ArbMedVV | ||
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Verordnung
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 18.12.08 (BGBl.-T.I/S.2768)
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
(1) 1Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der
arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen
einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu
erkennen und zu verhüten.
2Arbeitsmedizinische Vorsorge
soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit
und zur Fortentwicklung des betrieblichen
Gesundheitsschutzes leisten.
(2) Diese Verordnung gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.
(3) Diese Verordnung lässt sonstige arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen, insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz), unberührt.
§§§
(1) 1Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb.
2Sie
umfasst die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen
von Arbeit und Gesundheit, die individuelle
arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten,
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
sowie die Nutzung von Erkenntnissen aus diesen
Untersuchungen für die Gefährdungsbeurteilung und
für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
(2) 1Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen
sowie der Feststellung, ob bei Ausübung
einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche
Gefährdung besteht.
2Eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch
beschränken, wenn zur Beratung körperliche
oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen
Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen
und Wunschuntersuchungen.
(3) Pflichtuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind.
(4) Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind.
(5) Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen hat.
(6) Entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Durchführung sind
Erstuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit,
Nachuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen während einer bestimmten Tätigkeit oder anlässlich ihrer Beendigung,
nachgehende Untersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische
Vorsorge zu sorgen.
2Dabei hat er die Vorschriften
dieser Verordnung einschließlich des Anhangs
und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln
und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
3Bei Einhaltung
der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon
auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt
sind.
4Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
(2) 1Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin
nach § 7 zu beauftragen.
2Ist ein Betriebsarzt oder eine
Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes
bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder
diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen.
3Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen
Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere
über den Anlass der jeweiligen Untersuchung
und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung,
zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
4Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die
Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zu gewähren.
(3) 1Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
sollen während der Arbeitszeit stattfinden.
2aSie sollen
nicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung
der Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen
Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen
Vereinbarungen durchgeführt werden, es
sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies;
2bin diesem
Falle sind die unterschiedlichen Zwecke der Untersuchungen
offenzulegen.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs
Pflichtuntersuchungen der Beschäftigten zu veranlassen.
2Pflichtuntersuchungen nach Satz 1 müssen als
Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen
Abständen veranlasst werden.
(2) 1Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben
lassen, wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Pflichtuntersuchungen
zuvor durchgeführt worden sind.
2Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit
ist Tätigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang dies für einzelne Tätigkeiten
besonders vorschreibt.
(3) 1aÜber Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber
eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und
Ergebnis jeder Untersuchung zu führen;
1bdie Kartei kann
automatisiert geführt werden.
2Die Angaben sind bis zur
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren
und anschließend zu löschen, es sei denn, dass
Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Abs. 4 bekannt
gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen.
3Der
Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung
eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln.
4aBei
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der
Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie
betreffenden Angaben auszuhändigen;
4b§ 34 des
Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsuntersuchungen
nach Maßgabe des Anhangs anzubieten.
2Angebotsuntersuchungen nach Satz 1 müssen
als Erstuntersuchung und anschließend als Nachuntersuchungen
in regelmäßigen Abständen angeboten
werden.
3Das Ausschlagen eines Angebots entbindet
den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Untersuchungen
weiter regelmäßig anzubieten.
(2) 1Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung,
die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit
des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat
er ihm oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung anzubieten.
2Dies gilt auch für
Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet
sein können.
(3) 1Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals
Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nachgehende
Untersuchungen anzubieten.
2Nach Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber
diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen
Person auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger
übertragen.
3Voraussetzung dafür ist,
dass er dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen
Unterlagen in Kopie überlässt.
§§§
(1) 1Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der
Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung
einschließlich des Anhangs und die dem Stand der Arbeitsmedizin
entsprechenden Regeln und Erkenntnisse
zu beachten.
2Vor Durchführung arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen muss er oder sie sich die notwendigen
Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse
verschaffen und die zu untersuchende Person über die
Untersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck
aufklären.
(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.
(3) 1Der Arzt oder die Ärztin hat den Untersuchungsbefund
und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten,
die untersuchte Person darüber zu beraten und ihr
eine Bescheinigung auszustellen.
2Diese enthält Angaben
über den Untersuchungsanlass und den Tag der
Untersuchung sowie die ärztliche Beurteilung, ob und
inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche
Bedenken bestehen.
3Nur im Falle einer
Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie
der Bescheinigung.
(4) 1Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auszuwerten.
2Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzureichende
Schutzmaßnahmen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
§§§
(1) 1Unbeschadet anderer Bestimmungen im Anhang
für einzelne Untersuchungsanlässe muss der Arzt oder
die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin
oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
zu führen.
2Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion
gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten
ausüben.
3Verfügt der Arzt oder die Ärztin
nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über
die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen
Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie
Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen
erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde kann für Ärzte oder Ärztinnen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
§§§
(1) 1Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem
oder einer Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen
die Ausübung einer Tätigkeit bestehen, so hat er im
Falle von § 6 Abs. 4 Satz 2 die Gefährdungsbeurteilung
zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen
Schutzmaßnahmen zu treffen.
2Bleiben die
gesundheitlichen Bedenken bestehen, so hat der
Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen
Regelungen dem oder der Beschäftigten
eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der diese Bedenken
nicht bestehen.
3Dem Betriebs- oder Personalrat
und der zuständigen Behörde sind die getroffenen
Maßnahmen mitzuteilen.
(2) Halten die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
§§§
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ein Ausschuss für Arbeitsmedizin gebildet, in dem
fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften,
der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung
und weitere fachkundige Personen, insbesondere
der Wissenschaft, vertreten sein sollen.
2Die
Gesamtzahl der Mitglieder soll zwölf Personen nicht
überschreiten.
3Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes
Mitglied zu benennen.
4Die Mitgliedschaft im Ausschuss
für Arbeitsmedizin ist ehrenamtlich.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden
Mitglieder.
2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung
und wählt den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende aus seiner Mitte.
3Die Geschäftsordnung
und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales.
(3) 1Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln,
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auszusprechen, insbesondere für betriebliche Gesundheitsprogramme,
Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen nach § 1 Abs. 3 zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung der Beschäftigten,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zu sonstigen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes zu beraten.
2Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsmedizin
wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales abgestimmt.
3Der Ausschuss arbeitet eng mit
den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales zusammen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.
(5) 1Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden
können zu den Sitzungen des Ausschusses
Vertreter entsenden.
2Auf Verlangen ist diesen in der
Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsuntersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
§§§
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:
Acrylnitril,
Alkylquecksilber,
Alveolengängiger Staub (A-Staub),
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
Arsen und Arsenverbindungen,
Asbest,
Benzol,
Beryllium,
Blei und anorganische Bleiverbindungen,
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
Cadmium und Cadmiumverbindungen,
Chrom-VI-Verbindungen,
Dimethylformamid,
Einatembarer Staub (E-Staub),
Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
Hartholzstaub,
Kohlenstoffdisulfid,
Kohlenmonoxid,
Mehlstaub,
Methanol,
Nickel und Nickelverbindungen,
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),
weißer Phosphor (Tetraphosphor),
Platinverbindungen,
Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
Schwefelwasserstoff,
Silikogener Staub,
Styrol,
Tetrachlorethen,
Toluol,
Trichlorethen,
Vinylchlorid,
Xylol,
wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;
Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,
b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,
g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht;
Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung,
b) Begasungen nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung,
c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,
d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung,
e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,
f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub;
Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 Abs. 1 bis 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen (Schutzstufe 1). Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung bezeichnet sind.
(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
§§§
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
gezielten Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen Arbeitsstoffen sowie
nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3. Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.
Biologischer Arbeitsstoff | Bereich nicht gezielter Tätigkeiten | Expositionsbedingungen |
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 | Kompetenzzentren zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen | Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen |
Pathologie | Obduktion, Sektion von verstorbenen Menschen oder Tieren, bei denen eine Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vorlag | |
Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien | |
Bordetella Pertussis*) Masernvirus*) Mumpsvirus*) Rubivirus*) Varizella-Zoster-Virus (VZV)*) | Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung | regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern |
Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien | |
Borrelia burgdorferi | Tätigkeiten als Wald- oder Forstarbeiter | Tätigkeiten in niederer Vegetation |
Bacillus anthracis*) Bartonella bacilliformis quintana henselae Borrelia burgdorferi sensu lato Brucella melitensis Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) Chlamydophila pneumoniae Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme) Coxiella burnetii Francisella tularensis*) Gelbfieber-Virus Helicobacter pylori Influenza A+B-Virus*) Japanenzephalitisvirus*) Leptospira spp.*) Neisseria meningitidis*) Treponema pallidum (Lues) Tropheryma whipplei Trypanosoma cruzi Yersinia pestis*) Poliomyelitisvirus*) Schistosoma mansoni Streptococcus pneumoniae*) Vibrio cholerae*) | Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Tieren/Proben, Verdachtsproben bzw. krankheitsverdächtigen Tieren sowie zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist |
Frühsommermeningoenzephalitis- (FSME)-Virus*) | in Endemiegebieten: Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau, Tierhandel, Jagd | regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern, Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren |
Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist | |
Hepatitis-A-Virus (HAV)*) | Einrichtungen für behinderte Menschen, Kinderstationen | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit
Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern, der Betreuung von behinderten Menschen |
Stuhllaboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben | |
Kläranlagen, Kanalisation | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen | |
Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien | |
Hepatitis-B-Virus (HBV)*), Hepatitis-C-Virus (HCV) | Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von behinderten Menschen einschließlich der Bereiche, die der Versorgung bzw. der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen | Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung |
Notfall- und Rettungsdienste | ||
Pathologie | ||
Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien | |
Mycobacterium tuberculosis bovis | Tuberkuloseabteilungen und andere pulmologische Einrichtungen | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigten Personen |
Forschungseinrichtungen/Laboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien | |
Salmonella Typhi*) | Stuhllaboratorien | regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben |
Tollwutvirus*) | Forschungseinrichtungen/Laboratorien | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren |
Gebiete mit Wildtollwut | Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren |
Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei
a) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind,
b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen;
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
a) mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder
b) eine Infektion erfolgt ist;
Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Absatz 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der oder die Beschäftigte insoweit über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
(3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen: Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.
§§§
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;
Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung ( 25° Celsius und kälter);
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
a) A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen erreicht oder überschritten werden;
Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar) Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Druckluftverordnung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 innerhalb von zwölf Wochen vor der Aufnahme der Beschäftigung und anschließend vor Ablauf von zwölf Monaten bescheinigt ist. § 11 der Druckluftverordnung bleibt unberührt;
Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten).
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von
a) A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b) A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen überschritten werden.
§§§
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern;
Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
Tätigkeiten an Bildschirmgeräten Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern.
§§§
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