BVFG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 240-1
Gesetz
über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
vom 19.05.53 (BGBl_I_53,201)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.07 (BGBl_I_07,1902
geändert durch Art.19 Abs.1 iVm Art.20 des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.
2Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war.
3Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr.5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.
§§§
(1) 1aHeimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am
31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen
Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und dieses Gebiet
vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat;
1bdie Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem
späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt
als einheitliches Vertreibungsgebiet.
(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt hat.
§§§
(1) 1Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1.
Juli 1990 geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die
politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen.
2Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat.
3Eine besondere Zwangslage ist auch bei
einem schweren Gewissenskonflikt gegeben.
4Wirtschaftliche Gründe sind als besondere
Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend
beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung
nahe bevorstand.
(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist ausgeschlossen,
wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub geleistet hat,
wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
wer die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat.
(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) 1Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
2Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs.
1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die
Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im
Geltungsbereich des Gesetzes.
§§§
Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer
a) in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat,
b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
c) in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
d) eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
e) nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung
aa) einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus
unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt
hat,
bb) bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt
oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung
gedroht hat oder
cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt
hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen
abgewandt hat, oder
a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder
b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder
c) wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
§§§
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) 1Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum
bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität
gehört hat.
2Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung
der deutschen Sprache.
3Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der
verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27
Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch
auf Deutsch führen kann, es sei denn, er kann die familiäre Vermittlung auf Grund
einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen.
4Ihre Feststellung
entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen
Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war oder wenn dem Aufnahmebewerber
die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte.
5Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
§§§
Verteilung, Rechte und Vergünstigungen |
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(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
(2) 1Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber
die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend
anzuwenden.
2§ 5 gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf.
2Das Bundesverwaltungsamt legt
das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren).
3Bis zu dieser Festlegung werden
die Personen vom Bund untergebracht.
4Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid
einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den
Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren
zu lassen.
(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(3) 1Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen.
2Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger
veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend
Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner
Schlüssel).
(4) 1Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel einzuhalten.
2Zu diesem Zweck kann
ein von den Wünschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet
werden.
(5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht aufgenommen werden.
(7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern.
§§§
(1) 1Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, haben Anspruch auf
kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, der einen Basis- und einen
Aufbausprachkurs von gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse
sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der
Kultur und der Geschichte in Deutschland umfasst. Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige
Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. Der Sprachkurs dauert
bei ganztägigem Unterricht (Regelfall) längstens sechs Monate.
2Soweit erforderlich
soll der Integrationskurs durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch
Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden.
3Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten oder
Abkömmlingen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über
die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen
wurde, wird, solange die Entscheidung über die Zuweisung eines vorläufigen Wohnortes
nicht nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes
für Spätaussiedler gegenstandslos geworden ist, ein Fahrkostenzuschuss zur Teilnahme
an einem Integrationskurs gewährt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar erreichbar
ist.
4Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger
sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(2) 1Spätaussiedler können erhalten
2Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern durch Richtlinien.
(3) 1Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, gewährt das Bundesverwaltungsamt zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 2.046 Euro.
2Sie beträgt bei Personen im
Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, 3.068 Euro.
3Der Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt werden.
4Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 2009.
(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförderung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und sozialpädagogische Förderung können gewährt werden.
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für
a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Basissprachkurses, des Aufbaukurses und des Orientierungskurses nach Absatz 1 und
b) die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.
§§§
(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen.
(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.
(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat.
(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärung einer Person,die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben.
(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis.
§§§
(1) Wer als Spätaussiedler aus den Aussiedlungsgebieten innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen dieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält einmalig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Leistungsgrund am Tag der Aufenthaltsnahme gegeben ist oder innerhalb von drei Monaten danach eintritt.
(2) 1Die Leistungen bei Krankheit nach den §§ 27 bis 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Zuschüsse zur Versorgung mit Zahnersatz nach § 55 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und die im Zusammenhang mit diesen Leistungen notwendigen
Fahrkosten (§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) werden längstens für die ersten
78 Wochen von dem Tag der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes an
gewährt, Krankengeld und Mutterschaftsgeld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung
längstens für 182 Tage, die anderen Leistungen bis zum Ablauf der Frist von
drei Monaten nach Absatz 1 Satz 1.
2Leistungen zur Entbindung einschließlich
Mutterschaftsgeld werden gewährt, wenn die Entbindung in der Frist von drei Monaten
nach Absatz 1 Satz 1 liegt.
(3) 1Krankengeld (§§ 44 bis 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und Mutterschaftsgeld (§ 200 der Reichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte nur, wenn sie bis zum Verlassen der in Absatz 1 genannten Gebiete
in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes sind,
eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger hauptberuflich ausgeübt haben,
wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Aussiedlungs- oder Übersiedlungsabsicht oder wegen eines vergleichbaren nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes gehindert waren, eine Beschäftigung nach Nummer 1 oder eine Tätigkeit nach Nummer 3 auszuüben.
2Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn festgestellt wurde, dass ein Bezieher von Eingliederungshilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezugs arbeitsunfähig war.
(4) 1Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der Berechtigte in Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch.
2Die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Bedürftigkeit und das bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende Einkommen sind nicht anzuwenden.
(5) 1Die Leistungen gewährt die für den Wohnort der Berechtigten zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse.
2Haben die Berechtigten früher einer anderen Krankenkasse angehört, so haben sie das Recht, die Leistungen bei dieser zu beantragen.
(5a) 1Berechtigte, die eine Leistung nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungserbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen Berechtigungsschein der nach Absatz 5 zuständigen Krankenkasse auszuhändigen.
2In dringenden Fällen kann der
Berechtigungsschein nachgereicht werden.
3Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken
und sonstige Leistungserbringer haben für Leistungen nach Absatz 1 nur Anspruch auf
die Vergütung, die sie erhalten würden, wenn der Spätaussiedler Versicherter der
gesetzlichen Krankenversicherung wäre.
(6) 1Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht, wird ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet.
2Als Ersatz für Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen 8 vom Hundert ihres Aufwands für die nach den Absätzen 1 bis 5 gewährten Leistungen.
(7) 1Bei Gewährung der Leistungen gelten die §§ 61 und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Zuzahlungen und Belastungsgrenze entsprechend.
2Ferner sind hierbei und bei der Erstattung des Aufwands und der Verwaltungskosten an die Krankenkassen das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden, § 110 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch jedoch mit der Maßgabe, dass die Krankenkasse
Erstattungen nach Absatz 6 auch unterhalb des in § 110 Satz 2 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Betrages verlangen kann, wenn dieser Betrag durch
Zusammenrechnung der Erstattungsansprüche in mehreren Einzelfällen erreicht wird.
(7a) Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach § 8 für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird.
(8) Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der Absätze 1 bis 7a ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
§§§
§§§
Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz.
§§§
(1) 1Spätaussiedlern ist die Begründung und Festigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu
erleichtern.
2Zu diesem Zweck können die Gewährung von Krediten zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen
vorgesehen werden.
(2) 1Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind Spätaussiedler in den ersten 10 Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu berücksichtigen.
2Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Spätaussiedler mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind.
(3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, dass die Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
(4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist.
(5) 1Spätaussiedler, die glaubhaft machen, dass sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen.
2Für die Glaubhaftmachung
ist § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus.
2Eine Wiederholung des Gesprächs
im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt.
3Bei Personen, die das
16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung
der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz,
den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt,
wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und
e geboten ist.
4Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für
Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die
Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem
anderen Gesetz zuständig sind.
5Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des
Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt,
so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.
(2) 1Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs.
2 Satz 1 aus.
2Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig
abgelehnt worden ist.
3Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über Rücknahme und Widerruf und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
§§§
1Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a entsprechend.
2Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist.
3Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach § 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet.
4Dabei dürfen mitgeteilt werden:
§§§
§§§
Behörden und Beiräte |
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§§§
Aufnahme |
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Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.
§§§
(1) 1Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im
Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.
2Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann
einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse
der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne
des § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt.
3Die Einbeziehung von minderjährigen
Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der
Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig.
4Abweichend von Satz 2 wird einbezogen, wer wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann.
5Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Abs.3 Satz 2 gefunden haben.
6Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend,
wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag
nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere
Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
2Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren wird.
(3) 1Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht
überschreitet.
2Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
§§§
1Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmeverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid.
2Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d
und e beteiligt das Bundesverwaltungsamt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt
für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das
Zollkriminalamt, wenn die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§§§
(1) 1Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahmeverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 erforderlich ist,
bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nutzen, die über die Spätaussiedlereigenschaft Aufschluss geben, auch wenn sie für andere Zwecke erhoben oder gespeichert worden sind,
2Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen
Daten eine Entscheidung über den Antrag des Betroffenen nicht ermöglichen.
3Öffentliche Stellen sind zu diesem Zwecke zu Auskünften verpflichtet.
4Die Nutzung und Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 und nach den Sätzen 2 und 3 unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen.
(1a) 1Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwaltungsamt folgende Daten der Spätaussiedler und ihrer Ehegatten oder Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind oder einbezogen werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:
2Die nach Satz 1 beteiligten Behörden teilen dem Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen binnen eines Monats nach Übermittlung der Daten nach Satz 1 mit, ob Ausschlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegen.
(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt und übermittelt werden.
§§§
§§§
Namensführung, Beratung |
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(1) 1Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
2Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
3Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem
Standesamt anschließt.
4Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf
hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) 1aDie Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden;
1bim Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden.
2Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
§§§
(1) 1Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres Aufgabengebiets in Steuerfragen
unentgeltlich beraten.
2Sie bedürfen hierzu keiner besonderen Erlaubnis.
(2) 1Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle missbräuchlicher Ausübung untersagt werden.
2Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
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Kultur, Forschung und Statistik |
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1Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive,
Museen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten sowie Einrichtungen
des Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern.
2Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern.
3Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste.
§§§
1Bund und Länder haben die auf dem Gebiete des Spätaussiedlerwesens erforderlichen statistischen Arbeiten durchzuführen.
2Insbesondere haben sie die Statistik so
auszugestalten, dass die statistischen Unterlagen für die Durchführung der zum Zwecke
der Eingliederung der Spätaussiedler erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt
werden können.
§§§
Strafbestimmungen |
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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Spätaussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Verwaltungsangehöriger bei der Durchführung dieses Gesetzes Bescheinigungen für Personen ausstellt, von denen er weiß, dass sie kein Recht auf Erteilung der Bescheinigung haben.
§§§
Übergangs- und Schlussvorschriften |
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(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung.
(2) 1Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden.
2Aussiedler, die den
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und
vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember
1993 beantragen.
3Im Übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an
Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt.
(3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung.
(4) 1Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr.
1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler,
wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.
2Sind diese Personen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird die ihnen erteilte Übernahmegenehmigung ab 1. Januar 2010 unwirksam.
(5) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe
e vorliegt, oder des § 4 erfüllen.
2Sind diese Personen Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahmebescheid ab 1.
Januar 2010 unwirksam.
(6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde.
(7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben.
(8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§§§
(1) Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 7. September 2001 gilt.
(2) 1Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit
der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e
vorliegt.
2Sind diese Personen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahmebescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.
§§§
(1) 1§ 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler zum Zeitpunkt des Verlassens der
Aussiedlungsgebiete noch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden.
2Werden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem 24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht erworben haben.
(2) Für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bleiben die Länder in allen Fällen zuständig, in denen bis zum 1. Januar 2005 die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder erfolgt ist.
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Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistungen auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 199) ist ausschließlich für die Eingliederung von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern zu verwenden.
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Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.
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Das Bundesministerium des Innern kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.
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