DIKonjStatG | 1-9 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 708-31
Gesetz
über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen
vom 25.04.06 (BGBl_I_06,982)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Zur Erfüllung der Informationsanforderungen der Europäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EG) Nr.1165/98 des Rates vom 19.Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl.EG Nr.L 162 S.1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, sowie als Beitrag zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung werden für das Jahr 2006 und für das erste Quartal 2007 zu den in § 3 Abs.1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§§§
1Die Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen, die
als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 3 Abs.2
genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden.
2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen
Verfahren ausgewählt.
§§§
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleistungsbereiche nach Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), nach Abteilung 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken) und nach Abteilung 74 (Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) des Anhangs zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9.Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl.EG Nr.L 293 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl.EU Nr.L 284 S.1), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selbständige Berufstätigkeit von Personen, die in § 18 Abs.1 Nr.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Berufe ausüben.
§§§
(1) 1Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
2Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und mit Umsätzen oder Einnahmen von mindestens 250 000 Euro in dem Jahr vor dem Berichtsjahr werden die Angaben nach Satz 1 Nr.1 und 2 zusätzlich in der Unterteilung nach Ländern erfasst.
(2) 1Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach
Absatz 1 Satz 1 Nr.1 werden für das vorangegangene
Kalendervierteljahr erfasst.
2Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal
nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 werden für das
Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres erfasst.
3Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach
Absatz 1 Satz 1 Nr.3 werden nur im zweiten Kalendervierteljahr
für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst.
§§§
Hilfsmerkmale sind:
Namen und Anschriften der Unternehmen oder der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,
Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§§§
1aDie Angaben nach § 5 Nr.2 sind freiwillig;
1bim Übrigen besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig ist der Inhaber,
die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Unternehmens
oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen
Tätigkeit.
§§§
An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§§§
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Durchführung von Erhebungen oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, soweit eine Erhebung durch die Verwendung von Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz nicht mehr erforderlich ist,
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen oder die Periodizität zu verkürzen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1165/98 des Rates vom 19.Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl.EG Nr.L 162 S.1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30.Juni 2007 außer Kraft.
§§§
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