AtVfV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 751-1-3
Verordnung
über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
vom 18.02.77 (BGBl_I_77,280)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.95 (BGBl_I_95,180)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.10 des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes
vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
bearbeitet und verlinkt (130)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Anwendungsbereich |
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Für die in § 7 Abs.1 und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in § 7 Abs.4 Satz 1 und 2, §§ 7a, 7b und 8 Abs.2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.
§§§
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
§§§
(1) 1Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum
ersucht oder sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des
Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Art und Umfang der voraussichtlich nach den §§ 2 und 3 beizubringenden Unterlagen.
2Vor der Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 Abs.4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Art und Umfang der Unterlagen.
3Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken.
4Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden.
5Verfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in § 3
genannten Unterlagen zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
(2) 1Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde
die in Absatz 1 und § 14a Abs.1 beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des
§ 14 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als
federführende Behörde bestimmt ist.
2Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
3Im übrigen bleibt die Befugnis der Länder unberührt, der federführenden Behörde auf Grund des § 14 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung weitere Zuständigkeiten zu übertragen.
§§§
(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.
§§§
(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, insbesondere
1ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können.
2Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
a) eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichtszeichnungen;
b) eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme;
c) eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs.2 Nr.3 und § 7 Abs.2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben;
d) eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile;
e) Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus der Anlage bei Störfällen im Sinne der §§ 49 und 50 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsstörfälle);
f) eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1a dargelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;
ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile;
Angaben über Maßnahmen, die zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nach § 7 Abs.2 Nr.5 des Atomgesetzes vorgesehen sind;
Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen;
Angaben, die es ermöglichen, die Gewährleistung der nach § 7 Abs.2 Nr.2 des Atomgesetzes notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen festzustellen;
eine Aufstellung, die alle für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Angaben, die für die Beherrschung von Stör- und Schadensfällen vorgesehenen Maßnahmen sowie einen Rahmenplan für die vorgesehenen Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen der Anlage (Sicherheitsspezifikationen) enthält;
Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen;
eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen
a) zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen;
b) zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken;
c) zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;
aAngaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Prüfung nach § 7 Abs.2 Nr.6 des Atomgesetzes für die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder für
von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften
über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind;
bdie
Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach
den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen
Rechtsvorschriften.
(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind dem Antrag folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:
eine Übersicht über die wichtigsten, vom Antragsteller geprüften technischen Verfahrensalternativen, einschließlich der Angabe der wesentlichen Auswahlgründe, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 7 des Atomgesetzes bedeutsam sein können;
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben für die Prüfung nach § 1a aufgetreten sind, insbesondere soweit diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beruhen.
(3) 1Die Angaben nach Absatz 1 Nr.3 sind
getrennt vorzulegen.
2Enthalten die übrigen in Absatz 1 oder 2 genannten Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie entsprechend zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen.
3Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so
ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen,
ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen
werden können.
(4) 1Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen.
2Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf alle Angaben nach Absatz 1 Nr.1, 8 und 9 sowie Absatz 2 Nr.1.
3Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.
(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
§§§
Beteiligung Dritter |
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(1) 1Sind die zur Auslegung (§ 6) erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem
amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen,
die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich
bekanntzumachen.
2Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 18 und 19, nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erforderlich.
3Auf die Bekanntmachung ist im Bundesanzeiger hinzuweisen.
(2) 1Wird das Vorhaben während des Genehmigungsverfahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn im Sicherheitsbericht keine
zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige
Auswirkungen für Dritte besorgen lassen.
2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die zur Vorsorge gegen Schäden getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen
werden oder die sicherheitstechnischen Nachteile der Änderung im Verhältnis
zu den sicherheitstechnischen Vorteilen gering sind.
3Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung (§ 6) ist erforderlich bei
Änderungen, die eine Erhöhung der für den bestimmungsgemäßen Betrieb je Jahr vorgesehenen Aktivitätsabgaben und eine Erhöhung der Immissionen um mehr als 5 vom Hundert auf mehr als 75 vom Hundert der Dosisgrenzwerte des § 47 Abs.1 der Strahlenschutzverordnung zur Folge haben können,
aÄnderung der Konzeption der Anlage oder der räumlichen Anordnung von Bauwerken, sofern die Änderungen im Rahmen der Beherrschung von Auslegungsstörfällen zu einer sicherheitstechnisch bedeutsamen Erhöhung der ursprünglich angenommenen Beanspruchung von Anlageteilen führen können;
bbei
der Beurteilung der sicherheitstechnischen Bedeutung ist Satz 2
entsprechend anzuwenden,
Änderungen an Sicherheitssystemen, die besorgen lassen, daß die Zuverlässigkeit der von ihnen zu erfüllenden Sicherheitsfunktionen bei der Beherrschung von Auslegungsstörfällen nicht unwesentlich gemindert wird,
Erhöhung der thermischen Leistung oder des maximalen Spaltproduktinventars um mehr als 10 vom Hundert der sich aus dem vorgesehenen Vollastbetrieb ergebenden Werte oder
Erhöhung der vorgesehenen Lagerkapazität für bestrahlte Brennelemente um mehr als 10 vom Hundert.
4aIst eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die Erörterung
auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt;
4bhierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) 1Wird das Vorhaben während eines Genehmigungsverfahrens, in dem eine Prüfung nach § 1a durchzuführen
ist, geändert, ist ein Absehen von einer zusätzlichen
Bekanntmachung und Auslegung nur zulässig, wenn bei
der Änderung keine zusätzlichen oder anderen
erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannte
Schutzgüter zu besorgen sind.
2Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne von § 7 Abs.1 des
Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach § 7 Abs.3 des Atomgesetzes
beantragt, kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und
Auslegung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen.
2Ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung ist nicht zulässig, wenn nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Von der Bekanntmachung und der Auslegung kann ferner abgesehen werden, wenn der Antrag eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen betrifft, deren Höchstleistung ein Kilowatt thermische Dauerleistung nicht überschreitet oder die dem Antrieb von Schiffen dient oder dienen soll.
§§§
(1) 1Die Bekanntmachung muß die in § 2 Abs.2 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
2Im übrigen ist
adarauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in § 6 Abs.1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
bder erste und der letzte Tag der Auslegungsfrist sind anzugeben,
adazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Auslegungsfrist (§ 6 Abs.1) vorzubringen;
bdabei ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs.1 Satz 2 hinzuweisen,
ein Erörterungstermin zu bestimmen oder darauf hinzuweisen, daß ein Erörterungstermin stattfinden und der Termin in der gleichen Weise wie das Vorhaben bekanntgemacht werden wird,
darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen in dem Termin auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden,
darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch die öffentliche Bekanntmachung (§ 15 Abs.3 Satz 2) ersetzt wird, wenn außer an den Antragsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.
(2) 1aZwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen;
1bmaßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
(3) Zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und dem Erörterungstermin soll mindestens ein Monat liegen.
(4) 1Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung zusätzlich einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens, auf die Art einer möglichen Entscheidung zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens und erforderlichenfalls auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden
Beteiligung nach § 7a sowie die Angabe, welche Unterlagen nach § 3
vorgelegt wurden, enthalten.
2Ferner ist die Behörde, bei der weitere Informationen über das Vorhaben erhältlich sein werden und der Fragen übermittelt werden können, anzugeben.
§§§
(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen
der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs.1 Nr.1,
die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs.4.
(2) 1Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges
Vorhaben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs.1 Nr.8 und 9 und Abs.2
sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das
Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns
des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen.
2Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der
Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den
Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
(3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen.
(4) 1aDie Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen;
1b§ 29 Abs.1 Satz 3, Abs.2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
2Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.2 bezeichneten Stelle erhoben werden.
2Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen.
(2) 1Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekanntzugeben.
2Den nach § 7 Abs.4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, die
ihren Zuständigkeitsbereich berühren.
§§§
(1) 1aWenn ein UVP-pflichtiges Vorhaben erhebliche nach § 3 Abs.1 Nr.1 oder 9 zu beschreibende Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter in einem anderen Staat haben kann oder ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum ersucht, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs.4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden über das Vorhaben unterrichtet;
1bdabei ist der zuständigen Behörde des
anderen Staates eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Beteiligung an dem Verfahren gewünscht wird.
2Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.
3Die Genehmigungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können, und dabei darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen
ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhen.
4aRechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt;
4bentgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten.
5Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes.
6aDie Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben;
6bdie dort ansässige Öffentlichkeit ist im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren der inländischen Öffentlichkeit gleichgestellt.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ihr der Antragsteller eine Übersetzung der Kurzbeschreibung nach § 3 Abs.4 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Beteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch.
(4) 1Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
2Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.
3Die Genehmigungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Entscheidung über den Antrag der beteiligten Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird.
(5) Weiter gehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
§§§
Erörterungstermin |
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(1) 1Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern.
2Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Auslegungsfrist bei den in der Bekanntmachung nach § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.2 bezeichneten Stellen eingegangen sind.
(2) 1Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.
2Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.
§§§
1aEinwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln;
1bsie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
§§§
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
§§§
(1) 1Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntgemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich ist.
2Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.
(2) 1Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Erörterungstermins zu benachrichtigen.
2Sie können in entsprechender Anwendung des § 4 Abs.1 durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
§§§
(1) 1Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
2Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben,
an dem Termin teilnimmt.
(2) 1Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden.
2In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben.
3Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden sollen.
(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen.
(4) 1Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich.
2Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen.
3Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(5) 1Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist.
2Er kann den Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn auch nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine ordnungsmäßige Durchführung nicht
mehr gewährleistet ist.
3aPersonen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern;
3bhierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden.
§§§
(1) 1Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen.
2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
3Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
4aDer Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als
solche bezeichnet ist;
4bauf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen.
5Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen.
6aDie Tonaufzeichnungen sind nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen;
6bliegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 7a Abs.1 Satz 2 des Atomgesetzes vor, hat die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit zu erfolgen.
(2) 1Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
2Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift zu überlassen.
§§§
Genehmigung |
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Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs.2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
§§§
(1) 1Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 3, der
behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Abs.4 Satz 1 des Atomgesetzes
und nach § 7a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter eine zusammenfassende
Darstellung der für die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag bedeutsamen Auswirkungen
des Vorhabens auf in § 1a genannte
Schutzgüter einschließlich der
Wechselwirkungen.
2Die zusammenfassende Darstellung kann
in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
erfolgen.
3Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, gilt § 1b Abs.2.
(2) 1Die Genehmigungsbehörde bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1a genannte Schutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften.
2Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden nach § 14 Abs.2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung mit.
3Ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde
federführende Behörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbehörden
sicherzustellen.
4die Genehmigungsbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe
der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
§§§
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) 1Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann.
2Er kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
(3) 1Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen.
2Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffentlich bekanntzumachen.
3Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die
Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die
öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
(4) 1aWird das Verfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Einwendungen
erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen;
1bsind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Benachrichtigung nach § 4 Abs.1 erfolgen.
§§§
(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teilgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,
adie Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen;
bdie Begründung enthält auch eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen,
mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert
werden.
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten
den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbeschadet der Entscheidungen anderer Behörden ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
§§§
(1) 1aDie öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die
Rechtsbehelfsbelehrung in der in § 4 Abs.1 vorgesehenen Weise
bekanntgemacht werden;
1bauf Auflagen ist hinzuweisen.
(2) 1Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist bei der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs.1 genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
2Maßgebend für die Festsetzung des Beginns der Frist ist der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
3In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben,
wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Absatz 3 angefordert
werden können.
4aMit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als
zugestellt;
4bdarauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
§§§
Besondere Vorschriften |
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(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden, und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.
(2) 1Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß in den Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden.
2Zusätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den
Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden.
(3) 1Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein UVP-pflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Prüfung nach § 1a im Rahmen der vorläufigen Prüfung im
Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen des gesamten
Vorhabens auf in § 1a genannte Schutzgüter und abschließend auf
die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung
Voraussetzung für Feststellungen oder Gestattungen ist, die
Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind.
2Ist für ein UVP-pflichtiges Vorhaben über eine weitere Teilgenehmigung zu entscheiden, ist die Anwendung der besonderen Vorschriften für UVP-pflichtige Vorhaben auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu beschränken.
3aDie Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 1b beschränkt sich auf den zu erwartenden
Umfang der Prüfung nach § 1a;
3bAbsatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach § 3 Abs.2 zusätzlich beizufügenden Unterlagen.
§§§
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll.
(2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tageszeitungen bekanntzumachen.
(3) Der Vorbescheid muß enthalten
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers,
die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen sollen.
(4) Der Vorbescheid soll enthalten
den Hinweis auf § 7a Abs.1 Satz 2 des Atomgesetzes,
den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
(5) § 18 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 16 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Abs.2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
(2) Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf in § 1a Abs.2 (f) genannte Schutzgüter von den Anforderungen des § 7 Abs.4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, 7a und 14a Abs.1 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.
§§§
(1) 1Die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs.3 des Atomgesetzes beizufügen sind,
müssen auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung,
zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen
enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die
beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder
verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der
Abbaumaßnahmen vorgesehen ist.
2In den Unterlagen ist darzulegen, wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollen und welche
Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand
voraussichtlich auf in § 1a genannte Schutzgüter haben werden.
(2) 1Wird für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung ein Kilowatt thermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs.3 des Atomgesetzes
beantragt, kann abweichend von § 4 Abs.4 von einer Bekanntmachung und
Auslegung des Vorhabens nicht abgesehen werden.
2aWäre nach § 4 Abs.4 eine Beteiligung Dritter nicht erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde davon absehen, Einwendungen
mündlich zu erörtern;
2bhat die Genehmigungsbehörde entschieden, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet oder hat sie sich die Entscheidung noch vorbehalten, ist in der Bekanntmachung des Vorhabens abweichend von § 5 Abs.1 Nr.3 hierauf hinzuweisen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 erstreckt sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur
Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von
Anlagenteilen.
2Zu diesem Zweck sind nach § 6 auch die Angaben
nach Absatz 1 auszulegen.
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Schlußvorschriften |
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(1) 1Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu führen.
2Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren für Vorhaben, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung keine Anwendung findet, nach den bis zum vorgenannten Datum geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
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