ARegV | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 752-6-11
Verordnung
über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
vom 29.10.07 (BGBl_I_07,2529)
zuletzt geändert durch Art.4 iVm Art.7 des Gesetzes
zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
vom 21.08.09 (BGBl_09,2870)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 21a Abs.6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr.1 und 3 bis 10, § 24 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 und § 29 Abs.3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.I S.1970) verordnet die Bundesregierung:
Allgemeine Vorschriften |
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1Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der Entgelte für
den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen im Wege der Anreizregulierung.
2Netzentgelte werden ab dem 1.Januar 2009 im Wege der
Anreizregulierung bestimmt.
§§§
Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.
§§§
Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung | ||
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Regulierungsperioden |
(1) 1Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1.Januar 2009.
2Die nachfolgenden Regulierungsperioden beginnen jeweils am
1.Januar des auf das letzte Kalenderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden
Kalenderjahres.
(2) Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.
§§§
Bestimmung der Erlösobergrenzen |
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(1) Die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze) werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25 bestimmt.
(2) 1Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten
Regulierungsperiode zu bestimmen.
2Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden
Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) 1Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1.Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 4, 6 bis 10 und 13, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.4 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
2Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.
(4) 1Auf Antrag des Netzbetreibers
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10;
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
2aDer Antrag auf Anpassung
nach Satz 1 Nr.1 kann einmal jährlich zum 30.Juni des Kalenderjahres gestellt werden;
2bdie Anpassung erfolgt zum 1.Januar des folgenden Kalenderjahres.
(5) 1Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe
des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend
anzupassen.
2Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt höchstens einmal jährlich zum
1.Januar des folgenden Kalenderjahres.
§§§
(1) 1Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und
den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren
Erlösen wird jährlich auf einem Regulierungskonto verbucht.
2Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr
tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.4 und den in der Erlösobergrenze
diesbezüglich enthaltenen Ansätzen.
3Das Regulierungskonto wird von der Regulierungsbehörde geführt.
(2) 1Die nach Absatz 1 verbuchten Differenzen sind in Höhe des im
jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen.
2Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem
Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand.
3Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten
zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank
veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer
Emittenten.
(3) Übersteigen die tatsächlich erzielten Erlöse die nach § 4 zulässigen Erlöse des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres um mehr als 10 Prozent bei Gasversorgungsnetzen oder mehr als 5 Prozent bei Stromversorgungsnetzen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen.
(4) 1Die Regulierungsbehörde ermittelt den Saldo des
Regulierungskontos im letzten Jahr der Regulierungsperiode für die vorangegangenen
fünf Kalenderjahre.
2Der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto
erfolgt durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder
Abschläge.
3Die Zu- und Abschläge sind nach Absatz 2 Satz 3 zu verzinsen.
4Eine Anpassung der Erlösobergrenzen innerhalb der
Regulierungsperiode auf Grund der Änderung der jährlich verbuchten Differenzen
nach Absatz 1 findet nicht statt.
§§§
(1) 1Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die
Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2
Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der
Stromnetzentgeltverordnung.
2§ 3 Abs.1 Satz 4 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der
Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Abs.1 Satz 5 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der
Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend.
3Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor
Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahres.
4Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung
zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr
im Sinne dieser Verordnung.
(2) Als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode ist das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes vor Beginn der Anreizregulierung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres 2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiert, heranzuziehen.
§§§
Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel in Anlage 1.
§§§
1Der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung ergibt sich aus
dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex.
2Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs.1 wird
der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die
Erlösobergrenze gilt, verwendet.
3Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisgesamtindex
für das Basisjahr.
§§§
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(3) 1Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ab der
dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn der Regulierungsperiode für die gesamte
Regulierungsperiode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft
entsprechen, ermittelt.
2Die Ermittlung erfolgt unter Einbeziehung der Daten von
Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeitraum
von mindestens vier Jahren.
3Es kann jeweils ein Wert für Stromversorgungsnetze und für
Gasversorgungsnetze ermittelt werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden.
§§§
(1) 1Ändert sich während der Regulierungsperiode die
Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, wird dies bei der Bestimmung der
Erlösobergrenze durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt.
2Die Ermittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der
Formel in Anlage 2.
(2) 1Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der Fläche
des versorgten Gebietes und den von den Netzkunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung
mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung unmittelbar auswirken.
2Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe im Sinne des
Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter
Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32 Abs.1 Nr.3 festgelegte Parameter
dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Von einer Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen.
(3) 1Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr.4 dienen insbesondere
der Berücksichtigung des unterschiedlichen Erschließungs- und Anschlussgrades von
Gasversorgungsnetzen.
2Sie müssen hinsichtlich ihrer Aussagekraft mit denjenigen nach
Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3 vergleichbar sein.
3Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs.3 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwendung.
§§§
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
(2) 1Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus
Zu- und Abschlägen auf die Erlösobergrenzen sowie die Verzinsung der Abschläge nach § 5 Abs.4,
genehmigten Investitionsbudgets nach § 23, soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs.4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht in Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,
Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31.Dezember 2008 abgeschlossen worden sind,
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen,
pauschalierten Investitionszuschlägen nach Maßgabe des § 25 und
der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung.
2Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr.1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176 S.1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr.2006/770/EG der Kommission vom 9.November 2006 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 312 S.59), unterliegen, insbesondere
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.1228/2003,
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.1228/2003 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 6 Abs.6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.1228/2003 oder § 15 Abs.3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
3Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht
beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse,
die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben,
die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der
Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG)
Nr.1775/2005 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen
für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S.1) unterliegen.
4Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3
liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des
betreffenden Bereichs durch vollziehbare
Entscheidungen der Regulierungsbehörden
oder freiwillige Selbstverpflichtungen
der Netzbetreiber erfolgt ist und die
Regulierungsbehörde dies nach § 32
Abs.1 Nr.4 festgelegt hat.
(3) 1Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten
die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach
Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile.
2In diesen sind die auf nicht zurechenbaren strukturellen
Unterschieden der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.
(4) Als beeinflussbare Kostenanteile gelten alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile sind.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der
Regulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten Methoden, unter Berücksichtigung
der in Anlage 3 genannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten
Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizätsverteilernetzen
und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch,
die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln.
Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Methoden
durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der
betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher
rechtzeitig zu hören.
2Ergeben sich auf Grund rechtskräftiger
gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche
Änderungen in dem nach § 6 ermittelten Ausgangsniveau,
so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nachträglichen
Änderungen unberührt.
(2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile in Prozent auszuweisen.
(3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienzwerte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der höhere Effizienzwert zu verwenden.
(4) 1Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber
einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben,
so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen.
2Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine
Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ihren
Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht
nachgekommen sind.
(4a) 1Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchgeführt,
bei denen der Aufwandsparameter nach § 13
Abs. 1 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandsparameter
ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der
Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs.1 Nr.3,
Abs.2 und 3 ergibt. Die nach § 13 Abs.3 und 4 ermittelten
Vergleichsparameter bleiben unverändert.
2Weicht
der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1
ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils betrachteten
Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu
verwenden.
(5) 1Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli
des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperiode
den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach
den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte für die
nach § 54 Abs.2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die
Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbetreiber.
Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den
§§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die jeweiligen
Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen
Methoden zu enthalten.
2Soweit für einzelne Netzbetreiber
keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizienzvergleich ermittelt werden konnten,
teilt die Bundesnetzagentur
dies den Landesregulierungsbehörden
begründet mit.
(6) 1Die Landesregulierungsbehörden führen zur Bestimmung von
Effizienzwerten einen Effizienzvergleich nach den Absätzen 1 bis 3 durch, soweit sie nicht die
Ergebnisse des Effizienzvergleichs der Bundesnetzagentur
verwenden.
2Zur Sicherstellung der Belastbarkeit
der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch
Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach
§ 54 Abs.2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in
den Effizienzvergleich einzubeziehen.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzvergleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter zu berücksichtigen.
(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermittelten Kosten anzusetzen.
(3) 1Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestimmung
der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigenschaften,
insbesondere die geografischen, geologischen
oder topografischen Merkmale und strukturellen
Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund
demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die
Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des
Effizienzvergleichs zu stützen.
2Dies ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmäßig
erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbetreibers
bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz
oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht
bereits durch andere Parameter abgebildet werden.
3Vergleichsparameter können insbesondere sein
die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversorgungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windund solarer Strahlungsenergie.
4Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung
geografischer, geologischer oder topografischer Merkmale
und struktureller Besonderheiten der Versorgungsaufgabe
auf Grund demografischen Wandels
des versorgten Gebietes können flächenbezogene
Durchschnittswerte gebildet werden.
5aDie Vergleichsparameter
können bezogen auf die verschiedenen Netzebenen
von Strom- und Gasversorgungsnetzen verwendet
werden;
5bein Vergleich einzelner Netzebenen findet
nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter
hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen
Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft
entsprechen.
6Durch die Auswahl der Vergleichsparameter
soll die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend
gewährleistet sein.
7Dabei sind die Unterschiede
zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu berücksichtigen,
insbesondere der unterschiedliche Erschließungs-
und Anschlussgrad von Gasversorgungsnetzen.
8Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind
Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher
rechtzeitig zu hören.
(4) 1In der ersten und zweiten Regulierungsperiode hat die Regulierungsbehörde die Vergleichsparameter
Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasversorgungsnetzen,
zu verwenden.
2Darüber hinaus können weitere Parameter
nach Maßgabe des Absatzes 3 verwendet werden.
§§§
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:
Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangsniveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 ermittelt.
Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach § 11 Abs.2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile abzuziehen.
Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Vergleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzerrungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen, Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entstehen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrechnung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.
(2) 1Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1
Nr.3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des
Anlagevermögens des Netzbetreibers.
2Für die Ermittlung
von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe
sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung
und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung
zu verwenden.
3Der zu verwendende Zinssatz
bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz
und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz
mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz
mit 60 Prozent zu gewichten ist.
4Von den
60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen
25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es
sind die nach § 7 Abs.6 der Gasnetzentgeltverordnung
und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für
Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen.
5Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die
Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen
Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von
der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlauf-
rendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz
sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen
Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt
der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex
zu ermäßigen.
§§§
(1) 1Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten
seiner Versorgungsaufgabe bestehen, die im Effizienzvergleich
durch die Auswahl der Parameter nach
§ 13 Abs.3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden,
und dies die nach § 14 Abs.1 Nr.1 und 2 ermittelten
Kosten um mindestens 3 Prozent erhöht, so hat die
Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach
§§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen
(bereinigter Effizienzwert).
2Ist der Effizienzwert nach
§ 12 Abs.4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die
erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Besonderheiten
seiner Versorgungsaufgabe einen zusätzlichen
Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effizienzwerte zugrunde legen.
(3) 1Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittelten
Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert
werden die Ineffizienzen ermittelt.
2Die Ineffizienzen ergeben
sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten
nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren
Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten
Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug
der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
§§§
(1) 1Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die
Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach
den §§ 12 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwendung
eines Verteilungsfaktors rechnerisch innerhalb
einer oder mehrerer Regulierungsperioden gleichmäßig
abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe).
2Für die
erste Regulierungsperiode wird die individuelle Effizienzvorgabe
dahingehend bestimmt, dass der Abbau
der ermittelten Ineffizienzen nach zwei Regulierungsperioden
abgeschlossen ist.
3Für die folgenden Regulierungsperioden
wird die individuelle Effizienzvorgabe
so bestimmt, dass der Abbau der ermittelten Ineffizienzen
jeweils zum Ende der Regulierungsperiode abgeschlossen
ist.
(2) 1Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die
für ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter
Nutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen
nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Regulierungsbehörde
die Effizienzvorgabe abweichend
von Absatz 1 zu bestimmen.
2Bei der Bewertung der
Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit der Effizienzwert
nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist.
3Unzumutbar
sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass
die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach
dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üblich
sind, erheblich unterschritten werden.
4Eine Berücksichtigung
struktureller Besonderheiten erfolgt ausschließlich
nach Maßgabe des § 15 Abs.1.
§§§
Ermittlung der Netzentgelte |
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(1) 1Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlösobergrenzen
werden in Entgelte für den Zugang zu
den Energieversorgungsnetzen umgesetzt.
2Dies erfolgt
entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2
und 3 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2
Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung.
3Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung
sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltverordnung
gelten entsprechend.
4§ 30 der Gasnetzentgeltverordnung
und § 30 der Stromnetzentgeltverordnung
bleiben unberührt.
(2) 1Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung
der Erlösobergrenze nach § 4 Abs.3 und 5
die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach
Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt.
2Im Übrigen ist er im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze
nach § 4 Abs.3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte
berechtigt.
(3) 1Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2
erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
2Vorgelagerte
Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung
der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern
rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.
§§§
Qualitätsvorgaben |
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1Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig
angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
2Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die
Berichtspflichten
nach § 21.
§§§
(1) 1Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Abschläge
vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder
der Netzleistungsfähigkeit
von Kennzahlenvorgaben abweichen
(Qualitätselement).
2Die Kennzahlenvorgaben sind nach
Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von
Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu ermitteln
und in Zu- und Abschläge umzusetzen.
3Dabei
ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernetzen
zu unterscheiden.
(2) 1Über den Beginn der Anwendung des Qualitätselements,
der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten
Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die
Regulierungsbehörde.
2Er soll bereits zur oder im Laufe
der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der
Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
3Abweichend von Satz 1 soll der Beginn
der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversorgungsnetzen
zur oder im Laufe der zweiten Regulierungsperiode
erfolgen, soweit der Regulierungsbehörde
hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen.
(3) 1Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit
des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei
und unter Einhaltung der Produktqualität
zu transportieren.
2Die Netzleistungsfähigkeit beschreibt
die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes,
die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen.
§§§
(1) 1Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der
Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die
Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die
Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung,
die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe
der nicht gedeckten Last.
2Eine Kombination und Gewichtung
dieser Kennzahlen ist möglich.
3Für die ausgewählten
Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzelnen
Netzbetreiber zu ermitteln.
(2) 1Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind
Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte
zu ermitteln.
2Bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben
sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu berücksichtigen.
3Dies kann durch Gruppenbildung erfolgen.
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichungen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die Erlöse nach § 19 Abs.1 (monetäre Bewertung) können insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder höhere Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen werden, analytische Methoden, insbesondere analytische Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen, oder eine Kombination von beiden Methoden verwendet werden.
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bundesnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung verwenden.
(5) 1Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähigkeit
können Kennzahlen herangezogen werden.
2Dies
gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinreichend
belastbare Datenreihen vorliegen.
3Kennzahlen
nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und
Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Engpässen
und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisemanagements
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
sein.
4Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entsprechende
Anwendung, wobei bei Befragungen nach Absatz
3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznutzer,
die Energie einspeisen, abzustellen ist.
5Die Bundesnetzagentur
nimmt eine Evaluierung nach § 33
Abs.3 Satz 2 vor, inwieweit die Verwendung von Kennzahlen
nach den Sätzen 1 und 3 der Erfüllung der unter
§ 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke
dient.
§§§
1Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der
Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der
Regulierungsbehörde zu übermitteln.
2Der Bericht dient insbesondere
dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick
auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten
Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das
Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat.
3Aus dem
Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen
der Netzbetreiber in einem angemessenen
Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren
jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität
stehen.
4Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen
und Erläuterungen des Berichts verlangen.
§§§
Besondere Vorschriften | ||
---|---|---|
Betreiber |
(1) 1Bei Betreibern von Übertragungsnetzen ist vor
Beginn der Regulierungsperiode zur Ermittlung der
Effizienzwerte ein Effizienzvergleich unter Einbeziehung
von Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (internationaler Effizienzvergleich)
durchzuführen.
2Der internationale Effizienzvergleich erfolgt
mittels der in Anlage 3 genannten Methoden.
3Stehen für die Durchführung einer stochastischen
Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichenden
Anzahl von Netzbetreibern zur Verfügung, findet
ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwendung.
4Bei der Durchführung des internationalen Effizienzvergleichs
ist die strukturelle Vergleichbarkeit der
zum Vergleich herangezogenen Unternehmen sicherzustellen,
insbesondere auch durch Berücksichtigung nationaler
Unterschiede wie unterschiedlicher technischer
und rechtlicher Vorgaben oder von Unterschieden im
Lohnniveau.
5§ 12 Abs.2 bis 4 und § 13 Abs.1 und 3
Satz 2, 3, 7 und 9 finden entsprechend Anwendung.
(2) 1Ist die Belastbarkeit des internationalen
Effizienzvergleichs nach Absatz 1 für einzelne oder alle Betreiber
von Übertragungsnetzen nicht gewährleistet, so ist
stattdessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber
eine relative Referenznetzanalyse durchzuführen, die
dem Stand der Wissenschaft entspricht.
2Die relative
Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum internationalen
Effizienzvergleich durchgeführt werden, um
die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern. Die Referenznetzanalyse
ist ein Optimierungsverfahren zur Ermittlung
von modellhaften Netzstrukturen und Anlagenmengengerüsten,
die unter den bestehenden Randbedingungen,
insbesondere der Notwendigkeit des Betriebs
eines technisch sicheren Netzes, ein optimales
Verhältnis von Kosten und netzwirtschaftlichen Leistungen
aufweisen (Referenznetz).
3In der relativen Referenznetzanalyse
werden durch einen Vergleich mehrerer
Netzbetreiber relative Abweichungen der den tatsächlichen
Anlagenmengen entsprechenden Kosten von
den Kosten eines Referenznetzes ermittelt.
4Der Netzbetreiber
mit den geringsten Abweichungen vom Referenznetz
bildet den Effizienzmaßstab für die Ermittlung
der Effizienzwerte; der Effizienzwert dieses Netzbetreibers
beträgt 100 Prozent.
(3) 1Bei Betreibern von Fernleitungsnetzen werden
die Effizienzwerte mittels eines nationalen Effizienzvergleichs
mit den in Anlage 3 genannten Methoden ermittelt.
2Stehen für die Durchführung einer stochastischen
Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichenden
Anzahl an Netzbetreibern zur Verfügung, findet
ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwendung.
3§ 12 Abs.2 bis 4, § 13 Abs.1 und 3 und § 14
finden entsprechend Anwendung.
4Stehen für die Durchführung eines nationalen Effizienzvergleichs
nach Satz 1 nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von
Netzbetreibern zur Verfügung, ist stattdessen ein internationaler
Effizienzvergleich nach Absatz 1 durchzuführen.
(4) 1Ist die Belastbarkeit des internationalen
Effizienzvergleichs nach Absatz 3 Satz 4 für einzelne oder alle
Betreiber von Fernleitungsnetzen nicht gewährleistet,
so ist stattdessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber
eine relative Referenznetzanalyse nach Absatz
2 durchzuführen.
2Die relative Referenznetzanalyse
kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzvergleich
nach Absatz 3 Satz 4 durchgeführt werden, um
die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.
§§§
(1) 1Investitionsbudgets sind durch die Bundesnetzagentur
für Kapitalkosten, die zur Durchführung von Erweiterungs-
und Umstrukturierungsinvestitionen in die
Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind,
zu genehmigen, soweit diese Investitionen zur Stabilität
des Gesamtsystems oder für die Einbindung in das nationale
oder internationale Verbundnetz sowie für einen
bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes
nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig
sind.
2Dies umfasst insbesondere Investitionen, die
vorgesehen sind für
Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare- Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen,
den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 6 Abs.6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.1228/2003,
den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können,
Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen nach § 17 Abs. 2a des Energiewirtschaftsgesetzes,
Erdkabel nach § 43 Satz 3 und § 21a Abs.4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes,
grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs.5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wird, oder
den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen.
(2) 1Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel
6 der Verordnung (EG) Nr.1228/2003 oder nach § 15
der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für
Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel
6 Abs.6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.1228/
2003 oder § 15 Abs.3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung
verwendet werden, sind bei der Ermittlung
der Investitionsbudgets kostenmindernd anzusetzen.
2Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement
nach Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr.1775/2005, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung
von Engpässen nach Artikel 5 der Verordnung
(EG) Nr.1775/2005 verwendet werden.
(3) 1Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsbudgets
ist spätestens sechs Monate vor Beginn des
Kalenderjahres, in dem die Investition ganz oder teilweise
kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur
zu stellen.
2Der Antrag muss eine Analyse des
nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten.
3aDiese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben
der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und
Netzausbauberichten nach § 12 Abs.3a des Energiewirtschaftsgesetzes
erstellt werden;
3bbei Fernleitungsnetzbetreibern
soll der Antrag entsprechende Angaben
enthalten.
4Der Antrag hat Angaben zu enthalten,
ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die
Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen.
5Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich
hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
der jeweiligen Anlagengruppe orientieren.
6Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der
jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung
und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung.
7Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden
gestellt werden.
8Die Angaben im Antrag müssen
einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne
weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen
prüfen und eine Entscheidung
treffen zu können.
(4) 1aBei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz
1 einschließlich der Höhe der angesetzten Kosten
sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs.2 Satz 3
angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft
entsprechen;
1bdie Erstellung der Referenznetze erfolgt
auf der Grundlage der bestehenden Netze.
(5) 1Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt
für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht
der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird.
2Sie
kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Insbesondere können durch Nebenbestimmungen
finanzielle Anreize zur Unterschreitung des genehmigten
Investitionsbudgets festgesetzt werden.
(6) 1Im Einzelfall können auch Betreibern von Verteilernetzen
Investitionsbudgets durch die Regulierungsbehörde
für solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen
genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach
dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 Nr.6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnahmen,
die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen
nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor
nach § 10 berücksichtigt werden.
2Investitionsbudgets
nach Satz 1 sind nur für solche Maßnahmen
zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden
sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist
in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Maßnahmen
die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug
der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um
mindestens 0,5 Prozent erhöhen.
3Die Absätze 3 bis 5
gelten entsprechend.
§§§
Besondere Vorschriften |
---|
(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, können bezüglich des jeweiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs zur Ermittlung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 die Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 wählen.
(2) 1Für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren
beträgt der Effizienzwert in der ersten Regulierungsperiode
87,5 Prozent.
2Ab der zweiten Regulierungsperiode
wird der Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher
Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich
nach den §§ 12 bis 14 für die vorangegangene Regulierungsperiode
ermittelten und nach § 15 Abs.1 bereinigten
Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebildet.
3Im vereinfachten Verfahren gelten 45 Prozent der
nach § 14 Abs.1 Nr.1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare
Kostenanteile nach
§ 11 Abs.2.
4Bei der Ermittlung der Gesamtkosten bleiben
die Konzessionsabgabe und der Zuschlag aus dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unberücksichtigt.
5Die
Bundesnetzagentur übermittelt den Landesregulierungsbehörden
die von ihr nach Satz 2 ermittelten
Werte.
6Die Landesregulierungsbehörden ermitteln einen
gemittelten Effizienzwert nach Maßgabe des Satzes 2,
soweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermittelten
Werte verwenden.
(3) § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 mit Ausnahme von § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 in Verbindung mit § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.4, § 15 Abs.1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und 23 Abs.6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung.
(4) 1aNetzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfahren
teilnehmen wollen, haben dies bei der Regulierungsbehörde
jeweils bis zum 30.Juni des vorletzten
der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres
zu beantragen;
1babweichend hiervon ist der Antrag
für die erste Regulierungsperiode zum 15.Dezember
2007 zu stellen.
2Der Antrag nach Satz 1 muss die notwendigen
Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen
des Absatzes 1 enthalten.
3Die Regulierungsbehörde
genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren
innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen
Antrags, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
1 vorliegen.
4Der Netzbetreiber ist an das gewählte
Verfahren für die Dauer einer Regulierungsperiode gebunden.
5Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den
von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienzwert
spätestens zum 1. Januar des vorletzten der Regulierungsperiode
vorangehenden Kalenderjahres.
6Die
Bundesnetzagentur ist über die Entscheidung über
den Antrag durch die Landesregulierungsbehörde zu
unterrichten.
§§§
Pauschalierter Investitionszuschlag |
---|
(1) In die Erlösobergrenze ist vor Beginn der Regulierungsperiode bei der Festlegung nach § 32 Abs.1 Nr.1 auf Verlangen des Netzbetreibers ein pauschalierter Investitionszuschlag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 einzubeziehen.
(2) Der pauschalierte Investitionszuschlag darf pro Kalenderjahr 1 Prozent der nach § 14 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit Abs.2 bestimmten Kapitalkosten nicht überschreiten.
(3) 1Lagen die Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten
Investitionen des Netzbetreibers nach § 28 Nr.7
zweiter Halbsatz, unter Anwendung des § 14 Abs.1
Nr.3 in Verbindung mit Abs.2, in der Regulierungsperiode
pro jeweiligem Kalenderjahr unter dem Wert nach
Absatz 2, so erfolgt in der folgenden Regulierungsperiode
ein Ausgleich der Differenz.
2§ 5 Abs.4 Satz 2 bis 4 und § 34 Abs.2 gelten
entsprechend.
3Lagen die Kapitalkosten
nach Satz 1 über dem Wert nach Absatz 2,
findet kein Ausgleich statt.
(4) Das Verlangen nach Absatz 1 ist vom Netzbetreiber zum 31.März des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwendung.
§§§
Übergang von Netzen, |
---|
(1) 1Wird ein Energieversorgungsnetz oder werden
mehrere Energieversorgungsnetze, für das oder die jeweils
eine oder mehrere Erlösobergrenzen nach § 32
Abs.1 Nr.1 festgelegt sind, vollständig von einem
Netzbetreiber auf einen anderen Netzbetreiber übertragen,
so geht die Erlösobergrenze oder gehen die Erlösobergrenzen
insgesamt auf den übernehmenden Netzbetreiber
über.
2Satz 1 gilt entsprechend bei Zusammenschlüssen
von mehreren Energieversorgungsnetzen.
(2) 1Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes
auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen sind die Erlösobergrenzen auf
Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs.1
Nr.1 neu festzulegen.
2Im Antrag ist anzugeben und zu
begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und
dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist.
3Die
Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt
festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten.
§§§
Sonstige Bestimmungen |
---|
(1) 1Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung
der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen
Tatsachen.
2Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern
die notwendigen Daten
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfortschritts nach § 9,
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet.
3Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen
Tatsachen
zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.
§§§
Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit
die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs.3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.2, jeweils zum 1.Januar des Kalenderjahres;
die zur Führung des Regulierungskontos nach § 5 notwendigen Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres, jeweils zum 30.Juni des darauf folgenden Kalenderjahres,
die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs.2 der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs.2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten,
die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 17 Abs.2 jährlich zum 1.Januar,
Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den §§ 19 und 20,
inwieweit die den genehmigten Investitionsbudgets nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt wurden und kostenwirksam geworden sind sowie die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 jährlich zum 1.Januar,
die Differenz nach § 25 Abs.2 Satz 1; außerdem eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und
den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs.1.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden
übermitteln einander die zur Durchführung
ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung
notwendigen Daten.
2Insbesondere übermitteln die Landesregulierungsbehörden der
Bundesnetzagentur die nach § 14 Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit § 6
ermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bundesweiten
Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum
31.März des der Regulierungsperiode vorangehenden
Kalenderjahres.
3Liegen die Daten nach Satz 2 nicht
rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur den
bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den
vorhandenen Daten durch.
(2) 1Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr
nach § 27 Abs.1 und 2 erhobenen und die ihr nach
Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Landesregulierungsbehörden,
soweit dies zur Erfüllung
von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur
erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2
erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Landesregulierungsbehörden
übermittelten Daten eine
bundesweite Datenbank.
2Die Landesregulierungsbehörden
haben Zugriff auf diese Datenbank.
3Der Zugriff
beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung
der Landesregulierungsbehörden erforderlich sind.
§§§
1Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze
nach § 4 Abs.1, insbesondere für die Anwendung der
Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des
Effizienzvergleichs nach den §§ 12 bis 14 notwendigen
Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht rechtzeitig vorliegen,
können die Daten für das letzte verfügbare
Kalenderjahr verwendet werden.
2Soweit keine
oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann
die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch
Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter
Verwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhandenen
oder ihr bekannten Daten bestimmen.
3§ 12 Abs.4 Satz 2 und § 14 Abs.3 Satz 4 und
5 bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach
den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetreiberbezogen
in nicht anonymisierter Form in ihrem
Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
2Sie veröffentlicht
weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen
Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 ermittelten
Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichungen
der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den
nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht anonymisierter Form die nach § 22 ermittelten Effizienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
(3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfolgt nicht.
§§§
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
zu den Erlösobergrenzen nach § 4, insbesondere zur Bestimmung der Höhe nach § 4 Abs.1 und 2, zur Anpassung nach Abs.3 bis 5, zu Form und Inhalt der Anträge auf Anpassung nach Abs.4,
zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungskontos nach § 5,
zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs.2 Satz 2 Nr.4,
zu den Bereichen, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen; die Festlegung erfolgt für die Dauer der gesamten Regulierungsperiode,
zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs.1 Nr.3,
über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements nach den §§ 19 und 20,
zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Berichts zum Investitionsverhalten nach § 21,
zu Investitionsbudgets nach § 23, einschließlich der formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zu finanziellen Anreizen nach § 23 Abs.5 Satz 3, wobei auch die Zusammenfassung von Vorhaben verlangt werden kann, sowie zur Durchführung, näheren Ausgestaltung und zum Verfahren der Referenznetzanalyse,
zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 und zu Umfang, Zeitpunkt und Form des Antrags nach § 24 Abs.4,
zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags nach § 26 Abs.2 und
zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27 und 28 zu erhebenden und mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ferner Festlegungen treffen zur Durchführung, näheren Ausgestaltung und zu den Verfahren des Effizienzvergleichs und der relativen Referenznetzanalyse für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22.
§§§
(1) 1Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie zum 1.Januar 2016 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen
zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung vor.
2Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere
Vorschläge machen
zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden und zu ihrer sachgerechten Kombination,
zur Verwendung monetär bewerteter Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit als Aufwandsparameter im Effizienzvergleich,
zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept für eine Anreizregulierung.
(2) 1Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz
1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft
und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie
internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen
berücksichtigen.
2Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen
Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht
die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
(3) 1Zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode
legt die Bundesnetzagentur einen Bericht zu
Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang
eines technisch-wirtschaftlichen Anlagenregisters nach
§ 32 Abs.1 Nr.5 vor.
2Ein Jahr vor Beginn der zweiten
Regulierungsperiode legt sie einen Bericht zur Berücksichtigung
von Kennzahlen nach § 20 Abs.5 sowie von
Kennzahlen zur Berücksichtigung der Vorsorge für eine
langfristige Sicherung der Netzqualität im Rahmen des
Qualitätselements vor.
3Sie hat zur Erstellung dieser Berichte
die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu
hören sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesnetzagentur legt zum 30.Juni 2013 einen Bericht zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen vor.
§§§
Schlussvorschriften |
---|
(1) 1Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der
Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltverordnung
werden in der ersten Regulierungsperiode als
Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs.2 behandelt.
2Der
Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend
§ 10 der Gasnetzentgeltverordnung und
§ 11 der Stromnetzentgeltverordnung über die erste
Regulierungsperiode verteilt.
3Die Verzinsung dieser
Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10
der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung.
(1a) 1Abweichend von § 3 Abs.2 beträgt die Dauer
der ersten Regulierungsperiode für Gas vier Jahre.
2Die
Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter anteiliger
Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die
erste Regulierungsperiode bestimmt.
(2) Abweichend von § 5 Abs.4 erfolgt der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto zur zweiten Regulierungsperiode für die ersten vier Jahre der ersten Regulierungsperiode.
(3) 1§ 6 findet bei Netzbetreibern, welche die Teilnahme
am vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen,
vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung,
soweit die Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung
der Netzentgelte nach § 6 Abs.2 keine Erhöhung der
Netzentgelte auf der Datengrundlage des Jahres 2006
beantragt haben.
2In diesem Fall ergibt sich das Ausgangsniveau
für die Bestimmung der Erlösobergrenzen
aus den Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmigung
der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes
anerkannt worden sind.
3Diese sind für
die Jahre 2005 und 2006 um einen jährlichen Inflationsfaktor
in Höhe von 1,7 Prozent anzupassen.
4Wurde die
letzte Genehmigung auf der Datengrundlage des Jahres
2005 erteilt, erfolgt nur eine Anpassung um einen
Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent für das Jahr
2006.
(3a) Abweichend von § 24 Abs.2 Satz 3 gelten hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen im vereinfachten Verfahren 20 Prozent der nach § 14 Abs.1 Nr.1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile, solange keine Kostenwälzung aus vorgelagerten Netzebenen erfolgt.
(4) § 25 ist nur bis zum 31.Dezember 2013 anzuwenden.
(5) 1Netzentgelte der Betreiber überregionaler
Fernleitungsnetze, die nach einer Anordnung der Bundesnetzagentur
im Sinne des § 3 Abs.3 Satz 4 der Gasnetzentgeltverordnung
kostenorientiert gebildet werden
müssen, werden in der ersten Regulierungsperiode nur
dann im Wege der Anreizregulierung zum 1.Januar
2009 bestimmt, wenn die Anordnung der Bundesnetzagentur
bis zum 1.Oktober 2007 dem Betreiber gegenüber
ergangen ist.
2Im Falle einer späteren Anordnung
werden die Netzentgelte dieser Betreiber zum 1.Januar
2010 im Wege der Anreizregulierung unter anteiliger
Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste
Regulierungsperiode bestimmt.
3§ 23a Abs.5 des
Energiewirtschaftsgesetzes
gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Bundesnetzagentur ein Entgelt nach
den Grundsätzen kostenorientierter Entgeltbildung
auch dann vorläufig festsetzen kann, wenn ein Netzbetreiber
die zur Bestimmung der Erlösobergrenze erforderlichen
Daten nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur
gesetzten Frist vorlegt.
§§§
ARegV | [ ] |
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