BauPG-PÜZ-AnerkVO | ||
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BGBl.III/FNA Nr.
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz
vom 06.06.96 (BGBl_I_96,798)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 15 Abs.1 Nr. 3 des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl.I S.1495) verordnet das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau:
A-1 | Allg-Vorschr | 1-4 |
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1Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren der Anerkennung als
Prüfstelle für
a) eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6 Abs.4 Satz 3 des Bauproduktengesetzes,
b) einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs.4 des Bauproduktengesetzes und
c) die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.2 bis 5 des Bauproduktengesetzes,
Überwachungsstelle für die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.7 und 8 des Bauproduktengesetzes und
Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs.2 Satz 3 des Bauproduktengesetzes und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10 des Bauproduktengesetzes.
2Sie enthält ferner Regelungen über die Rechte und Pflichten der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) und über den Widerruf und das Erlöschen von Anerkennungen.
§§§
(1) Prüfstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise gehören.
(2) Überwachungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle und die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehören.
(3) Zertifizierungsstelle im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Beurteilung und abschließende Bewertung der Ergebnisse von Prüf- oder Überwachungsstellen gehören.
§§§
(1) Die Anerkennung als PÜZ-Stelle erfolgt für einzelne oder mehrere Bauprodukte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche.
(2) 1Die Anerkennung als Prüfstelle kann auf Tätigkeiten im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c) und der Brauchbarkeitsbeurteilung (§ 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a) beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung als Prüfstelle im Rahmen des Brauchbarkeitsnachweises (§ 1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b) nicht erfüllt sind.
2Die Anerkennung einer PÜZ-Stelle als Prüf- und Überwachungsstelle für das gleiche Produkt, den gleichen Produktbereich oder Anforderungsbereich ist zulässig, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
3Eine Anerkennung als Prüf- oder Überwachungsstelle und zugleich als Zertifizierungsstelle für das gleiche Produkt, den gleichen Produktbereich oder Anforderungsbereich ist zulässig, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4Die Zertifizierungsstelle darf in diesem Fall ihre Ergebnisse als Prüf- oder Überwachungsstelle beurteilen und abschließend bewerten, sofern dies in der harmonisierten oder anerkannten Norm oder Leitlinie für die europäische technische Zulassung nicht ausgeschlossen ist.
(3) 1Die Anerkennung kann erfolgen, wenn nach § 3 Abs.1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes für das Bauprodukt, den Produktbereich oder den Anforderungsbereich harmonisierte oder anerkannte Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung bekannt gemacht worden sind oder mit deren Bekanntmachung in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
2Die Anerkennung kann auch erfolgen, wenn noch keine Normen oder Leitlinien nach Satz 1 vorliegen, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aber für das Bauprodukt, den Produktbereich oder Anforderungsbereich bereits eine Entscheidung über das anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren getroffen hat und danach die Eignung der PÜZStelle beurteilt werden kann.
3Die Anerkennung kann auch für Bauprodukte erfolgen, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinien nach § 5 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs.4 Satz 2 des Bauproduktengesetzes erteilt worden sind und diese die Einschaltung von entsprechenden PÜZ-Stellen vorsehen.
(4) 1Die PÜZ-Stelle muß unparteilich, insbesondere hinsichtlich ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein.
2Entsprechendes gilt für den Leiter, seinen Stellvertreter und die leitenden Beschäftigten der PÜZ-Stelle.
3Die persönliche Zuverlässigkeit des Leiters der PÜZ-Stelle und seines Stellvertreters muß gegeben sein.
(5) 1Die PÜZ-Stelle muß in der Lage sein, alle mit der anzuerkennenden Tätigkeit regelmäßig anfallenden Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchzuführen.
2Unteraufträge sind nur an gleichfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen zulässig, die Gegenstand der Anerkennung waren.
§§§
(1) 1Die anerkannte PÜZ-Stelle muß im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte, deren Vertretern nach § 6 Abs.1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes und den Importeuren nach § 8 Abs.6 Satz 4 des Bauproduktengesetzes in Anspruch genommen werden können.
2Eine räumliche Begrenzung des Tätigkeitsbereichs ist auf Antrag der PÜZ-Stelle zulässig.
3Dies ist in der Anerkennung festzulegen.
(2) Die Vertraulichkeit ist auf allen Organisationsebenen der anerkannten PÜZ-Stelle sicherzustellen.
(3) Die anerkannte PÜZ-Stelle muß der anerkennenden Behörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben.
(4) 1Art und Umfang der Tätigkeiten der anerkannten PÜZ-Stelle oder einer von dieser beauftragten PÜZ-Stelle richten sich nach der harmonisierten oder anerkannten Norm, der Leitlinie für die europäische technische Zulassung, deren Bekanntmachung oder der europäischen technischen Zulassung ohne Leitlinie für das Bauprodukt, den Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist.
2Nehmen die Normen, Leitlinien oder deren Bekanntmachungen oder die europäischen technischen Zulassungen auf spezielle Prüfnormen Bezug, bestimmen auch diese die Tätigkeiten der PÜZ-Stelle.
(5) Die anerkannte PÜZ-Stelle muß regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt, den Produktbereich oder den Anforderungsbereich anerkannten PÜZ-Stellen teilnehmen.
(6) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat ihr technisches Personal hinsichtlich neuerer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortzubilden und die technische Ausstattung zu warten, zu erneuern und zu ergänzen, so daß die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraums erfüllt sind.
(7) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung der bei ihr Beschäftigten zu führen und laufend fortzuschreiben.
(8) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat Anweisungen zu erstellen und zu dokumentieren, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese laufend fortzuschreiben.
(9) Die anerkannte PÜZ-Stelle hat die Erfüllung der allgemeinen Pflichten nach den Absätzen 5 bis 8 und der besonderen Pflichten nach § 6, § 8 oder § 10 zu dokumentieren.
(10) Ein Wechsel des Leiters der PÜZ-Stelle oder seines Stellvertreters ist der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§§§
A-2 | Bes-Vorschr | 5-10 |
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(1) 1Die Prüfstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Prüfungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen.
2Ihr muß ein hauptberuflich tätiger Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Prüfstelle obliegt.
3Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine auf den Tätigkeitsbereich der Prüfstelle bezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten nachweisen.
4Soll die Prüfstelle auch im Bereich des Brauchbarkeitsnachweises nach § 1 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b tätig werden, müssen der Leiter oder sein Stellvertreter eine umfassende Berufserfahrung im Bauproduktenbereich oder Anforderungsbereich von mindestens fünf Jahren nachweisen.
5Aus Art und Umfang der beantragten Anerkennung kann sich die Notwendigkeit eines hauptberuflichen Stellvertreters des Leiters sowie weiteren Leitungspersonals ergeben.
6Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
(2) 1Die Prüfstelle muß über die zur ordnungsgemäßen Durchführung der beantragten Prüfungsaufgaben erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung verfügen.
2Einzelheiten ergeben sich aus den bekanntgemachten Normen und Leitlinien oder deren Bekanntmachung, im Fall von § 3 Abs.3 Satz 2 aus der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die Prüfstelle muß ferner verfügen über
schriftliche Anweisungen für die Benutzung und Wartung der Prüfvorrichtungen, den Umgang mit und die Vorbereitung von Prüfgegenständen sowie die Durchführung der Prüfungen nach den einschlägigen Prüfnormen oder Prüfvorschriften (Standardarbeitsanweisungen) und
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Prüfungen.
§§§
(1) Die Prüfgeräte müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik kalibriert sein.
(2) Die Prüfstelle muß sich an von der anerkennenden Behörde bestimmten Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(3) 1Die Prüfstelle hat Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfungen anzufertigen und zu dokumentieren.
2Diese müssen Angaben zum Prüfgegenstand, zum Prüfdatum, zum beteiligten Prüfpersonal, zu den angewandten Prüfverfahren entsprechend den technischen Anforderungen nach § 4 Abs.4, zu den Prüfergebnissen und zum Herstellwerk enthalten.
3Die Prüfberichte sind vom Leiter der Prüfstelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
4Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behörde oder der von dieser bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§§§
(1) 1Die Überwachungsstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Überwachungsaufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen.
2Ihr muß ein Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Überwachungsstelle obliegt.
3Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine auf den Tätigkeitsbereich der Überwachungsstelle bezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten nachweisen.
4Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
(2) Die Überwachungsstelle muß ferner verfügen über
schriftliche Anweisungen über Art und Umfang der Überwachungen und
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Überwachungen.
§§§
1Die Überwachungsstelle hat Berichte über die Durchführung der Überwachungen anzufertigen.
2Diese müssen Angaben zum Überwachungsgegenstand, zum Überwachungszeitraum, zum beteiligten Überwachungspersonal, zu den angewandten Überwachungsverfahren, zu den Überwachungsergebnissen und zum Herstellwerk enthalten.
3Der Überwachungsbericht ist vom Leiter der Überwachungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
4Die Berichte und die begleitenden Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der anerkennenden Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§§§
(1) 1Die Zertifizierungsstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Zertifizierungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen.
2Ihr muß ein Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Zertifizierungsstelle obliegt.
3Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine fachbezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine fünfjährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten nachweisen.
4Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
(2) Die Zertifizierungsstelle muß ferner verfügen über
schriftliche Anweisungen für die Durchführung von Zertifizierungen nach den einschlägigen Normen und Vorschriften und
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Zertifizierungen.
§§§
1Die Zertifizierungsstelle hat Aufzeichnungen und Berichte über ihre Zertifizierungen anzufertigen.
2Die Berichte müssen Angaben zum Zertifizierungsgegenstand, zum Zertifizierungsdatum, zum beteiligten Zertifizierungspersonal, zu den angewandten Zertifizierungsverfahren, zum Zertifizierungsergebnis und zum Herstellwerk enthalten.
3Der Bericht ist vom Leiter der Zertifizierungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
4Der Bericht ist unabhängig von der Notwendigkeit eines Konformitätszertifikats zu erstellen.
§§§
A-3 | Anerkennung | 11-13 |
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(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf bekanntgemachte Normen, Zulassungsleitlinien oder auf Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 3 Abs.3 Satz 2 Bezug genommen und eine räumliche Begrenzung des Tätigkeitsbereichs beantragt werden,
Angabe, auf welche Funktion im Sinne des § 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden Personal und seiner Berufserfahrung und zum Anteil der Tätigkeit für die PÜZ-Stelle,
Angaben über wirtschaftliche oder rechtliche Verbindungen der PÜZ-Stelle, ihres Leiters und der bei ihr Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,
Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung der PÜZ-Stelle,
bei natürlichen Personen die Angabe des Alters, bei juristischen Personen, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft Angaben des Alters des Leiters und seines Stellvertreters,
Angaben zu Unterauftragnehmern.
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
§§§
(1) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die anerkannte PÜZ-Stelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.
2Sie ist ferner zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Genehmigung gerechtfertigt hätten.
3Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die anerkannte PÜZ-Stelle ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
(2) 1Die Anerkennung erlischt durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde oder durch Fristablauf.
2Bei natürlichen Personen erlischt die Anerkennung auch
mit der Vollendung des 68.Lebensjahres,
mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens im Zusammenhang mit der anerkannten Tätigkeit oder
durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen.
3Liegen bei einer juristischen Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft die Erlöschensgründe nach Satz 2 hinsichtlich des Leiters oder seines Stellvertreters vor, erlischt die Anerkennung, wenn der Anerkennungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten ein Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters nach § 4 Abs.10 angezeigt wird.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
BauPG-PÜZ-AnerkVO | [ ] |
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