AktFoV | ||
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BGBl.I/FNA: 4121-1-5
Verordnung
über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes
vom 22.11.05 (BGBl_I_05,3193)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 127a Abs.5 des Aktiengesetzes, der durch Artikel 1 Nr.7 des Gesetzes vom 22.September 2005 (BGBl.I S.2802) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
(1) 1Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
(Betreiber) richtet ein Aktionärsforum ein.
2Dies ist ausschließlich im Internet zugänglich und jedenfalls über die Internetseiten www.ebundesanzeiger.de, www.unternehmensregister.de
und www.aktionärsforum.de erreichbar.
(2) 1Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass
Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen
und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske
elektronisch eintragen können.
2Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.
§§§
(1) Die Eintragungen sollen nach Gesellschaften in alphabetischer Reihenfolge geordnet sein und innerhalb der Gesellschaften in zeitlicher Abfolge dargestellt werden.
(2) Innerhalb des Aktionärsforums kann im Volltext der Eintragungen oder unter Verwendung zumindest folgender Suchmerkmale gesucht werden:
(3) 1Die Benutzeroberfläche ist in deutscher Sprache gefasst.
2Eine Fassung in englischer Sprache soll vorhanden sein.
(4) 1Der Betreiber kann im Aktionärsforum einen Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen anbringen.
2Er kann zudem im Aktionärsforum eine zusätzliche Dienstleistung anbieten, mit der über veröffentlichte Eintragungen automatisiert
unterrichtet wird.
§§§
(1) Die Veröffentlichung einer Aufforderung kann zur Sicherung gegen Missbrauch nur vorgenommen werden, wenn der Aktionär oder die Aktionärsvereinigung (der Auffordernde)
einen Zahlungsweg angegeben hat, dessen Schlüssigkeit überprüft wurde, oder das Entgelt nach § 9 Abs.1 entrichtet hat.
(2) 1Der Auffordernde hat im Rahmen der Eintragung einer Aufforderung zu versichern, dass er Aktionär der betreffenden Gesellschaft oder eine Aktionärsvereinigung im Sinn des § 135 Abs.9 Satz 1 Nr.1 des
Aktiengesetzes ist.
2Liegen, etwa aufgrund eines Hinweises der betroffenen Gesellschaft, konkrete Anhaltspunkte vor, die an der Aktionärs- oder Aktionärsvereinigungseigenschaft Zweifel begründen, kann der
Betreiber die Vorlage von Nachweisen in Schrift- oder
Textform verlangen.
3Werden die geforderten Nachweise nicht in der vom Betreiber gesetzten Frist beigebracht, hat der Betreiber die Aufforderung unverzüglich zu löschen.
(3) 1Die Angabe des Namens oder der Firma, der Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes des Auffordernden, der Hinweis darauf, ob er als Aktionär oder als Aktionärsvereinigung handelt, sowie die Angabe einer elektronischen
Postadresse sind Bestandteil der Aufforderung.
2Bezieht sich die Aufforderung auf eine bestimmte Hauptversammlung, ist ferner deren Datum anzugeben (§ 127a Abs.2 Nr.4 des Aktiengesetzes).
3Soweit die Angaben nicht von der Formularmaske vorgegeben sind, ist die Aufforderung im Freitext einzugeben und darf höchstens 500 Zeichen
enthalten.
(4) 1Der Betreiber sendet dem Auffordernden eine Bestätigung über die Eintragung und ihre anschließende Veröffentlichung mittels elektronischer Post zu.
2Die Bestätigung soll den Hinweis enthalten, dass der Auffordernde die Löschung der Aufforderung zu bewirken hat, sobald er nicht mehr
Aktionär der betreffenden Gesellschaft ist.
3Kommt die Bestätigung als unzustellbar zurück,
so hat der Betreiber die Aufforderung unverzüglich zu löschen.
(5) Eine Aufforderung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich nicht den Voraussetzungen von § 127a des Aktiengesetzes oder dieser Verordnung entspricht, insbesondere wenn sie
Angaben oder Meinungsäußerungen enthält, die über den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hinausgehen,
nicht von einem Aktionär oder einer Aktionärsvereinigung stammt,
irreführende oder strafbare Angaben, falsche Angaben zur Person des Auffordernden oder
§§§
(1) 1Gibt eine Gesellschaft zu einer sie betreffenden Aufforderung auf ihrer Internetseite eine Stellungnahme nach § 127a Abs.4 des Aktiengesetzes ab, so kann die Gesellschaft auf diese Stellungnahme im Aktionärsforum hinweisen.
2Der Hinweis auf die Stellungnahme wird im Aktionärsforum im räumlichen Zusammenhang mit der Aufforderung veröffentlicht, auf die sich die Stellungnahme
bezieht.
(2) Im Übrigen gilt für die Gesellschaften § 3 Abs.1, 4 und 5 entsprechend.
§§§
(1) 1Verweist eine Eintragung auf eine andere Internetseite, hat diese Internetseite innerhalb des Internetauftritts unmittelbar die Begründung der Aufforderung oder die Stellungnahme zu enthalten.
2Verstöße gegen Satz 1 oder missbräuchliche Inhalte dieser Internetseite berechtigen den Betreiber, die Eintragung zu verweigern oder
Eintragungen ohne Kostenerstattung zu löschen.
3Der Betreiber überprüft die Einhaltung dieser Vorschrift durch Stichproben und auf konkreten Hinweis.
(2) 1Der Verweis auf eine andere Internetseite soll so gestaltet werden, dass sich diese unmittelbar durch Anklicken öffnet.
2Der Verweis auf eine elektronische Postadresse kann so beschaffen sein, dass sich das Programm für elektronische Post des Nutzers unmittelbar
öffnet.
§§§
(1) Berichtigungen von Eintragungen im Aktionärsforum müssen vom Eintragenden vorgenommen werden.
(2) Löschungen von Eintragungen können jederzeit vom Eintragenden vorgenommen werden.
(3) 1Die Eintragungen im Aktionärsforum sind nach ihrer Veröffentlichung für die Dauer von drei Jahren zur Einsichtnahme vorzuhalten
und anschließend vom Betreiber zu löschen.
2Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ende der Vorhaltedauer auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt eine Bestätigung
über einen bestimmten Eintragungsvorgang zu erteilen.
(4) Eintragungen, für die das Entgelt nicht entrichtet wird, werden durch den Betreiber unverzüglich gelöscht.
§§§
(1) 1Jedermann kann das Aktionärsforum jederzeit und ohne vorherige Registrierung kostenfrei einsehen.
2Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich über das
Internet.
(2) Die Vorschriften der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 17.Juli 2002 (BGBl.I S.2654) über die Gestaltung der Einsichtnahme sind in der jeweils geltenden Fassung vom Betreiber sinngemäß anzuwenden.
§§§
(1) Der Betreiber hat durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen während ihrer Veröffentlichung im Aktionärsforum unversehrt und vollständig bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(2) Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.
(3) 1Der Betreiber erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Aktionärsforum.
2Insbesondere die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu treffen.
3Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Entwicklungen zu überprüfen.
§§§
(1) 1Der Betreiber kann mit dem Eintragenden vertraglich ein angemessenes Entgelt für die Eintragung vereinbaren.
2Das gilt auch für vom Eintragenden vorgenommene Änderungen oder Löschungen.
3Die Entrichtung des Entgeltes ist so zu gestalten, dass Eintragende mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nicht benachteiligt werden.
4Es ist die Möglichkeit der Bezahlung mittels elektronischen
Lastschriftverfahrens, Kreditkarte oder vergleichbarer Zahlungsmittel vorzusehen.
5Sie ist so zu gestalten, dass nichtelektronischer Schriftverkehr in der Regel ausgeschlossen ist.
6Der Betreiber soll die Mitteilung des Zahlungswegs
innerhalb einer gesicherten Internet-Verbindung anbieten.
(2) 1Die Eintragung ist spätestens bis zum Ende des auf den erfolgreichen Abschluss des Bezahlvorgangs folgenden Veröffentlichungstages des elektronischen Bundesanzeigers zu veröffentlichen.
2Lehnt der Betreiber eine Eintragung ab oder löscht er eine Eintragung, ist dies dem Eintragenden unverzüglich unter der von ihm angegebenen
elektronischen Postadresse mitzuteilen.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Dezember 2005 in Kraft.
§§§
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