BudgetV | 1-5 | |
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BGBl.III/FNA 860-9-1-2
Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs.2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – BudgetV)
vom 27.05.04 (BGBl_I_04,1055)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 21a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2001, BGBl.I S.1046, 1047), der durch Artikel 8 Nr.4 des Gesetzes vom 27.Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
§§§
Die Ausführung von Leistungen in Form Persönlicher Budgets nach § 17 Abs.2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Inhalt Persönlicher Budgets sowie das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger richten sich nach den folgenden Vorschriften.
§§§
1Leistungen in Form Persönlicher Budgets werden von
den Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den
Integrationsämtern erbracht, von den Krankenkassen
auch Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind, von den Trägern
der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege.
2Sind an einem Persönlichen Budget mehrere Leistungsträger
beteiligt, wird es als trägerübergreifende Komplexleistung
erbracht.
§§§
(1) 1Der nach § 17 Abs.4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Leistungsträger (Beauftragter) unterrichtet unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von diesen Stellungnahmen ein, insbesondere zu
dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine,
dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4,
einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf.
Die beteiligten Leistungsträger sollen ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen abgeben.
(2) Wird ein Antrag auf Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets bei einer gemeinsamen Servicestelle gestellt, ist Beauftragter im Sinne des Absatzes 1 der Rehabilitationsträger, dem die gemeinsame Servicestelle zugeordnet ist.
(3) 1Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die beteiligten
Leistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag
stellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren
die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie die gemäß § 4 abzuschließende Zielvereinbarung.
2An dem Verfahren wird auf Verlangen der Antrag stellenden Person eine Person ihrer Wahl beteiligt.
(4) Die beteiligten Leistungsträger stellen nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz auf der Grundlage der Ergebnisse des Bedarfsfeststellungsverfahrens das auf sie entfallende Teilbudget innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens fest.
(5) 1Der Beauftragte erlässt den Verwaltungsakt, wenn
eine Zielvereinbarung nach § 4 abgeschlossen ist, und
erbringt die Leistung.
2Widerspruch und Klage richten sich
gegen den Beauftragten.
3aLaufende Geldleistungen werden
monatlich im Voraus ausgezahlt;
3bdie beteiligten Leistungsträger
stellen dem Beauftragten das auf sie entfallende
Teilbudget rechtzeitig zur Verfügung.
4Mit der Auszahlung
oder der Ausgabe von Gutscheinen an die
Antrag stellende Person gilt deren Anspruch gegen die
beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt.
(6) 1Das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende
Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren
wiederholt.
2In begründeten Fällen kann davon abgewichen
werden.
§§§
(1) 1Die Zielvereinbarung wird zwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten abgeschlossen. 2Sie enthält mindestens Regelungen über
die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie
die Qualitätssicherung.
(2) 1Die Antrag stellende Person und der Beauftragte
können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist.
2Ein wichtiger Grund kann für
die Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen.
3Für den Beauftragten
kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag
stellende Person die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der
Qualitätssicherung nicht einhält.
4Im Falle der Kündigung
wird der Verwaltungsakt aufgehoben.
(3) Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen des Persönlichen Budgets abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Juli 2004 in Kraft.
§§§
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