EntflechtGVO | 1-7 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 603-13-1
Verordnung
zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes
Vom 18. Dezember 2006
vom 18.12.06 (BGBl_I_06,3222)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 7 des Entflechtungsgesetzes vom 5.September 2006 (BGBl.I S.2098, 2102) verordnet die Bundesregierung:
A-1 | Überweisung an die Länder | 1 |
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Die den Ländern nach § 4 Abs.1 bis 4 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10.Januar, zum 10.April, zum 10.Juli und zum 10.Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.
§§§
A-2 | Verwendung der Mittel | 2-4 |
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1Überjähriger Mitteleinsatz durch die Länder ist keine zweckwidrige Verwendung.
2Die Bildung von Ausgaberesten durch die Länder steht daher einer zweckgerechten
Verwendung nicht entgegen.
§§§
(1) Die Länder legen dem jeweils zuständigen Bundesministerium bis zur vollständigen Verausgabung der geleisteten Mittel jährlich bis Ende Juni des Folgejahres einen Verwendungsbericht über die zweckgerechte Verwendung der in § 4 Abs.1 bis 4 des Gesetzes genannten Mittel vor.
(2) Der Verwendungsbericht enthält im Falle des § 5 Abs.1 und 2 des Gesetzes einen haushaltsmäßigen Nachweis über die Mittelverwendung, zusätzlich im Falle des § 5 Abs.2 des Gesetzes die Darstellung der geförderten Maßnahmen.
(3) Der Verwendungsbericht im Falle des § 5 Abs.3 und 4 des Gesetzes enthält die tabellarische Darstellung der geförderten Maßnahmen (allgemeine Programmbeschreibung) und die Höhe der geleisteten Zahlungen.
(4) Das zuständige Bundesministerium kann in begründeten Fällen ergänzende Erläuterungen anfordern.
§§§
1Das zuständige Bundesministerium stellt auf Grundlage
der Berichte der Länder gemäß § 3 dieser Verordnung
jeweils bis Ende September fest, ob die Mittel im
Berichtsjahr zweckgerecht verwendet wurden.
2Vor der abschließenden Feststellung einer nicht zweckgerechten
Verwendung der Mittel durch ein Land ist diesem
Land Gelegenheit der Stellungnahme hierzu zu geben.
3Dabei wird dem Land die Möglichkeit eingeräumt, eine
zweckgerechte Verwendung herbeizuführen, indem förderfähige
Ersatzvorhaben benannt bzw bisher nicht
ausgeschöpfte Fördermöglichkeiten bei im Bericht aufgeführten
Maßnahmen wahrgenommen werden.
4Auf der Grundlage dieser Stellungnahme stellt das zuständige
Bundesministerium fest, ob die Mittel nicht zweckgerecht verwendet wurden.
§§§
(1) 1Wird festgestellt, dass ein Land Mittel nicht
zweckgerecht verwendet hat, werden die nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Beträge an das betreffende Land in dem zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr
um den nicht zweckgerecht verwendeten Betrag gekürzt.
2Dieser Betrag wird entsprechend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4 des Gesetzes auf die anderen Länder verteilt.
(2) 1Der Bund teilt den Ländern die geänderte Aufteilung der Beträge mit.
2Die Überweisung der Beträge an die Länder erfolgt nach § 1 der Verordnung im zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr.
(3) 1Ist eine Verrechnung mit nach § 4 des Gesetzes zu leistenden Beträgen nicht möglich, hat das Land, das Mittel nicht zweckgerecht verwendet hat, den nicht zweckgerecht verwendeten Betrag bis spätestens Ende Juni des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres zurückzuzahlen.
2Die Aufteilung auf die anderen Länder erfolgt entsprechend Absatz 1 Satz 2.
3Die Auszahlung an die anderen Länder erfolgt unmittelbar in
einem Betrag nach Eingang.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
§§§
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