AMG | 99-141 | |
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[ I ] | [ ] |
A-17 | Übergangsvorschriften | 99-141 |
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Arzneimittelgesetz 1961 im Sinne dieses Gesetzes ist das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 16.Mai 1961 (BGBl.I S.533), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2.Juli 1975 (BGBl.I S.1745).
§§§
(1) Eine Erlaubnis, die nach § 12 Abs.1 oder § 19 Abs.1 des Arzneimittelgesetzes 1961 erteilt worden ist und am 1.Januar 1978 rechtsgültig bestand, gilt im bisherigen Umfange als Erlaubnis im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 1 fort.
(2) Eine Erlaubnis, die nach § 53 Abs.1 oder § 56 des Arzneimittelgesetzes 1961 als erteilt gilt und am 1.Januar 1978 rechtsgültig bestand, gilt im bisherigen Umfange als Erlaubnis nach § 13 Abs.1 Satz 1 fort.
(3) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz 1961 von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf sie jedoch nach § 13 Abs.1 Satz 1 einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln am 1.Januar 1978 seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die Herstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt.
§§§
§§§
(1) Wer am 1.Januar 1978 die Tätigkeit des Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(2) 1Wer am 1.Januar 1978 die Sachkenntnis nach
§ 14 Abs.1 des Arzneimittelgesetzes 1961 besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als
Herstellungsleiter ausüben, wenn er eine zweijährige
Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung nachweisen
kann.
2Liegt die praktische Tätigkeit vor dem
10.Juni 1965, ist vor Aufnahme der Tätigkeit ein weiteres Jahr praktischer
Tätigkeit nachzuweisen.
(3) 1Wer vor dem 10.Juni 1975 ein Hochschulstudium nach § 15 Abs.1 begonnen hat, erwirbt die Sachkenntnis als Herstellungsleiter, wenn er bis zum 10.Juni 1985 das Hochschulstudium beendet und mindestens zwei Jahre lang eine
Tätigkeit nach § 15 Abs.1 und 3 ausgeübt hat.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrollleiter ausüben will.
§§§
(1) 1Für Arzneimittel, die nach § 19a oder nach § 19d in Verbindung mit § 19a des Arzneimittelgesetzes 1961 am 1.Januar 1978 zugelassen
sind oder für die am 1.Januar 1978 eine Zulassung nach Artikel 4 Abs.1 des
Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
vom 7.Juli 1972 (BGBl.I S.1163) als erteilt gilt, gilt eine Zulassung
nach § 25 als erteilt.
2Auf die Zulassung finden die §§ 28 bis 31 entsprechende Anwendung.
§§§
§§§
(1) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 sind und sich am 1.Januar 1978 im Verkehr befinden, gelten als zugelassen, wenn sie sich am 1.September 1976 im Verkehr befinden oder auf Grund eines Antrags, der bis zu diesem Zeitpunkt gestellt ist, in das Spezialitätenregister nach dem Arzneimittelgesetz 1961 eingetragen werden.
(2) 1Fertigarzneimittel nach Absatz 1 müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem 1.Januar 1978 der zuständigen Bundesoberbehörde unter Mitteilung der Bezeichnung der wirksamen Bestandteile
nach Art und Menge und der Anwendungsgebiete angezeigt werden.
2Bei der Anzeige homöopathischer Arzneimittel kann die Mitteilung der Anwendungsgebiete entfallen.
3Eine Ausfertigung der Anzeige ist der zuständigen
Behörde unter Mitteilung der vorgeschriebenen Angaben zu übersenden.
4Die Fertigarzneimittel dürfen nur weiter in den Verkehr gebracht werden, wenn die Anzeige fristgerecht eingeht.
(3) 1Die Zulassung eines nach Absatz 2 fristgerecht angezeigten Arzneimittels erlischt abweichend von § 31 Abs.1 Nr.3 am 30.April 1990, es sei denn, dass ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung vor
dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird, oder das Arzneimittel durch
Rechtsverordnung von der Zulassung oder von der Registrierung
freigestellt ist.
2§ 31 Abs.4 Satz 1 findet auf die Zulassung
nach Satz 1 Anwendung, sofern die Erklärung nach § 31 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bis
zum 31.Januar 2001 abgegeben wird.
§§§
§§§
§§§
§§§
(1) 1Auf Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 sind und sich am 1.Januar 1978 im Verkehr befunden haben, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der in § 10 Abs.1 Satz 1
Nr.3 genannten Zulassungsnummer, soweit vorhanden, die Registernummer des Spezialitätenregisters nach dem Arzneimittelgesetz 1961 mit der Abkürzung
"Reg.-Nr." tritt.
2Fertigarzneimittel nach Satz 1 und nach § 105
Abs.3 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in die Packungsbeilage
nach § 11 der nachstehende Hinweis aufgenommen wird: "Dieses Arzneimittel
ist nach den gesetzlichen Übergangsvorschriften im Verkehr, die
behördliche Prüfung auf pharmazeutische Qualität, Wirksamkeit
und Unbedenklichkeit ist noch nicht abgeschlossen."
3Der Hinweis nach Satz 2 ist auch in die Fachinformation nach § 11a, soweit vorhanden, aufzunehmen.
4Die Sätze 1 bis 4 gelten bis zur ersten Verlängerung der Zulassung oder der Registrierung.
(2) 1Die Texte für Kennzeichnung und Packungsbeilage sind spätestens bis zum 31.Juli 2001 vorzulegen.
2Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesem Zeitpunkt weiterhin von Groß- und Einzelhändlern, mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die den bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt geltenden
Vorschriften entspricht.
§§§
Bei Arzneimitteln, die nach § 21 der Pflicht zur Zulassung oder nach § 38 der Pflicht zur Registrierung unterliegen und die sich am 1.Januar 1978 im Verkehr befinden, kann die zuständige Bundesoberbehörde durch Auflagen Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung von Mensch oder Tier zu verhüten.
§§§
§§§
Wer am 1.Januar 1978 Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, im Einzelhandel außerhalb der Apotheken in den Verkehr bringt, kann diese Tätigkeit weiter ausüben, soweit er nach dem Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5.August 1957 (BGBl.I S.1121), geändert durch Artikel 150 Abs.2 Nr.15 des Gesetzes vom 24.Mai 1968 (BGBl.I S.503), dazu berechtigt war.
§§§
Arzneimittel dürfen abweichend von § 58 Abs.1 angewendet werden, wenn aus der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren hervorgeht, dass das Arzneimittel nach § 105 Abs.1 weiter in den Verkehr gebracht werden darf.
§§§
§§§
Eine Person, die am 1.Januar 1978 die Tätigkeit eines Pharmaberaters nach § 75 ausübt, bedarf des dort vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises nicht.
§§§
1Ärzte, die am 1.Januar 1978 nach landesrechtlichen Vorschriften zur Herstellung sowie zur Abgabe von Arzneimitteln an die von ihnen behandelten Personen berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeit im bisherigen
Umfang weiter ausüben.
2§ 78 findet Anwendung.
§§§
§§§
§ 84 gilt nicht für Schäden, die durch Arzneimittel verursacht werden, die vor dem 1.Januar 1978 abgegeben worden sind.
§§§
1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 sind und sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Verkehr befinden, dürfen
ohne die in § 11 vorgeschriebene Packungsbeilage noch von Groß- und
Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor
Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
entsprechen.
2Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch Auflagen Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung von Mensch oder
Tier zu verhüten.
§§§
Bei einer klinischen Prüfung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchgeführt wird, ist die Versicherung nach § 40 Abs.1 Nr.8 abzuschließen.
§§§
§§§
Die Anzeigepflicht nach § 67 gilt nicht für Betriebe, Einrichtungen und für Personen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des Beitritts eine Tätigkeit im Sinne jener Vorschrift ausüben.
§§§
Die erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs.2 Nr.2 besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent oder Veterinäringenieur abgeschlossen hat.
§§§
Die §§ 84 bis 94a sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind.
§§§
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde bestimmt nach Anhörung der Kommissionen nach § 25 Abs.6 und 7 für Arzneimittel, die am 2.März 1983 zugelassen sind, die Frist, innerhalb derer die Unterlagen über die Kontrollmethode nach § 23 Abs.2 Satz 3 vorzulegen sind.
(2) Für Arzneimittel, deren Zulassung nach dem 1.März 1983 und vor dem 4.März 1998 beantragt worden ist, gelten die Vorschriften des § 23 mit der Maßgabe, dass Unterlagen über die Kontrollmethoden nicht vor dem aus Absatz 1 sich ergebenden Zeitpunkt vorgelegt werden müssen.
(3) Ist eine Frist für die Vorlage von Unterlagen über die Kontrollmethode nach Absatz 1 bestimmt worden und werden Unterlagen nicht vorgelegt oder entsprechen sie nicht den Anforderungen des § 23 Abs.2 Satz 3, kann die Zulassung widerrufen werden.
§§§
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gilt § 125 Abs.1 und 3 entsprechend.
§§§
(1) 1Arzneimittel, die sich am 1.Februar 1987 im Verkehr befinden und den Kennzeichnungsvorschriften des § 10 unterliegen, müssen ein
Jahr nach der ersten auf den 1.Februar 1987 erfolgenden Verlängerung der
Zulassung oder nach der Freistellung von der Zulassung, oder, soweit sie homöopathische Arzneimittel sind, fünf Jahre nach dem 1.Februar 1987 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs.1
Nr.9 in den Verkehr gebracht werden.
2Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach Satz 1 vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesem Zeitpunkt weiterhin von Groß-
und Einzelhändlern ohne Angabe eines Verfalldatums in den Verkehr gebracht werden, wenn die Dauer der Haltbarkeit mehr als drei Jahre oder bei Arzneimitteln, für die
die Regelung des § 109 gilt, mehr als zwei Jahre beträgt.
3§ 109 bleibt unberührt.
(2) Arzneimittel, die sich am 1.Februar 1987 im Verkehr befinden und den Kennzeichnungsvorschriften des § 10 Abs.1 unterliegen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31.Dezember 1988, von Groß- und Einzelhändlern auch nach diesem Zeitpunkt ohne die Angaben nach § 10 Abs.1 in den Verkehr gebracht werden.
§§§
(1) 1Der pharmazeutische Unternehmer hat für Fertigarzneimittel, die sich am 1.Februar 1987 im Verkehr befinden,
mit dem ersten auf den 1. Februar 1987 gestellten Antrag auf
Verlängerung der Zulassung oder Registrierung der
zuständigen Bundesoberbehörde den Wortlaut der
Fachinformation vorzulegen.
2aSatz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Bundesoberbehörde bis auf weiteres Arzneimittel, die nicht der
Verschreibungspflicht nach § 49 unterliegen, von den Pflichten
nach § 11 freigestellt hat;
2bin diesem Fall ist der Entwurf der Fachinformation nach Aufforderung der zuständigen Bundesoberbehörde
vorzulegen.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 gelten die
§§ 11, 47 Abs.3 Satz 2 und § 76 Abs.1 ab dem Zeitpunkt der Verlängerung der
Zulassung oder Registrierung oder der Festlegung einer Fachinformation
durch § 36 Abs.1 oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sechs Monate
nach der Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde über den
Inhalt der Fachinformation.
2Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Fertigarzneimittel in den Verkehr gebracht werden, bei denen die Packungsbeilage nicht den Vorschriften des § 11 Abs.1 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes entspricht.
§§§
§ 11 Abs.1 findet auf Arzneimittel, die sich am 1.Februar 1987 im Verkehr befinden, mit der Maßgabe Anwendung, dass ihre Packungsbeilage nach der nächsten Verlängerung der Zulassung oder Registrierung der zuständigen Behörde zu übersenden ist.
§§§
Wer am 1.Februar 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Abs.2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
§§§
Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11 gilt § 128 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend.
§§§
(1) 1Arzneimittel, die sich am 17.August 1994 im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten auf den 17.August 1994 erfolgenden Verlängerung der Zulassung oder,
soweit sie von der Zulassung freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung
nach § 36 genannten Zeitpunkt oder, soweit sie homöopathische Arzneimittel
sind, fünf Jahre nach dem 17.August 1994 vom pharmazeutischen Unternehmer
entsprechend den Vorschriften der §§ 10 und 11 in den Verkehr gebracht
werden.
2Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel
nach Satz 1 vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesem Zeitpunkt weiterhin von
Groß- und Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr
gebracht werden, die den bis zum 17.August 1994 geltenden Vorschriften entspricht.
3§ 109 bleibt unberührt.
(2) 1Der pharmazeutische Unternehmer hat für Fertigarzneimittel, die sich am 17.August 1994 in Verkehr befinden,
mit dem ersten auf den 17.August 1994 gestellten Antrag auf
Verlängerung der Zulassung der zuständigen
Bundesoberbehörde den Wortlaut der
Fachinformation vorzulegen, die
§ 11a in der Fassung dieses
Gesetzes entspricht.
2§ 128 Abs.1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) § 23 Abs.1 Nr.2 und 3 und § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.6 finden bis zu dem in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr.2377/90 aufgeführten Zeitpunkt keine Anwendung auf ein Arzneimittel, dessen pharmakologisch wirksamer Bestandteil am 1.Januar 1992 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Arzneimittel zugelassen war, das zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
§§§
Die Anzeigepflicht nach § 67 in Verbindung mit § 69 gilt für die in § 59 genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen, die bereits am 4.März 1998 eine Tätigkeit im Sinne des § 59 ausüben mit der Maßgabe, dass die Anzeige spätestens bis zum 1.April 1998 zu erfolgen hat.
§§§
1Wer bei Inkrafttreten des Transfusionsgesetzes vom 1.Juli 1998 (BGBl.I S.1752) die Tätigkeit als Herstellungsleiter für die Herstellung oder als Kontrollleiter für die Prüfung von Blutzubereitungen
oder Sera aus menschlichem Blut ausübt und die Voraussetzungen des § 15
Abs.3 in der bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt,
darf diese Tätigkeit weiter ausüben.
2Wer zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Tätigkeit der Vorbehandlung von Personen zur Separation von Blutstammzellen
oder anderen Blutbestandteilen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
ausübt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.
§§§
(1) 1Arzneimittel, die sich am 11.September 1998 im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10 und 11 unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten auf den 11.September 1998 erfolgenden Verlängerung der Zulassung oder, soweit sie von der Zulassung freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung nach § 36 genannten Zeitpunkt oder, soweit sie homöopathische Arzneimittel sind, am
1.Oktober 2003 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den
Vorschriften der §§ 10 und 11 in den Verkehr gebracht werden.
2Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Arzneimittel nach Satz 1 vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesem Zeitpunkt weiterhin von Groß-
und Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr
gebracht werden, die den bis zum 11.September 1998 geltenden Vorschriften
entspricht.
3§ 109 bleibt unberührt.
(2) 1Wer am 11.September 1998 die Tätigkeit als Herstellungs- oder Kontrollleiter für die in § 15 Abs.3 genannten Arzneimittel oder Wirkstoffe befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter
ausüben.
2§ 15 Abs.4 findet bis zum 1.Oktober 2001 keine Anwendung auf die praktische Tätigkeit für die Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen nach § 15 Abs.3.
(3) Homöopathische Arzneimittel, die sich am 11.September 1998 im Verkehr befinden und für die bis zum 1.Oktober 1999 ein Antrag auf Registrierung gestellt worden ist, dürfen abweichend von § 38 Abs.1 Satz 3 bis zur Entscheidung über die Registrierung in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den bis zum 11.September 1998 geltenden Vorschriften entsprechen.
(4) § 41 Nr.6 findet in der geänderten Fassung keine Anwendung auf Einwilligungserklärungen, die vor dem 11.September 1998 abgegeben worden sind.
§§§
(1) 1Für Arzneimittel, bei denen die nach § 105 Abs.3 Satz 1 beantragte Verlängerung bereits erteilt worden ist, sind die in § 105
Abs.4 Satz 1 bezeichneten Unterlagen spätestens mit dem Antrag nach § 31 Abs.1 Nr.3 vorzulegen.
2aBei diesen Arzneimitteln ist die Zulassung zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs.2 vorliegt;
2bfür weitere Verlängerungen findet § 31
Anwendung.
(2) Für Arzneimittel, bei denen dem Antragsteller vor dem 12.Juli 2000 Mängel bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit mitgeteilt worden sind, findet § 105 Abs.3 in der bis zum 12.Juli 2000 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Arzneimittel, die nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind, gilt § 105 Abs.5 weiter in der vor dem 12.Juli 2000 geltenden Fassung.
§§§
1Abweichend von § 13 Abs.2, § 47 Abs.1 Nr.6, § 56 Abs.2 Satz 2 und Abs.5 Satz 1 dürfen Fütterungsarzneimittel noch bis zum 31.Dezember 2005 nach den bis zum 1.November 2002 geltenden Regelungen hergestellt, in Verkehr gebracht und angewendet werden.
2Bis zum 31.Dezember 2005 darf die Herstellung eines Fütterungsarzneimittels dabei abweichend von § 56 Abs.2 Satz 1 aus höchstens drei
Arzneimittel-Vormischungen, die jeweils zur Anwendung bei der zu behandelnden
Tierart zugelassen sind, erfolgen, sofern
§§§
(1) 1Für die Herstellung und Einfuhr von Wirkstoffen, die mikrobieller Herkunft sind, sowie von anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft,
die gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere
hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden, finden die §§ 13, 72 und 73 in der
bis zum 5.August 2004 geltenden Fassung bis zum
1.September 2006 Anwendung, es sei denn, es
handelt sich um zur Arzneimittelherstellung
bestimmtes Blut und Blutbestandteile
menschlicher Herkunft.
2Wird Blut zur Aufbereitung oder Vermehrung von autologen Körperzellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegeneration entnommen und ist dafür noch keine Herstellungserlaubnis beantragt worden, findet § 13 bis
zum 1.September 2006 keine Anwendung.
(2) Wer am 5.August 2004 befugt ist, die Tätigkeit des Herstellungs- oder Kontrollleiters auszuüben, darf diese Tätigkeit abweichend von § 15 Abs.1 weiter ausüben.
(3) Für klinische Prüfungen von Arzneimitteln bei Menschen, für die vor dem 6.August 2004 die nach § 40 Abs.1 Satz 2 in der bis zum 6.August 2004 geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen der für den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen Ethik-Kommission vorgelegt worden sind, finden die §§ 40 bis 42, 96 Nr.10 und § 97 Abs.2 Nr.9 in der bis zum 6.August 2004 geltenden Fassung Anwendung.
§§§
Wer bei Inkrafttreten von Artikel 2 Nr.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Transfusionsgesetzes und arzneimittelrechtlicher Vorschriften vom 10.Februar 2005 (BGBl.I S.234) die Tätigkeit als Herstellungsleiter oder als Kontrollleiter für die Prüfung von Blutstammzellenzubereitungen ausübt und die Voraussetzungen des § 15 Abs.3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.
§§§
Abweichend von § 56 Abs.2 und § 73 Abs.3 dürfen Arzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, noch bis zum 29.Oktober 2005 nach den bis zum 1.September 2005 geltenden Regelungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, verschrieben, abgegeben und angewandt werden.
§§§
(1) 1Arzneimittel, die sich am 5.September 2005 im Verkehr befinden und den Vorschriften der §§ 10 und 11 unterliegen, müssen zwei Jahre nach der ersten auf den 6.September 2005 folgenden Verlängerung der Zulassung oder Registrierung oder, soweit sie von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind, zu dem in der Rechtsverordnung nach § 36 oder
§ 39 genannten Zeitpunkt oder, soweit sie keiner Verlängerung
bedürfen, am 1.Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer
entsprechend den Vorschriften der §§ 10 und 11 in den
Verkehr gebracht werden.
2Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten nach Satz 1 dürfen Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer, nach diesen Zeitpunkten
weiter von Groß- und Einzelhändlern mit einer Kennzeichnung und
Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die den bis
zum 5.September 2005 geltenden Vorschriften entsprechen.
3§ 109 bleibt unberührt.
(2) 1aDer pharmazeutische Unternehmer hat für Fertigarzneimittel, die sich am 5.September 2005 im Verkehr befinden,
mit dem ersten nach dem 6.September 2005 gestellten Antrag auf
Verlängerung der Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde
den Wortlaut der Fachinformation vorzulegen, die § 11
entspricht;
1bsoweit diese Arzneimittel keiner Verlängerung bedürfen, gilt die Verpflichtung vom 1.Januar 2009 an.
(3) Eine Person, die die Sachkenntnis nach § 15 nicht hat, aber am 5.September 2005 befugt ist, die in § 19 beschriebenen Tätigkeiten einer sachkundigen Person auszuüben, gilt als sachkundige Person nach § 14.
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