BTAbZV  
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BGBl.III/FNA: 402-28-2

Verordnung
über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Bauträger-AbschlagszahlungsVOn-amtl

(BTAbZVO) n-amtl

Vom 23.05.01 (BGBl_I_01,981)
geändert durch Art.4 Nr.1 iVm Art.5 des zur Forderungssicherungsgesetzes – FoSiG
vom 23.10.08 (BGBl_08,2022)

bearbeitet und verlinkt (16)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2008 ]

§§§




Auf Grund des § 27a des AGB-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Juni 2000 (BGBl.I S.946) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§§§

§ 1   BTAbZVO
Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen

1In Werkverträgen, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs.2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs.1 verpflichtet werden.
2Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs.1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden.
3Die Stellung weitergehender Sicherheiten für die Abschlagszahlungen braucht nicht vorgesehen zu werden.

§§§

§ 2   BTAbZVO
Betroffene Verträge

1Diese Verordnung ist auch auf zwischen dem 1.Mai 2000 und dem 29.Mai 2001 abgeschlossene Verträge anzuwenden.
2Dies gilt nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder ein verbindlich gewordener Vergleich abgeschlossen worden ist.

§§§

§ 3   BTAbZVO
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§


  BTAbZVO [

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