AZWV (1) | 1-16 | |
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BGBl.III/FNA 860-3-24
Verordnung
über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen
Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
vom 16.06 04 (BGBl_I_04,1100),
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Anerkennungsstelle | 1-6 |
---|
Auf Grund des § 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.März 1997, BGBl.I S.594, 595), der durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 23.Dezember 2002 (BGBl.I S.4621) eingefügt und durch Artikel 3 Nr.10a des Gesetzes vom 24.Dezember 2003 (BGBl.I S.2954) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Fachkundige Stellen im Sinne der §§ 84, 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind von der Anerkennungsstelle nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung anerkannte Zertifizierungsstellen.
§§§
Eine Zertifizierungsstelle ist als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennen, wenn
sie über die für den Betrieb der Stelle und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Organisationsstrukturen sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt,
sie oder die bei ihr mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über ausreichendes Fachwissen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Qualität von Bildungsträgern und -maßnahmen einschließlich der Prüfung und Bewertung eines Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung verfügen,
1sie über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die
bei ihr mit der Durchführung der entsprechenden Aufgaben
beauftragten Personen über die erforderliche
Zuverlässigkeit verfügen, um die Zertifizierung ordnungsgemäß
durchzuführen.
2Die erforderliche Unabhängigkeit
liegt vor, wenn gewährleistet ist, dass die
Zertifizierungsstelle nicht über die Zulassung von Bildungsträgern
bzw -maßnahmen entscheidet, mit
denen sie wirtschaftlich, personell oder organisatorisch
verflochten ist oder zu denen ein Beratungsverhältnis
besteht oder bestanden hat.
3Zur Überprüfbarkeit
sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche
und organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhältnisse
mit Bildungsträgern offen zu legen,
sie Gewähr dafür bietet, dass die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Durchführung der Zertifizierung von Trägern und deren Maßnahmen bei der Prüfung beachtet werden,
sie für die Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Zertifizierungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung Gewähr bietet,
sie ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes System der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung anwendet und
sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden eingerichtet und die Möglichkeit hat, bei erheblichen Verstößen gegen die Rechtsverordnung eine Zulassung wieder zu entziehen.
§§§
(1) 1Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung
als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist die Bundesagentur
für Arbeit (Anerkennungsstelle) zuständig.
2Die
Anerkennungsstelle kann sich für die Begutachtung
externer Sachverständiger bedienen.
3Die Sachverständigen
dürfen weder wirtschaftlich, personell noch organisatorisch
mit einer Zertifizierungsstelle verbunden sein.
(2) 1Die Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle
schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
zu beantragen.
2Im Antrag ist anzugeben, ob eine Anerkennung
nur für einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich
oder nur für einen regional begrenzten
Raum beantragt wird.
3Es sind die Antragsvordrucke der
Anerkennungsstelle zu verwenden.
4In einem der Anerkennung
entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate
sollen ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
5Dabei hat die Anerkennungsstelle zu prüfen, ob das Verfahren,
das der Erteilung des vorgelegten Zertifikats zugrunde
liegt, in seinen Voraussetzungen dem Verfahren nach
den §§ 2 und 3 dieser Verordnung entspricht.
(3) 1Die Anerkennung als fachkundige Stelle ist auf
längstens drei Jahre zu befristen.
2In einem erneuten Antrag einer zuvor bereits anerkannten Zertifizierungsstelle ist auch anzugeben, ob von anderen Zertifizierungsstellen
abgelehnte Bildungsträger zugelassen wurden.
3Die wirksame Anwendung des Systems zur Qualitätssicherung
und Qualitätsentwicklung nach § 2 Nr.6 ist
von der Anerkennungsstelle in jährlichen Abständen zu
überprüfen.
§§§
(1) 1Der Anerkennungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen
auf die Anerkennung haben können, unverzüglich
anzuzeigen.
2Die Zertifizierungsstelle hat hierbei
darzulegen, dass die in § 2 genannten Voraussetzungen
weiterhin vorliegen.
(2) 1Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, der
Anerkennungsstelle auf deren Verlangen Auskünfte über
das Zertifizierungsverfahren zu erteilen und entsprechende
Unterlagen vorzulegen.
2Die Zertifizierungsstellen
haben die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu
erfassen und der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen.
§§§
Die Anerkennungsstelle führt ein Verzeichnis über die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen mit Namen, Anschriften und verantwortlichen Personen sowie Angaben über den Geschäftsbereich und die Dauer der Anerkennung.
§§§
(1) 1Bei der Anerkennungsstelle wird ein Beirat eingerichtet
(Anerkennungsbeirat).
2Er berät die Anerkennungsstelle
bei der Durchführung ihrer Aufgaben und
kann für die Anerkennung und Zertifizierung Empfehlungen
aussprechen.
3Der Anerkennungsbeirat wird durch
die Anerkennungsstelle unterstützt.
(2) 1Dem Anerkennungsbeirat gehören neun Mitglieder
an.
2Er setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
der Länder, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
der Arbeitgeber, der Bildungsverbände, des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung sowie drei unabhängigen
Expertinnen oder Experten zusammen.
3Die Mitglieder des Anerkennungsbeirats werden durch die
Anerkennungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung berufen.
(3) 1Der Anerkennungsbeirat wählt aus seiner Mitte
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende
Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden
und gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf
einberufen.
3Die Anerkennungsstelle übernimmt für die
Mitglieder des Anerkennungsbeirats die Reisekostenvergütung
gemäß § 376 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) 1Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreterin oder den Vertreter
der Länder der Bundesrat,
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutsche Gewerkschaftsbund,
der Arbeitgeber die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
der Bildungsverbände die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen.
2§ 377 Abs.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.
§§§
A-2 | Zertifizierung | 7-14 |
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(1) 1Die Zulassung des Trägers für die Förderung ist
unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer
anerkannten Zertifizierungsstelle zu beantragen.
2Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung nur für einen bestimmten
Wirtschafts- und Bildungsbereich, das gesamte
Bundesgebiet oder nur für einen regional begrenzten
Raum beantragt wird.
(2) 1Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich
sind.
2Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen
Zertifizierungsstelle beantragt worden ist, hat die Antragstellerin
oder der Antragsteller dies und die Entscheidung
der Zertifizierungsstelle auch dann mitzuteilen, wenn der
Antrag auf Zulassung sich auf einen anderen Wirtschaftsund
Bildungsbereich oder auf einen anderen regional
begrenzten Raum bezogen hat.
(3) Im Einvernehmen mit der Zertifizierungsstelle können die erforderlichen Angaben auch in einem Selbstreport über den Träger und die Maßnahmen zusammengefasst werden.
(4) 1Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderungen,
die Auswirkungen auf die Trägerzulassung haben
können, insbesondere der finanziellen und fachlichen
Leistungsfähigkeit und der Anwendung des Systems der
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unverzüglich
anzuzeigen.
2Der Träger hat hierbei darzulegen, dass
die in § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie
die in § 8 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
§§§
(1) 1Leistungsfähigkeit des Trägers nach § 84 Nr.1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt insbesondere
voraus, dass seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit
gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen,
die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des
Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte
bestellten Personen darlegen.
2Zu ihrer Beurteilung hat der Träger folgende Angaben zu machen:
abei natürlichen Personen Angaben zu Namen,
Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift,
Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen,
von denen aus Weiterbildung angeboten werden
soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften
zu Namen, Geburtsdatum, Geburtsort
der Vertreterinnen oder der Vertreter nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift
des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen
aus Weiterbildung angeboten werden soll;
bsoweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt
ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten über Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine entsprechende Erklärung dieser Personen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten,
aeine Übersicht über das aktuelle Angebot an Bildungsmaßnahmen
der Antragstellerin oder des Antragstellers;
bsollen Maßnahmen durchgeführt werden,
die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen
oder bundes- oder landesrechtlich geregelten
Berufen vorbereiten, ist eine Bestätigung der
zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde
über die Eignung der Ausbildungsstätte vorzulegen,
zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume,
zur Eignungsfeststellung,
zur Beratung vor und während der Durchführung,
zu den Methoden und den Materialien bei der Vermittlung von Kenntnissen,
zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern und
zum verwendeten Werbematerial.
(2) 1Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 84 Nr.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt
voraus, dass er bei der Entwicklung seiner Angebote
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berücksichtigt
und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Vermittlung
in Arbeit unterstützt.
2Zur Beurteilung und Feststellung
muss der Antrag insbesondere Angaben enthalten
zur Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbänden,
zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen,
zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit,
zum Erfassen und zur Auswertung aktueller arbeitsmarktrelevanter Daten,
zu dem für diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich qualifizierten Personal,
zur Vereinbarung von Unternehmenszielen über die Vermittlung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bei bereits abgeschlossenen Maßnahmen, insbesondere zur Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern und zu den Bemühungen zur Vermittlung und
zu Bewertungen von abgeschlossenen Maßnahmen durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betriebe im Hinblick auf arbeitsmarktliche Verwertbarkeit.
(3) 1Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der
Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte müssen nach
§ 84 Nr.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geeignet
sein, eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten zu lassen.
2Der Antrag muss insbesondere Angaben enthalten
zu
ader allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung
sowie der Berufserfahrung der Beratungs- und
Lehrkräfte;
bLebensläufe, die genaue Angaben über
die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang
enthalten, sind beizufügen,
praktischen Erfahrungen im Fachgebiet,
methodisch-didaktischen Qualifikationen,
Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,
regelmäßigen fachlichen und pädagogischen Weiterbildungen der Lehrkräfte und
Teilnehmerbefragungen zu den Lehrkräften.
(4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84 Nr.4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. Der Antrag muss insbesondere eine Dokumentation enthalten zu
einem kundenorientierten Leitbild,
der Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen,
der Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden einschließlich der Methoden der Bewertung des Eingliederungserfolgs,
den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse,
einer regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,
der Unternehmensorganisation und -führung,
der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens,
der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung und
den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf der Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren.
§§§
(1) 1Das Vorliegen der maßnahmebezogenen Voraussetzungen nach § 85 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt voraus, dass bezogen auf alle Maßnahmen, für die der Träger eine Zulassung für die Förderung beantragt,
die Lehrgangsziele, Dauer und Inhalte jeweils auf die Lernvoraussetzungen der erwarteten Zielgruppe und das Bildungsziel hin konzipiert und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Umsetzung der Lernziele gewährleistet sind sowie durch Vertragsabschluss mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts-, Kündigungsrechte und Ferienregelungen vereinbart werden,
die Maßnahmen in arbeitsmarktrelevante und regionale Entwicklungen eingebunden sind, so dass eine Eingliederung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreicht werden kann,
die Lehrorganisation auf einen möglichst erfolgreichen Abschluss aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinwirkt,
die Maßnahmen auf einen geregelten, einen anderen oder auf einen Teil eines Abschlusses vorbereiten,
ein Zeugnis über den erreichten Abschluss und den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs erteilt wird,
die Kostensätze den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht ermittelt werden sowie unter Berücksichtigung der für das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für Arbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze angemessen sind,
die Dauer der Maßnahmen auf den notwendigen Umfang begrenzt wird und
im erforderlichen Umfang notwendige praktische Lernphasen integriert werden.
2Der Träger hat das Vorliegen aller Voraussetzungen nach Satz 1 in seinem Antrag in Bezug auf alle Maßnahmen, für die er die Zulassung beantragt, darzulegen.
(2) 1Die Zertifizierungsstelle prüft auf Antrag des Bildungsträgers
eine durch sie bestimmte Referenz-Auswahl
von Bildungsmaßnahmen, die in einem angemessenen
Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen,
für die er die Zulassung beantragt.
2Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die in § 85 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1
genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften
Maßnahmen erfüllt sind.
3aFür nach erfolgter Zulassung angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der
Sätze 1 und 2 neu zu eröffnen;
3bdies gilt nicht für Wiederholungsmaßnahmen.
(3) 1Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnahmen
nicht bei der Zertifizierungsstelle, bei der er seine
Zulassung für die Förderung beantragt hat, so hat er der
Zertifizierungsstelle, bei der er die Zulassung von Maßnahmen
beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung
und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur
Verfügung zu stellen.
2Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit die Zulassung von Bildungsbausteinen beantragt wird, gilt eine hierfür erteilte Zulassung auch für eine aus mehreren zugelassenen Bausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger im Rahmen seines Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung gewährleistet, dass derartige Maßnahmen individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und des Arbeitsmarktes abgestimmt sind.
(5) 1Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderungen
im Angebot an Bildungsmaßnahmen, insbesondere
eine Erhöhung der Lehrgangsgebühren, eine Veränderung
der Maßnahmedauer und wesentlicher Weiterbildungsinhalte
sowie der Konzeption oder der methodischen
Durchführung umgehend anzuzeigen.
2Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in § 85 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
3Liegen der Zertifizierungsstelle
Erkenntnisse vor, dass die Voraussetzungen
für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, hat sie
dies der Anerkennungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
§§§
(1) 1Die Zertifizierungsstelle entscheidet über den
Antrag auf Zulassung sowohl des Trägers einschließlich
seiner Zweigstellen als auch der Maßnahmen nach Prüfung
der eingereichten Antragsunterlagen und örtlicher
Prüfungen.
2Sie soll dabei in einem dem Zulassungsverfahren
entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate oder
Anerkennungen unabhängiger Stellen ganz oder teilweise
berücksichtigen.
3Sie hat bei Vorlage der Voraussetzungen
der §§ 8 und 9 die Zulassung zu erteilen.
4Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung
nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate aussetzen
oder die Zulassung endgültig ablehnen.
5Die Entscheidung bedarf der Schriftform.
6An der Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt
haben, nicht beteiligt sein.
(2) 1Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben.
2Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers und für die
Zulassung von Maßnahmen werden wie folgt bezeichnet:
„Zugelassener Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch (Name der Zertifizierungsstelle – von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit anerkannte Zertifizierungsstelle)“
„Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch (Name der Zertifizierungsstelle – von der Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit anerkannte Zertifizierungsstelle).
§§§
(1) 1Die Geltungsdauer der Zulassung ist auf längstens
drei Jahre zu befristen.
2Die wirksame Anwendung des
Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
nach § 8 Abs.4 ist in jährlichen Abständen zu überprüfen.
(2) Die Zertifizierungsstelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn
der Träger die in dieser Verordnung genannten Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt oder
der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt.
§§§
1Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen
Interesses kann die innerhalb der Bundesagentur
für Arbeit zuständige Stelle unter Berücksichtigung der
Empfehlungen des Anerkennungsbeirats im Einzelfall die
Aufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen.
2Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere
dann vor, wenn individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahmen
im Einzelfall gefördert werden sollen.
§§§
1Die Anerkennungsstelle erhebt für Geschäftshandlungen
nach den vorgenannten Regelungen des ersten
Abschnitts von den Zertifizierungsstellen Gebühren und
Auslagen nach der Anlage zu dieser Verordnung.
2Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die
Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung
sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags
auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren
nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes
erhoben.
§§§
(1) 1Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union nach einem vergleichbaren
Verfahren zugelassen sind, stehen den in Deutschland
zugelassenen Zertifizierungsstellen gleich.
2Sie haben der Anerkennungsstelle ihre Tätigkeit im Bundesgebiet
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen.
3In der Anzeige sind der Name und die zustellungsfähige Anschrift im
Bundesgebiet anzugeben.
4Der Anzeige sind eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine
beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
(2) 1Die Anerkennungsstelle muss in regelmäßigen
Abständen und mindestens alle drei Jahre nach Zugang
der Anzeige überprüfen, ob die Zertifizierungsstellen weiterhin
über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates
verfügen.
2Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität
im Bundesgebiet vorgenommener Begutachtungen
erfolgen.
§§§
A-3 | Inkrafttreten | 15-16 |
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(1) 1Für bis zum 31.Dezember 2005 beginnende Maßnahmen
nehmen die innerhalb der Bundesagentur für
Arbeit zuständigen Stellen die Aufgaben von fachkundigen
Stellen weiterhin wahr, soweit nicht Zertifizierungsstellen
nach dieser Verordnung tätig werden.
2Eine Referenz-Auswahl nach § 9 Abs.2 ist in diesen Fällen nicht
möglich.
3Die von den Agenturen für Arbeit vor dem 1.Juli
2004 erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen
bleiben unberührt.
(2) Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der am 31.Dezember 2002 geltenden Fassung Anwendung.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Juli 2004 in Kraft.
§§§
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