ArbPlSchG-ErstVVO | 1-6 | |
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BGBl.III/FNA: 53-2-2
Verordnung
zur Regelung des Erstattungsverfahrens
nach § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
vom 21.06.71 (BGBl_I_71,843)
geändert durch Art.48 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 11 Abs.2 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30.März 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Mai 1968 (Bundesgesetzbl.I S.551), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 13. Mai 1971 (Bundesgesetzbl.I S.665), verordnet die Bundesregierung:
(1) Die Erstattung des Arbeitsentgelts sowie der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur (1) für Arbeit obliegt den Wehrbereichsverwaltungen.
(2) 1Zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs
liegt.
2Wurden das Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile
von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur (1) für Arbeit durch eine
Zweigniederlassung des Betriebs gezahlt, ist deren Sitz maßgebend.
(3) Die Bezirke der Wehrbereichsverwaltungen umfassen folgende Länder:
Wehrbereichsverwaltung I in Kiel:
Schleswig-Holstein und Hamburg,
Wehrbereichsverwaltung II in Hannover:
Niedersachsen und Bremen,
Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf:
Nordrhein-Westfalen,
Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden:
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,
Wehrbereichsverwaltung V in Stuttgart:
Baden-Württemberg,
Wehrbereichsverwaltung VI in München:
Bayern.
§§§
Die Erstattung ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.
§§§
(1) Der Erstattungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Wehrübung zu stellen.
(2) 1War der Arbeitgeber ohne Verschulden verhindert, den Antrag fristgerecht zu
stellen, so ist der Antrag nachträglich zuzulassen, wenn er innerhalb zweier Wochen
nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
2Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
§§§
(1) Die Wehrbereichsverwaltungen können beim Antragsteller zum Erstattungsantrag Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.
(2) Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller drei Jahre aufzubewahren.
§§§
§§§
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§§§
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