BBankG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7620-14
Gesetz
über die Deutsche Bundesbank
vom 26.07.57 (BGBl_I_57,745)
neugefasst durch Bekanntmachung
vom 22.10.92 (BGBl_I_92,1782)
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.12 des Gesetzes
zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.11 (BGBl_I_11,2959)
1
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] |
§§§
Rechtsform und Aufgabe |
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§§§
1Die Deutsche Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts.
2Ihr
Grundkapital im Betrage von 2,5 Milliarden Euro steht dem Bund zu. Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§§§
1Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil des
Europäischen Systems der Zentralbanken.
2Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen
Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der Bundesrepublik
Deutschland, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und
trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei.
3Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
§§§
Die Deutsche Bundesbank ist unbeschadet des Artikels 6 Abs.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank berechtigt, sich an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und mit Zustimmung der Bundesregierung an anderen Einrichtungen zu beteiligen, die einer übernationalen Währungspolitik oder dem internationalen Zahlungs- und Kreditverkehr dienen oder sonst geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern.
§§§
Organisation |
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§§§
(1) 1Organ der Deutschen Bundesbank ist der Vorstand.
2Er leitet und verwaltet die Bank.
3Er beschließt
ein Organisationsstatut, das die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands und die Aufgaben, die den
Hauptverwaltungen übertragen werden können, festlegt.
4Der Vorstand kann die Wahrnehmung bestimmter
Angelegenheiten einem Mitglied zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen.
(2) 1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
2Die
Mitglieder des Vorstands müssen besondere fachliche Eignung besitzen.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundespräsidenten bestellt.
2Die Bestellung des Präsidenten und
des Vizepräsidenten sowie eines weiteren Mitglieds erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die der übrigen
drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates im Einvernehmen mit der Bundesregierung.
3Für die Bestellung
des Vizepräsidenten kann der Bundesrat der Bundesregierung einen Vorschlag zuleiten.
4Die Bundesregierung
und der Bundesrat haben bei ihren Vorschlägen den Vorstand anzuhören.
5Die Mitglieder werden für acht Jahre,
ausnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch für fünf Jahre bestellt.
6Bestellung und Ausscheiden sind
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) 1Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
2Ihre Rechtsverhältnisse
gegenüber der Bank, insbesondere die Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge, werden durch
Verträge mit dem Vorstand geregelt.
3Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) 1Der Vorstand berät unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten.
2Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
4Bei der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands kann nicht gegen den Präsidenten
entschieden werden.
§§§
(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich
der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Niedersachsen und Sachen-Anhalt,
der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein,
(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.
§§§
(1) Bei jeder Hauptverwaltung besteht ein Beirat, der regelmäßig mit dem Präsidenten der Hauptverwaltung zusammentrifft und mit ihm über die Durchführung der in seinem Bereich anfallenden Arbeiten berät.
(2) 1Der Beirat besteht aus höchstens vierzehn Mitgliedern, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet
des Kreditwesens haben sollen.
2Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen
des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der
Versicherungswirtschaft, der Freien Berufe, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft
ausgewählt werden.
3Der Beirat soll zweimal im Jahr zusammentreten.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der zuständigen Landesregierungen durch den Präsidenten der Deutschen Bundesbank auf die Dauer von drei Jahren berufen.
(4) 1Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident der Hauptverwaltung.
2Bei Beratungsgegenständen, die ihrer Natur
nach vertraulich sind oder die der Vorsitzende ausdrücklich als vertraulich bezeichnet hat, sind die Teilnehmer an
den Sitzungen des Beirats zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§§§
Die Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten, die der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.
§§§
(1) 1Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
2§ 31 Abs.2 und § 41 Abs.4 bleiben unberührt.
(2) 1Willenserklärungen sind für die Deutsche Bundesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des
Vorstands oder von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden.
2Zur Rechtswirksamkeit einer der Bank
gegenüber abzugebenden Willenserklärung genügt die Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten.
(3) Die Vertretungsbefugnis kann durch die Bescheinigung eines Urkundsbeamten der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden.
(4) Klagen gegen die Deutsche Bundesbank, die auf den Geschäftsbetrieb einer Hauptverwaltung oder einer Filiale Bezug haben, können auch bei dem Gericht des Sitzes der Hauptverwaltung erhoben werden.
§§§
Bundesregierung und Bundesbank |
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1Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von
Weisungen der Bundesregierung unabhängig.
2Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des
Europäischen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung.
§§§
(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.
(2) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.
§§§
Währungspolitische Befugnisse |
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(1) 1Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben.
2Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
3Die Deutsche
Bundesbank hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich
bekanntzumachen.
(2) 1Die Deutsche Bundesbank kann unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union Noten zur Einziehung aufrufen.
2Aufgerufene Noten werden nach Ablauf der beim Aufruf
bestimmten Umtauschfrist ungültig.
§§§
§§§
1Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bankund
Geldwesens bei allen Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften
anzuordnen und durchzuführen.
2§§ 9, 15 und 16 des Bundesstatistikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3Die Deutsche Bundesbank kann die Ergebnisse der Statistiken für allgemeine Zwecke veröffentlichen.
4Die Veröffentlichungen dürfen keine Einzelangaben enthalten.
5Den nach § 13 Abs.1 Auskunftsberechtigten dürfen
Einzelangaben nur mitgeteilt werden, wenn und soweit es in der Anordnung über die Statistik vorgesehen ist.
§§§
Geschäftskreis |
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Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern unbeschadet des Kapitels IV der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (BGBl.1992 II S. 1251, 1297) folgende Geschäfte betreiben:
1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie am offenen Markt Forderungen, börsengängige Wertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern ist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter oder durch eine zu Versteigerungen befugte Person zu versteigern oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten Personen oder einen Handelsmakler zum laufenden Preis zu verkaufen und sich aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu befriedigen oder sich den verpfändeten Gegenstand anzueignen, wobei die Ansprüche der Bank in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen; diese Rechte stehen der Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Insolvenzmasse des Schuldners sowie auch im Falle einer vorhergehenden Sicherungsmaßnahme gegen den Schuldner zu; sie gelten auch, wenn die Bank die Verwertung für ein anderes Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken vornimmt;
3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Ausübung des Stimmrechts aus den von ihr verwahrten oder verwalteten Wertpapieren ist der Bank untersagt;
4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten, soweit nicht die Bank für die Gutschrift des Gegenwertes für Schecks, Lastschriften und Anweisungen etwas anderes bestimmt;
5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach Deckung ausführen;
6. auf eine andere Währung als Euro lautende Zahlungsmittel einschließlich Wechsel und Schecks, Forderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber und Platin kaufen und verkaufen;
§§§
1aDie Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen
öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr.2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen;
1bdabei darf die Bank
im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen.
2Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den
Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.
§§§
§§§
Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.
§§§
(1) 1Die Deutsche Bundesbank darf Schecks, die auf sie gezogen sind, nur nach Deckung bestätigen.
2aAus dem
Bestätigungsvermerk wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet;
2bfür die Einlösung haftet sie auch dem
Aussteller und dem Indossanten.
(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(3) 1Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung
zur Zahlung vorgelegt wird.
2Für den Nachweis der Vorlegung gilt Artikel 40 des Scheckgesetzes.
(4) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist an.
(5) Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechselsachen geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
Die Deutsche Bundesbank soll andere als die in den §§ 19, 20, 22 und 23 oder auf der Grundlage der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zugelassenen Geschäfte nur zur Durchführung und Abwicklung zugelassener Geschäfte oder für den eigenen Betrieb oder für ihre Betriebsangehörigen vornehmen.
§§§
Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung |
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(1) Das Geschäftsjahr der Deutschen Bundesbank ist das Kalenderjahr.
(2) 1Das Rechnungswesen der Deutschen Bundesbank hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
zu entsprechen.
2Der Jahresabschluß ist unter Berücksichtigung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank,
insbesondere als Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken, aufzustellen und mit den
entsprechenden Erläuterungen offenzulegen; die Haftungsverhältnisse brauchen nicht vermerkt zu
werden.
3Soweit sich aus Satz 2 keine Abweichungen ergeben, sind für die Wertansätze die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs für Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden.
4Die Bildung von Passivposten im
Rahmen der Ergebnisermittlung auch für allgemeine Wagnisse im In- und Auslandsgeschäft, wie sie unter
Berücksichtigung der Aufgabe der Deutschen Bundesbank im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
für zulässig gehalten wird, bleibt unberührt.
(3) 1Der Vorstand hat sobald wie möglich den Jahresabschluß aufzustellen.
2Der Abschluss ist durch einen oder
mehrere vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellte Wirtschaftsprüfer zu prüfen
und alsdann zu veröffentlichen.
3Der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers dient dem Bundesrechnungshof als
Grundlage für die von ihm durchzuführende Prüfung.
(4) 1Zur Unterstützung ihrer Leitung und Verwaltung erstellt die Deutsche Bundesbank eine Kostenrechnung.
2Vor Beginn eines Geschäftsjahres stellt die Deutsche Bundesbank eine Plankostenrechnung und einen
Investitionsplan auf.
3Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellt sie den Planzahlen die tatsächlich angefallenen
Kosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse gegenüber.
4Die Plan/Ist-Analyse ist vom Wirtschaftsprüfer
gesondert zu prüfen.
(5) 1Der Jahresabschluss, die Plankostenrechnung, der Investitionsplan, die Plan/Ist-Analyse und
die Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers sind dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesrechnungshof zuzuleiten.
2Der Deutsche Bundestag erhält den Jahresabschluss, die Plan/Ist-Analyse und
die Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers.
(6) Der Bundesrechnungshof berichtet dem Deutschen Bundestag über seine Feststellungen nach Absatz 3.
§§§
Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
§§§
§§§
Allgemeine Bestimmungen |
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(1) 1Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde.
2Die Hauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung von Bundesbehörden.
(2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten genießen die Vergünstigungen, die in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten für den Bund und seine Bediensteten gelten.
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragungen in das Handelsregister sowie die Vorschriften über die Zugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern sind auf die Deutsche Bundesbank nicht anzuwenden.
§§§
1Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des § 11 Abs.3 Urkundsbeamte bestellen.
2Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§§§
(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter.
(2) 1Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank.
2Er ist oberste Dienstbehörde und
vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
3aAls oberste Dienstbehörde stehen ihm sämtliche
Disziplinarbefugnisse zu;
3ber verhängt die Disziplinarmaßnahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zuständigen
Gerichten vorbehalten ist.
4Der Präsident kann seine Befugnisse nach diesem Absatz auf ein Mitglied des
Vorstands mit der Möglichkeit der Weiterübertragung übertragen.
(3) 1Die Beamten der Deutschen Bundesbank sind Bundesbeamte.
2Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist, sind die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden.
3An die Stelle des
Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes tritt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank zu regeln, soweit die
Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes es erfordern.
2In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann nur bestimmt werden,
dass für die Beamten der Deutschen Bundesbank von folgenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird:
a) von den §§ 19, 22 Abs.6, § 28 Abs.1 und 2, § 33 Abs.2, § 99 Abs.1 Satz 2 Nr.3 und § 100 Abs.1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes und von § 11 Nr.3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgesetzes;
b) von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Verwendung in der Zentrale bis zur Höhe von 9 vom Hundert des Grundgehalts und für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe von 5 vom Hundert sowie in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und Filialen eine Zuwendung für besondere Leistungen in Form einer Zulage oder einer Einmalzahlung gewährt werden;
c) von den Vorschriften über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen für Beamte im Vorbereitungsdienst;
1dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1 Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mit
Wirkung vom 1. August 2006 weggefallen oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage gewährt wird in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in
Höhe der bisherigen Zulage.
2Maßgebend ist die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage.
3Für an
diesem Tag Beurlaubte ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlaubung an diesem Tag zugestanden
hätte.
4Die Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen
weiter erfüllt sind.
5aDie Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte
des Erhöhungsbetrages;
5bdies gilt nicht für Erhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im bisherigen
Bundesgebiet dienen.
6Dienstbezüge in diesem Sinne sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen.
7Zu den
Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls
oder der Verminderung solcher Dienstbezüge gewährt werden;
dass die Angestellten der Deutschen Bundesbank
a) zur Ausübung einer der in § 99 Abs.1 Satz 2 Nr.3 und § 100 Abs.1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung bedürfen,
b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach Nummer 2 entsprechend erhalten;
dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichnete Zuwendung für besondere Leistungen erhalten.
3Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.
4Rechtsverordnungen des Vorstandes der Deutschen
Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der
Finanzen.
(5) 1Die in Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Zuwendungen für besondere Leistungen dürfen
insgesamt ein Zwanzigstel der Ausgaben für die Besoldung und Vergütung und Löhne der Beamten, Angestellten
und Arbeiter der Deutschen Bundesbank nicht übersteigen.
2Die Bankzulage nimmt ab dem 1. August 2006 nicht
an allgemeinen Erhöhungen der Besoldung teil.
(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Zweck eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs
durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen
Bundesbank sowie die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen) der Beamten der Deutschen Bundesbank zu erlassen.
2In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann von den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbereitungsdienstes und
der Probezeit sowie über die Dauer der Bewährungszeit für Beförderungen im gehobenen Dienst und für die
Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst abgewichen werden.
3Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.
4Rechtsverordnungen
des Vorstands der Deutschen Bundesbank über die Vorbildung und die Laufbahnen bedürfen des Einvernehmens
des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen; Rechtsverordnungen über die
einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) bedürfen des Einvernehmens des
Bundesministeriums des Innern.
§§§
1Sämtliche Personen im Dienste der Deutschen Bundesbank haben über die Angelegenheiten und Einrichtungen
der Bank sowie über die von ihr geschlossenen Geschäfte Schweigen zu bewahren.
2Sie dürfen über die
ihnen hierüber bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
Dienste der Bank ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgegeben.
3aDie Genehmigung wird, soweit es sich um das Interesse der Bank handelt, den Mitgliedern des
Vorstands von diesem, anderen Bediensteten der Bank vom Präsidenten erteilt, der diese Befugnis auf ein
Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der Weiterübertragung übertragen kann;
3bdie Genehmigung darf
für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Bundes oder die Interessen der
Allgemeinheit erfordern.
§§§
Die Deutsche Bundesbank hat ihre für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, insbesondere den Aufruf von Noten sowie die Anordnung von Statistiken im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
§§§
Strafbestimmungen |
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine oder andere Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr an Stelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Euro lautet;
wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der in Nummer 1 genannten Art zu Zahlungen verwendet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§§§
(1) 1Die Deutsche Bundesbank sowie die Stellen und deren Beschäftigte, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr.1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung
erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S.6) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind
verpflichtet, nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige
Banknoten oder Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände im Sinne des § 35 unverzüglich anzuhalten.
2Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.
(2) Falschgeld oder Gegenstände der in § 35 genannten Art sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu übermitteln.
(3) 1Als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten
Bericht unverzüglich der Deutschen Bundesbank zu übermitteln.
2Stellt diese die Unechtheit der Banknoten
oder Münzen fest, so übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde ein Gutachten und benachrichtigt die
übermittelnde Stelle.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Absatz 1 Satz 1 Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht anhält,
entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36a Satz 1, Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 37a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 37a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 37a Absatz 3 zuwiderhandelt.
(4a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S.6), die durch die Verordnung (EG) Nr.44/2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S.1) geändert worden ist, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Euro-Banknoten und Euro-Münzen auf Echtheit geprüft werden, oder nicht dafür Sorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.
§§§
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Art und Weise sowie zum Umfang der Übermittlungspflichten nach § 36 Absatz 2 und 3 und der in diesem Zusammenhang zu
übermittelnden Angaben zu regeln.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass Verpflichtete, die Banknoten wieder in Umlauf geben, die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme
von Systemen zur Banknotenbearbeitung sowie Art und Umfang der mit diesen Systemen vorgenommenen
Transaktionen der Deutschen Bundesbank zu melden haben.
3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch
geregelt werden, dass die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Prüfungen nach § 37a Absatz 2 Stichproben
der bearbeiteten Banknoten entnehmen kann, sofern deren Gegenwert dem Verpflichteten erstattet wird.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Befugnis nach den Sätzen 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.
5Rechtsverordnungen des
Vorstandes der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen.
§§§
(1) Unbefugt ausgegebene Gegenstände der in § 35 genannten Art können eingezogen werden.
(2) 1Nach Absatz 1 eingezogene Gegenstände sowie nach § 150 des Strafgesetzbuchs eingezogenes Falschgeld
sind von der Deutschen Bundesbank aufzubewahren.
2Sie können, wenn der Täter ermittelt worden ist, nach
Ablauf von zehn Jahren und, wenn der Täter nicht ermittelt worden ist, nach Ablauf von zwanzig Jahren nach
Rechtskraft des die Einziehung aussprechenden Urteils vernichtet werden.
§§§
(1) 1Verpflichtete nach § 36 Absatz 1, die Banknoten wieder in Umlauf geben wollen, haben der Deutschen
Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über die Herkunft der Banknoten, deren Bearbeitung sowie die
verwendeten Banknotenbearbeitungsgeräte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
2Die Auskunft kann
verweigert werden, wenn die Beantwortung den Verpflichteten oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1aDie Deutsche Bundesbank kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten nach § 36 Absatz 1
Prüfungen vornehmen und die Geschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten;
1bdas gilt auch für Unternehmen, auf die die Verpflichteten ihre Tätigkeiten ausgelagert haben.
2Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
(3) Verstößt ein Verpflichteter nach § 36 Absatz 1 gegen die nach dem Beschluss EZB/2010/14 der- Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S.1) zu erfüllenden Prüfpflichten, soll die Deutsche Bundesbank dem Verpflichteten untersagen, Banknoten oder bestimmte Banknotenstückelungen wieder in den Umlauf zu geben oder mittels bestimmter Systeme zur Banknotenbearbeitung zu prüfen.
§§§
Übergangs- und Schlußbestimmungen |
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1aDie Mitglieder des Direktoriums, mit Ausnahme des Präsidenten, scheiden mit Inkrafttreten des
Änderungsgesetzes aus ihren Ämtern aus;
1bsie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt und anschließend die vertragliche Regelversorgung, es sei denn, ein
Vertrag nach § 7 Abs.4 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 1992 (BGBl.I S.1782) enthält eine abweichende Regelung über die Folgen des Ausscheidens
vor Ablauf der Amtszeit aufgrund eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank.
2Die Präsidenten der Landeszentralbanken werden für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen
Amtszeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen als Präsidenten der Hauptverwaltungen übernommen.
3aDie Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitglieder der Landeszentralbanken, deren Verträge die Beendigung
ihres Vertragsverhältnisses im Falle eines Ausscheidens aufgrund eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank vorsehen, scheiden mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aus ihren Ämtern
aus;
3bdie übrigen Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitglieder werden für die restliche Dauer ihrer
vertraglich vorgesehenen Amtszeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen unter Beachtung von § 8 dieses
Gesetzes übernommen.
§§§
(1) 1Die Mitglieder der Vorstände der am 1. November 1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren Bereiche
sich gemäß § 8 Abs.1 Nr.4, 5 und 8 verändern, scheiden am 1. November 1992 aus ihren Ämtern.
2Sie erhalten
für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt und anschließend
die vertragliche Regelversorgung.
(2) Die am 1. November 1992 bestehenden Beiräte bei den Landeszentralbanken werden aufgelöst.
§§§
(1) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bank deutscher
Länder, der bisherigen Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank Beamte, Angestellte und Arbeiter
der Deutschen Bundesbank.
2aBeamte auf Lebenszeit oder auf Probe erhalten die Rechtsstellung eines
Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe nach dem Bundesbeamtengesetz;
2bBeamte auf Widerruf erhalten die
Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach dem Bundesbeamtengesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 6 Abs.3 des Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden;
2cin Höhe der Unterschiedsbeträge zwischen bisherigen höheren Bezügen und den nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zustehenden Bezügen wird eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage so lange gewährt, bis sie
durch Erhöhung der Bezüge ausgeglichen wird;
2dErhöhungen infolge einer Änderung des Familienstandes oder
eines Wechsels der Ortsklasse sowie allgemeine Erhöhungen der Besoldungen infolge einer Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Betracht.
(2) 1Im übrigen sind die Vorschriften des Abschnitts 11 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden.
2Dabei darf bei
einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten der Deutschen Bundesbank das Ruhegehalt für die
Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet aus der
Endstufe seiner Besoldungsgruppe, zurückbleiben.
3Dies gilt nicht für die Berechnung der Hinterbliebenenbezüge.
(3) 1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen
Versorgungsempfänger der Bank deutscher Länder, der bisherigen Landeszentralbanken und der Berliner
Zentralbank Versorgungsempfänger der Deutschen Bundesbank.
2a§ 180 des Bundesbeamtengesetzes
ist entsprechend anzuwenden;
2bdabei tritt an die Stelle des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes
das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3Für frühere Beamte der Bank deutscher Länder, der bisherigen
Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank und ihre Hinterbliebenen gilt § 180 Abs.4 des
Bundesbeamtengesetzes.
(4) Absatz 3 ist auf die Beamten der Deutschen Reichsbank, die nach dem 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der Deutschen Reichsbank im Bundesgebiet entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet und in den Ruhestand getreten sind, ohne vorher in den Dienst der Bank deutscher Länder, einer bisherigen Landeszentralbank oder der Berliner Zentralbank übernommen worden zu sein, sowie auf ihre Hinterbliebenen sinngemäß anzuwenden.
(5) 1Die nach den Bundesgesetzen zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes und zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestehenden Ansprüche von Personen,
die im Bereich der Deutschen Reichsbank geschädigt worden sind oder
bei denen als Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen der Bank deutscher Länder, der bisherigen Landeszentralbanken oder der Berliner Zentralbank die Voraussetzungen des § 22 Abs.3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gegeben sind,
richten sich gegen die Deutsche Bundesbank.
2Dies gilt in den Fällen der Nummer 1 nicht, wenn ein anderer Dienstherr nach § 22 Abs.3 des vorgenannten Gesetzes zur Wiedergutmachung verpflichtet ist.
(6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erhielten oder hätten erhalten können, gilt § 41 dieses Gesetzes.
(7) (gegenstandslose Überleitungsvorschrift)
§§§
(1) Die Deutsche Bundesbank ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber der Deutschen Reichsbank, der Nationalbank für Böhmen und Mähren und ausländischen Notenbanken (Nr.19 der Anlage A zu § 2 Abs.1 des Gesetzes).
(2) Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der Deutschen Reichsbank, die am 8. Mai 1945 bei Dienststellen der Deutschen Reichsbank im Bundesgebiet und im Land Berlin im Dienst standen und
1. ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden sind oder
2. vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhalten,
ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) 1aBei Ruhestandsbeamten der Deutschen Reichsbank, die vor dem 1. September 1953 in den Ruhestand
getreten sind (§ 5 Abs.1 Nr.1, § 6 Abs.2, § 35 Abs.1, § 48 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes), bleibt es
vorbehaltlich der Abweichungen, die sich aus §§ 7, 8, 29 Abs.2 und 3 sowie §§ 30, 31 und 35 Abs.3 des in Absatz
1 bezeichneten Gesetzes und §§ 108, 112, 117 Abs.1, § 140 Abs.2 und 3 Satz 1 und 2, § 156 Abs.1, §§ 181a und 181b des Bundesbeamtengesetzes ergeben, bei der bisherigen Bemessungsgrundlage nach dem Deutschen
Beamtengesetz in der Bundesfassung (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssätze);
1bliegt der Berechnung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eine dem § 117 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem § 181 Abs.5 des
Bundesbeamtengesetzes in der am 30. Juni 1975 geltenden Fassung entsprechende Vorschriften zugrunde, gilt
§ 117 Abs.3 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
2Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
3Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
4§ 64 Abs.1 Satz
6 Halbsatz 2 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes ist anzuwenden.
(4) 1Der Präsident der Deutschen Bundesbank ist oberste Dienstbehörde für die Personen, auf die die Vorschriften
der Absätze 1 und 2 anzuwenden sind.
2Er vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
3Er kann
seine Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf ein Mitglied des Vorstands übertragen.
4In den Fällen des Absatzes 1 tritt er, soweit in dem dort bezeichneten Gesetz und den danach anzuwendenden
beamtenrechtlichen Vorschriften die Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen vorgesehen ist, an dessen
Stelle.
§§§
(1) 1Der Bund hat der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche
Schatzanweisungen in einer Stückelung und Ausstattung nach deren Wahl als Liquiditätspapiere bis zum
Höchstbetrag von 25 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen.
2Die Liquiditätspapiere sind bei der Bank zahlbar.
3Die Bank ist gegenüber dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Liquiditätspapieren zu erfüllen.
(2) 1Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspapiere ist von der Deutschen Bundesbank auf einem besonderen
Konto zu verbuchen.
2Der Betrag darf nur zur Einlösung fälliger oder von der Bank vor Verfall zurückgekaufter
Liquiditätspapiere verwendet werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben.
(4) Die Deutsche Bundesbank darf auf Euro lautende Schuldverschreibungen in einer Stückelung und Ausstattung nach ihrer Wahl begeben.
§§§
§§§
Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.
§§§
(1) 1§ 2 Satz 2 und § 27 Nr.1, jeweils in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den Jahresabschluß zu dem Stichtag anzuwenden, der dem Beginn des
ersten Jahres der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß
Artikel 109j des EG-Vertrages unmittelbar vorausgeht.
2§ 26 Abs.2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ist erstmals auf das darauf folgende
Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Die bisher nach § 27 Nr.2 in der bis zum Tage vor dem in Artikel 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank bestimmten Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung gebildete Rücklage und die gesetzliche Rücklage, soweit sie den Betrag von fünf Milliarden Deutsche
Mark übersteigt, werden im Jahresabschluß zu dem Stichtag aufgelöst, der dem Beginn des ersten Jahres der
Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EGVertrages
unmittelbar vorausgeht.
2Die sich aus der Auflösung ergebenden Beträge werden in das Grundkapital
eingestellt, bis dieses fünf Milliarden Deutsche Mark beträgt. Der überschießende Betrag wird dem Reingewinn
zugeführt.
(3) 1§ 2 Satz 2 und § 27 Nr.1, jeweils in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den Jahresabschluss zu dem Stichtag anzuwenden, der dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des genannten Gesetzes unmittelbar nachfolgt.
2Der 2,5 Milliarden Euro übersteigende Teil des
Grundkapitals wird der gesetzlichen Rücklage zugeführt. Falls die gesetzliche Rücklage nach einer Zuweisung
aus dem Jahresabschluss zu dem Stichtag, der dem Inkrafttreten nach Satz 1 nachfolgt, 2,5 Milliarden Euro
übersteigt, wird der überschießende Betrag dem Reingewinn zugeführt.
(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung kann der Vorstand bis zum 30. April 2009 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern bestehen.
(5) Das auf Grundlage von § 31 Abs.4 in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung erlassene Personalstatut gilt bis zum Inkrafttreten einer das Personalstatut ersetzenden Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2009.
§§§
§§§
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