ContStifG | 1-25 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 4110-4
Gesetz
über die Conterganstiftung für behinderte Menschen
vom 13.10.05 (BGBl_I_95,2967)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1- |
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Die durch das Gesetz vom 17.Dezember 1971 (BGBl.I S.2018, 1972 I S.2045) (im Folgenden: Errichtungsgesetz), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl.I S.3022), errichtete Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ erhält den Namen „Conterganstiftung für behinderte Menschen“.
§§§
Leistungen an behinderte Menschen zu erbringen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal GmbH (früher Chemie Grünenthal GmbH) in Stolberg durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können;
behinderten Menschen, vor allem solchen unter 21 Jahren, durch Förderung von Einrichtungen, Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern.
§§§
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
§§§
(1) Stiftungsvermögen ist das in § 4 des Errichtungsgesetzes benannte Vermögen und das auf dieser Grundlage erwirtschaftete Vermögen.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
§§§
§§§
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.
2Stellvertretung ist zulässig.
3Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung benannt.
4Die weiteren Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend berufen, und zwar ein Mitglied
auf Vorschlag der in § 2 Nr.1 und zwei Mitglieder auf
Vorschlag der sonstigen in § 2 bezeichneten Personen
oder ihrer Eltern, zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf
Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, zwei
Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag der auf Bundesebene
bedeutsamen überörtlichen Behindertenorganisationen,
zwei Mitglieder aus dem Kreis und auf Vorschlag
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein
Mitglied aus dem Kreis und auf Vorschlag der örtlichen
Träger der Sozialhilfe.
5Bis zu zwei weitere Mitglieder kann
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend aus dem Kreis der Spenderinnen und Spender
berufen.
6Die Sätze 3 bis 5 gelten auch für die Stellvertreterinnen
und Stellvertreter.
(2) 1Der Stiftungsrat wählt aus den vom Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannten
Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden
Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.
2Wiederholte Wahl ist zulässig.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und
ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf
Jahre.
2Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der
Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt
oder berufen.
3Wiederholte Benennung oder Berufung ist
zulässig.
(4) aDie Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich
tätig;
bsie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
Auslagen.
(5) aDer Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage seiner
Geschäftsordnung;
bÄnderungen beschließt er mit einfacher
Mehrheit.
(6) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
2Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.
3Das Nähere regelt die Satzung.
(7) aDer Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwendung
der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits
durch dieses Gesetz festgelegt ist;
bdiese Richtlinien
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(8) 1Der Stiftungsrat ist für Wahlen nach Absatz 2 und
Beschlüsse nach Absatz 5 beschlussfähig, wenn die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2Die weiteren Regelungen über erforderliche Mehrheiten und Beschlussfähigkeit
trifft die Satzung.
§§§
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.
(3) 1Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf
Jahre.
2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den
Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger
bestellt.
3Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(4) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich
tätig;
bsie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
Auslagen.
(5) 1Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des
Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung.
2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§§§
Der Stiftungsrat kann die Satzung der Stiftung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ändern.
§§§
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden.
§§§
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
2Der
Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
3Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.
§§§
A-2 | Contergan-Schadensfällen | 11-18 |
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Für Leistungen nach diesem Abschnitt sind die in § 12 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden.
§§§
1Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme
thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal
GmbH in Stolberg durch die Mutter während der
Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,
werden an die behinderten Menschen gewährt, die
bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten und
nach Maßgabe des § 13 Abs.5 Satz 2 an deren Erbinnen
und Erben.
2Die Leistungen müssen nach § 13 des Errichtungsgesetzes
geltend gemacht worden sein.
§§§
(1) Den in § 12 genannten Personen stehen als Leistungen Kapitalentschädigung und vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche Rente zu.
(2) 1Die Höhe der Kapitalentschädigung und der Rente
richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen.
2Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens
511 Euro und höchstens 12 782 Euro, die monatliche
Rente mindestens 121 Euro und höchstens 545 Euro.
3In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung
zu beschränken.
(3) 1Auf Antrag ist die Rente zu kapitalisieren, soweit
der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken
verwendet wird.
2Die §§ 72, 73, 74 Abs.3 Satz 1, §§ 75, 76
und 77 Abs.1 Satz 3 und Abs.3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
3§ 75 Abs.1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit
der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung
des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder
wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts,
Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb
einer Frist von 15 Jahren nur mit Genehmigung der
Stiftung zulässig sind.
4Die Kosten der Eintragung einer
Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs.1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt
die leistungsberechtigte Person.
5Darüber hinaus ist die Rente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten
wirtschaftlichen Interesse des behinderten MenBundesgesetzblatt schen liegt.
6Im Übrigen kann die Rente auf Antrag teilweise
kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse des behinderten Menschen liegt.
7Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren zustehende
Rente beschränkt.
8Der Anspruch auf Rente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die
Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der
Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) 1Rentenzahlungen beginnen frühestens mit dem
Antragsmonat.
2Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten
nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Rente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
an gewährt.
(5) 1Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen
können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet
werden.
2Vererblich sind lediglich Ansprüche auf
Kapitalentschädigung und auf Rentenleistungen, die im
Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person
bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die
Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt
wird.
(6) 1Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien.
2Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die
Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung
der Rente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art
der Berechnung des Kapitalbetrages.
3Die Höhe des Kapitalbetrages
ist auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden
Mittel (§ 11) zu ermitteln.
4aIn den Richtlinien ist insbesondere
zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der
Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen
nach diesem Abschnitt zu bemessen sind;
4bdiese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Rentenerhöhungen nehmen auch die leistungsberechtigten Personen teil, deren Rente gemäß Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend.
§§§
Die Kapitalentschädigung nach § 13 Abs.2 ist ab Antragstellung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.
§§§
(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Firma Grünenthal GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten.
(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind.
§§§
(1) Leistungen werden auf Antrag gewährt.
(2) Eine aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
(3) 1aDie oder der Vorsitzende der Kommission muss die
Befähigung zum Richteramt haben;
1bim Übrigen setzt sich
die Kommission aus medizinischen Sachverständigen
verschiedener Fachbereiche zusammen.
2Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) 1Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsrat
bestellt.
2Die Vertreter der von diesem Abschnitt
erfassten Personen sind berechtigt, bezüglich der medizinischen
Sachverständigen Vorschläge zu machen.
(5) 1Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung
zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne
des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
2Die Vertreter der von diesem Abschnitt erfassten
Personen sind berechtigt, Gutachterinnen und Gutachter
vorzuschlagen.
(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf Grund der Feststellungen der Kommission die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien durch Bescheid fest, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§§§
1Leistungen nach diesem Abschnitt sind einkommensteuerfrei.
2Ansprüche auf solche Leistungen gehören
nicht zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.
§§§
(1) 1Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen
nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem
Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben Leistungen nach diesem
Gesetz außer Betracht.
2Für Renten gilt dies jedoch
nur in Höhe des Betrages, den der behinderte Mensch als
Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Bundesversorgungsgesetz
versorgungsberechtigt wäre.
(2) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger
und der Träger der Sozialhilfe oder anderer
Sozialleistungen werden vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 durch dieses Gesetz nicht berührt.
2Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein
Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden,
weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.
§§§
A-3 | Projektförderung | 19-21 |
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Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind die in § 25 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden.
§§§
Zur Erreichung des in § 2 Nr.2 bezeichneten Zweckes kann die Stiftung
Einrichtungen fördern, die zur ärztlichen Behandlung, zur pflegerischen, heilpädagogischen oder vorschulischen Betreuung, zur schulischen oder beruflichen Ausbildung, zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder zur Erholung behinderter Menschen dienen,
Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder der Erprobung von neuzeitlichen Behandlungsmethoden fördern,
die Erforschung, Erprobung und Durchführung von Maßnahmen, die die Behinderung eines Menschen verhindern, fördern.
§§§
1Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für ein Geschäftsjahr einen Plan auf, der den
Finanzrahmen für die Förderung und grundsätzliche Förderungsprioritäten
festlegt.
2Über die Ausführung des Planes im Einzelfall beschließt der Stiftungsrat.
§§§
A-4 | Schluss | 22- |
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Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfahrensregelungen getroffen sind, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.
§§§
Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§§§
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Errichtungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, gilt § 17 Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet am 22.November 2008.
§§§
1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung
einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom
17.Dezember 1971 (BGBl.I S.2018, 1972 I S.2045),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
27.Dezember 2003 (BGBl.I S.3022), außer Kraft.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
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