BAföG-AuslZustVO  
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BGBl.III/FNA: 2212-2-20

Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland

(BAföG-AuslandszuständigkeitsV)

(BAföG-AZustVO) n-amtl


vom 06.01.04 (BGBl_I_04,42)

 

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke


 

§§§




Auf Grund des § 45 Abs.4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.Juni 1983 (BGBl.I S.645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr.12 des Gesetzes vom 7.Mai 1999 (BGBl.I S.850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§_1   BAföG-AuslZustVO
Örtliche Zuständigkeit

(1) Das nach § 45 Abs.4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

  1. in Spanien
    durch das Land Baden-Württemberg,

  2. in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz
    durch das Land Bayern,

  3. in Italien
    durch das Land Berlin,

  4. in Afrika oder Ozeanien
    durch das Land Brandenburg,

  5. in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada
    durch das Land Bremen,

  6. in den Vereinigten Staaten von Amerika
    durch das Land Hamburg,

  7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien, Zypern oder Australien
    durch das Land Hessen,

  8. in Schweden
    durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,

  9. in Asien mit Ausnahme der dort gelegenen Teile der Türkei und mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden
    durch das Land Niedersachsen,

  10. in Großbritannien, Irland oder der Türkei
    durch das Land Nordrhein-Westfalen,

  11. in Frankreich
    durch das Land Rheinland-Pfalz,

  12. in Malta oder Portugal durch das Saarland,

  13. in Finnland durch das Land Sachsen-Anhalt,

  14. in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland
    durch das Land Sachsen,

  15. in Dänemark, Island oder Norwegen
    durch das Land Schleswig-Holstein,

  16. in Kanada
    durch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

§§§



§_2   BAföG-AuslZustVO
Zeitlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31.März 2004 beginnen.

§§§



§_3   BAföG-AuslZustVO
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1.April 2004 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 27.Oktober 1971 (BGBl.I S.1699), geändert durch die Verordnung vom 4.Dezember 1991 (BGBl.I S.2160), außer Kraft.

§§§




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