EMVG  
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BGBl.III/FNA: 9022-12

Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

(Elektromagnetisches-Verträglichkeits-Gesetz)

(EMVG)


vom 26.02.08 (BGBl_I_08,220)
geändert durch Art.3 iVm Art.3 Abs.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2409)

bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]

§§§




  Anforderungen an Betriebsmittel  

§_1   EMVG
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.

(2) Unberührt bleiben

  1. die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,

  2. die Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen, die Weitergabe, die Ausstellung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Betriebsmitteln regeln, und

  3. die eisenbahnrechtlichen Vorschriften über Anforderungen an Geräte sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs.

§§§




§_2   EMVG (F)
Ausnahmen

1Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. Betriebsmittel, die vom Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst werden,

  2. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nach der Verordnung (EG) Nr.1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl.EG Nr.L 240 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.1701/2003 der Kommission vom 24.September 2003 (ABl.EU Nr.L 243 S.5),

  3. Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften

    a) eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist,

    b) und die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können,

  4. Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nr.1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden,

  5. Betriebsmittel, die ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind oder die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden.

2„Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr.1 die §§ 14 bis 17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr.2, 3 und 5 der § 14 Abs.6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall des Satzes 1 Nr.4 der § 14 Abs.6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und 19 entsprechend (2).

§§§




§_3   EMVG
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Betriebsmittel Geräte und ortsfeste Anlagen;

  2. ist Gerät

    a) ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Verbindung solcher Produkte, das oder die elektromagnetische Störungen verursachen kann oder können oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,

    b) ein Bauteil oder eine Baugruppe, die jeweils dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,

    c) ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann,

    d) eine bewegliche Anlage in Form einer Verbindung von Geräten oder weiteren Einrichtungen, die für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist;

  3. ist ortsfeste Anlage eine besondere Verbindung von Geräten unterschiedlicher Art oder weiteren Einrichtungen mit dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;

  4. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären;

  5. aist elektromagnetische Störung jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte;
    beine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums sein;

  6. ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;

  7. ist elektromagnetische Umgebung die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann;

  8. ist Hersteller diejenige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die für den Entwurf oder die Fertigung eines Gerätes verantwortlich ist oder die sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung im eigenen Namen oder das Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; Hersteller ist auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verändert, umbaut oder anpasst;

  9. aist Inverkehrbringen das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes im Markt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zwecke seines Vertriebs oder seines Betriebs auf dem Gebiet eines dieser Staaten;
    bdas Inverkehrbringen bezieht sich dabei auf jedes einzelne Gerät, unabhängig vom Fertigungszeitpunkt und -ort und davon, ob es in Einzel- oder Serienfertigung hergestellt wurde;
    cInverkehrbringen ist nicht das Aufstellen und Vorführen eines Gerätes auf Ausstellungen und Messen;

  10. ist Senderbetreiber derjenige, dem zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind;

  11. sind allgemein anerkannte Regeln der Technik technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten, und die sich in der Praxis bewährt haben;

  12. ist harmonisierte Norm eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S.37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S.18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

§§§




§_4   EMVG
Grundlegende Anforderungen

(1) Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass

  1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;

  2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

(2) 1Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
2Die zur Gewährleistung der grundlegenden Anforderungen angewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren.

§§§




§_5   EMVG
Vermutungswirkung

1Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, so wird widerleglich vermutet, dass das Betriebsmittel mit den von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen des § 4 übereinstimmt.
2Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.

§§§




§_6   EMVG
Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb

(1) Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 übereinstimmen.
2Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 Abs.2 oder 3 Satz 1 und 2 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs.1 und § 9 erfüllt sind.

(2) Werden in Verkehr gebrachte Geräte so umgebaut oder angepasst, dass sich die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, gelten sie als neue Geräte, wenn sie erneut in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.

§§§




§_7   EMVG
Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

(1) Werden Geräte in Verkehr gebracht, ist die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 nachzuweisen.

(2) 1Der Hersteller hat anhand einer Untersuchung der maßgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit des Gerätes zu bewerten, um festzustellen, ob es mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 übereinstimmt.
2Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen harmonisierten Normen ist der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig.
3Bei der Bewertung sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen.
4Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung bestätigen, dass das Gerät mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 in allen Konfigurationen übereinstimmt, die der Hersteller als typisch für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet.

(3) 1Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Anlage 1 zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 übereinstimmt.
2Zur Bescheinigung dieser Übereinstimmung stellt er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage 1 aus.
3Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft haben die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Fertigung des letzten Gerätes für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.
4Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Gerätes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

(4) 1Zusätzlich zu dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die technischen Unterlagen der benannten Stelle mit dem Antrag auf ihre Bewertung vorlegen.
2Dabei teilt er mit, welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen zu bewerten sind.
3Die benannte Stelle prüft, ob die technischen Unterlagen in angemessener Weise die Übereinstimmung mit den zu bewertenden Anforderungen nachweisen.
4Ist dies der Fall, bestätigt die benannte Stelle dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, dass das Gerät mit den bewerteten Anforderungen übereinstimmt.
5Der Hersteller fügt die Bestätigung den technischen Unterlagen hinzu.

§§§




§_8   EMVG
CE-Kennzeichnung

(1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 im Verfahren nach § 7 nachgewiesen wurde, sind vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit der CE-Kennzeichnung nach Anlage 2 zu versehen.

(2) 1Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.
2Andere Kennzeichnungen dürfen auf dem Gerät, der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung nur angebracht werden, wenn sie die Sicht- und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

§§§




§_9   EMVG
Sonstige Kennzeichen und Informationen

(1) Zur Identifizierung muss jedes Gerät mit der Typbezeichnung, der Baureihe, der Seriennummer oder mit anderen Angaben gekennzeichnet sein, die die Zuordnung des Gerätes zu einer EG-Konformitätserklärung ermöglichen.

(2) 1Zu jedem Gerät sind auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben.
2Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, sind auch der Name und die Anschrift seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder der Person anzugeben, die für das Inverkehrbringen des Gerätes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.

(3) 1Der Hersteller muss auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen Angaben über besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs.1 übereinstimmt.
2Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

(4) Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschränkung in einer vor dem Erwerb erkennbaren Form hinzuweisen.

(5) 1Jedem Gerät ist eine Gebrauchsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich sind.
2Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss diese Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.

§§§




§_10   EMVG
Benannte Stellen

(1) 1Eine benannte Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie muss über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.

  2. Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.

  3. Sie muss bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, unabhängig sein.

  4. Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den zu prüfenden Betriebsmitteln haben.

  5. Ihr Personal muss zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet sein.

  6. Sie muss angemessen haftpflichtversichert sein.

2Bei der Bundesnetzagentur kann ein Antrag auf Anerkennung als benannte Stelle gestellt werden.
3Die Bundesnetzagentur prüft, ob die Anforderungen nach Satz 1 und die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingehalten sind.
4Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die benannte Stelle die Anforderungen nach Satz 1 weiterhin erfüllt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von benannten Stellen zu regeln.

(3) Für Konformitätsbewertungsstellen für die Durchführung von Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§§§




§_11   EMVG
Besondere Regelungen

(1) Während der Entwicklung und Erprobung von Betriebsmitteln hat der Hersteller Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Störungen von Betriebsmitteln zu vermeiden, die von Dritten betrieben werden.

(2) 1Auf Messen und Ausstellungen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure Betriebsmittel, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, aufstellen und vorführen, wenn sie die Betriebsmittel mit dem Hinweis versehen, dass diese Betriebsmittel erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes übereinstimmen.
2Die Verantwortlichen nach Satz 1 müssen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen treffen.
3Verursachen die Betriebsmittel elektromagnetische Störungen, müssen die Verantwortlichen nach Satz 1 diese unverzüglich durch geeignete Maßnahmen beseitigen.

§§§




§_12   EMVG
Ortsfeste Anlagen

(1) 1Ortsfeste Anlagen müssen so betrieben und gewartet werden, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 und 2 Satz 1 übereinstimmen.
2Dafür ist der Betreiber verantwortlich.
3Er hat die Dokumentation nach § 4 Abs.2 Satz 2 für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.
4Die Dokumentation muss dem aktuellen technischen Zustand der Anlage entsprechen.

(2) 1Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, braucht die in den §§ 4, 7, 8 und 9 Abs.3 bis 5 festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen.
2Dem Gerät sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich ergibt,

  1. für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist,

  2. unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und

  3. welche Vorkehrungen beim Einbau in diese ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit diese mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt.

§§§




  Marktaufsicht der Bundesnetzagentur  

§_13   EMVG
Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 zu veranlassen;

  2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Abs.2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 14 Abs.4 zu veranlassen;

  3. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu überprüfen und die Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen, wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmen;

  4. elektromagnetische Unverträglichkeiten einschließlich Funkstörungen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

  5. Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/108/ EG, anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wahrzunehmen;

  6. im Bereich der technischen Normung zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in nationalen und internationalen Normungsgremien mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zuständige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;

  7. die Anerkennung und Überwachung von benannten Stellen nach § 10 durchzuführen;

  8. die Verordnung nach § 6 Abs.3 zu vollziehen.

§§§




§_14   EMVG
Befugnisse der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur ist befugt,

  1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu prüfen,

  2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen stichprobenweise auf Einhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prüfen,

  3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 11 Abs. 2 sowie Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des dortigen § 13 zu prüfen,

  4. für ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu verlangen, eine Überprüfung der Anlagen vorzunehmen und die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuordnen.

(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät, für das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
2Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.

(3) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Gerät mit CE-Kennzeichnung nicht den nach Absatz 1 Nr.1 oder Nr.2 zu prüfenden Anforderungen entspricht, so erlässt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu verhindern.
2Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen.
3Die Anordnungen und Maßnahmen nach Satz 1 und 2 können gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät weitergibt, gerichtet werden.

(4) 1Stellt die Bundesnetzagentur im Fall des Absatzes 1 Nr.3 fest, dass ein Gerät nicht den dort genannten Anforderungen entspricht, erlässt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben.
2Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Gerätes.

(5) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass auf einem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung angebracht ist, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die gewerbliche Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
2Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.

(6) 1Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann

  1. zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten und -anlagen und den zugehörigen Funkdiensten,

  2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,

  3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert oder

  4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen,

besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern.
2Sie kann ihre Maßnahmen an den Betreiber oder an den Eigentümer eines Betriebsmittels oder an beide richten.
3Liegen bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2 nicht vor, ist die Bundesnetzagentur befugt, bei bestehenden oder vorhersehbaren Problemen in Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.
4Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
5Bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten arbeitet die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen.
6Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen.

(7) 1aBesteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung

  1. eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert,

  2. eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder

  3. eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes

und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen;
1bdie Aufzeichnung des Inhalts ist unzulässig.
2Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 1 eingeschränkt.

(8) 1Eine Maßnahme nach Absatz 7 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das Gespräch den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft.
2Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.
3Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(9) 1Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 erlangten Daten sind als solche zu kennzeichnen.
2Sie dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektromagnetischen Störung verwendet werden.
3Abweichend von Satz 2 dürfen die Daten von der Bundesnetzagentur an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist.
4Die Bundesnetzagentur darf die Daten ferner abweichend von Satz 2 an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist.
5Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden haben die Kennzeichnung der Daten aufrechtzuerhalten. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 eingeschränkt. Die Übermittlung nach den Sätzen 3 und 4 bedarf der gerichtlichen Zustimmung.
6Satz 7 gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist.
7Für das Verfahren nach Satz 7 gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.

(10) 1Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 Betroffenen sind spätestens nach Abschluss der Störungsunterbindung zu benachrichtigen, soweit sie bekannt sind oder ihre Identifizierung ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Belange anderer Personen entgegenstehen.
2Dabei ist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes und die dafür jeweils vorgesehene Frist hinzuweisen.
3In den Fällen des Absatzes 9 Satz 3 erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts.
4aIn den Fällen des Absatzes 9 Satz 4 erfolgt die Benachrichtigung durch die Polizeivollzugsbehörde nach den für diese maßgebenden Vorschriften;
4benthalten diese keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften des Strafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden.

(11) 1Die durch eine Maßnahme nach Absatz 7 erlangten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden.
2Die Löschung ist aktenkundig zu machen.
3Soweit die Löschung lediglich für eine gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren.
4aSie dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden;
4bAbsatz 9 Satz 3 bis 10 bleibt unberührt.

(12) 1Unter den in Absatz 7 genannten Voraussetzungen sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu vermuten ist.
2Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet werden.
3Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert.
4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

§§§




§_15   EMVG
Auskunfts- und Beteiligungspflicht

(1) 1Diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen, betreiben oder die Weitergabe vermittelnd unterstützen, und die benannten Stellen haben der Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren.
2Die nach Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Abs.1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) 1Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Betriebsmittel oder Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geprüft, hergestellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Weitergabe gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen.
2Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dulden.

§§§




§_16   EMVG
Zwangsgeld

Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 14 Abs.2 bis 6 und 12 sowie § 15 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 6 Abs.3 kann die Bundesnetzagentur ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstrecken.

§§§




§_17   EMVG
Kostenregelung

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):

  1. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs.2 festgestellt wurde,

  2. Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 6 Abs.1 und 3, § 11 Abs.2 und § 12 Abs.1 betrieben werden,

  3. Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs.1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs.1 Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. Dies gilt für Konformitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs.3 entsprechend.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.
2Hierfür können feste Gebührensätze, Rahmengebühren oder Zeitgebühren vorgesehen werden.
3Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die von den Amtshandlungen verursachten Kosten gedeckt sind.
4Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.
5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
6Eine Rechtsverordnung nach Satz 5 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.

§§§




§_18   EMVG
Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.

§§§




§_19   EMVG
Beitragsregelung

(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten

  1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 14 Abs.6 Satz 2, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs.1 Nr.2 erfüllt ist,

  2. für Maßnahmen nach § 14 Abs.1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs.1 Nr.1 erfüllt ist,

einen Jahresbeitrag zu entrichten.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen.
2Die Anteile an den Gesamtkosten im Sinne von Absatz 1 werden den einzelnen Nutzergruppen so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet.
3Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.
4Die Nutzergruppen ergeben sich aus der Frequenzzuweisung.
5Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen.
6Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.

§§§




  Bußgeldvorschriften  

§_20   EMVG
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs.1 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,

  2. entgegen § 6 Abs.1 Satz 2 ein Gerät in Verkehr bringt,

  3. einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs.3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  4. entgegen § 7 Abs.3 Satz 3 eine technische Unterlage oder eine EG-Konformitätserklärung für ein Gerät nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang bereithält,

  5. entgegen § 8 Abs.2 eine Kennzeichnung anbringt,

  6. entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage nicht richtig betreibt oder

  7. entgegen § 12 Abs.1 Satz 3 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1, 2 oder 5 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

§§§




  Schlussbestimmungen  

§_21   EMVG
Übergangsbestimmungen

(1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.September 1998 (BGBl.I S.2882), zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407), entsprechen und vor dem 20.Juli 2009 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen weiter vertrieben oder betrieben werden.

(2) 1Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt.
2Änderungen müssen gemäß § 12 Abs.1 Satz 3 und 4 dokumentiert werden.

§§§




§_22   EMVG
Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften

(nicht abgebildet)

§§§




§_23   EMVG
Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Beleihungs- und Anerkennungs- Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

§§§




§_24   EMVG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.September 1998 (BGBl.I S.2882), zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407), außer Kraft.

§§§





  EMVG [ › ]

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