BMG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS Nr.
vom 03.05.13 (BGBl_I_13,1084)
= Art.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] |
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu bestimmten Behörden.
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
(2) 1Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister.
2Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen
übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur
nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen.
2Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt, die den Vorschriften des Datenschutzgesetzes des jeweiligen Landes entspricht.
§§§
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
zum Ehegatten oder Lebenspartner
g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises,
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
b) als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
c) als im Ausland lebender Deutscher einen Hinweis auf Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie auf Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erhält; ebenfalls ist nach Mitteilung durch die betroffene Person ihre derzeitige Anschrift im Ausland zu speichern,
für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
a) die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,
c) das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe sowie
d) die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale
bb) der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben,
für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenordnung die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,
für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist,
für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung,
zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer
Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn
der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und
der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt
ist,
das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum
der Anfrage und der Angabe der anfragenden
Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren,
für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4 den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers,
im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.
§§§
(1) Die Meldebehörden dürfen ihre Register mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Die Ordnungsmerkmale können aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Daten gebildet werden. Durch geeignete technische Maßnahmen sind die Ordnungsmerkmale vor Verwechslungen zu schützen.
(2) Soweit von den Meldebehörden bereits Ordnungsmerkmale verarbeitet und genutzt werden, die andere als die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genannten Daten enthalten, dürfen diese noch für eine Übergangsfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(3) 1Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an öffentliche Stellen und öffentlich-
rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden.
2Der Empfänger der Daten darf die Ordnungsmerkmale nur im Verkehr mit der jeweiligen Meldebehörde
verwenden, eine Weiterübermittlung ist unzulässig.
3Soweit Ordnungsmerkmale personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem
Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.
(4) Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört.
§§§
(1) 1Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke
verarbeiten oder nutzen.
2Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden.
(2) 1Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich
ist.
2§ 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe,
dass
die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und
die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen.
3Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden.
§§§
(1) 1Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig,
hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Fortschreibung).
2Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen
Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger
Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen
Daten übermittelt worden sind.
(2) 1Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik
wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich
zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der übermittelten Daten vorliegen.
2Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden
sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen.
3Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis
nach § 30 der Abgabenordnung, sowie
Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der
Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die
Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter
Daten vorliegen.
(3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Aufnahme
ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre
Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf
die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
2Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit fort.
§§§
Schutzrechte |
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1Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden.
2Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung,
gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person
unverhältnismäßig belastet.
3Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, entfällt, falls die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§§§
Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten Sperrvermerken nach § 52,
Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2. Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über
die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,
die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten der zu übermittelnden Daten sowie
die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und regelmäßiger Datenübermittlungen.
2Bei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren
im Einzelfall ist der betroffenen Person auf
Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten
und ihre Empfänger zu erteilen.
3Dies gilt nicht, wenn die
abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten
Behörden ist.
4Die Auskunft nach Satz 2 wird
nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten
nach § 40 Absatz 4 erteilt.
(2) 1Die Auskunft kann auch elektronisch durch Datenübertragung
über das Internet erteilt werden.
2Dabei
ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich
der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung
getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit
zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick
auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten,
die im Melderegister gespeichert sind und an die
betroffene Person übermittelt werden.
(3) 1Die Identität des Antragstellers ist mittels des
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder mittels eines Identitätsbestätigungsdienstes
nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl.I S.666) in der
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer
sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-
Gesetzes zu überprüfen.
2Alternativ kann die Identität
des Antragstellers anhand einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz überprüft
werden.
§§§
(1) Die Auskunft nach § 10 unterbleibt, soweit
sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben, die in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, gefährden würde,
sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des Bundes oder eines Landes auswirken würde,
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) Die Auskunft unterbleibt ferner,
soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen oder
im Hinblick auf Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, soweit für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist.
(3) 1Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig, wenn diese der Meldebehörde übermittelt worden sind von
2Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Empfänger
der Daten, soweit sie an die in Satz 1 genannten
Behörden übermittelt worden sind.
3Die Zustimmung
darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Voraussetzungen versagt werden.
(4) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer
Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde.
2In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass
sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle
der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der
Meldebehörde zuständig ist.
3Die Mitteilung dieser Stelle
an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen,
sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft
zustimmt.
(5) 1Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist die Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4
Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen.
2Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz persönlich Auskunft.
§§§
1Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen
Person zu berichtigen oder zu ergänzen.
2§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben
weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 18 und 19 genannten Daten zu speichern.
2Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern.
3Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Feststellung der Tatsache nach § 3 Absatz
2 Nummer 5.
(2) 1Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen
oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren
und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
2Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden.
3Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum sowie
Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat.
4Satz 2 gilt nicht, wenn
die betroffene Person schriftlich in die Verarbeitung und Nutzung der Daten eingewilligt hat oder
die Verarbeitung oder Nutzung der Daten unerlässlich ist
a) zu wissenschaftlichen Zwecken,
b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,
d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
§§§
(1) 1Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu
löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
mehr erforderlich sind.
2Das Gleiche gilt, wenn bereits die Speicherung der Daten unzulässig war.
(2) 1Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu
löschen.
2Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den
Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen.
3Die weiteren Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach
§ 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung
oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.
(3) Ist die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Daten zu sperren.
§§§
Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise, die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweiligen Daten nachzuweisen.
§§§
(1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung bestimmten Frist hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung den durch Landesrecht bestimmten Archiven nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten.
(2) 1Innerhalb der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Aufbewahrung bestimmten Frist kann die Meldebehörde
die Daten und Hinweise den durch Landesrecht bestimmten Archiven zur Übernahme anbieten, sofern
die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde im Rahmen des § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährleistet bleibt.
2Bis zum Ablauf dieser Frist darf das Archiv die übernommenen Daten und Hinweise nur nach Maßgabe
des § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 verarbeiten und nutzen.
§§§
Allgemeine Meldepflichten |
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(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) 1Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue
Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei
Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
2aEine Abmeldung ist frühestens eine Woche
vor Auszug möglich;
2bdie Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) 1Die An- oder Abmeldung für Personen unter
16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die
Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren
Wohnung sie ausziehen.
2Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine
andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
3Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt
bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.
§§§
(1) 1Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung.
2Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Hauptund Nebenwohnung.
(2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden:
1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,
(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anoder Abmeldung mitzuwirken.
2Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug
schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen.
3Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person anoder
abgemeldet hat.
4Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich
sind.
5Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
(4) 1Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal,
welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.
2§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechen.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
§§§
1Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene
Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
2Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine.
3Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen,
wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
§§§
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) 1Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche
weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist.
2Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.
3Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
§§§
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.
§§§
(1) 1Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein
auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten
und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem
entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen.
2Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins
abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint
und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift
bestätigt.
(2) Für die elektronische Anmeldung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist berechtigt, die bei der Meldebehörde
des letzten früheren Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten
Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zu
übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein).
2Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen.
3Sie hat den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen.
4Für die elektronische Übermittlung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) 1Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum
sowie die letzte Wohnanschrift an.
2Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1
Nummer 1 bis 18 anzufordern.
3Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die angeforderten Daten.
(5) 1Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie
frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
2Es genügt die Anmeldung nach den Absätzen 1 und 2 durch eine der meldepflichtigen Personen.
3Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert,
dass sie berechtigt ist, die Daten der übrigen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen.
4Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a
des Strafgesetzbuchs unter Strafe steht.
§§§
(1) 1Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person
die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10
genannten Daten erhoben werden.
2Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) 1Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).
2Diese darf nur folgende Daten enthalten:
§§§
Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
§§§
1Von der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 sind befreit
Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
2Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.
§§§
(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundesoder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.
(2) 1Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden
Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.
2Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
3Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1
gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
(3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für
Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
(4) 1Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung
über die Freiheitsentziehung, solange die betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.
2Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemeldet ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat
die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der
Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten.
3Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind.
4Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.
§§§
Besondere Meldepflichten |
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(1) 1Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei
der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt.
2Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend.
3Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen
werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.
(2) 1Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die
Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden.
2Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden.
§ 24 Absatz 1 gilt entsprechend.
3Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders.
4Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.
(4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und Reedern Auskunft verlangen über Personen, welche auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.
§§§
(1) 1Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen
(Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach
§ 17 oder § 28.
2Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei
der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
(2) 1Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben,
der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält.
2Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben.
3aBei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die
Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter;
3ber hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
(4) 1Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig
überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1
und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind.
2Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde
anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
§§§
(1) 1Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen.
(2) Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
2Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29
Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen.
3Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
4Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem
Meldeschein zu vermerken.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.
(4) 1Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die ausgefüllten
Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
2Die Meldescheine sind den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Absatz
4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen
zur Einsichtnahme vorzulegen.
3Die Meldescheine sind so aufzubewahren, dass keine unbefugte Person sie einsehen kann.
§§§
1Die nach § 30 Absatz 2 erhobenen Daten dürfen von den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9
bis 11 genannten Behörden verarbeitet und genutzt werden, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Sie dürfen außerdem zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, für die Erhebung
von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur Ausstellung kommunaler Gästekarten sowie für die Beherbergungs-
und die Fremdenverkehrsstatistik verarbeitet und genutzt werden.
§§§
(1) 1Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung
dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine
Wohnung im Inland gemeldet ist.
2Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein
Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
3Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig
ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten.
4§ 17 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den Unterlagen der genannten Einrichtungen zu erteilen,
wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung
von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich
ist.
2Die Auskunft umfasst folgende Daten:
§§§
Datenübermittlung | ||
---|---|---|
Zwischen öffentlichen Stellen |
(1) 1Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und
die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden darüber durch Übermittlung der in § 3 Absatz 1
Nummer 1 bis 18 genannten Daten der betroffenen Person zu unterrichten (Rückmeldung).
2Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebehörde zu unterrichten.
3aDie Daten sind unverzüglich,spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung,
durch Datenübertragung zu übermitteln;
3b§ 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten.
2Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang
der Rückmeldung, über die in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11
genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen
Angaben abweichen (Auswertung der Rückmeldung).
3Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
(3) 1Werden die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüglich die für weitere Wohnungen der betroffenen Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die
Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Verstirbt oder verzieht eine meldepflichtige Person, zu der Daten der in § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16
genannten Personen außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde gespeichert sind, ist unverzüglich die
für diese Personen zuständige Meldebehörde über die Fortschreibung zu unterrichten.
(4) 1Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 im Melderegister oder hebt die Meldebehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie hierüber die für die letzte frühere oder die neue Wohnung
zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigenMeldebehörden unverzüglich zu unterrichten.
2Diese Meldebehörden haben die Auskunftssperre nach § 51 unverzüglich im Melderegister zu speichern und im Falle der Aufhebung zu löschen.
(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind gebührenfrei.
§§§
(1) 1Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:
derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
2Den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises, übermitteln.
(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(3) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihm durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe zu erfüllen, und
die Daten bei der betroffenen Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(4) 1Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird:
Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,
2Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen.
3Diese Aufzeichnungen sind aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach
Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
4Satz 3 gilt nicht, wenn die Daten nach Satz 2 Bestandteil von Akten oder 0Dateien geworden sind.
(5) 1Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 auf Veranlassung einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
und 6 bis 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende
Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten.
2aSofern nach Anhörung der betroffenen Person, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung
der veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist
eine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig;
2bdie ersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird bei Übermittlungsersuchen einer in Absatz 4
Satz 1 genannten Stelle ausschließlich die veranlassende Stelle unterrichtet und angehört.
(6) 1Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei.
2Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen
Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.
§§§
Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an
öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
§§§
(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(2) 1Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.
2Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
§§§
(1) 1Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde
angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1
genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Absatz
1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben
werden.
2Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten
und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § 34 Absatz 3
entsprechend.
(2) 1aDie Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit;
1bdabei hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen.
2Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch
machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§§§
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):
(2) 1Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.
2Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine
Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden
sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Ersuchen
um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.
(3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abrufverfahren folgende Daten übermittelt werden:
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers und
(4) 1Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34 Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die
derzeitige oder eine frühere Anschrift.
2Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen ist eine phonetische Suche zulässig.
3Werden auf Grund eines Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die
abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
4Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) 1Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen
1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und
Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
2Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht
bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.
§§§
(1) 1Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten
Personen abgerufen werden können.
2§ 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
3Zusätzlich darf über die Identität der abrufenden Stelle kein Zweifel bestehen.
4§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen
Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
vom 10. August 2009 (BGBl.I S.2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) 1Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 38 Absatz 1 bis 3 die Datensätze von 0unterschiedlichen Personen gefunden, dürfen hierzu Identifikationsmerkmale gebildet und übermittelt werden.
2Zur Bildung dieser Identifikationsmerkmale dürfen die in § 3 genannten Daten nicht verarbeitet und genutzt werden.
3Der Empfänger der Daten darf das Identifikationsmerkmal nur an die Meldebehörde übermitteln.
(3) 1Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind,
bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit
sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen
werden können.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle.
2Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.
§§§
(1) 1Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu protokollieren:
(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen, sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
(3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.
(4) 1Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern.
2Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt.
3Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender
Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene
Person verarbeitet und genutzt werden.
§§§
1Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für
die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung
sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden.
2In
den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung oder
Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten
und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person
ausgeschlossen werden kann.
§§§
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
aFamilienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet
oder nicht;
bzusätzlich bei Verheirateten:
Datum, Ort und Staat der Eheschließung,
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
(3) 1Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern
von minderjährigen Kindern.
2aDie betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen;
2bsie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich
durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
3Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts
der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.
(5) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind.
2Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.
§§§
(1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:
(2) 1Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in § 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
2Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden verwenden:
bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
§§§
Melderegisterauskunft |
---|
(1) 1Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
2Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) 1Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann, und
die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
2Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung
für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt und widerrufen werden.
3Liegt der Meldebehörde keine generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung
gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle.
4Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle muss gesondert erklärt werden
und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen.
5Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die
Einwilligungserklärung vorzulegen.
6Die Meldebehörde hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu überprüfen.
7Liegen der Meldebehörde bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behauptung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor,
hat sie von Amts wegen zu ermitteln.
8Bis zum Abschluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlangenden
Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft
ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwenden oder
entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu verwenden oder
für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilligung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht vorliegt.
§§§
(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) aDie Meldebehörde hat die betroffene Person über
die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft
unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu
unterrichten;
bdies gilt nicht, wenn der Datenempfänger
ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere
zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
§§§
(1) 1Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft)
darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt.
2Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.
(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
§§§
(1) 1Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften
nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die
Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
2Danach sind die Daten zu löschen.
(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.
§§§
Die §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistisch tätig sind.
§§§
(1) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen.
2Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten
Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
3§ 40 gilt entsprechend.
(2) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden.
2Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.
(3) 1Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden.
2Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die oberste Landesbehörde.
3Portale haben insbesondere die Aufgabe,
die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,
die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und
4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen und mindestens einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von § 3 Absatz 1, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat, wobei für Familienname, frühere Namen und Vornamen eine phonetische Suche zulässig ist, und
die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.
(5) § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang
mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl
oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das
Lebensalter bestimmend ist.
2Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
3Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder
Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen
oder zu vernichten.
(2) 1Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
2aAltersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem
100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag;
2bEhejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
(3) 1Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
2Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
(4) 1Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber
ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft
über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
2aDie Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden;
2b§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) aDie betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung
ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu
widersprechen;
bhierauf ist bei der Anmeldung nach
§ 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche
Bekanntmachung hinzuweisen.
(6) 1Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen
1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre
nach § 51 vorliegt.
2Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter
Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.
§§§
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
(2) 1Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig.
2Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung
einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde,
die veranlassende Stelle anzuhören.
3Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft zu unterrichten.
(4) 1Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.
2Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
3Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist.
4Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
§§§
(1) Die Meldebehörde richtet einen bedingten Sperrvermerk für Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
(2) 1In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen
des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft
nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung
schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen
werden kann.
2Die betroffene Person ist vor Erteilung
einer Melderegisterauskunft zu hören.
§§§
Zeugenschutz |
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Die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl.I S.3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl.I S.122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe nach den §§ 34, 36 bis 38 und 49 unberührt.
§§§
Besondere Ordnungswidrigkeiten |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
entgegen § 30 Absatz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 einen ausgefüllten Meldeschein nicht oder nicht für die dort genannte Dauer aufbewahrt,
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 2 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 Daten verwendet oder
entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 50 Absatz 3 Satz 2 Daten für einen anderen als den dort genannten Zweck verwendet oder wiederverwendet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
§§§
Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften |
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(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.
(3) 1Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen
geregelt werden.
2In diesem Fall gelten die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8,
10, 11 und 40 entsprechend.
(4) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.
(5) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.
(8) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche
sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum
Abruf anbieten.
2Ferner kann bestimmt werden, dass der
Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von
§ 39 Absatz 3 über landesinterne, nach dem Stand
der Technik gesicherte Netze erfolgt.
(9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§§§
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Durchführung von Datenübermittlungen nach § 23 Absatz 3 und 4 sowie § 33 Absatz 1 bis 3, die zur Fortschreibung oder Berichtigung der Melderegister erforderlich sind, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen,
zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1, die zur Aufgabenerfüllung der datenempfangenden öffentlichen Stelle erforderlich sind, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen,
zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach den §§ 38 und 39 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen,
das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 sowie das Verfahren zur Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle zu regeln und
zur Durchführung von Melderegisterauskünften über Portale nach § 49 Absatz 3 die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen zu regeln.
(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann insoweit auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.
§§§
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.
§§§
1Die Bundesregierung evaluiert die Anwendung von
§ 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 bis 8 und Absatz
4 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Nummer 2 sowie
Absatz 2 Nummer 12 und 13 sowie § 56 Absatz 1 Nummer
4 auf wissenschaftlicher Grundlage vier Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes und berichtet hierüber
dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.
2Die Länder erheben hierzu statistische Daten und stellen
diese dem Bundesministerium des Innern spätestens
drei Monate nach Ablauf des Evaluierungszeitraums
zur Verfügung.
3Sofern sich aus der Sicht der Bundesregierung
gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen,
soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
§§§
BMG | [ ] |
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