AMG | 38-55 | |
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[ I ] | [ ] |
A-5 | Registrierung | 38-39 |
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(1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 sind, dürfen als homöopathische Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
in ein bei der zuständigen Bundesoberbehörde zu führendes Register für
homöopathische Arzneimittel eingetragen sind (Registrierung).
2aEiner Zulassung bedarf es nicht;
2b§ 21 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 findet entsprechende Anwendung.
3Einer Registrierung bedarf es nicht für Arzneimittel, die von einem pharmazeutischen Unternehmer in Mengen bis zu
1.000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden, es sei denn,
es handelt sich um Arzneimittel,
die Zubereitungen aus Stoffen gemäß § 3 Nr.3 oder 4 enthalten,
bei denen die Tatbestände des § 39 Abs.2 Nr.3, 4, 5, 6, 7 oder 9 vorliegen.
(2) 1Dem Antrag auf Registrierung sind die in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten beizufügen mit Ausnahme der Angaben nach § 22 Abs.7 Satz 2.
2Das gilt nicht für die Angaben über die Wirkungen und Anwendungsgebiete sowie für die Unterlagen und Gutachten über die klinische Prüfung.
3Die Unterlagen über die pharmakologisch-toxikologische Prüfung sind vorzulegen, soweit sich die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nicht anderweitig, insbesondere durch einen angemessen hohen Verdünnungsgrad ergibt.
§§§
(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat das homöopathische Arzneimittel zu registrieren und dem Antragsteller die
Registernummer schriftlich zuzuteilen.
2§ 25 Abs.4 und 5 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.
3Die Registrierung gilt nur für das im Bescheid aufgeführte homöopathische Arzneimittel und seine Verdünnungsgrade.
4Die zuständige Bundesoberbehörde kann den Bescheid über die Registrierung mit Auflagen verbinden.
5Auflagen können auch nachträglich angeordnet
werden.
6§ 28 Abs.2 und 4 findet Anwendung.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Registrierung zu versagen, wenn
§§§
A-6 | Schutz des Menschen | 40-42 |
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(1) 1Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an der klinischen Prüfung beteiligten Personen haben bei der Durchführung der
klinischen Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen die Anforderungen
der guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Artikels 1 Abs.3 der
Richtlinie 2001/20/EG einzuhalten.
2Die klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe des § 42 Abs.1 zustimmend bewertet und die zuständige Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe des § 42 Abs.2 genehmigt hat.
3Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur durchgeführt werden, wenn und solange
(2) 1aDie betroffene Person ist durch einen Prüfer, der Arzt oder bei zahnmedizinischer Prüfung Zahnarzt ist, über Wesen, Bedeutung, Risiken und Tragweite der klinischen Prüfung sowie über ihr Recht aufzuklären, die Teilnahme an der klinischen Prüfung jederzeit zu beenden;
1bihr ist eine allgemein verständliche Aufklärungsunterlage auszuhändigen.
2Der betroffenen Person ist ferner Gelegenheit zu einem Beratungsgespräch mit einem Prüfer über die sonstigen Bedingungen der Durchführung der klinischen Prüfung zu geben.
3Eine nach Absatz 1 Satz 3 Nr.3 Buchstabe b erklärte
Einwilligung in die Teilnahme an einer klinischen Prüfung kann jederzeit gegenüber
dem Prüfer schriftlich oder mündlich widerrufen werden, ohne dass der betroffenen
Person dadurch Nachteile entstehen dürfen.
§§§
(1) Auf eine klinische Prüfung bei einer volljährigen Person, die an einer Krankheit leidet, zu deren Behandlung das zu prüfende Arzneimittel angewendet werden soll, findet § 40 Abs.1 bis 3 mit folgender Maßgabe Anwendung:
(2) Auf eine klinische Prüfung bei einem Minderjährigen, der an einer Krankheit leidet, zu deren Behandlung das zu prüfende Arzneimittel angewendet werden soll, findet § 40 Abs.1 bis 4 mit folgender Maßgabe Anwendung:
(3) Auf eine klinische Prüfung bei einer volljährigen Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten und die an einer Krankheit leidet, zu deren Behandlung das zu prüfende Arzneimittel angewendet werden soll, findet § 40 Abs.1 bis 2 mit folgender Maßgabe Anwendung:
§§§
(1) 1Die nach § 40 Abs.1 Satz 2 erforderliche zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach
Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär
besetzten Ethik-Kommission zu beantragen.
2Wird die klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchgeführt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer oder Leiter der
klinischen Prüfung zuständigen unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen.
3Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommission wird durch Landesrecht bestimmt.
4Der Sponsor hat der Ethik-Kommission alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt.
5Zur Bewertung der Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten, Sachverständige
beiziehen oder Gutachten anfordern.
6Sie hat Sachverständige beizuziehen oder Gutachten anzufordern, wenn es sich um eine klinische Prüfung bei Minderjährigen handelt und sie nicht über eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kinderheilkunde, einschließlich ethischer und psychosozialer Fragen der Kinderheilkunde, verfügt oder wenn es sich
um eine klinische Prüfung von xenogenen Zelltherapeutika oder Gentransfer-
Arzneimitteln handelt.
7Die zustimmende Bewertung darf nur versagt werden, wenn
8Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt.
9aDie Ethik-Kommission hat eine Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 3 verlängert oder verkürzt werden kann;
9bfür die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung für den Genehmigungszeitraum.
(2) 1Die nach § 40 Abs.1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde ist vom Sponsor bei der zuständigen Bundesoberbehörde zu beantragen.
2Der Sponsor hat dabei alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Bewertung benötigt, insbesondere die Ergebnisse der analytischen und der pharmakologisch-toxikologischen Prüfung sowie den
Prüfplan und die klinischen Angaben zum Arzneimittel einschließlich der Prüferinformation.
3Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Bundesoberbehörde dem Sponsor innerhalb von höchstens 30 Tagen nach
Eingang der Antragsunterlagen keine mit Gründen versehenen Einwände
übermittelt.
5Wenn der Sponsor auf mit Gründen versehene Einwände
den Antrag nicht innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen entsprechend abgeändert
hat, gilt der Antrag als abgelehnt.
6Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach
Absatz 3 bestimmt.
7Abweichend von Satz 4 darf die klinische Prüfung von
Arzneimitteln,
die unter die Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.726/2004 fallen,
die somatische Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika, Gentransfer-Arzneimittel sind,
§§§
A-7 | Abgabe von Arzneimitteln | 43-53 |
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(1) 1aArzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben
sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig
für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis
nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden;
1bdas Nähere regelt das Apothekengesetz.
2Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des
Absatzes 4 und des § 47 Abs.1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen
Arzneimitteln kein Handel getrieben werden.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs.1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.
(3) 1Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 nur von Apotheken abgegeben werden.
2§ 56 Abs.1 bleibt unberührt.
(4) 1Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 dürfen ferner im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben und zu diesem Zweck vorrätig gehalten werden.
2Dies gilt auch für die Abgabe von Arzneimitteln zur Durchführung tierärztlich gebotener und tierärztlich kontrollierter krankheitsvorbeugender Maßnahmen bei Tieren, wobei der Umfang der Abgabe den auf Grund tierärztlicher Indikation festgestellten Bedarf nicht überschreiten darf.
3Weiterhin dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2
Abs.1 oder Abs.2 Nr.1, die zur Durchführung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen
bestimmt und nicht verschreibungspflichtig sind, in der jeweils
erforderlichen Menge durch Veterinärbehörden an Tierhalter
abgegeben werden.
4Mit der Abgabe ist dem Tierhalter eine schriftliche Anweisung über Art, Zeitpunkt und Dauer der Anwendung auszuhändigen.
(5) 1Zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen an den Tierhalter oder an andere in § 47 Abs.1 nicht genannte Personen nur in der Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden.
2Dies gilt nicht für Fütterungsarzneimittel und für Arzneimittel im Sinne des Absatzes 4 Satz 3.
(6) Arzneimittel dürfen im Rahmen der Übergabe einer tierärztlichen Praxis an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgegeben werden.
§§§
(1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
(2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die
nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen oder
durch Rechtsverordnung nach § 46 vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freizugeben,
2Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(2) Die Freigabe kann auf Fertigarzneimittel, auf bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden.
(3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Arzneimittel im Sinne des § 44 vom Verkehr außerhalb der Apotheken
auszuschließen, soweit auch bei bestimmungsgemäßem oder bei
gewohnheitsmäßigem Gebrauch eine unmittelbare oder
mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
oder Tier zu befürchten ist.
2Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden.
(3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
§§§
Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an
§§§
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) 1Die Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, kann auf bestimmte Dosierungen, Potenzierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder Anwendungsbereiche
beschränkt werden.
2Ebenso kann eine Ausnahme von der Verschreibungspflicht für die Abgabe an Hebammen und
Entbindungspfleger vorgesehen werden, soweit dies
für eine ordnungsgemäße Berufsausübung
erforderlich ist.
3aDie Beschränkung auf bestimmte Fertigarzneimittel
zur Anwendung am Menschen nach Satz 1 erfolgt, wenn gemäß Artikel 74a der Richtlinie
2001/83/EG die Aufhebung der Verschreibungspflicht auf Grund signifikanter vorklinischer oder klinischer Versuche erfolgt ist;
3bdabei ist der nach Artikel 74a vorgesehene Zeitraum von einem Jahr zu beachten.
(4) Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(5) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 Arzneimittel von der Verschreibungspflicht auszunehmen, soweit die auf Grund des Artikels 67 Doppelbuchstabe aa der Richtlinie 2001/82/EG festgelegten Anforderungen eingehalten sind.
§§§
§§§
(1) 1Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur
Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem
Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf
beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
2Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche
Sachkenntnis besitzt.
(2) 1Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist.
2Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wie
der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis zu erbringen ist,
um einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln zu
gewährleisten.
3Es kann dabei Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- oder Fortbildung als Nachweis anerkennen.
4Es kann ferner bestimmen, dass die Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nachgewiesen wird und das Nähere über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regeln.
5Die Rechtsverordnung wird, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung erlassen.
(3) Einer Sachkenntnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die
zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen bestimmt sind,
ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
§§§
(1) 1aDas Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel im Reisegewerbe sind verboten;
1bausgenommen von dem Verbot sind für den
Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel, die
(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 erster Halbsatz findet keine Anwendung, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht, es sei denn, dass es sich um Arzneimittel handelt, die für die Anwendung bei Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in gewerblichen Tierhaltungen sowie in Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten-
und Weinbaus, der Imkerei und der Fischerei feilgeboten oder dass bei
diesen Betrieben Bestellungen auf Arzneimittel, deren Abgabe den
Apotheken vorbehalten ist, aufgesucht werden.
2Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
§§§
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 dürfen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
(3) Absatz 1 Nr.2 gilt ferner nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
§§§
(1) 1Soweit nach § 36 Abs.1, § 45 Abs.1 und § 46 Abs.1 vor Erlass von Rechtsverordnungen Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates einen Sachverständigen-Ausschuss.
2Dem Ausschuss sollen Sachverständige aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, den Krankenhäusern, den Heilberufen,
den beteiligten Wirtschaftskreisen und den Sozialversicherungsträgern angehören.
3In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder und das Verfahren des Ausschusses bestimmt werden.
4Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel
handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(2) Soweit nach § 48 Abs.2 vor Erlass der Rechtsverordnung Sachverständige anzuhören sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Ausschuss Sachverständige aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis und der pharmazeutischen Industrie angehören sollen.
§§§
A-8 | Sicherung und Kontrolle | 54- |
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(1) 1aDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betriebsverordnungen für
Betriebe oder Einrichtungen zu erlassen, die Arzneimittel in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder in denen
Arzneimittel entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert,
verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, soweit es
geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die
erforderliche Qualität der Arzneimittel sicherzustellen;
1bdies gilt entsprechend für Wirkstoffe und andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe.
2Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
3Die Rechtsverordnung ergeht jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren
Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden über die
Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in der Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
Zurückstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
Kennzeichnung, Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel,
(3) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 getroffenen Regelungen gelten auch für Personen, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Apotheken im Sinne des Gesetzes über das Apothekenwesen, soweit diese einer Erlaubnis nach § 13 oder § 72 bedürfen.
§§§
(1) 1Das Arzneibuch ist eine vom Bundesministerium bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von Arzneimitteln und den bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffen.
2Das Arzneibuch enthält auch Regeln für die Beschaffenheit von Behältnissen und Umhüllungen.
(2) 1Die Regeln des Arzneibuches werden von der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Europäischen Arzneibuch-Kommission beschlossen.
2Die Bekanntmachung der Regeln kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
(3) Die Deutsche Arzneibuch-Kommission hat die Aufgabe, über die Regeln des Arzneibuches zu beschließen und das Bundesministerium bei den Arbeiten im Rahmen des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches zu unterstützen.
(4) 1Die Deutsche Arzneibuch-Kommission wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gebildet.
2Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Mitglieder der
Deutschen Arzneibuch-Kommission aus Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, der Heilberufe, der beteiligten
Wirtschaftskreise und der Arzneimittelüberwachung im
zahlenmäßig gleichen Verhältnis.
3Das Bundesministerium bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
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