BImAG | ||
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BGBl.III/FNA 643-1
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3235)
= Art.1 des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
§§§
(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts zum 1.Januar 2005 errichtet.
2Sie trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“
(BImA).
3Die Bundesanstalt nimmt die ihr
vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie
sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
4Hierzu gehört insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften,
die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung
ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften).
5Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwaltung
des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach
kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht
betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern.
6Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf
der Grundlage des Wirtschaftsplanes.
(2) 1Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn.
2Sie hat das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen
einzurichten.
§§§
(1) 1Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über,
die am 31.Dezember 2004 den Bundesvermögensämtern,
den Bundesforstämtern und den Bundesvermögensabteilungen
der Oberfinanzdirektionen übertragen
sind.
2Dazu gehören neben den sonst übertragenen Aufgaben
insbesondere die Deckung des Grundstücks- und
Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Wohnungsfürsorge
des Bundes sowie die Verwaltung und Verwertung
von Grundstücken, die nicht für Verwaltungszwecke des
Bundes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich
des Bundes benötigt werden (Allgemeines
Grundvermögen) und die forstlichen Dienstleistungen
einschließlich forstlicher Bewirtschaftung und naturschutzfachlicher
Betreuung des Liegenschaftsvermögens
des Bundes.
3Soweit derartige Aufgaben anderen
Bundesbehörden oder Gesellschaften des Bundes übertragen
sind, verbleibt es bei deren Zuständigkeit.
(2) 1Der Bundesanstalt ist mit Wirkung vom 1.Januar
2005 das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und beschränkten dinglichen
Rechten der Bundesrepublik Deutschland, welche zum
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
gehören, übertragen.
2Die Bundesanstalt ist antragsberechtigt
im Sinne der Grundbuchordnung.
3Soweit die in Satz 1 genannten Vermögenswerte in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind und
die Bundesrepublik Deutschland noch nicht als Eigentümerin
festgestellt ist, findet das Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz
Anwendung.
(3) 1Der Bundesanstalt wird schrittweise ab dem Jahr
2006 bis zum Ende des Jahres 2010 das Eigentum an
allen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes
übertragen.
2Die Bundesanstalt und die abgebenden
Dienststellen bezeichnen in schriftlichen Vereinbarungen
mit den betroffenen obersten Bundesbehörden die Liegenschaften,
an denen das Eigentum übergehen soll.
3Mit Abschluss der jeweiligen Vereinbarung nach Satz 2 geht
das Eigentum an den bezeichneten Liegenschaften über.
4Soweit bis zum 31.Dezember 2011 eine Vereinbarung
nach Satz 2 nicht zustande gekommen ist, geht das
Eigentum an den Dienstliegenschaften am 1.Januar
2012 auf die Bundesanstalt über.
5Die Bundesanstalt ist antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung.
6Die für die Übernahme des Eigentums und die Verwaltung
der Dienstliegenschaften in den jeweils maßgeblichen
Einzelplänen des Bundeshaushaltsplanes angesetzten
Mittel werden auf die Bundesanstalt übertragen und in
den Wirtschaftsplan der Bundesanstalt eingestellt.
(4) 1Im Einvernehmen zwischen den bewirtschaftenden
obersten Bundesbehörden und dem Bundesministerium
der Finanzen können Ausnahmen von der Eigentumsübertragung
getroffen werden.
2Dies gilt insbesondere für
die von den Verfassungsorganen, den obersten Bundesbehörden
und den obersten Bundesgerichten unmittelbar
genutzten Dienstliegenschaften.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit der Bundesanstalt eine Vereinbarung über die unentgeltliche Übertragung von beweglichen Sachen schließen.
(6) 1Die Bundesanstalt ist bevollmächtigt, die Bundesrepublik
Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten.
2Sie übt diese Vollmacht nur im Rahmen der ihr übertragenen
Aufgaben aus.
3Diese Einschränkung ist von den Grundbuchämtern
nicht zu prüfen.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann der
Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen und diese
wieder entziehen.
2Andere Bundesministerien können der
Bundesanstalt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere
Aufgaben übertragen.
§§§
(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) 1Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem
Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums
erledigt, übt dieses die Rechts- und Fachaufsicht aus.
2Fachliche Weisungen mit wesentlichen finanziellen oder
organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt wird von einem Vorstand geleitet
und vertreten.
2Er besteht aus der Sprecherin oder dem
Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
3Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes bestimmen dieses Gesetz
und die Satzung.
4aDie Sprecherin oder der Sprecher
führt die Amtsbezeichnung „Sprecherin des Vorstandes
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ oder „Sprecher
des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“;
4b die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung
„Mitglied des Vorstandes der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben.
(2) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet.
2Der Verwaltungsrat berät und unterstützt den Vorstand.
3Der Verwaltungsrat setzt sich aus bis zu zehn
sachverständigen Personen zusammen, die vom Bundesministerium
der Finanzen nach Maßgabe der Satzung
benannt werden.
4Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
5Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates,
die vom Bundesministerium der Finanzen erlassen
wird.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die
Satzung der Bundesanstalt.
2In die Satzung sind insbesondere
Bestimmungen aufzunehmen über
3Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer
von bis zu fünf Jahren berufen.
2Verlängerungen sind zulässig.
3Die Mitglieder des Vorstandes sollen in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gemäß den Bestimmungen
der Absätze 2 bis 7 stehen.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bundespräsidentin
oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesministerin oder des Bundesministers
der Finanzen ernannt.
2Das Amtsverhältnis der Mitglieder
des Vorstandes beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde,
wenn nicht in der Urkunde ein späterer
Tag bestimmt ist.
3Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Erreichen
der Altersgrenze des § 41 Abs.1 des Bundesbeamtengesetzes
oder mit der Entlassung.
4Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein Mitglied
des Vorstandes auf dessen Verlangen oder auf Beschluss
der Bundesregierung bei gestörtem Vertrauensverhältnis
oder aus wichtigem Grund.
5Vor dem Beschluss ist dem
Mitglied des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
6 Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses
erhält das Mitglied des Vorstandes eine von der Bundespräsidentin
oder dem Bundespräsidenten vollzogene
Urkunde.
7Die Entlassung auf Verlangen wird mit der Aushändigung
der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht ausBundesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Teil I Nr.66, ausgegeben zu Bonn am 14.Dezember 2004 3237
drücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
8Die Entlassung aus wichtigem Grund oder bei gestörtem Vertrauensverhältnis
wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung
wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich
für einen späteren Tag beschließt.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes leisten nach Aushändigung
der Ernennungsurkunde vor der Bundesministerin
oder dem Bundesminister der Finanzen folgenden
Eid:
2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(4) 1Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstandes durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern des Vorstandes schließt.
(5) 1Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter
zum Mitglied des Vorstandes ernannt, scheidet sie oder
er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen
Amt aus.
2Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die
in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und
Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
und des Verbots der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken.
3Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt
oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(6) 1Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird
die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes
öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen,
treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb
von drei Monaten unter den Voraussetzungen des
§ 26 Abs.1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes
Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem
Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen Ruhestand,
sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die
gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.
2Sie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses
erdient hätten.
3Die Zeit des Amtsverhältnisses ist
auch ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem Beamten
nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhältnis
übertragen wird.
4Für die beamteten Mitglieder des
Vorstandes gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend.
5Für Mitglieder des Vorstandes, die in
keinem Beamtenverhältnis standen oder stehen, bleibt
eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4
unberührt.
6Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften
des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für Richterinnen und Richter und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Anstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2
übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung
und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens
und aus vereinbarten Erstattungen.
2Die Bundesanstalt
kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen
Rücklagen bilden.
3Mit Feststellung des
Jahresabschlusses durch das Bundesministerium der
Finanzen ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu
beschließen.
4Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) 1Die Anstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am
Markt;
4notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe
des Haushaltsgesetzes.
(3) 1Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bundesanstalt findet nicht statt.
2§ 12 Abs.2 der Insolvenzordnung
ist entsprechend in der Weise anzuwenden,
dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den
Bund richten.
§§§
(1) 1Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
umfasst.
2In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung
von Rücklagen eingestellt werden.
3Die Bundesanstalt
ist verpflichtet, aufgrund der Entscheidung des Bundesministers
der Finanzen hieraus Beträge dem Bundeshaushalt
zuzuführen.
4Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) 1Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums der Finanzen.
2Übersichten über die
Einnahmen und Ausgaben und ein Stellenplan sind dem
Haushaltsplan des Bundes als Anlagen beizufügen.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.
(2) 1Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist
nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten.
2Die Regelungen der §§ 7, 9, 10, 17 und 36 des D-Markbilanzgesetzes
finden entsprechende Anwendung, wobei die
Frist des § 36 Abs.4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes
mit Ablauf des Jahres 2009 endet.
(3) 1Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr
einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handelsrechtlichen
Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung
auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen zur
abschließenden Festsetzung der Abführungen an den
Bundeshaushalt und zur Entlastung des Vorstandes vor.
2Näheres regeln die Satzung und die vom Bundesministerium
der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungsbestimmungen.
§ 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung
ist anzuwenden.
§§§
Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 der Bundeshaushaltsordnung.
§§§
(1) 1Die §§ 7, 9, 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie
die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung
gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45
sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen
und Ausgaben voraussetzen.
2Hinsichtlich der
nach § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Grundstücke bleiben
die §§ 63 und 64 der Bundeshaushaltsordnung unberührt.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zuzulassen.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen sowie andere Bundesministerien, die der Bundesanstalt Aufgaben übertragen, können die Bundesanstalt ermächtigen, Teile des Bundeshaushaltes zu bewirtschaften. Insoweit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
(1) 1Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen
und Beamte zu haben;
2sie sind mittelbare Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamte. Die Übernahme von
Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
zulässig.
3Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesanstalt
nicht begründen.
(2) 1Für die Beamtinnen und Beamten ist oberste Dienstbehörde die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes.
(3) 1aDie Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
ernennt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung
B;
1b die Sprecherin oder der Sprecher des
Vorstandes ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten.
(4) 1Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen ihre Befugnisse und
Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über
Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe,
Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten
ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten
auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung übertragen.
2Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) 1Angestellte können auch oberhalb der höchsten
tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen
Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit
dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
2Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von übertariflichen
und außertariflichen Leistungen entsprechend.
§§§
Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31.Dezember 2004 aufgelöst.
§§§
1Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am
31.Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren
werden von der Bundesanstalt fortgeführt.
2Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt
ihn auch vor Gericht.
§§§
(1) 1Die erstmaligen Wahlen zur Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der Bundesanstalt finden innerhalb von fünf Monaten nach deren Errichtung statt.
(2) 1Bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu wählenden
Personalvertretung nimmt deren Aufgaben ein
Übergangspersonalrat wahr.
2Diesem können nur Beschäftigte
angehören, die nach § 18 auf die Bundesanstalt
übergeleitet werden.
2Er setzt sich zusammen aus
den bisherigen Mitgliedern des Hauptpersonalrates.
3Hinzu kommen je ein bisheriges Mitglied der Bezirkspersonalräte
der Oberfinanzdirektionen, die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes über eine Bundesvermögensabteilung
verfügten, sowie je ein bisheriges Mitglied der
Personalräte Bund oder des Gesamtpersonalrates der
ehemaligen Bundesvermögensabteilungen.
4Mitglied ist
jeweils der Vorsitzende, ersatzweise ein Vorstandsmitglied
oder ein Mitglied der jeweiligen Personalvertretung.
5Kommt nach Satz 4 mehr als ein ehemaliger Mandatsträger
in Betracht, so findet § 17 Abs.1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
entsprechend Anwendung.
6Der Vorsitzende des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium
der Finanzen beruft die Mitglieder unter
Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein
und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner
Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt
hat.
(3) Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1.
(4) Die am 31.Dezember 2004 bestehenden Dienstvereinbarungen für den Bereich der Bundesvermögensverwaltung gelten bis zu einer Neuregelung für die Bundesanstalt fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.
§§§
(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in der Bundesanstalt spätestens fünf Monate nach deren Errichtung statt.
(2) 1Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung
wahr.
2Dieser können nur
Beschäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesanstalt
übergeleitet werden.
3Aus der Mitte der ehemaligen
Bezirksvertrauenspersonen und örtlichen Vertrauenspersonen
werden eine Person, die den Vorsitz ausübt, sowie
zwei Vertretungspersonen mit jeweils einfacher Mehrheit
bestimmt.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1.
§§§
(1) 1Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt
nach den Regelungen der Verordnung über die Wahl der
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in
Dienststellen des Bundes.
2Die Bestellung muss danach
innerhalb von vier Monaten nach Errichtung der Bundesanstalt
abgeschlossen sein.
(2) 1Die für die Bundesvermögensverwaltung bestellten
Gleichstellungsbeauftragten bestimmen zeitnah nach
der Errichtung der Bundesanstalt mit einfacher Mehrheit
aus dem Kreis der nach § 18 auf die Bundesanstalt übergeleiteten
ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten aus
jedem der ehemaligen neun Bereiche der Oberfinanzdirektionen
mit Bundesvermögensabteilung eine Gleichstellungsbeauftragte.
2Diese und die Gleichstellungsbeauftragte
des Bundesministeriums der Finanzen nehmen
bis zur Neuwahl das Übergangsmandat wahr.
3Sie entscheiden
mit einfacher Mehrheit.
4Soweit im Bereich der
Oberfinanzdirektionen mit Bundesvermögensabteilung
keine Gleichstellungsbeauftragte auf die Bundesanstalt
übergeleitet wird, nimmt die am Tag vor der Gründung
der Bundesanstalt zuständige Gleichstellungsbeauftragte
das Übergangsmandat wahr.
§§§
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genannten
Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom
1.Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt.
2§ 130 Abs.1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
findet entsprechend Anwendung.
3Die ersten Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr.1 Buchstabe b erhalten
ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, die ersten
Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr.3 dieses Gesetzes erhalten
ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.
4Satz 3 gilt nur, soweit die Amtsinhaber bisher ein entsprechendes
Amt innehatten.
(2) 1Die bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten
beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1.Januar 2005 in
den Dienst der Bundesanstalt übernommen.
2Die Bundesanstalt
tritt unbeschadet des § 12 Abs.1 in die Rechte
und Pflichten der im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
§§§
(1) Der Bund erbringt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamtinnen und Beamten der Bundesvermögensverwaltung.
(2) Der Bund zahlt die Versorgungsbezüge für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sowie die Beihilfeleistungen für deren Versorgungsempfänger.
(3) Die Bundesanstalt führt jährlich Beiträge an den Bund in Höhe von 33 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bruttobezüge ihrer aktiven Beamtinnen und Beamten sowie der fiktiven Bruttobezüge ihrer ruhegehaltfähig beurlaubten Beamtinnen und Beamten ab.
§§§
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