AMG | 21-39d | |
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[ I ] | [ ] |
A-4 | Zulassung | 21- |
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(1) 1Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs.1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr.726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl.EU Nr.L 136 S.1) erteilt hat.
2Das gilt auch für Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sofern sie
nicht an pharmazeutische Unternehmer abgegeben werden sollen, die eine
Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln besitzen.
(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die
(2a) 1Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb von Apotheken nicht freigegebene Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen enthalten, dürfen nach Absatz 2 Nr.4 nur hergestellt werden, wenn für die Behandlung ein zugelassenes Arzneimittel für die betreffende Tierart oder das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung steht, die notwendige arzneiliche
Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und eine
unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
Mensch und Tier nicht zu befürchten ist.
2Die Herstellung von Arzneimitteln gemäß Satz 1 ist nur in Apotheken zulässig.
3Satz 2 gilt nicht für das Zubereiten von Arzneimitteln aus einem Fertigarzneimittel und arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen sowie für das Mischen von Fertigarzneimitteln zum Zwecke der Immobilisation von Zoo-, Wild- und Gehegetieren.
4Als Herstellen im Sinne des Satzes 1 gilt nicht das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form, soweit
(3) 1Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen.
2Für ein Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher Vorschriften hergestellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben wird, ist die Zulassung vom Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu beantragen.
3Wird ein Fertigarzneimittel für mehrere Apotheken oder sonstige Einzelhandelsbetriebe hergestellt und soll es unter deren Namen und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben werden, so hat der Hersteller die Zulassung zu beantragen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner unabhängig von einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels.
§§§
(1) Dem Antrag auf Zulassung müssen vom Antragsteller folgende Angaben in deutscher Sprache beigefügt werden:
der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers und des Herstellers,
die Bestandteile des Arzneimittels nach Art und Menge; § 10 Abs.6 findet Anwendung,
(2) Es sind ferner vorzulegen:
(3) An Stelle der Ergebnisse nach Absatz 2 Nr.2 und 3 kann anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, und zwar
(3a) Enthält das Arzneimittel mehr als einen Wirkstoff, so ist zu begründen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet.
(3b) Bei radioaktiven Arzneimitteln, die Generatoren sind, sind ferner eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochterradionuklidzubereitung beeinflussen können, und qualitative und quantitative Besonderheiten des Eluats oder Sublimats anzugeben.
(3c) 1Ferner sind Unterlagen vorzulegen, mit denen eine Bewertung möglicher Umweltrisiken vorgenommen wird, und für den Fall, dass die Aufbewahrung des Arzneimittels oder seine Anwendung oder die Beseitigung seiner Abfälle besondere Vorsichts- oder Sicherheitsmaßnahmen erfordert, um Gefahren
für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu
vermeiden, dies ebenfalls angegeben wird.
2Angaben zur Verminderung dieser Gefahren sind beizufügen und zu begründen.
§§§
(1) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist über § 22 hinaus
(2) 1Bei Arzneimittel-Vormischungen ist das als Trägerstoff bestimmte Mischfuttermittel unter Bezeichnung des Futtermitteltyps anzugeben.
2aEs ist außerdem zu begründen und durch Unterlagen zu belegen, dass sich die Arzneimittel-Vormischungen für die bestimmungsgemäße Herstellung der Fütterungsarzneimittel eignen, insbesondere dass sie unter Berücksichtigung der bei der Mischfuttermittelherstellung zur Anwendung
kommenden Herstellungsverfahren eine homogene und stabile Verteilung
der wirksamen Bestandteile in den Fütterungsarzneimitteln erlauben;
2bferner ist zu begründen und durch Unterlagen zu
belegen, für welche Zeitdauer die Fütterungsarzneimittel haltbar sind.
3Darüber hinaus ist eine routinemäßig durchführbare Kontrollmethode, die zum qualitativen und quantitativen Nachweis der wirksamen Bestandteile in den Fütterungsarzneimitteln geeignet ist, zu beschreiben und
durch Unterlagen über Prüfungsergebnisse zu belegen.
(3) 1Aus den Unterlagen über die Ergebnisse der Rückstandsprüfung und über das Rückstandsnachweisverfahren nach
Absatz 1 sowie aus den Nachweisen über die Eignung der
Arzneimittel-Vormischungen für die bestimmungsgemäße
Herstellung der Fütterungsarzneimittel und den
Prüfungsergebnissen über die Kontrollmethoden
nach Absatz 2 müssen Art, Umfang und Zeitpunkt
der Prüfungen hervorgehen.
2An Stelle der Unterlagen, Nachweise und Prüfungsergebnisse nach Satz 1 kann anderes wissenschaftliches
Erkenntnismaterial vorgelegt werden.
§§§
(1) 1Den nach § 22 Abs.1 Nr.15, Abs.2 und 3 und § 23 erforderlichen Unterlagen sind Gutachten von Sachverständigen beizufügen,
in denen die Kontrollmethoden, Prüfungsergebnisse und
Rückstandsnachweisverfahren zusammengefasst und
bewertet werden.
2Im Einzelnen muss aus den Gutachten insbesondere hervorgehen:
(2) Soweit wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Abs.3 und § 23 Abs.3 Satz 2 vorgelegt wird, muss aus den Gutachten hervorgehen, dass das wissenschaftliche Erkenntnismaterial in sinngemäßer Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien erarbeitet wurde.
(3) 1Den Gutachten müssen Angaben über den Namen, die Ausbildung und die Berufstätigkeit der Sachverständigen sowie seine berufliche Beziehung zum Antragsteller beigefügt werden.
2Die Sachverständigen haben das Gutachten eigenhändig
zu unterschreiben und dabei den Ort und das Datum der Erstellung des Gutachtens
anzugeben.
§§§
(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer.
2Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind, auch für die in einem nach § 25 Abs.7
Satz 1 in der vor dem 17.August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten
Ergebnis genannten und im Zulassungsbescheid aufgeführten
Verdünnungsgrade.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die in den §§ 22 bis 24, auch in Verbindung mit § 38 Abs.2 bezeichneten Angaben, Unterlagen
und Gutachten sowie deren Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde zu
regeln.
2Die Vorschriften müssen dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und sind laufend an diesen anzupassen, insbesondere sind Tierversuche durch andere Prüfverfahren zu
ersetzen, wenn dies nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
im Hinblick auf den Prüfungszweck vertretbar ist.
3Die Rechtsverordnung ergeht, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden und soweit es sich um Prüfungen zur
Ökotoxizität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
4Auf die Berufung der Sachverständigen findet § 25 Abs.6 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung.
(2) 1Die zuständige Bundesoberbehörde und die Kommissionen nach § 25 Abs.7 haben die Arzneimittelprüfrichtlinien sinngemäß auf das wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs.3 und § 23 Abs.3 Satz 2 anzuwenden, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel zu berücksichtigen sind.
2Als wissenschaftliches Erkenntnismaterial gilt auch das nach wissenschaftlichen Methoden aufbereitete medizinische Erfahrungsmaterial.
§§§
(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung innerhalb einer Frist von sieben
Monaten zu treffen.
2Die Entscheidung über die Anerkennung einer Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt des Beurteilungsberichtes zu treffen.
3Ein Beurteilungsbericht ist innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu erstellen.
(2) 1Gibt die zuständige Bundesoberbehörde dem Antragsteller nach § 25 Abs.4 Gelegenheit, Mängeln abzuhelfen, so werden die Fristen bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der nach § 25 Abs.4 gesetzten Frist
gehemmt.
2Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
3Das Gleiche gilt für die Frist, die dem Antragsteller auf sein Verlangen hin eingeräumt wird, auch unter Beiziehung
von Sachverständigen, Stellung zu nehmen.
(3) Bei Verfahren nach § 25 Abs.2 verlängert sich die Frist zum Abschluss des Verfahrens entsprechend den Vorschriften in Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2001/82/EG um drei Monate.
§§§
(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Zulassung mit Auflagen verbinden.
2Bei Auflagen nach den Absätzen 2 bis 3c zum Schutz der Umwelt, entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, soweit Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten sind.
3Hierzu übermittelt die zuständige Bundesoberbehörde dem Umweltbundesamt die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlichen
Angaben und Unterlagen.
4Auflagen können auch nachträglich angeordnet
werden.
(2) Auflagen nach Absatz 1 können angeordnet werden, um sicherzustellen, dass
(3) 1Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch Auflagen ferner anordnen, dass weitere analytische, pharmakologisch-toxikologische oder klinische Prüfungen durchgeführt werden und über die Ergebnisse berichtet wird, wenn
hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Arzneimittel einen
großen therapeutischen Wert haben kann und deshalb ein öffentliches
Interesse an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen besteht, jedoch
für die umfassende Beurteilung des Arzneimittels weitere wichtige
Angaben erforderlich sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für Unterlagen über das Rückstandsnachweisverfahren nach § 23 Abs.1 Nr.2.
(4) 1Soll die Zulassung mit einer Auflage verbunden werden, so wird die in § 27 Abs.1 vorgesehene Frist bis zum Ablauf einer dem Antragsteller gewährten Frist zur Stellungnahme gehemmt.
2§ 27 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich
Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen
nach den §§ 22 bis 24 und 25 ergeben.
2Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Zulassung der Inhaber der Zulassung zu erfüllen.
(2) 1Bei einer Änderung der Bezeichnung des Arzneimittels ist der Zulassungsbescheid entsprechend zu ändern.
2Das Arzneimittel darf unter der alten Bezeichnung vom
pharmazeutischen Unternehmer noch ein Jahr, von den Groß- und Einzelhändlern noch
zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung der Änderung im Bundesanzeiger
folgenden 1.Januar oder 1.Juli, in den Verkehr gebracht werden.
(3) Eine neue Zulassung ist in folgenden Fällen zu beantragen:
bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art oder Menge,
bei der Einführung gentechnologischer Herstellungsverfahren und
(4) 1Die Absätze 1, 2, 3 finden keine Anwendung auf
Arzneimittel, für die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder dem Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen erteilt worden ist.
2Für diese Arzneimittel gelten die Verpflichtungen des pharmazeutischen Unternehmers nach der Verordnung (EG) Nr.726/2004 mit der
Maßgabe, dass im Geltungsbereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mitteilung
an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten gegenüber
der jeweils zuständigen Bundesoberbehörde besteht.
(5) Die Absatz 3 finden keine Anwendung, soweit für Arzneimittel die Verordnung (EG) Nr.1084/2003 der Kommission vom 3.Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl.EU Nr.L 159 S.1) Anwendung findet.
§§§
(1) 1aDie Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe des § 25 Abs.2 Nr.2,
3, 5, 6 oder 7 bei der Erteilung vorgelegen hat;
1bsie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe des § 25 Abs.2 Nr.3, 5, 6 oder 7 nachträglich
eingetreten ist.
2Die Zulassung ist ferner zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
3Die therapeutische Wirksamkeit fehlt, wenn feststeht, dass sich mit dem Arzneimittel keine therapeutischen Ergebnisse
erzielen lassen.
4In den Fällen des Satzes 1 kann auch das Ruhen der Zulassung befristet angeordnet werden.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Zulassung
(3) 1Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 2 muss der Inhaber der Zulassung gehört werden, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
2In den Fällen des § 25 Abs.2 Nr.5 ist die Entscheidung sofort vollziehbar.
3Widerspruch und Anfechtungsklage haben
keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ist die Zulassung für ein Arzneimittel zurückgenommen oder widerrufen oder ruht die Zulassung, so darf es
§§§
(2) 1Der Antrag auf Verlängerung ist durch einen Bericht zu ergänzen, der Angaben darüber enthält, ob und in welchem Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für das Arzneimittel innerhalb der letzten fünf
Jahre geändert haben.
2aDer Inhaber der Zulassung hat der zuständigen Bundesoberbehörde dazu eine überarbeitete Fassung der Unterlagen in Bezug auf die Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorzulegen, in der alle seit der
Erteilung der Zulassung vorgenommenen Änderungen berücksichtigt sind;
2bbei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist anstelle der überarbeiteten Fassung eine konsolidierte Liste der Änderungen vorzulegen.
3Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, kann die zuständige Bundesoberbehörde ferner verlangen, dass der Bericht Angaben über Erfahrungen
mit dem Rückstandsnachweisverfahren enthält.
§§§
(1) 1Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Allergens darf unbeschadet der Zulassung nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie von der zuständigen Bundesoberbehörde freigegeben ist.
2Die Charge ist freizugeben, wenn eine Prüfung
(staatliche Chargenprüfung) ergeben hat, dass die Charge nach Herstellungs- und
Kontrollmethoden, die dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
entsprechen, hergestellt und geprüft worden ist und dass sie die erforderliche
Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit aufweist.
3Die Charge ist auch dann freizugeben, soweit die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach einer experimentellen Untersuchung festgestellt hat, dass die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) 1Das Bundesministerium erlässt nach Anhörung von Sachverständigen aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft
und Praxis allgemeine Verwaltungsvorschriften über die von der
Bundesoberbehörde an die Herstellungs- und Kontrollmethoden
nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen und macht diese
als Arzneimittelprüfrichtlinien im Bundesanzeiger bekannt.
2Die Vorschriften müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und sind laufend an diesen anzupassen.
(3) Auf die Durchführung der staatlichen Chargenprüfung finden § 25 Abs.8 und § 22 Abs.7 Satz 2 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für die Entscheidungen über die Zulassung, über die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für das Widerspruchsverfahren gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Abs.3 Satz 1 Nr.2 oder § 39d Abs.6 Nr.2 erfolgte Festsetzung von Kosten sowie für andere Amtshandlungen einschließlich selbständiger Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich nicht um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7 Nr.1 des Verwaltungskostengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr.1084/2003 Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel handelt, auch mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
2Die Höhe der Gebühren für die Entscheidungen über die Zulassung, über die Freigabe von Chargen sowie für andere Amtshandlungen bestimmt sich jeweils nach dem Personal- und Sachaufwand, zu dem insbesondere der Aufwand für das Zulassungsverfahren, bei Sera, Impfstoffen und Allergenen auch der Aufwand für die Prüfungen und für die Entwicklung geeigneter Prüfungsverfahren gehört.
3aDie Höhe der Gebühren für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand, wobei der Aufwand für vorangegangene Prüfungen unberücksichtigt
bleibt;
3bdaneben ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Freigabe für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen.
(3) Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
(4) Soweit ein Widerspruch nach Absatz 1 erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Abs.3 Satz 1 Nr.2 oder § 39d Abs.6 Nr.2 für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet.
§§§
(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger bekannt zu machen:
2Satz 1 Nr.1 bis 5 und Nr.7 gilt entsprechend für Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union.
(2) 1Die zuständige Bundesoberbehörde kann einen Verwaltungsakt,der auf Grund dieses Gesetzes ergeht, im Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen, wenn von dem Verwaltungsakt mehr als 50 Adressaten betroffen sind.
2Dieser Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Erscheinen des Bundesanzeigers als bekannt gegeben.
3Sonstige Mitteilungen der zuständigen Bundesoberbehörde einschließlich der Schreiben, mit denen den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung nach § 28 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gegeben wird, können gleichfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, wenn mehr als 50 Adressaten davon betroffen sind.
4Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr.2 bis 4 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen oder Arzneimittel in bestimmten
Abgabeformen von der Pflicht zur Zulassung freizustellen, soweit eine
unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
oder Tier nicht zu befürchten ist, weil die Anforderungen an
die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
erwiesen sind.
2Die Freistellung kann zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier von einer bestimmten Herstellung, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Packungsbeilage, Fachinformation oder Darreichungsform abhängig gemacht sowie auf bestimmte Anwendungsarten, Anwendungsgebiete oder Anwendungsbereiche beschränkt
werden.
3Die Angabe weiterer Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen durch den pharmazeutischen Unternehmer ist zulässig.
(2) 1Bei der Auswahl der Arzneimittel, die von der Pflicht zur Zulassung freigestellt werden, muss den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Heilberufe und der pharmazeutischen
Industrie Rechnung getragen werden.
2In der Wahl der Bezeichnung des Arzneimittels ist der pharmazeutische Unternehmer frei.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(4) 1Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf es nicht der Anhörung von Sachverständigen und der Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um Angaben zu Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen unverzüglich zu ändern und die Geltungsdauer der
Rechtsverordnung auf längstens ein Jahr befristet ist.
2Die Frist kann bis zu einem weiteren Jahr einmal verlängert werden, wenn das Verfahren nach Absatz 1 innerhalb der Jahresfrist nicht abgeschlossen werden kann.
§§§
(1) 1Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG)
Nr.726/2004 erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen steht, soweit in
den §§ 11a, 13 Abs.2a, § 21 Abs.2 und 2a, §§ 40, 56, 56a, 58, 59, 67, 69,
73, 84 oder 94 auf eine Zulassung abgestellt wird, einer nach § 25
erteilten Zulassung gleich.
2Als Zulassung im Sinne des § 21 gilt auch die
von einem anderen Staat für ein Arzneimittel erteilte Zulassung, soweit dies durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums bestimmt wird.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zu erlassen, um eine Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften durchzuführen oder soweit in internationalen
Verträgen die Zulassung von Arzneimitteln gegenseitig als
gleichwertig anerkannt wird.
2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
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