BGBl.III/FNA: 7631-1-36
Verordnung
über die Berichterstattung von Pensionsfonds gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Pensionsfondsberichterstattungsverordnung)
(BerPensV)
vom 25.10.05 (BGBl_I_05,3048)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 113 Abs.1, des § 55a Abs.1 und des § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17.Dezember 1992 (BGBl.1993 I S.3), von denen § 113 zuletzt
durch Artikel 1 Nr.19 Buchstabe b des Gesetzes vom 29.August 2005
(BGBl.I S.2546) geändert, § 55a zuletzt durch Artikel 3 Nr.7
Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22.April 2002 (BGBl.I S.1310),
§ 118 durch Artikel 10 Nr.4 des Gesetzes vom 26.Juni 2001 (BGBl.I
S.1310) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
A-1 | Bericht für die Aufsichtsbehörde | 1-7 |
Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 4,
formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 5 und 6 und
sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 7.
§§§
Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar
die Bilanzen nach Formblatt 800,
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte
Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.
§§§
(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 810
aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 15
für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,
für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft,
jeweils für das in einem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.
(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr.3 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
§§§
(1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 2 und 3
sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf
Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich
nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten
Formblätter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung
nachzureichen.
§§§
Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen
für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,
Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten
gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß
Nachweisung 830,
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung 842,
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.
§§§
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
die Nachweisungen 801, 803, 804, 811, 842 und 850,
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.
§§§
(1) Pensionsfonds haben folgende sonstige
Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs.3 Nr.2
Satz 1, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in
doppelter Ausfertigung;
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter
Ausfertigung
a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
aa) den in § 55 Abs.2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk
über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,
bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs.2 des Aktiengesetzes,
cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder
der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung
gemäß § 171 Abs.2 des Aktiengesetzes einschließlich
der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats
gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der
Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der
Prüfungen gemäß § 314 Abs.2 und 3 des
Aktiengesetzes,
b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich
unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands
und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
c) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht
des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des
Aktiengesetzes;
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der
dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung
a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a
in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser
entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung
vorgelegt wurde, in vierfacher Ausfertigung,
b) den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs
in vierfacher Ausfertigung,
c) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung
des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes
gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs
in einfacher Ausfertigung;
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über
den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis
und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die
der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen
zugrunde liegen. Die Einzelheiten zu dem Gutachten bestimmt
die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.
(2) 1Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder gemäß
§ 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen.
2In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des
Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.
§§§
A-2 | Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde | 8 |
(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30.Juni und 31.Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung
gemäß Nachweisung 882 zu erstellen.
(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf
das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.
§§§
Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden
Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1.
§§§
(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und
Abkürzungen zu beachten.
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen
ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
§§§
A-4 | Schlussvorschriften | 11-12 |
Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 113 Abs.1 in Verbindung mit § 55a Abs.1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf
die Bundesanstalt übertragen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
2Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals
auf den Jahresabschluss für das nach dem 31.Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.
3§ 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.
§§§
Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die
dafür zu setzenden Kennzahlen
01
21
22
23
24
25
31
32
33
34
41
42
43
44
45
46
47
48
49
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
70
71
72
73
81
99
00 |
Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)
Dänemark
Finnland
Island
Norwegen
Schweden
Griechenland
Italien
Portugal
Spanien
Belgien
Frankreich
Großbritannien
Irland
Liechtenstein
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Schweiz
Polen
Slowakei
Tschechien
Ungarn
Estland
Lettland
Litauen
Slowenien
Malta
Zypern
Europa
Europäische Gemeinschaft (EG)
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
USA
Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)
Gesamtes Pensionsfondsgeschäft |
§§§
Abschnitt A:
Anmerkungen zu den Formblättern
und Nachweisungen
Nr.1: Anmerkungen zum Formblatt 800
Unter diesem Posten sind von Pensionsfondsvereinen
auf Gegenseitigkeit die „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“ auszuweisen.
Sofern extern von der Möglichkeit des § 272 Abs.1 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht wurde,
ist intern gemäß Absatz 1 Satz 2 a.a.O. zu verfahren.
Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuweisen. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Abs.1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht
aufzuführen. Sofern extern von der Möglichkeit des § 272 Abs.1 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht wurde, ist intern gemäß Absatz 1 Satz 2 a.a.O. zu verfahren. Die Einzahlungen auf die bis zum Bilanzstichtag beschlossenen Erhöhungen des gezeichneten Kapitals sind hier ebenfalls zu erfassen.
Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Abs.2 und 3 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht aufzuführen.
Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen
auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 37 VAG auszuweisen.
Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl.§ 58 Abs.2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.
Die Angabe der Vorschriften, nach denen dieser Posten gebildet worden ist, entfällt hier.
Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a) enthaltene, nach der PFDeckRV zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl.§ 17 Abs.2 RechPensV).
Nr.2: Anmerkungen zum Formblatt 810
Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsverein für die Versorgungsberechtigten auszuweisen.
Nur soweit die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil oder die Aufwendungen aus der Einstellung in den Sonderposten mit Rücklageanteil nicht die Kapitalanlagen betreffen.
Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den
Erwerb von Gesamt- oder Teilbeständen an Pensionsfondsverträgen und entgeltlich erworbene
EDV-Software sind nicht hier auszuweisen, sondern in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen
auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.
Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.
Unter diesen Posten sind von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der oder die Einstellung in die Verlustrücklage
nach § 37 VAG auszuweisen.
Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus dieser oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.
Es sind hier alle Beschäftigten anzugeben, die zum Bilanzstichtag einen Arbeitsvertrag besaßen. Soweit ein Beschäftigter Arbeitsverträge mit mehreren Unternehmen hat, ist er nur einmal zu erfassen. Ruhende Dienstverhältnisse
sind nicht mit zu erfassen.
Es ist hier nur der angestellte Außendienst anzugeben.
Nr.3: Anmerkungen zur Nachweisung 801
Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.
Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen.
Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Berichtsjahres. D. h. der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres
gerechnet.
Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen sind die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend anzuwenden. Sind diese Vorschriften nicht anwendbar, müssen in jedem Fall die Buchwerte angesetzt werden. Kapitalanlagen, die gemäß § 341c Abs.1 HGB
bewertet werden, sind mit ihrem Nennbetrag saldiert um den noch nicht aufgelösten Unterschiedsbetrag gemäß § 341c Abs.2 HGB anzusetzen.
Nr.4: Anmerkungen zur Nachweisung 803
Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
Wird die Möglichkeit in Anspruch genommen, gemäß § 54 Abs.5 Satz 3 VAG 50 Prozent der am Abschlussstichtag bestehenden, in den letzten drei Monaten des
Geschäftsjahres fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem Pensionsfondsgeschäft
vom Soll des sonstigen gebundenen Vermögens abzusetzen, muss auch das Ist
des restlichen Vermögens um diesen Betrag vermindert werden.
Soweit den Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen Forderungen aus demselben Versicherungsverhältnis
gegenüberstehen, sind diese gemäß § 54 Abs.5 Satz 4 VAG hier abzusetzen.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.
In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich
der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten
für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist
als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen.
Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz
in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
Forderungen aus einer Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs.2 Satz 4 bis 6 VAG in Spalte 02 oder 03 ausgewiesen werden.
Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen können in Spalte 02 ausgewiesen werden.
In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen
Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen können in Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen
Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapitalanlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
Nr.5: Anmerkungen zur Nachweisung 804
Diese Nachweisung ist vorzulegen:
a) für die Verpflichtungen in Euro,
b) für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung
nicht Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in dieser Währung Vermögenswerte
angelegt werden müssten, die mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen,
c) für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit in dieser Währung
Vermögenswerte angelegt werden müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen. Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.
Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte Nachweisung 803
(Gebundenes und restliches Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen 18, 21, 23 und 24 auf der Seite 1 der Nachweisung 803 werden in der Nachweisung 804 in der Zeile 18 inhaltlich zusammengefasst. Die Positionen der Zeilen 03, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12 und 13 auf der Seite 2 der Nachweisung 803 sind in anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23, 24, 25 und 26 der Nachweisung 804 zu finden.
Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte
sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in
Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn
der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die
Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.
Soweit Verpflichtungen des sonstigen gebundenen Vermögens in der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen sind, kann die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist (Teil C Nr.7 der Anlage zum VAG). Dabei kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanzwerten übereinstimmen.
Nr.6: Anmerkung zur Nachweisung 820
Hierunter sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstücke auszuweisen.
Nr.7: Anmerkungen zur Nachweisung 830
Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Bestehen für eine Person mehrere Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als
Zu- oder Abgang.
Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, 21, 22, 23 bis 24 sowie 25 bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in
Zeile 16.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung
besitzen.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Vorsorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs.2 Nr.2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Nr.1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18 sowie 19 bis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.
Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange Altersrente” vorzunehmen.
Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. – bei Auszahlungsplänen – Raten (entsprechend der
Deckungsrückstellung).
Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie 18 bis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.
Nr.8: Anmerkungen zur Nachweisung 842
Diese Nachweisung ist vorzulegen:
a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat
betriebene PFG;
b) für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;
dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld Herkunft des PFG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu
verwenden.
Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 beziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile 14.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs.2 Nr.2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Nr.1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
Nr.9: Anmerkungen zur Nachweisung 850
Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung gegeben haben. Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Pensionsfondsgeschäft weniger
als 2 Prozent der Brutto-Beiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils
zusammengefasst zu berichten.
Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen.
Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 - Zeile 06 +/-
Zeile 08. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 2 zu kennzeichnen.
Die Nachweisung ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende dreistellige Nummer in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen (beispielsweise „001“).
Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als
auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur
dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko
tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft,
über das nach Unternummer 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet
werden kann, lautet 6000.
Nr.10: Anmerkungen zur Nachweisung 882
Im Feld „Berichtszeitraum” sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennziffern anzugeben:
a) zum 30.Juni: 2
b) zum 31.Dezember: 4
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können
die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden
Konten bis zum Halbjahresende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06 beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungsberechtigten in Zeile 03.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs.2 Nr.2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Nr.1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.
Abschnitt B:
Verzeichnis der in den Formblättern,
Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen
| a.a.O.
abgegebenes PFG
Abs.
AktG
AN
Arbg.
B
BaFin
BBÜ
BÜ
bzw.
DL
DR
EDV
Fb
GJ
HGB
LVU
Nw
Nr.
Pb
PF
PFDeckRV
PFG
R
RdV
RechPensV
RechVersV
Reg-Nr.
RL
RV
VAG
VF
vgl.
v.H.
VJ
Z.
| am angegebenen Ort
in Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft
Absatz
Aktiengesetz
Arbeitnehmer(n)
Arbeitgeber(n)
Brutto/brutto, d. h. einschließlich der auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallenden Beträge
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Brutto-Beitragsüberträge
Beitragsüberträge
beziehungsweise
Dienstleistung(en)
Deckungsrückstellung
Elektronische Datenverarbeitung
Formblatt
Geschäftsjahr(e, es)
Handelsgesetzbuch
Lebensversicherungsunternehmen
Nachweisung
Nummer
Prüfbuchstabe
Pensionsfonds
Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen von Pensionsfonds
Pensionsfondsgeschäft
Rückstellung(en)
Rückstellung für drohende Verluste
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Register-Nummer
Rücklage
Rückversicherung
Versicherungsaufsichtsgesetz
Versorgungsfälle
vergleiche
vom Hundert
Vorjahr(e, es)
Zeile(n)
|
Abschnitt C:
Bearbeitung der formgebundenen Erläuterungen
Allgemeines
Die formgebundenen Erläuterungen nach Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 6 sowie 8 sind entweder auf einem elektronischen Datenträger zu speichern oder in Papierformulare einzutragen.
Elektronische Datenträger
Als elektronische Datenträger sind Disketten zu verwenden. Bei der Datenerfassung auf Disketten und bei deren Übermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
(Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“ zu beachten.
Papierformulare
3.1 Formulartypen
3.1.1 Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nur auf den vorgeschriebenen Einzelformularen mit der Schreibmaschine oder – nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.2.2.1) – auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstellen.
3.1.2 Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen.
3.1.3 Die Mehrfachausfertigungen von Einzelformularen können entweder im Durchschreibeverfahren mit der Schreibmaschine oder mit einem Fotokopiergerät erstellt werden. Die Kopien dürfen das Format der Einzelformulare nicht überschreiten und sind dementsprechend zu beschneiden; sie können aber auch auf das DIN-A 4-Format verkleinert werden. Mehrfachausfertigungen der Endlosformulare sind durch mehrfache Ausgabe der Druckliste zu erstellen.
3.1.4 Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Fotokopien) zu verwenden. Von dieser Ausfertigung ist der Textteil an der Perforation zu trennen und nur der Datenteil vorzulegen. Der Datenteil darf weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein. Dies gilt auch bei der Verwendung von Endlosformularen.
Bei den nicht als Erfassungsbeleg vorgesehenen Mehrfachausfertigungen dieser Formblätter und
Nachweisungen darf dagegen der Textteil nicht entfernt werden.
3.2 Verwendung der Formulartypen
3.2.1 Einzelformular
3.2.1.1 Für die Ausfüllung des Einzelformulars sind alle gängigen Schreibmaschinenschriften mit einer Zeichendichte von 10 Zeichen/Zoll geeignet. Ungeeignete Schreibtypen wird die BaFin zurückweisen. In Zweifelsfällen ist eine vorherige Abstimmung mit der BaFin durch Vorlage von Testbelegen vorzunehmen.
3.2.1.2 In die Schreibmaschine ist ein schwarzes Farbband mit genügendem Kontrastwert einzusetzen. Die Justierung der Schreibmaschine ist in der Kopfzeile „Name des PF“ vorzunehmen, da diese Zeile nicht maschinell erfasst wird.
3.2.2 Endlospapier für EDV-Drucker
3.2.2.1 In die Blankoformulare des Endlospapiers ist das Druckbild des jeweiligen Einzelformulars per Druckprogramm zu übertragen. Die Datenfelder müssen deckungsgleich mit dem Einzelformular ausgegeben werden. Zeilen und Spaltentexte dürfen inhaltlich nicht verändert werden, sie können jedoch mit Zustimmung der BaFin in geeigneter Weise abgekürzt werden, wenn der vollständige Ausdruck technisch nicht möglich ist. Die im Datenteil des Einzelformulars an einigen Stellen mit Blindfarbe eingedruckten Operationszeichen (+, -, =,
( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche stellen lediglich Arbeitshilfen dar, die aus
erfassungstechnischen Gründen beim Druck der Formblätter und Nachweisungen auf dem Endlospapier nicht ausgedruckt werden dürfen. Vor dem erstmaligen Einsatz des entsprechenden Druckprogramms sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.
3.2.2.2 Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlospapiers sind zu trennen.
3.3 Ausfüllen der Formulare
3.3.1 Allgemeines
Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der Weißzonen sind Angaben nicht zu machen. Zur Berichtigung von Werten können die marktüblichen Korrekturmittel eingesetzt werden, sofern das Schriftbild einwandfrei lesbar bleibt und die ursprünglichen Werte nicht durchscheinen. Sofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen erforderlich werden, sind diese auf einem separaten Blatt beizufügen.
3.3.2 Formularkopf
Bei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den
Datenfeldern, die auf allen oder mehreren Formblättern und Nachweisungen
identisch sind, ist Folgendes zu beachten:
3.3.2.1 Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.
3.3.2.2 Im Feld „MMJJ“ ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).
3.3.2.3 Das Feld „Herkunft des PFG“ kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte Pensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:
3.3.2.3.1 Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des PFG“ ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf dem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.
3.3.2.3.2 In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende Kennzahlen einzusetzen:
3.3.2.3.3 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in bestimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen nicht mehrfach vorzulegen. Vielmehr sind in der Kopfzeile des „gemeinsamen“ Formblattes die Kennzahlen für Herkunft des PFG, die gemäß der o. a. Tz. 3.3.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu kombinieren, d.h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kombinierten
Kennzahlenzeile anzubringen. Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die Kombination der Kennzahlenzeilen wie folgt vorzunehmen ist:
Fall 1: Das PFG hat nur eine Herkunft, d.h. es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem PFG mit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind. Existiert beispielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes:
Formblatt Arten | Kennzahlen |
| | | | | Herkunft des PFG |
| | | | | | 1.Feld | 2.Feld |
Formblatt 1
Formblatt 2 | | | | | | 00
01 | |
Gemeinsames
Formblatt | | | | | | 01 | 00 |
Fall 2: Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-60 mit Herkunft 99 identisch ist:
Formblatt Arten | Kennzahlen |
| | | | | Herkunft des PFG |
| | | | | | 1.Feld | 2.Feld |
Formblatt 1
Formblatt 2 | | | | | | 99
21 | |
Gemeinsames
Formblatt | | | | | | 21 | 99 |
3.3.3 Zahlen
3.3.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen Punkt zu trennen.
3.3.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch auch unter Verzicht auf die Auf-/Abrundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
3.3.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro- Beträgen oder TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder – alternativ – Streichung der Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.
3.3.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma
anzuzeigen ist.
3.3.3.5 Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben. Eine zusätzliche Kennzeichnung – z. B. durch einen Strich – darf nicht erfolgen.
3.3.4 Vorzeichen
In den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest vorgegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe auch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit Vorzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:
3.3.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder Erträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; außerordentliches Ergebnis).
3.3.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass pensionsfondstechnische Brutto-Aufwendungen (Brutto-Aufwendungen für Versorgungsfälle; Brutto-Aufwendungen wegen Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen; Brutto-Aufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu
Erträgen oder pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Brutto-Aufwendungen) zu Aufwendungen werden.
3.3.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern aufgrund besonderer Entwicklungen Ertragsposten ausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten werden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten ermittelt werden und die in Abzug zu bringenden Unterposten überwiegen.
3.3.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder -) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlenwert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.
3.3.5 Beispiele
falsch: 238 184 - 788.532.70
155,344,783 15,236 %
+ 3227896
richtig: 238.184 - 788.533
155.344.783 15,2
+ 3.227.896
4.Version
Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“ anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“ die Zahl „4“ einzusetzen.
§§§
Formulare Fb 800 ff nicht abgebildet, siehe BGBl_I_05,3061 ff)
§§§
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
|