AMG | 56-74 | |
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[ I ] | [ ] |
A-9 | Arzneimittel für Tiere | 56-61 |
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(1) 1aFütterungsarzneimittel dürfen abweichend von § 47 Abs.1, jedoch nur auf Verschreibung eines Tierarztes, vom Hersteller nur unmittelbar an Tierhalter abgegeben werden;
1bdies gilt auch, wenn die Fütterungsarzneimittel in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassener Arzneimittel-Vormischungen oder solcher Arzneimittel-Vormischungen, die die gleiche qualitative und eine vergleichbare quantitative Zusammensetzung haben wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassene Arzneimittel-Vormischungen, hergestellt werden, die sonstigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften beachtet werden und den Fütterungsarzneimitteln eine Begleitbescheinigung nach
dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
bekannt gemachten Muster beigegeben ist.
2Im Falle des Satzes 1 zweiter Halbsatz hat der verschreibende Tierarzt der nach § 64 Abs.1 für die Überwachung der Einhaltung der
arzneimittelrechtlichen Vorschriften durch den Tierhalter zuständigen Behörde
unverzüglich eine Kopie der Verschreibung zu übersenden.
3Die wiederholte Abgabe auf eine Verschreibung ist nicht zulässig.
4Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und Inhalt der Verschreibung zu erlassen.
(2) 1Zur Herstellung eines Fütterungsarzneimittels darf nur eine nach § 25 Abs.1 zugelassene oder auf Grund des § 36 Abs.1 von der Pflicht zur Zulassung freigestellte Arzneimittel-Vormischung verwendet werden.
2Auf Verschreibung darf abweichend von Satz 1 ein Fütterungsarzneimittel aus höchstens drei Arzneimittel-Vormischungen, die jeweils
zur Anwendung bei der zu behandelnden Tierart zugelassen sind, hergestellt werden, sofern
(3) Werden Fütterungsarzneimittel hergestellt, so muss das verwendete Mischfuttermittel vor und nach der Vermischung den futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und es darf kein Antibiotikum oder Kokzidiostatikum als Futtermittelzusatzstoff enthalten.
(4) 1Für Fütterungsarzneimittel dürfen nur Mischfuttermittel verwendet werden, die einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs.1
des Futtermittelgesetzes entsprechen.
2Die Arzneimitteltagesdosis muss in einer Menge Mischfuttermittel enthalten sein, die die tägliche Futterration der behandelten
Tiere, bei Wiederkäuern den täglichen Bedarf an Ergänzungsfuttermitteln,
ausgenommen Mineralfutter, mindestens zur Hälfte deckt.
3Die verfütterungsfertigen Mischungen müssen durch das deutlich sichtbare Wort "Fütterungsarzneimittel" gekennzeichnet sowie mit der Angabe darüber versehen sein, zu welchem Prozentsatz sie den Futterbedarf nach
Satz 2 zu decken bestimmt sind.
§§§
(1) 1Der Tierhalter darf Arzneimittel, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, zur Anwendung bei Tieren
nur in Apotheken, bei dem den Tierbestand behandelnden Tierarzt oder in den
Fällen des § 56 Abs.1 bei Herstellern erwerben.
2Andere Personen, die in § 47 Abs.1 nicht genannt sind, dürfen solche Arzneimittel nur in Apotheken erwerben.
3Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des
§ 43 Abs.4 Satz 3.
4Abweichend von Satz 1 darf der Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen, die nicht zugleich als Fertigarzneimittel
zugelassen sind, nicht erwerben.
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
Nachweise über den Erwerb, die Aufbewahrung und den Verbleib der Arzneimittel und
Register oder Nachweise über die Anwendung der Arzneimittel zu führen haben, soweit
es geboten ist, um eine ordnungsgemäße Anwendung von Arzneimitteln zu gewährleisten
und sofern es sich um Betriebe nach Nummer 1 handelt, dies zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf diesem Gebiet erforderlich ist.
2In der Rechtsverordnung können Art, Form und Inhalt der Register und Nachweise sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden.
§§§
(1) 1Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel oder andere vom Tierarzt verschriebene oder erworbene Arzneimittel bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung
für den betreffenden Fall anwenden.
2Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind und deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen nur angewendet werden,
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu verbieten, dass Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, für bestimmte Anwendungsgebiete oder -bereiche in den Verkehr gebracht oder zu diesen Zwecken angewendet werden, soweit es geboten ist, um eine mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen zu verhüten.
§§§
(1) Ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 darf abweichend von § 56 Abs.1 vom Hersteller oder in dessen Auftrag zum Zweck der klinischen Prüfung und der Rückstandsprüfung angewendet werden, wenn sich die Anwendung auf eine Prüfung beschränkt, die nach Art und Umfang nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist.
(2) 1Von den Tieren, bei denen diese Prüfungen durchgeführt werden, dürfen Lebensmittel nicht gewonnen werden.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige Bundesoberbehörde eine angemessene Wartezeit festgelegt hat.
3Die Wartezeit muss
4Der Hersteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde Prüfungsergebnisse über Rückstände der angewendeten Arzneimittel und ihrer Umwandlungsprodukte in Lebensmitteln unter Angabe der angewandten Nachweisverfahren vorzulegen.
(3) Wird eine klinische Prüfung oder Rückstandsprüfung bei Tieren durchgeführt, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, muss die Anzeige nach § 67 Abs.1 Satz 1 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(4) Über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
§§§
(1) Auf Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt und für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind, finden die Vorschriften der §§ 21 bis 39 und 50 keine Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln finden mit der Maßgabe Anwendung, dass der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit nach § 15 Abs.1 entfällt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften über die Zulassung auf Arzneimittel für die in Absatz 1 genannten Tiere auszudehnen, soweit es geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verhüten.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 43 Abs.5 Satz 1 zulassen, soweit es sich um die Arzneimittelversorgung der in Absatz 1 genannten Tiere handelt.
§§§
Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im Hochschulbereich, die der Arzneimittelversorgung der dort behandelten Tiere dienen und von einem Tierarzt oder Apotheker geleitet werden, haben die Rechte und Pflichten, die ein Tierarzt nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat.
§§§
A-10 | Auswertung | 62-69 |
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1Die zuständige Bundesoberbehörde hat zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier die bei der Anwendung von Arzneimitteln auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Verfälschungen sowie
potenzielle Risiken für die Umwelt auf Grund der Anwendung eines
Tierarzneimittels, zentral zu erfassen, auszuwerten und die nach
diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen zu koordinieren.
2Sie wirkt dabei mit den Dienststellen der Weltgesundheitsorganisation, der Europäischen Arzneimittel-Agentur, den Arzneimittelbehörden anderer Länder, den Gesundheits- und Veterinärbehörden der Bundesländer, den Arzneimittelkommissionen der Kammern der Heilberufe, nationalen
Pharmakovigilanzzentren sowie mit anderen Stellen zusammen, die bei der Durchführung
ihrer Aufgaben Arzneimittelrisiken erfassen.
3Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und beabsichtigte Maßnahmen
informieren.
§§§
1Die Bundesregierung erstellt durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Aufgaben nach § 62 einen Stufenplan.
2In diesem werden die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der oder des Beauftragten
der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten näher
geregelt und die jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu
ergreifenden Maßnahmen bestimmt.
3In dem Stufenplan können ferner Informationsmittel und -wege bestimmt werden.
§§§
(1) 1aBetriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, unterliegen insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde;
1bdas Gleiche gilt für Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, klinisch prüfen, einer Rückstandsprüfung unterziehen oder Arzneimittel nach § 47 Abs.1 Satz 1 oder zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden.
2Die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung und das Inverkehrbringen von Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen sowie der sonstige
Handel mit diesen Wirkstoffen und Stoffen unterliegen der
Überwachung, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach
§ 54 geregelt sind.
3Satz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten berufsmäßig ausüben oder Arzneimittel nicht ausschließlich für
den Eigenbedarf mit sich führen, für den Sponsor einer klinischen Prüfung
oder seinen Vertreter nach § 40 Abs.1 Satz 3 Nr.1 sowie für Personen oder Personenvereinigungen, die Arzneimittel für andere sammeln.
(2) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen müssen diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben.
2Die zuständige Behörde kann Sachverständige beiziehen.
3Sie soll Angehörige der zuständigen Bundesoberbehörde als Sachverständige beteiligen, soweit es sich um
Blutzubereitungen, radioaktive Arzneimittel, gentechnisch
hergestellte Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Allergene,
Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika,
xenogene Zelltherapeutika oder um Wirkstoffe oder
andere Stoffe, die menschlicher, tierischer oder
mikrobieller Herkunft sind oder die auf
gentechnischem Wege hergestellt werden,
handelt.
4Bei Apotheken, die keine Krankenhausapotheken sind oder die einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedürfen, kann die zuständige Behörde Sachverständige mit der Überwachung beauftragen.
(3) 1Die zuständige Behörde hat sich davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens und
über das Apothekenwesen beachtet werden.
2aSie hat regelmäßig in angemessenem Umfang unter besonderer Berücksichtigung möglicher Risiken Besichtigungen vorzunehmen und Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen;
2bBetriebe und Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 13 oder § 72 bedürfen, sowie tierärztliche Hausapotheken sind in der Regel alle zwei Jahre zu besichtigen.
3Eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72 wird von der zuständigen Behörde erst erteilt, wenn sie sich durch eine Besichtigung davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen.
4Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion wird dem Hersteller ein Zertifikat über die Gute Herstellungspraxis ausgestellt, wenn die Inspektion zu dem Ergebnis führt,
dass dieser Hersteller die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis des
Gemeinschaftsrechts einhält.
5aDie Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben;
5bsie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
6Die Angaben über die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf sind in eine Datenbank nach § 67a einzugeben.
7Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht, sofern die Betriebe und Einrichtungen ausschließlich Fütterungsarzneimittel herstellen.
(4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt
(4a) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der Verordnung (EG) Nr.726/2004 erforderlich ist, dürfen auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit sie die mit der Überwachung beauftragten Personen begleiten, Befugnisse nach Absatz 4 Nr. 1 wahrnehmen.
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben in den
Fällen festzulegen, in denen Arzneimittel von einem pharmazeutischen Unternehmer
im Geltungsbereich des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, der keinen Sitz im
Geltungsbereich des Gesetzes hat, soweit es zur Durchführung der Vorschriften über
den Verkehr mit Arzneimitteln sowie über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
erforderlich ist.
2Dabei kann die federführende Zuständigkeit für Überwachungsaufgaben,
die sich auf Grund des Verbringens eines Arzneimittels aus einem bestimmten
Mitgliedstaat der Europäischen Union ergeben, jeweils einem bestimmten Land oder einer
von den Ländern getragenen Einrichtung zugeordnet werden.
3Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
§§§
(1) 1Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
und über das Apothekenwesen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung
beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach
ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu
entnehmen.
2Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die
Entnahme von Proben von Futtermitteln, Tränkwasser und bei lebenden Tieren,
einschließlich der dabei erforderlichen Eingriffe an diesen Tieren.
3Soweit der pharmazeutische Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe
nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe
entnommene, zurückzulassen.
(2) 1Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln.
2Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Für Proben, die nicht bei dem pharmazeutischen Unternehmer entnommen werden, ist durch den pharmazeutischen Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(4) Als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben, die nach Absatz 1 Satz 2 zurückgelassen sind, kann nur bestellt werden, wer
§§§
1Wer der Überwachung nach § 64 Abs.1 unterliegt, ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Beförderungsmittel zu
bezeichnen, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu
erteilen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
2Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkundige Person nach § 14, den Leiter der Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle, Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten, die verantwortliche
Person nach § 52 und den Leiter der klinischen Prüfung sowie deren
Vertreter, auch im Hinblick auf Anfragen der zuständigen
Bundesoberbehörde.
§§§
(1) 1Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel
treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde,
bei einer klinischen Prüfung bei Menschen auch der zuständigen
Bundesoberbehörde, anzuzeigen.
2Die Entwicklung von Arzneimitteln ist
anzuzeigen, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 54 geregelt ist.
3Das Gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben, sowie für Personen oder Personenvereinigungen, die Arzneimittel für andere sammeln.
4aIn der Anzeige sind die Art der Tätigkeit und die Betriebsstätte anzugeben;
4bwerden Arzneimittel gesammelt, so ist das Nähere über die Art der Sammlung und über die Lagerstätte anzugeben.
5Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei Menschen
anzuzeigen, so sind auch deren Sponsor, sofern vorhanden dessen Vertreter nach § 40
Abs.1 Satz 3 Nr.1 sowie sämtliche Prüfer, soweit erforderlich auch mit Angabe der
Stellung als Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung namentlich zu
benennen.
6Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Betriebe und Einrichtungen, die Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe herstellen, prüfen, lagern, verpacken in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, soweit diese Tätigkeiten durch eine Rechtsverordnung nach
§ 54 geregelt sind.
(2) Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf, so sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzuzeigen.
(3) 1Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen.
2aIst nach Absatz 1 der Beginn einer klinischen Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind deren Verlauf, Beendigung und Ergebnisse
der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen;
2bdas Nähere wird in der Rechtsverordnung nach
§ 42 bestimmt.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der Anzeigepflicht für die klinische Prüfung nicht für diejenigen, die eine Erlaubnis
nach § 13, § 52 oder § 72 haben, und für Apotheken nach dem Gesetz über das Apothekenwesen.
2Absatz 2 gilt nicht für tierärztliche
Hausapotheken.
(5) 1Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein Arzneimittel, das nach § 36 Abs. 1 von der Zulassung freigestellt und für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben
ist, in den Verkehr bringt, hat dies unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde
anzuzeigen.
2In der Anzeige sind die verwendete Bezeichnung und die verwendeten nicht
wirksamen Bestandteile anzugeben, soweit sie nicht in der Verordnung nach § 36 Abs.1
festgelegt sind.
(6) 1Der pharmazeutische Unternehmer hat Untersuchungen, die dazu bestimmt sind,
Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln,
den kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den Spitzenverbänden dem Spitzenverband Bund (1) der Krankenkassen sowie
der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2Dabei sind Ort, Zeit und Ziel der Anwendungsbeobachtung anzugeben sowie die beteiligten Ärzte namentlich zu benennen.
3Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht (2).
4aSofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge zu übermitteln;
4bhiervon sind Anzeigen gegenüber den zuständigen Bundesoberbehörden ausgenommen (2).
§§§
(1) 1Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder wirken mit dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation
und Information (DIMDI) zusammen, um ein gemeinsam nutzbares zentrales
Informationssystem über Arzneimittel und deren Hersteller oder Einführer zu errichten.
2Dieses Informationssystem fasst die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben
behördenübergreifend notwendigen Informationen zusammen.
3Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation
und Information (1) errichtet dieses Informationssystem auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden oder
Bundesoberbehörden nach der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten
Daten und stellt dessen laufenden Betrieb sicher.
4Daten aus dem Informationssystem werden an die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden zur Erfüllung ihrer im Gesetz geregelten Aufgaben sowie an die Europäische Arzneimittel-Agentur übermittelt.
5Die zuständigen Behörden und Bundesoberbehörden erhalten darüber hinaus für ihre im Gesetz
geregelten Aufgaben Zugriff auf die aktuellen Daten aus dem Informationssystem.
6Eine Übermittlung an andere Stellen ist zulässig, soweit dies die Rechtsverordnung nach
Absatz 3 vorsieht.
7Für seine Leistungen kann das Deutsche Institut
für Medizinische Dokumentation und Information Entgelte verlangen (2).
8Diese werden in einem Entgeltkatalog festgelegt, der der Zustimmung des
Bundesministeriums bedarf (2).
(2) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (3) kann auch allgemein verfügbare Datenbanken, die einen Bezug zu Arzneimitteln haben, bereitstellen.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, Befugnisse zur Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2 und zur Erhebung von Daten für die
Zwecke des Absatzes 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates einzuräumen und Regelungen zu treffen hinsichtlich der Übermittlung
von Daten durch Behörden des Bundes und der Länder an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (4), einschließlich der
personenbezogenen Daten für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke, und der Art,
des Umfangs und der Anforderungen an die Daten.
2In dieser Rechtsverordnung kann auch vorgeschrieben werden, dass Anzeigen auf elektronischen oder optischen Speichermedien erfolgen dürfen oder müssen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der
Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln erforderlich ist.
3Ferner können in dieser Rechtsverordnung Gebühren für Leistungen des DIMDI festgesetzt werden.
4...(5)
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
(5) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (6) ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit Daten nur den dazu befugten Personen übermittelt werden und nur diese Zugang zu diesen Daten erhalten.
§§§
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich
(2) Die Behörden nach Absatz 1
(3) 1Die Behörden nach Absatz 1 teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Informationen mit,
die für die Überwachung der Einhaltung der arzneimittelrechtlichen
Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind.
2In Fällen von Zuwiderhandlungen oder des Verdachts von Zuwiderhandlungen können auch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, das Bundesministerium, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, auch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet werden.
(4) 1Die Behörden nach Absatz 1 können, soweit dies zur Einhaltung der
arzneimittelrechtlichen und heilmittelwerberechtlichen Anforderungen erforderlich
ist, auch die zuständigen Behörden anderer Staaten und die zuständigen Stellen des
Europarates unterrichten.
2Bei der Unterrichtung von Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sind, erfolgt diese über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(5) 1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten, Stellen des
Europarates, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften obliegt dem Bundesministerium.
2Das Bundesministerium kann diese Befugnis auf die zuständigen Bundesoberbehörden oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
3Ferner kann das Bundesministerium im Einzelfall der zuständigen obersten Landesbehörde die Befugnis
übertragen, sofern diese ihr Einverständnis damit erklärt.
4Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
5Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, tritt an
die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz.
6Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht in diesem Fall im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(5a) Im Fall der Überwachung der Werbung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, obliegt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl.EU Nr.L 364 S.1), geändert durch Artikel 16 Nr.2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 (ABl.EU Nr.L 149 S.22).
(6) 1In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 unterbleibt die
Übermittlung personenbezogener Daten, soweit durch sie schutzwürdige Interessen der
Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn beim Empfänger kein angemessener
Datenschutzstandard gewährleistet ist.
2Personenbezogene Daten dürfen auch dann
übermittelt werden, wenn beim Empfänger kein angemessener Datenschutzstandard
gewährleistet ist, soweit dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden treffen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
2Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
3Im Falle des Satzes 2 Nr.4 kann die zuständige Bundesoberbehörde den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 28, § 30, § 31 Abs.4 Satz 2 oder § 32 Abs.5 zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel geboten ist.
(2) 1Die zuständigen Behörden können das Sammeln von Arzneimitteln untersagen, wenn eine sachgerechte Lagerung der Arzneimittel
nicht gewährleistet ist oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass
die gesammelten Arzneimittel mißbräuchlich verwendet werden.
2Gesammelte Arzneimittel können sichergestellt werden, wenn durch unzureichende Lagerung oder durch ihre Abgabe die Gesundheit
von Mensch und Tier gefährdet wird.
§§§
A-11 | Sondervorschriften | 70-71 |
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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, sowie auf die Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz entsprechende Anwendung.
(2) 1Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
2Im Bereich der Bundespolizei obliegt er den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundespolizei.
3aIm Bereich der Arzneimittelbevorratung für den
Zivilschutz obliegt er den vom Bundesministerium des Innern bestimmten Stellen;
3bsoweit Landesstellen bestimmt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Bundesrates.
§§§
(1) 1Die in § 10 Abs.1 Nr.9 vorgeschriebene Angabe des Verfalldatums kann entfallen bei Arzneimitteln, die an die Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes an Bund
oder Länder abgegeben werden.
2Die zuständigen Bundesministerien oder, soweit Arzneimittel an Länder abgegeben werden, die zuständigen Behörden der Länder
stellen sicher, dass Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch bei
solchen Arzneimitteln gewährleistet sind.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Bereich
der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder
und des Zivil- und Katastrophenschutzes zuzulassen, soweit dies zur
Durchführung der besonderen Aufgaben in diesen Bereichen
gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit von
Mensch oder Tier gewahrt bleibt.
2Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(3) Die Rechtsverordnung ergeht, soweit sie den Bereich der Bundeswehr berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, und, soweit sie den Bereich der Bundespolizei und des Zivilschutzes berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, jeweils ohne Zustimmung des Bundesrates; soweit die Rechtsverordnung den Bereich der Bereitschaftspolizeien der Länder oder des Katastrophenschutzes berührt, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.
§§§
A-12 | Einfuhr und Ausfuhr | 72- |
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(1) 1Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1, Testsera oder Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind und nicht für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher
Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur Weiterverarbeitung aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen will, bedarf einer Erlaubnis der
zuständigen Behörde.
2§ 13 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 und die §§ 14 bis 20a sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf auch, wer gewerbs- oder berufsmäßig aus den in Absatz 1 genannten Ländern Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will.
2Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass qualifiziertes und erfahrenes
Personal vorhanden ist, das die Qualität und Sicherheit der
Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
beurteilen kann.
§§§
(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in eine Freizone des Kontrolltyps I oder ein Freilager, nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und
der Ausfuhr mit.
2Die genannten Behörden können
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach
Absatz 1.
2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen.
3Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und Wirkstoffe oder um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
soweit es sich um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind.
§§§
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