EnEG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 754-4
Gesetz
zur Einsparung von Energie in Gebäuden
vom 22.07.76 (BGBl_I_76,1873)
in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2685)
geändert durch Art.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
vom 28.03.09 (BGBl_I_09,643)
bearbeitet und verlinkt (118)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2005 ] |
§§§
(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen (Ow).
2Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische Verhältnisse beziehen (Ow).
3Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur abgrenzen.
4Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt.
§§§
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(2) (Ow) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffenheit und die Ausführung der in
Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben.
2Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf
den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der Wärme- und Kälteerzeuger,
die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme- und Kälteversorgungssysteme,
weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich wird.
(3) (Ow) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden.
2Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden.
3Außerdem können Anforderungen zur
Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen
mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesserung des
Wirkungsgrades und einer Erfassung des
Energieverbrauchs gestellt werden.
(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.
§§§
(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(2) (Ow) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen muss, damit vermeidbare Energieverluste
unterbleiben.
2Die Anforderungen können sich auf die sachkundige
Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion
und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen
und Einrichtungen beziehen.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
§§§
(1) (Ow) 1aDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck
wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen,
den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme überwiegend decken,
eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen erfordern,
sportlich, kulturell zu religiösen Zwecken (1) oder zu Versammlungen genutzt werden,
zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern oder (2)
(3) nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind,
soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu
verhindern, dies erfordert oder zulässt:
1bHalbsatz 1 gilt entsprechend für besonders erhaltenswerte Gebäude (4).
2Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs.1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) (Ow) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis 3 und nach Absatz 1 (5) festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.
(3) (6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen entsprechend den §§ 1 und 2 Abs.1 und 2 gestellt werden können,
in bestehenden Gebäuden elektrische Speicherheizsysteme und Heizkessel, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion, außer Betrieb zu nehmen sind, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer vergleichbaren Energieeinsparung führen,
auch wenn ansonsten für das Gebäude, die Anlage
oder die Einrichtung keine Änderung durchgeführt
würde (Ow).
2Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen
generell zu einer wesentlichen Verminderung
der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen
müssen durch die eintretenden Einsparungen
innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet
werden können.
3Die Sätze 1 und 2 sind
in Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden (Ow).
§§§
(1) 1Die in den Rechtsverordnungen
nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.
2Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet
werden können.
3Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.
(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(3) In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und – in den Fällen des § 3a – die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.
(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz).
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs.1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind (Ow).
2Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf
die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,
die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen,
die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,
die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,
begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz,
die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu machen,
3Die Energieausweise dienen lediglich der Information.
§§§
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Erteilung (1) der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte.
§§§
(1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz festgesetzten Anforderungen erfüllt werden, soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften im erforderlichen Umfang überwacht wird.
(2) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden vorbehaltlich
des Absatzes 3 (1)
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachung hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den
§§ 1, 2 und 5a Satz 2 Nr.8 (1) festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf
geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige
zu übertragen.
2Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und 2 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung hinsichtlich der durch Rechtsverordnung nach § 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder
Sachverständige zu übertragen.
2Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.
3Satz 1 gilt auch für die Überwachung von in Rechtsverordnungen nach § 2 Abs.3 und § 4 Abs.3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen
an Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen
und -einrichtungen (2).
4Im Zusammenhang mit
Regelungen zur Überwachung nach Satz 3 können ergänzend Bestimmungen über die Erteilung
weitergehender Empfehlungen getroffen werden (2).
(4) 1aIn den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Art und das Verfahren der Überwachung geregelt werden;
1bferner können Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben werden (Ow).
2aEs ist vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1 und 2 nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 höchstens einmal im Jahr überwacht werden;
2bbei Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen und mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäuden ist eine längere Überwachungsfrist
vorzusehen.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzusehen, dass
(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs.3 kann vorgesehen werden, dass die Überwachung ihrer Einhaltung entfällt.
§§§
(1) 1aDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich
der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit
sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung
der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs.3 und den §§ 3 und 4 Abs.2 und 3 festgelegten Anforderungen
bestätigen müssen;
1bin Fällen der Durchführung
von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem
2. April 2009 oder der Eigenleistung, auch nach
dem 1. April 2009, kann eine Erklärungspflicht des
Eigentümers vorgesehen werden.
2In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass
die zuständige Behörde oder ein mit der Wahrnehmung
der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die
Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke
der Überwachung vorlegen lässt.
3Soweit sich § 4 Abs.1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) 1aDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten
Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude
betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung
nach den §§ 1 sowie 2 Abs.1 und 2 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen;
1bin Fällen der
Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht des Bauherrn
oder des Eigentümers vorgesehen werden.
2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Soweit sich § 4 Abs.1 auf zu errichtende Gebäude bezieht,
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig (1) einer Rechtsverordnung
nach § 1 Abs.2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs.2 auch in Verbindung mit Abs.3, § 3 Abs.2 oder § 4 Abs.1, 2 oder Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 (2)
nach § 5a Satz 1 oder
nach § 7 Abs.4 Satz 1 oder § 7a (3)
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
§§§
§§§
§§§
EnEG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2011
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§