EMVG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 9022-12
Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
vom 26.02.08 (BGBl_I_08,220)
geändert durch Art.3 iVm Art.3 Abs.3 des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Anforderungen an Betriebsmittel |
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(1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,
die Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen, die Weitergabe, die Ausstellung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Betriebsmitteln regeln, und
die eisenbahnrechtlichen Vorschriften über Anforderungen an Geräte sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs.
§§§
1Dieses Gesetz gilt nicht für:
Betriebsmittel, die vom Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst werden,
luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nach der Verordnung (EG) Nr.1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl.EG Nr.L 240 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.1701/2003 der Kommission vom 24.September 2003 (ABl.EU Nr.L 243 S.5),
Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften
a) eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist,
b) und die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können,
Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nr.1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden,
Betriebsmittel, die ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind oder die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden.
2„Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr.1 die §§ 14 bis 17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr.2, 3 und 5 der § 14 Abs.6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall des Satzes 1 Nr.4 der § 14 Abs.6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und 19 entsprechend (2).
§§§
a) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Verbindung solcher Produkte, das oder die elektromagnetische Störungen verursachen kann oder können oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
b) ein Bauteil oder eine Baugruppe, die jeweils dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
c) ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann,
d) eine bewegliche Anlage in Form einer Verbindung von Geräten oder weiteren Einrichtungen, die für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist;
ist ortsfeste Anlage eine besondere Verbindung von Geräten unterschiedlicher Art oder weiteren Einrichtungen mit dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären;
aist elektromagnetische Störung jede elektromagnetische
Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels
beeinträchtigen könnte;
beine elektromagnetische
Störung kann ein elektromagnetisches
Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder
eine Veränderung des Ausbreitungsmediums sein;
ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
ist elektromagnetische Umgebung die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann;
ist Hersteller diejenige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die für den Entwurf oder die Fertigung eines Gerätes verantwortlich ist oder die sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung im eigenen Namen oder das Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; Hersteller ist auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verändert, umbaut oder anpasst;
aist Inverkehrbringen das erstmalige Bereitstellen eines
Gerätes im Markt der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Zwecke seines Vertriebs oder seines
Betriebs auf dem Gebiet eines dieser Staaten;
bdas Inverkehrbringen bezieht sich dabei auf jedes
einzelne Gerät, unabhängig vom Fertigungszeitpunkt
und -ort und davon, ob es in Einzel- oder
Serienfertigung hergestellt wurde;
cInverkehrbringen
ist nicht das Aufstellen und Vorführen eines Gerätes
auf Ausstellungen und Messen;
ist Senderbetreiber derjenige, dem zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind;
sind allgemein anerkannte Regeln der Technik technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten, und die sich in der Praxis bewährt haben;
ist harmonisierte Norm eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S.37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S.18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
§§§
(1) Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
(2) 1Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen
nach Absatz 1 nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik installiert werden.
2Die zur Gewährleistung der grundlegenden Anforderungen angewandten
allgemein anerkannten Regeln der Technik
sind zu dokumentieren.
§§§
1Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten
Normen überein, so wird widerleglich vermutet,
dass das Betriebsmittel mit den von diesen Normen
abgedeckten grundlegenden Anforderungen des
§ 4 übereinstimmt.
2Diese Vermutung der Konformität
beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten
harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb
des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen
abgedeckten grundlegenden Anforderungen.
§§§
(1) Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht,
weitergegeben oder in Betrieb genommen werden,
wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung
sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den
grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 übereinstimmen.
2Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren
nach § 7 Abs.2 oder 3 Satz 1 und 2 durchlaufen haben
und die Anforderungen nach § 8 Abs.1 und § 9 erfüllt
sind.
(2) Werden in Verkehr gebrachte Geräte so umgebaut oder angepasst, dass sich die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, gelten sie als neue Geräte, wenn sie erneut in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.
§§§
(1) Werden Geräte in Verkehr gebracht, ist die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 nachzuweisen.
(2) 1Der Hersteller hat anhand einer Untersuchung
der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische
Verträglichkeit des Gerätes zu bewerten, um festzustellen,
ob es mit den grundlegenden Anforderungen
nach § 4 Abs.1 übereinstimmt.
2Die sachgerechte Anwendung
aller einschlägigen harmonisierten Normen
ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit
gleichwertig.
3Bei der Bewertung sind alle bei bestimmungsgemäßem
Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen.
4Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen
betrieben werden, so muss die Bewertung bestätigen, dass das Gerät mit den
grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 in allen Konfigurationen
übereinstimmt, die der Hersteller als typisch für die bestimmungsgemäße
Verwendung bezeichnet.
(3) 1Der Hersteller hat die technischen Unterlagen
nach Anlage 1 zu erstellen, mit denen nachgewiesen
wird, dass das Gerät mit den grundlegenden Anforderungen
nach § 4 Abs.1 übereinstimmt.
2Zur Bescheinigung
dieser Übereinstimmung stellt er oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine EG-Konformitätserklärung
nach Anlage 1 aus.
3Der Hersteller
oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft haben
die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung
mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung
des letzten Gerätes für die Bundesnetzagentur
zur Einsicht bereitzuhalten.
4Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in
der Gemeinschaft ansässig, fällt diese Verpflichtung der
Person zu, die für das Inverkehrbringen des Gerätes auf
dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
(4) 1Zusätzlich zu dem Verfahren nach den Absätzen 2
und 3 kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter die technischen Unterlagen
der benannten Stelle mit dem Antrag auf ihre Bewertung
vorlegen.
2Dabei teilt er mit, welche Aspekte
der grundlegenden Anforderungen zu bewerten sind.
3Die benannte Stelle prüft, ob die technischen Unterlagen
in angemessener Weise die Übereinstimmung mit den zu bewertenden Anforderungen nachweisen.
4Ist dies der Fall, bestätigt die benannte Stelle dem Hersteller
oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, dass das Gerät mit den
bewerteten Anforderungen übereinstimmt.
5Der Hersteller fügt die Bestätigung
den technischen Unterlagen hinzu.
§§§
(1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 im Verfahren nach § 7 nachgewiesen wurde, sind vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit der CE-Kennzeichnung nach Anlage 2 zu versehen.
(2) 1Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht
werden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung
oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt
werden kann.
2Andere Kennzeichnungen dürfen auf dem
Gerät, der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung
nur angebracht werden, wenn sie die Sicht- und Lesbarkeit
der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
§§§
(1) Zur Identifizierung muss jedes Gerät mit der Typbezeichnung, der Baureihe, der Seriennummer oder mit anderen Angaben gekennzeichnet sein, die die Zuordnung des Gerätes zu einer EG-Konformitätserklärung ermöglichen.
(2) 1Zu jedem Gerät sind auf dem Gerät, seiner Verpackung
oder den beigegebenen Unterlagen der Name
und die Anschrift des Herstellers anzugeben.
2Ist der
Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, sind
auch der Name und die Anschrift seines in der Europäischen
Union ansässigen Bevollmächtigten oder der
Person anzugeben, die für das Inverkehrbringen des
Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.
(3) 1Der Hersteller muss auf dem Gerät, seiner Verpackung
oder den beigegebenen Unterlagen Angaben
über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage,
Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes
zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme mit den
grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs.1 übereinstimmt.
2Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen
diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.
(4) Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung in einer vor dem Erwerb erkennbaren Form hinzuweisen.
(5) 1Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanleitung mit allen
Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen
Nutzung erforderlich sind.
2Bei Geräten für nichtgewerbliche
Nutzer muss diese Gebrauchsanleitung in
deutscher Sprache abgefasst sein.
§§§
(1) 1Eine benannte Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:
Sie muss über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.
Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.
Sie muss bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, unabhängig sein.
Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den zu prüfenden Betriebsmitteln haben.
Ihr Personal muss zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet sein.
2Bei der Bundesnetzagentur kann ein Antrag auf Anerkennung
als benannte Stelle gestellt werden.
3Die Bundesnetzagentur
prüft, ob die Anforderungen nach Satz 1
und die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz
2 eingehalten sind.
4Die Bundesnetzagentur überprüft
regelmäßig, ob die benannte Stelle die Anforderungen
nach Satz 1 weiterhin erfüllt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von benannten Stellen zu regeln.
(3) Für Konformitätsbewertungsstellen für die Durchführung von Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) Während der Entwicklung und Erprobung von Betriebsmitteln hat der Hersteller Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Störungen von Betriebsmitteln zu vermeiden, die von Dritten betrieben werden.
(2) 1Auf Messen und Ausstellungen dürfen Hersteller,
ihre Bevollmächtigten oder Importeure Betriebsmittel,
die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen,
aufstellen und vorführen, wenn sie die Betriebsmittel
mit dem Hinweis versehen, dass diese Betriebsmittel
erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
werden dürfen, wenn sie mit den Vorschriften dieses
Gesetzes übereinstimmen.
2Die Verantwortlichen
nach Satz 1 müssen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung
elektromagnetischer Störungen treffen.
3Verursachen
die Betriebsmittel elektromagnetische Störungen,
müssen die Verantwortlichen nach Satz 1 diese
unverzüglich durch geeignete Maßnahmen beseitigen.
§§§
(1) 1Ortsfeste Anlagen müssen so betrieben und gewartet
werden, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen
nach § 4 Abs.1 und 2 Satz 1 übereinstimmen.
2Dafür ist der Betreiber verantwortlich.
3Er hat die
Dokumentation nach § 4 Abs.2 Satz 2 für Kontrollen
der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange
die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.
4Die Dokumentation
muss dem aktuellen technischen Zustand der
Anlage entsprechen.
(2) 1Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte
ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht erhältlich
ist, braucht die in den §§ 4, 7, 8 und 9 Abs.3
bis 5 festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen.
2Dem Gerät sind Unterlagen beizufügen, aus
denen sich ergibt,
unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und
welche Vorkehrungen beim Einbau in diese ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit diese mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt.
§§§
Marktaufsicht der Bundesnetzagentur |
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(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 zu veranlassen;
auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Abs.2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 Abs.4 zu veranlassen;
ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu überprüfen und die Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen, wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmen;
elektromagnetische Unverträglichkeiten einschließlich Funkstörungen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;
Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/108/ EG, anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wahrzunehmen;
im Bereich der technischen Normung zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in nationalen und internationalen Normungsgremien mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zuständige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;
die Anerkennung und Überwachung von benannten Stellen nach § 10 durchzuführen;
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur ist befugt,
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen,
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen stichprobenweise auf Einhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prüfen,
auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Abs. 2 sowie Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des dortigen § 13 zu prüfen,
für ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu verlangen, eine Überprüfung der Anlagen vorzunehmen und die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuordnen.
(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät,
für das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit
der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des
betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder
rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr
einzuschränken.
2Diese
Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr
bringt oder weitergibt, gerichtet werden.
(3) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät
mit CE-Kennzeichnung nicht den nach Absatz 1 Nr.1
oder Nr.2 zu prüfenden Anforderungen entspricht, so
erlässt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen
Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu verhindern.
2Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die
Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen, um
das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden
Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder
rückgängig zu machen.
3Die Anordnungen und Maßnahmen
nach Satz 1 und 2 können gegen den Hersteller,
seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und den Importeur, die Maßnahmen
nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät
weitergibt, gerichtet werden.
(4) 1Stellt die Bundesnetzagentur im Fall des Absatzes
1 Nr.3 fest, dass ein Gerät nicht den dort genannten
Anforderungen entspricht, erlässt sie die erforderlichen
Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben.
2Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlasst die
Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Gerätes.
(5) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass auf einem
Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanleitung
oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung angebracht
ist, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung
oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann,
trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen,
um das Inverkehrbringen oder die gewerbliche
Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken,
zu unterbinden oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
2Diese Maßnahmen können gegen jeden, der
das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet
werden.
(6) 1Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann
zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten und -anlagen und den zugehörigen Funkdiensten,
zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert oder
zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen,
besondere Maßnahmen für das
Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort
anordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das
Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern.
2Sie kann ihre Maßnahmen an den Betreiber oder an den Eigentümer eines Betriebsmittels oder an
beide richten.
3Liegen bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2
nicht vor, ist die Bundesnetzagentur befugt, bei bestehenden
oder vorhersehbaren Problemen in Zusammenhang
mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem
bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen
der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung
ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen
in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.
4Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
5Bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten arbeitet
die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen.
6Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen.
(7) 1aBesteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung
eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert,
eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder
eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes
und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem
Wege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur
befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und
den näheren Umständen der Telekommunikation zu
verschaffen;
1bdie Aufzeichnung des Inhalts ist unzulässig.
2Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach
Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des
Satzes 1 eingeschränkt.
(8) 1Eine Maßnahme nach Absatz 7 ist unverzüglich
zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte
für die Annahme vorliegen, dass das Gespräch
den Kernbereich privater Lebensgestaltung
betrifft.
2Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet
werden und sind unverzüglich zu löschen.
3Die Tatsache
ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(9) 1Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 erlangten
Daten sind als solche zu kennzeichnen.
2Sie dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der
elektromagnetischen Störung verwendet werden.
3Abweichend von Satz 2 dürfen die Daten von der Bundesnetzagentur
an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a
der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist.
4Die Bundesnetzagentur darf die Daten ferner abweichend
von Satz 2 an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln,
soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Gefahr
für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person
oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte erforderlich
ist.
5Die Strafverfolgungsbehörden und die
Polizeivollzugsbehörden haben die Kennzeichnung der
Daten aufrechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses
nach Artikel 10 des Grundgesetzes
wird nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 eingeschränkt.
Die Übermittlung nach den Sätzen 3 und 4 bedarf der
gerichtlichen Zustimmung.
6Satz 7 gilt nicht, wenn Gefahr
im Verzug gegeben ist.
7Für das Verfahren nach
Satz 7 gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.
(10) 1Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 Betroffenen
sind spätestens nach Abschluss der Störungsunterbindung
zu benachrichtigen, soweit sie bekannt
sind oder ihre Identifizierung ohne unverhältnismäßige
weitere Ermittlungen möglich ist und nicht
überwiegende schutzwürdige Belange anderer Personen
entgegenstehen.
2Dabei ist auf die Möglichkeit der
Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes und
die dafür jeweils vorgesehene Frist hinzuweisen.
3In den Fällen des Absatzes 9 Satz 3 erfolgt die
Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend
den Vorschriften des Strafverfahrensrechts.
4aIn den Fällen des Absatzes 9 Satz 4 erfolgt die
Benachrichtigung durch die Polizeivollzugsbehörde nach den
für diese maßgebenden Vorschriften;
4benthalten diese
keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten,
sind die Vorschriften des Strafverfahrensrechts entsprechend
anzuwenden.
(11) 1Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 erlangten
Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und
für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht
mehr benötigt werden.
2Die Löschung ist aktenkundig
zu machen.
3Soweit die Löschung lediglich für eine gerichtliche
Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten
zu sperren.
4aSie dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen
nur zu diesem Zweck verwendet werden;
4bAbsatz 9 Satz 3 bis 10 bleibt unberührt.
(12) 1Unter den in Absatz 7 genannten Voraussetzungen
sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt,
Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu
betreten, auf oder in denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte
die Ursache störender Aussendungen zu
vermuten ist.
2Durchsuchungen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verantwortlichen Bediensteten
der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet werden.
3Maßnahmen nach den
Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung
des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme
würde dadurch unangemessen verzögert.
4Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13
des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1
und 2 eingeschränkt.
§§§
(1) 1Diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen,
anbieten, ausstellen, betreiben oder die Weitergabe
vermittelnd unterstützen, und die benannten Stellen haben
der Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und sonstige Unterstützung zu gewähren.
2Die nach
Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
einen in § 52 Abs.1 der Strafprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen
einer Straftat oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(2) 1Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen
Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume
sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Betriebsmittel oder
Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen geprüft, hergestellt,
angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens
oder der Weitergabe gelagert werden, ausgestellt
sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- und
Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen
und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich
vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken
entnehmen.
2Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben
diese Maßnahmen zu dulden.
§§§
Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 14 Abs.2 bis 6 und 12 sowie § 15 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 6 Abs.3 kann die Bundesnetzagentur ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstrecken.
§§§
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):
Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs.2 festgestellt wurde,
Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 6 Abs.1 und 3, § 11 Abs.2 und § 12 Abs.1 betrieben werden,
Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs.1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs.1 Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. Dies gilt für Konformitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs.3 entsprechend.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe
und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.
2Hierfür können feste Gebührensätze, Rahmengebühren
oder Zeitgebühren vorgesehen werden.
3Die Gebührensätze
sind so zu bemessen, dass die von den
Amtshandlungen verursachten Kosten gedeckt sind.
4Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten
ergänzend.
5Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung
auf die Bundesnetzagentur übertragen.
6Eine Rechtsverordnung nach Satz 5 einschließlich ihrer
Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie und
dem Bundesministerium der Finanzen.
§§§
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
§§§
(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten
für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 14 Abs.6 Satz 2, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs.1 Nr.2 erfüllt ist,
für Maßnahmen nach § 14 Abs.1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs.1 Nr.1 erfüllt ist,
einen Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze
und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich
der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen
zu bestimmen.
2Die Anteile an den Gesamtkosten im
Sinne von Absatz 1 werden den einzelnen Nutzergruppen
so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.
3Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil
ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.
4Die Nutzergruppen
ergeben sich aus der Frequenzzuweisung.
5Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend
der Frequenznutzung. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung
der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
6Eine Rechtsverordnung
nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie und dem Bundesministerium
der Finanzen.
§§§
Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Abs.1 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,
einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs.3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 7 Abs.3 Satz 3 eine technische Unterlage oder eine EG-Konformitätserklärung für ein Gerät nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang bereithält,
entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage nicht richtig betreibt oder
entgegen § 12 Abs.1 Satz 3 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1, 2 oder 5 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§§§
Schlussbestimmungen |
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(1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.September 1998 (BGBl.I S.2882), zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407), entsprechen und vor dem 20.Juli 2009 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen weiter vertrieben oder betrieben werden.
(2) 1Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrieben
werden, wie ihr Standort unverändert bleibt.
2Änderungen müssen gemäß § 12 Abs.1 Satz 3 und 4
dokumentiert werden.
§§§
(nicht abgebildet)
§§§
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Beleihungs- und Anerkennungs- Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§§§
1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.September 1998
(BGBl.I S.2882), zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 31.Oktober 2006
(BGBl.I S.2407), außer Kraft.
§§§
EMVG | [ ] |
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