteuergesetzes liegt vorbehaltlich
der Absätze 6 und 7 vor, wenn ein Unternehmen
(verlagerndes Unternehmen) einem anderen, nahe stehenden
Unternehmen (übernehmendes Unternehmen)
Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit
verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur
Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen
eine Funktion ausüben kann, die bisher von
dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist,
und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion
durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt
wird.
2Eine Funktionsverlagerung kann auch vorliegen, wenn das übernehmende Unternehmen die Funktion
nur zeitweise übernimmt.
3Geschäftsvorfälle, die innerhalb
von fünf Wirtschaftsjahren verwirklicht werden,
sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen
des Satzes 1 durch ihre gemeinsame Verwirklichung
wirtschaftlich erfüllt sind, als einheitliche Funktionsverlagerung
zusammenzufassen.
(3) Ein Transferpaket im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 9 des Außensteuergesetzes besteht aus einer Funktion und den mit dieser Funktion zusammenhängenden Chancen und Risiken sowie den Wirtschaftsgütern und Vorteilen, die das verlagernde Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen zusammen mit der Funktion überträgt oder zur Nutzung überlässt, und den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.
(4) Gewinnpotenziale im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 6 des Außensteuergesetzes sind die aus der verlagerten Funktion jeweils zu erwartenden Reingewinne nach Steuern (Barwert), auf die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 des Außensteuergesetzes aus der Sicht des verlagernden Unternehmens nicht unentgeltlich verzichten würde und für die ein solcher Geschäftsleiter aus der Sicht des übernehmenden Unternehmens bereit wäre, ein Entgelt zu zahlen.
(5) Immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile sind in Fällen von Funktionsverlagerungen wesentlich im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 10 erste Alternative des Außensteuergesetzes, wenn sie für die verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insgesamt mehr als 25 Prozent der Summe der Einzelpreise aller Wirtschaftsgüter und Vorteile des Transferpakets beträgt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen im Sinne des § 3 Abs.2 Satz 2 hervorgehen, glaubhaft ist.
(6) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des Absatzes 2 liegt nicht vor, wenn es trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Funktion durch das
nahe stehende Unternehmen zu keiner Einschränkung
der Ausübung der betreffenden Funktion durch das in
Absatz 2 Satz 1 zuerst genannte Unternehmen kommt
(Funktionsverdoppelung).
2Kommt es innerhalb dieser
Frist zu einer solchen Einschränkung, liegt zum Zeitpunkt,
in dem die Einschränkung eintritt, insgesamt
eine einheitliche Funktionsverlagerung vor, es sei denn,
der Steuerpflichtige macht glaubhaft, dass diese Einschränkung
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der Funktionsverdoppelung steht.
(7) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des Absatzes 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn ausschließlich Wirtschaftsgüter
veräußert oder zur Nutzung überlassen
werden oder wenn nur Dienstleistungen erbracht werden,
es sei denn, diese Geschäftsvorfälle sind Teil einer
Funktionsverlagerung.
2Entsprechendes gilt, wenn Personal
im Konzern entsandt wird, ohne dass eine Funktion
mit übergeht, oder wenn der Vorgang zwischen
voneinander unabhängigen Dritten nicht als Veräußerung
oder Erwerb einer Funktion angesehen würde.
§§§
(1) 1In Fällen von Funktionsverlagerungen, in denen
die Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes
auf Grund uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbarer
Vergleichswerte erfolgen kann, ist vorrangig
§ 1 Abs.3 Satz 1 bis 4 des Außensteuergesetzes anzuwenden.
2Anderenfalls ist die Preisbestimmung für
das Transferpaket entsprechend dem hypothetischen
Fremdvergleich nach § 1 Abs.3 Satz 5 und 6 des Außensteuergesetzes vorzunehmen.
3§ 1 Abs.3 Satz 10
erste Alternative des Außensteuergesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Übt das übernehmende Unternehmen die übergehende
Funktion ausschließlich gegenüber dem verlagernden
Unternehmen aus und ist das Entgelt, das für
die Ausübung der Funktion und die Erbringung der entsprechenden
Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode
zu ermitteln, ist davon auszugehen,
dass mit dem übergehenden Transferpaket keine
wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile
übertragen werden, so dass § 1 Abs.3 Satz 10 erste Alternative des Außensteuergesetzes anwendbar
ist.
2aErbringt ein übernehmendes Unternehmen im Sinne des Satzes 1 die bisher ausschließlich gegenüber
dem verlagernden Unternehmen erbrachten Leistungen
eigenständig, ganz oder teilweise, gegenüber anderen
Unternehmen zu Preisen, die höher sind als das Entgelt
nach der Kostenaufschlagsmethode oder die entsprechend
dem Fremdvergleichsgrundsatz höher anzusetzen
sind, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung
gegenüber den anderen Unternehmen für bisher unentgeltlich
vom verlagernden Unternehmen für die Leistungserbringung
zur Verfügung gestellte Wirtschaftsgüter
und Vorteile ein Entgelt entsprechend § 3 zu verrechnen;
2bdie betreffenden Wirtschaftsgüter und Vorteile gelten als ein Transferpaket, soweit hierfür die sonstigen
Voraussetzungen gegeben sind.
(3) 1In Fällen, in denen nach § 1 Abs.3 Satz 10
zweite Alternative des Außensteuergesetzes eine Verrechnungspreisermittlung für eine Funktionsverlagerung auf der Grundlage der Summe der Verrechnungspreise
für die einzelnen betroffenen Wirtschaftsgüter
und Vorteile anzuerkennen ist, sind sowohl der Einigungsbereich
als auch der Wert für das Transferpaket
als Ganzes nach § 1 Abs.3 Satz 7 und 9 des Außensteuergesetzes zu ermitteln.
2Die Summe der Einzelverrechnungspreise
für die Wirtschaftsgüter und Vorteile,
die vollständig zu erfassen sind, darf nur angesetzt werden,
wenn sie im Einigungsbereich liegt und der Steuerpflichtige
glaubhaft macht, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz
entspricht.
§§§
A-2 | Wert des Transferpakets | 3-8 |
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(1) Ist in den Fällen des § 2 Abs.1 Satz 2 der Wert für ein dem verlagernden Unternehmen zuzurechnendes Transferpaket als Ganzes zu bestimmen, muss dieser Wert, dem Fremdvergleichsgrundsatz im Sinne des § 1 Abs.1 des Außensteuergesetzes entsprechend, aus der Sicht der beteiligten Unternehmen in Übereinstimmung mit den Gewinnen stehen, die zum Zeitpunkt der Verlagerung aus der Ausübung der Funktion erwartet werden können und der Funktion zuzuordnen sind (Gewinnpotenziale).
(2) 1Die jeweiligen Gewinnpotenziale sind unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles auf der
Grundlage einer Funktionsanalyse vor und nach der
Funktionsverlagerung unter Berücksichtigung tatsächlich
bestehender Handlungsmöglichkeiten zu ermitteln
und beinhalten auch Standortvorteile oder -nachteile
und Synergieeffekte.
2Ausgangspunkt für die Berechnungen sind die Unterlagen, die Grundlage für die Unternehmensentscheidung waren, eine Funktionsverlagerung
durchzuführen.
3Für die Berechnung der jeweiligen Gewinnpotenziale und des Einigungsbereichs (§ 7)
sind die dem Maßstab des § 1 Abs.1 Satz 2 des Außensteuergesetzes entsprechenden Gewinnerwartungen der beteiligten Unternehmen, angemessene Kapitalisierungszinssätze (§ 5) und ein von den Umständen der Funktionsausübung abhängiger Kapitalisierungszeitraum (§ 6) zu Grunde zu legen.
§§§
(1) Werden für einzelne Teile des Transferpakets unterschiedliche Vereinbarungen getroffen oder sind solche Vereinbarungen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend anzunehmen, sind für alle Teile des Transferpakets Verrechnungspreise anzusetzen, die insgesamt dem nach § 3 Abs.1 bestimmten Wert des Transferpakets als Ganzes entsprechen.
(2) Bestehen Zweifel, ob hinsichtlich des Transferpakets oder einzelner Teile eine Übertragung oder eine Nutzungsüberlassung anzunehmen ist, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von einer Nutzungsüberlassung ausgegangen.
(3) In den Fällen des § 1 Abs.6, in denen sich nachträglich herausstellt, dass eine Funktionsverlagerung vorliegt, sind die Verrechnungspreise für die Geschäftsvorfälle, die dazu geführt haben, dass eine Funktionsverlagerung vorliegt, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend so anzusetzen, dass sie zusammen mit den ursprünglich bestimmten Verrechnungspreisen dem nach § 3 Abs.1 bestimmten Wert des Transferpakets als Ganzes entsprechen.
§§§
1Zur Bestimmung des jeweils angemessenen Kapitalisierungszinssatzes ist unter Berücksichtigung der
Steuerbelastung vom Zins für eine risikolose Investition
auszugehen, auf den ein funktions- und risikoadäquater
Zuschlag vorzunehmen ist.
2Die Laufzeit der vergleichbaren
risikolosen Investition richtet sich danach, wie
lange die übernommene Funktion voraussichtlich ausgeübt
wird.
3Der Zuschlag ist so zu bemessen, dass er sowohl für das übernehmende als auch für das verlagernde Unternehmen die in vergleichbaren Fällen jeweils
unternehmensübliche Risikobeurteilung berücksichtigt.
§§§
Werden keine Gründe für einen bestimmten, von den Umständen der Funktionsausübung abhängigen Kapitalisierungszeitraum glaubhaft gemacht oder sind solche Gründe nicht ersichtlich, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.
§§§
(1) 1Für ein verlagerndes Unternehmen, das aus der
Funktion Gewinne zu erwarten hat, ergibt sich die Untergrenze
des Verhandlungsrahmens (Mindestpreis des
Einigungsbereichs) im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 6 des
Außensteuergesetzes aus dem Ausgleich für den Wegfall
oder die Minderung des Gewinnpotenzials zuzüglich
der gegebenenfalls anfallenden Schließungskosten.
2Tatsächlich bestehende Handlungsmöglichkeiten, die das verlagernde Unternehmen als vom übernehmenden Unternehmen unabhängiges
Unternehmen hätte, sind zu berücksichtigen, ohne die unternehmerische Dispositionsbefugnis des verlagernden Unternehmens in Frage zu stellen.
(2) In Fällen, in denen das verlagernde Unternehmen aus rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage ist, die Funktion mit eigenen Mitteln selbst auszuüben, entspricht der Mindestpreis dem Liquidationswert.
(3) 1aVerlagert ein Unternehmen eine Funktion, aus der es dauerhaft Verluste zu erwarten hat, wird der Verhandlungsrahmen für das verlagernde Unternehmen durch die zu erwartenden Verluste oder die gegebenenfalls anfallenden Schließungskosten begrenzt;
1bmaßgeblich
ist der niedrigere absolute Betrag.
2In solchen Fällen
kann es dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters entsprechen, zur Begrenzung
von Verlusten ein Entgelt für die Funktionsverlagerung
zu vereinbaren, das die anfallenden Schließungskosten
nur teilweise deckt, oder eine Ausgleichszahlung
an das übernehmende Unternehmen für die
Übernahme der Verlustquelle zu leisten.
(4) 1Das Gewinnpotenzial des übernehmenden Unternehmens aus der übernommenen Funktion ist regelmäßig die Obergrenze des Verhandlungsrahmens
(Höchstpreis des Einigungsbereichs).
2Tatsächlich bestehende
Handlungsmöglichkeiten, die das übernehmende
Unternehmen als vom verlagernden Unternehmen
unabhängiges Unternehmen hätte, sind zu berücksichtigen,
ohne die unternehmerische Dispositionsbefugnis
des übernehmenden Unternehmens in
Frage zu stellen.
(5) Auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, in denen der Mindestpreis des verlagernden Unternehmens bei Null oder darunter liegt, ist nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu prüfen, ob ein unabhängiger Dritter nach § 1 Abs.3 Satz 9 in Verbindung mit § 1 Abs.3 Satz 7 des Außensteuergesetzes bereit wäre, einen Preis für die Übernahme der Funktion zu bezahlen.
§§§
1Gesetzliche oder vertragliche Schadenersatz-, Entschädigungs-
und Ausgleichsansprüche sowie Ansprüche,
die voneinander unabhängigen Dritten zustünden,
wenn ihre Handlungsmöglichkeiten vertraglich oder tatsächlich
ausgeschlossen würden, können der Besteuerung
einer Funktionsverlagerung zu Grunde gelegt werden,
wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass
solche Dritte unter ähnlichen Umständen in vergleichbarer
Art und Weise verfahren wären.
2Der Steuerpflichtige
muss zusätzlich glaubhaft machen, dass keine wesentlichen
immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile
übertragen oder zur Nutzung überlassen worden sind,
es sei denn, die Übertragung oder Überlassung ist
zwingende Folge von Ansprüchen im Sinne des Satzes
1.
§§§
A-3 | Einzelheiten in Fällen | 9-11 |
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Eine Anpassungsregelung des Steuerpflichtigen, die nachträgliche Anpassungen im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 11 und 12 des Außensteuergesetzes ausschließt, liegt auch dann vor, wenn im Hinblick auf wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhängig machen oder für die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berücksichtigen.
§§§
1In den Fällen des § 1 Abs.3 Satz 12 des Außensteuergesetzes liegt eine erhebliche Abweichung vor, wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffende Verrechnungspreis außerhalb
des ursprünglichen Einigungsbereichs liegt.
2Der neue Einigungsbereich wird durch den ursprünglichen
Mindestpreis und den neu ermittelten Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens begrenzt.
3Eine erhebliche Abweichung liegt auch vor, wenn der neu ermittelte
Höchstpreis niedriger ist als der ursprüngliche
Mindestpreis des verlagernden Unternehmens.
§§§
Eine Anpassung im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 12 des Außensteuergesetzes ist angemessen, wenn sie in den Fällen des § 10 Satz 1 dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglichen und dem neu ermittelten Verrechnungspreis entspricht, oder wenn sie in den Fällen des § 10 Satz 3 dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglichen Verrechnungspreis und dem Mittelwert zwischen dem neuen Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens und dem ursprünglichen Mindestpreis des verlagernden Unternehmens entspricht.
§§§
A-4 | Schlussvorschriften | 12-13 |
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Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
§§§
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2008 in Kraft.
§§§
FVerlV | [ ] |
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