AbrStV 1-6
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BGBl.III/FNA: 4132-6

Verordnung
über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr

(Abrechnungsstellenverordnung)

(AbrStV)


vom 05.10.05 (BGBl_I_05,2926)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2005 ]

§§§




Auf Grund des Artikels 31 Abs.2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§_1   AbrStV
(Abrechnungsstelle)

Die Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31 Abs.1 des Scheckgesetzes.

§§§



§_2   AbrStV
(Einlieferung bei der Abrrechnungsstelle)

(1) Schecks können in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Einlieferer sowie der Bezogene oder der Dritte, bei dem der Scheck zahlbar gestellt worden ist, am Abrechnungsverkehr der Abrechnungsstelle teilnehmen oder durch einen Teilnehmer vertreten werden.

(2) Die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernübertragung setzt voraus, dass der Abrechnungsstelle nach ihren Vorgaben ein elektronisches Bild des Schecks, das die Urkunde vollständig abbildet, übermittelt wird.

§§§



§_3   AbrStV
(Inkrafttreten/Außerkrafttreten)

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-4, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.

§§§




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