BAföG-AuslZustVO | ||
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BGBl.III/FNA: 2212-2-20
Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
vom 06.01.04 (BGBl_I_04,42)
bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 45 Abs.4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.Juni 1983 (BGBl.I S.645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr.12 des Gesetzes vom 7.Mai 1999 (BGBl.I S.850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) Das nach § 45 Abs.4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
in Spanien
durch das Land Baden-Württemberg,
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz
durch das Land Bayern,
in Italien
durch das Land Berlin,
in Afrika oder Ozeanien
durch das Land Brandenburg,
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten
von Amerika und mit Ausnahme von Kanada
durch das Land Bremen,
in den Vereinigten Staaten von Amerika
durch das Land Hamburg,
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland,
Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro,
Slowenien, Zypern oder Australien
durch das Land Hessen,
in Schweden
durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
in Asien mit Ausnahme der dort gelegenen Teile der
Türkei und mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan,
Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan
und Usbekistan, in Belgien, Luxemburg oder
den Niederlanden
durch das Land Niedersachsen,
in Großbritannien, Irland oder der Türkei
durch das Land Nordrhein-Westfalen,
in Frankreich
durch das Land Rheinland-Pfalz,
in Malta oder Portugal durch das Saarland,
in Finnland durch das Land Sachsen-Anhalt,
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland,
Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen,
der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation,
der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien,
Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder
Weißrussland
durch das Land Sachsen,
in Dänemark, Island oder Norwegen
durch das Land Schleswig-Holstein,
in Kanada
durch das Land Thüringen.
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.
§§§
Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31.März 2004 beginnen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1.April 2004 in Kraft.
2Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
für Ausbildungsförderung im Ausland vom 27.Oktober
1971 (BGBl.I S.1699), geändert durch die Verordnung
vom 4.Dezember 1991 (BGBl.I S.2160), außer Kraft.
§§§
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