AEG | ||
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BGBl.III/FNA: 930-9
vom 27.12.93 (BGBl_I_93,2378, 2396: 94,2439)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.27 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
= Art.5 Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
§§§
(1) 1Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene bei dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen.
2Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Eisenbahnrechts.
(2) 1Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen.
2Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie
Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
3Es gilt ferner nicht für die
Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs.1 Satz 1 Nr.1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr.L 315 S.14) inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs.5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
§§§
(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
(2) 1Eisenbahnverkehrsleistungen sind die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur.
2Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen in der Lage sein, die Zugförderung sicherzustellen.
(2a) 1aGrenzüberschreitender Güterverkehr sind Verkehrsleistungen, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum überquert;
1bder Zug kann erweitert und geteilt werden und die
verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte
haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.
(3) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.
(3a) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen,das den Betrieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienenwege der Eisenbahn zum Gegenstand hat, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.
(3b) 1Schienenwege, die zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden, umfassen Schienenwege, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und
Ablieferung von Gütern über die Schiene für ein oder mehrere bestimmte Unternehmen
dienen.
2Eigener Güterverkehr liegt auch dann vor, wenn über solche Schienenwege nicht das Unternehmen selbst, sondern ein Dritter den Transport für das Unternehmen
durchführt.
(3c) Serviceeinrichtungen sind
(5) Schienenpersonennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorortoder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(6) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.
(7) 1Die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden entscheiden, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, in Zweifelsfällen im Benehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ob und inwieweit
eine Schienenbahn zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zu rechnen ist.
2Sie entscheiden auch, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt, darüber, ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Absatzes 5 vorliegt.
(8) Netze des Regionalverkehrs sind Schienenwege, auf denen keine Züge des Personenfernverkehrs verkehren.
(9) Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsleistungen auf Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch soweit sie über diese Netze hinaus bis in den Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des Regionalverkehrs verkehren.
§§§
(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),
Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).
(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.
§§§
(1) 1Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem
Zustand zu halten.
2Sie sind auch verpflichtet, an Maßnahmen des Brandschutzes und der
Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
(2) 1Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes auf Grund anderer
Gesetze und Verordnungen obliegen ausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt.
2§ 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.
§§§
(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung
dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes betrifft,
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses Gesetzes betreffen,
sichergestellt.
(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
a) Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,
b) Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
c) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
a) nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland,
b) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(1b) 1Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,
für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben.
2Im Falle des Satzes 1 Nr.2 können die beteiligten Länder etwas anderes vereinbaren.
(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.
(1d) Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem
1transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
einzurichten ist.
2Hierzu wird bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1
zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle eingerichtet.
(1e) 1Dem Bund obliegt für regelspurige Eisenbahnen
die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem konventionellen Eisenbahnsystem und dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem;
die Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen;
die Genehmigung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung von deren Tätigkeit;
die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der Vorschriften der §§ 8 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen;
die Eisenbahnaufsicht über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Teilen von Teilsystemen, die Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem konventionellen Eisenbahnsystem und dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem sind;
die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn gelten, mit Ausnahme der Regeln von Betreibern von Regionalbahnen und Netzen des Regionalverkehrs;
die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem konventionellen Eisenbahnsystem und dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem einzurichten ist.
in den Fällen, in denen das Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen über eine Sicherheitsgenehmigung verfügen muss,
in den Fällen, in denen das Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen über eine Sicherheitsgenehmigung verfügen muss,
aa) Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Bescheinigungen über die Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheines nutzen und führen darf (Bescheinigungen),
bb) Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Bescheinigungen fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,
cc) Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Bescheinigungen;
die Anerkennung oder Zulassung von
aa) Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und
bb) Prüfern
für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Bescheinigungen und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber.
2Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr.
(1f) 1Dem Bund obliegt die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht unterliegen.
2Der Bund nimmt die Aufgabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
als Untersuchungsbehörde wahr, soweit
es sich um einen schweren Unfall im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/ EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16) handelt oder
hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderes als in Nummer 1 genanntes gefährliches Ereignis zu einem schweren Unfall hätte führen können.
2In den übrigen Fällen nimmt das Eisenbahn-Bundesamt die Aufgabe nach Satz 1 als
Untersuchungsbehörde wahr.
3Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
kann im einzelnen Fall jederzeit widerruflich das Eisenbahn- Bundesamt mit
Untersuchungshandlungen beauftragen.
4Im Falle der Beauftragung nach Satz 4 hat
das Eisenbahn-Bundesamt die Befugnisse der Untersuchungsbehörde, soweit diese zur
Durchführung der beauftragten Untersuchungshandlungen erforderlich sind.
(1g) Die für die Unfalluntersuchung zuständigen Beschäftigten des Eisenbahn-Bundesamtes unterstehen bei der Unfalluntersuchung ausschließlich und unmittelbar den Anordnungen des für die Untersuchung zuständigen Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, soweit die Anordnungen nicht die dienstliche Stellung der Beschäftigten des Eisenbahn-Bundesamtes betreffen.
(1h) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt.
(2) 1Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
2Die Landesregierung und das Eisenbahn-Bundesamt können miteinander
vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen
ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt zu übertragen.
3Das Eisenbahn-Bundesamt
führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes
aus.
4Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder
teilweise durch Rechtsverordnung übertragen.
5Aufsichts- und Genehmigungsbehörde
im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz
4 oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach dem
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat.
(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland, soweit es sich um die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG Nr. L 156 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 169 S. 1), betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt.
(4) 1Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen
im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,
eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat.
2Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt.
3Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre
Entscheidung nach Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines
Tarifs berührten Länder.
(5) 1Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht.
2Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar
der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf
das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
(6) 1Auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, das auch über den außerhalb des Netzes des Regionalverkehrs liegenden Übergangsbahnhof hinaus Schienenpersonennahverkehr bis in die nächste Stadt mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 betreibt, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der beteiligten Länder im Einzelfall anordnen, dass auf dieses Eisenbahnverkehrsunternehmen die Bestimmungen anzuwenden sind, die für Regionalbahnen gelten, soweit
das Eisenbahnverkehrsunternehmen die notwendige Befähigung nachgewiesen hat und
die Einheitlichkeit der Eisenbahnaufsicht nicht gefährdet wird.
2Die Anordnung ist dem Antragsteller und den beteiligten Ländern bekannt zu geben.
3Sie ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs.1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist.
2Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,
Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und
(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber
Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Betreibern von Schulungseinrichtungen im Sinne des § 7d oder
Herstellern, einschließlich deren Bevollmächtigten, und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs.1 genannten Vorschriften erforderlich sind.
(3) 1Die nach § 5 Abs.1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den
Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Absatz
4 Nr. 2, 4 und Absatz 5.
2Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das
Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über Beanstandungen und
getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht gestatten,
Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten,
Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis mitzufahren,
Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen,
Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und Störungen zur Untersuchung gefährlicher Ereignisse in amtliche Verwahrung zu nehmen.
(5) 1Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen
2Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen.
3Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
(6) 1Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, den nach § 5 Abs. 1a, 1b, 1e, 1f und 2 zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur
Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und
Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu
untersuchen.
2Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
3Findet die Instandhaltung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermöglichen.
(7) 1Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ermittlung des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung gefährlicher
Ereignisse im Eisenbahnbetrieb entsprechend.
2Die für die Untersuchung gefährlicher
Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden sind befugt, eine Versicherung
an Eides statt zu verlangen.
3aZeugen und Sachverständige sind zur Aussage oder zur
Erstattung eines Gutachtens verpflichtet;
3bAbsatz 5 Satz 3 sowie § 65 Abs.1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
(8) 1Den nach § 5 Abs.1a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die Bearbeitung von Beschwerden
über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder
Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nr.6 oder Nr.7 der Verordnung (EG) Nr.1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26 Abs.1 Satz 1 Nr.1a erlassenen Rechtsverordnung.
2Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen
Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers bestimmt sich
nach der Zuständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten der Reiseveranstalter oder
Fahrkartenverkäufer verkauft.
3Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht selbst zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde ist, leitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter.
(9) 1Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen.
2Die Höhe des
Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.
§§§
(1) 1Ohne Genehmigung darf niemand
als Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erbringen und ausschließlich Eisenbahninfrastrukturen benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,
Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschließlich Eisenbahninfrastrukturen benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,
aöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen für das Betreiben von
Serviceeinrichtungen einschließlich der Schienenwege und der Steuerungs- und
Sicherungssysteme in Serviceeinrichtungen sowie für die mit dem Zugang zu
Serviceeinrichtungen verbundenen Leistungen;
bSatz 1 Nr.3 bleibt unberührt.
(2) 1Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungsfähig ist,
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben
und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten.
"Entsprechendes gilt für einen Antragsteller als Halter von Eisenbahnfahrzeugen, soweit es die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb betrifft und für die von diesem insoweit mit der Führung der Geschäfte bestellten Personen.
(3) Die Genehmigung wird nur erteilt
Eisenbahnverkehrsunternehmen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung,
Haltern von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb,
Eisenbahninfrastrukturunternehmen für das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.
(4) 1Gültige Genehmigungen öffentlicher Eisenbahnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
2Im übrigen ist diesen Eisenbahnen auf Antrag die Genehmigung zu erteilen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft werden.
3Satz 2 gilt nur, sofern die
Genehmigung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes beantragt wird.
(5) Antragsteller kann jedes Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sein.
(6) Die Geltungsdauer der Genehmigung soll in der Regel bei
(7) Die Genehmigungsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Genehmigungen.
(8) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zugelassen ist, bedarf dafür im Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1.
(9) Eisenbahnen, die nach dem Recht eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind, bedürfen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1, sofern dies zwischenstaatlich vereinbart ist.
(10) 1Die von den Absätzen 8 und 9 erfassten Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Zulassung nachweisen.
2§ 14 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr vorliegt.
2Wenn zu erwarten ist, dass die
Wiederherstellung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 in vertretbarer Zeit möglich ist,
kann die Genehmigungsbehörde eine entsprechende Frist zur Wiederherstellung setzen.
3Verstreicht die Frist erfolglos, ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht die Behörde die Frist verlängert.
(2) 1Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat die Eisenbahn den Nachweis zu führen, daß die ihr gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen
oder steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden.
2Die Finanzbehörden dürfen
den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der
steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
nach § 284 der Abgabenordnung machen.
3Die Mitteilung der Finanzbehörden darf nur für
Zwecke eines Widerrufsverfahrens verwendet werden.
§§§
(1) 1Ohne Sicherheitsbescheinigung dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen.
2Satz 1 gilt nicht für Regionalbahnen, die nur im Inland verkehren.
(2) Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsleistungen auf schriftlichen Antrag für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erteilen, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringt, dass es
ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergänzende Anforderungen ergeben, und
die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen erfüllt.
(3) 1Die Anforderungen an die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems gelten durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen als erfüllt, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, soweit es sich nicht um Eisenbahnverkehrsunternehmen
handelt, die grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen.
2Ein gesonderter Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 ist für Eisenbahnverkehrsunternehmen in diesen Fällen nicht erforderlich.
(4) 1Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilzunehmen beabsichtigt, bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige Eisenbahnverkehrsleistungen erteilte Sicherheitsbescheinigung verfügt, darf es
im Inland nur mit einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung am öffentlichen
Eisenbahnbetrieb teilnehmen.
2Diese Bescheinigung ist auf Antrag für die betreffenden
Schienennetze oder die Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
erteilen bei
Vorlage einer Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens,
Vorlage der nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG erteilten Bescheinigung und
Nachweis, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen die besonderen Anforderungen für den sicheren Betrieb auf dem betreffenden Schienennetz oder den in Frage kommenden Schienenwegen erfüllt.
(5) Soweit ein nichtbundeseigenes Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eine Sicherheitsbescheinigung beantragt, ergeht die Entscheidung nach Anhörung der für die Genehmigung nach § 6 zuständigen Behörde des Landes.
(6) 1Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 unverzüglich,
spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der für die Entscheidung erforderlichen
Unterlagen.
2Stellt die zuständige Behörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben.
3Gibt die Behörde dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten Unterlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Satz 1 bis zur Behebung der Mängel
gehemmt.
(7) 1Die Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1 und die nationale Bescheinigung nach Absatz 4 gelten, vorbehaltlich des Satzes 3, jeweils für
fünf Jahre.
2Soweit ihre
Verlängerung bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt
wird, gilt die jeweilige Bescheinigung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung
über den Verlängerungsantrag als weiterhin erteilt.
3Die Gültigkeit einer nationalen
Bescheinigung nach Absatz 4 endet in jedem Fall mit Ablauf der Gültigkeit der von der
Sicherheitsbehörde des anderen Mitgliedstaates erteilten Bescheinigung im Sinne des
Absatzes 4 Satz 1.
(8) Der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung nach Absatz 1 oder der nationalen Bescheinigung nach Absatz 4 hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bescheinigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben.
§§§
(1) Im Falle wesentlicher Änderungen der der Erteilung einer Bescheinigung nach § 7a Abs.1 oder 4 zugrunde liegenden Verhältnisse hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Änderung der erteilten Sicherheitsbescheinigung oder der nationalen Bescheinigung zu beantragen.
(2) Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann im Falle wesentlicher Änderungen von Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit ganz oder teilweise geändert oder widerrufen werden.
(3) 1Eine Bescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder 4 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit die in ihr enthaltenen Auflagen nicht erfüllt werden oder die
Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird.
2Satz 1 gilt auch, wenn eine Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird.
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
§§§
(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen keine regelspurige öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme von Serviceeinrichtungen oder Netzen des Regionalverkehrs, die keinen Anschluss an das Ausland haben, betreiben.
(2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er
ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergänzende Anforderungen ergeben, und
die besonderen Anforderungen für eine sichere Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.
(3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben.
(4) § 7a Abs.3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend.
§§§
Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal die erforderlichen technischen Kenntnisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren vermittelt werden,
Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins oder der Bescheinigung durchführt,
als Arzt oder Psychologe Tauglichkeitsuntersuchungen für die Erteilung, Aussetzung oder Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins durchführt oder unter seiner Aufsicht durchführen lässt,
bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe einer auf Grund des
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 16 ergangenen Rechtsverordnung.
2Satz 1 gilt nicht
für Eisenbahnen, die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.
§§§
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der Eisenbahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Streckenkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schulungen zu vermitteln, soweit Schulungen nicht durch Dritte angeboten werden.
(2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1 durchführt, ist verpflichtet,
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Sicherheitsbescheinigung beantragen wollen, nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungsmöglichkeiten zu gewähren und Bescheinigungen über die Schulungen auszustellen, soweit derartige Schulungen für die Erfüllung von Anforderungen zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung vorgeschrieben sind;
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungseinrichtungen zu gewähren.
(3) Für die Schulungen kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren gegenwärtigen und früheren Mitarbeitern auf Verlangen die dort erworbenen Qualifikationen, Erfahrungen sowie Teilnahme an Schulungen zu bescheinigen.
§§§
(1) 1Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für
die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittelbar an eine bereits von ihr betriebene Strecke angrenzt,
der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
2Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen
an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt
sind.
(2) 1Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht.
2Dem Antragsteller ist der Eingang des Antrags unverzüglich
schriftlich zu bestätigen.
(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit berühren, sind der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
§§§
(1) 1Öffentliche Eisenbahnen müssen in der Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung sowie hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle sowie der internen Rechnungsführung von staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften
unabhängig sein.
2Ihr Wirtschaftsplan und ihre Rechnungsführung sind von den Haushalten staatlicher oder kommunaler Gebietskörperschaften zu trennen.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem Bund gehören und deren Tätigkeit ausschließlich auf den Schienenpersonennahverkehr beschränkt ist,
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nicht dem Bund gehören.
(3) Betreiber der Schienenwege, bei denen es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt, müssen, soweit es die Zuweisung von Zugtrassen und die Wegeentgelte betrifft, über eine eigene Leitung, Geschäftsführung, Verwaltung und Rechnungsführung verfügen.
§§§
die sowohl Eisenbahnverkehrs- als auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind,
a) die nur Eisenbahnverkehrsunternehmen sind und über ein Mutterunternehmen mit einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das öffentliche Eisenbahn ist, oder
b) die nur Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind und über ein Mutterunternehmen mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das öffentliche Eisenbahn ist, verbunden sind, oder
die als Eisenbahnverkehrs- oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen Mutter- oder Tochterunternehmen sind im Verhältnis zu einem Eisenbahninfrastruktur- oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, das öffentliche Eisenbahn ist, haben,
auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große
Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.
2Sind die in
Satz 1 genannten Eisenbahnunternehmen Tochterunternehmen eines zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens, sind § 264 Abs. 3 und 4 und §
264b des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.
(1a) 1Öffentliche Eisenbahnen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 haben in ihrer Buchführung beide Bereiche zu trennen; hierzu gehören getrennte Konten für die Bereiche Erbringung von Verkehrsleistungen und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur.
2Sie haben für jeden
Bereich nach Satz 1 und für einen außerhalb dieser Bereiche gelegenen Bereich je
eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende zusätzliche Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen.
3Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Bereichen nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen.
4Im Anhang zum
Jahresabschluss sind die Regeln anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den Konten nach Satz 1
zugewiesen werden.
5Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen.
(1b) 1Öffentliche Gelder zugunsten eines der beiden Tätigkeitsbereiche nach Absatz 1a Satz 1 dürfen nicht auf den anderen übertragen werden.
2Dieses Verbot muss auch in der
Rechnungslegung der beiden Tätigkeitsbereiche zum Ausdruck kommen.
3Dies gilt auch für
Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und 3.
(1c) 1Beide Tätigkeitsbereiche nach Absatz 1a Satz 1 müssen in Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 in organisatorisch voneinander getrennten Unternehmensbereichen ausgeübt werden.
2Entscheidungen über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und das
dafür zu entrichtende Entgelt sind von dem Unternehmensbereich zu treffen, der die
Eisenbahninfrastruktur betreibt.
3§ 9a bleibt unberührt.
(1d) 1Für öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die sowohl
Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr als auch im Güterverkehr erbringen,
gilt Absatz 1a entsprechend mit der Maßgabe, dass getrennte Konten sowie eine in
den Anhang des Jahresabschlusses aufzunehmende gesonderte Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung nur für den Bereich Schienengüterverkehr aufzustellen sind und an
die Stelle dieser Bilanz auch eine Vermögensübersicht treten kann.
2Öffentliche Gelder
für gemeinwirtschaftliche Personenverkehrsleistungen sind in den entsprechenden
Buchführungen getrennt auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeitsbereiche übertragen
werden, die andere Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen.
(1e) 1Die zuständige Genehmigungsbehörde kann Befreiungen von den Absätzen 1, 1a, 1c und 1d genehmigen, wenn die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen betriebenen Schienenwege nach Streckenlänge und Betriebsleistung von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für
sonstige Eisenbahninfrastruktureinrichtungen.
(3) 1Soweit und solange ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsleistungen sowohl in Bereichen, in denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt oder vereinbart werden können, als auch in anderen Bereichen erbringt, sind die Anforderungen des Artikels 1 Abs.5 Unterabs. 2 Buchstabe a und b
der in § 5 Abs.3 Nr.2 genannten Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates zu beachten.
2Auch für die Bereiche, in denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt oder vereinbart werden können, ist eine gesonderte Rechnung erforderlich. Mindestens muß diese Rechnung den Anforderungen an eine Kosten-Erlös-Rechnung und eine Inventur gemäß § 240 des Handelsgesetzbuchs genügen.
3Die Rechnung muß den gleichen Zeitraum wie die
Jahresabschlüsse umfassen.
4Im Übrigen gilt Absatz 1b entsprechend.
§§§
(1) 1Öffentliche Betreiber der Schienenwege müssen rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein, soweit es Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen und über die Wegeentgelte betrifft.
2Zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele sind
aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch Betreiber der Schienenwege sind, beide Bereiche jeweils auf eine oder mehrere gesonderte Gesellschaften auszugliedern;
Verträge des Betreibers der Schienenwege mit Dritten so zu gestalten, dass seine organisatorische Selbstständigkeit gewährleistet ist;
Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte nur von dem Personal des Betreibers der Schienenwege zu treffen, das keine Funktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausübt;
Weisungen Dritter gegenüber dem Betreiber der Schienenwege oder seinem Personal in Bezug auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte unzulässig;
ain Unternehmen gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 unternehmensinterne Regelungen zu schaffen, aufrechtzuerhalten und zu veröffentlichen, die die Einflussnahme von Dritten außerhalb des Betreibers der Schienenwege auf die Entscheidungen über den
Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und Entscheidungen über die
Wegeentgelte unterbinden;
bdarin ist insbesondere festzulegen, welche besonderen
Pflichten die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben;
cBetreiber
der Schienenwege sind zudem auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde
verpflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, der über die Einhaltung der
Regelungen wacht;
dder Beauftragte hat jährlich einen Bericht über die aufgetretenen
Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörde
vorzulegen;
ain Unternehmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Aufsichtsräte getrennt zu besetzen;
bdazu dürfen dem Aufsichtsrat des Betreibers der Schienenwege keine
Mitglieder der Aufsichtsräte von Unternehmen gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3
sowie deren Angehörige angehören;
cdies gilt auch für sonstige Beteiligungen des
Mutterunternehmens.
(2) 1Stehen Verträge eines öffentlichen Betreibers der Schienenwege den Verpflichtungen nach Absatz 1 entgegen, sind diese bis zum 1. November 2005 diesen Verpflichtungen anzupassen oder zu kündigen.
2Entsprechen Bestimmungen in Verträgen eines öffentlichen
Betreibers der Schienenwege nicht bis zum 1. November 2005 den Verpflichtungen nach
Absatz 1, hat die zuständige Aufsichtsbehörde diese insoweit mit sofortiger Wirkung zu
verbieten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Betreiber der Schienenwege, soweit diese ausschließlich
nicht mit anderen Schienenwegen vernetzte örtliche und regionale Schienennetze für Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr betreiben,
für die Durchführung von Personenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmte Netze betreiben oder
regionale Schienennetze betreiben, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen Tätigkeit auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, ausschließlich für regionale Güterverkehrsdienste genutzt werden.
(4) Wird die Zuweisung von Zugtrassen auf einem Netz nach Absatz 3 Nr. 3 beantragt, gelten insoweit die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Verträge im Sinne des Absatzes 2 spätestens sechs Monate nach der Antragstellung anzupassen sind.
(5) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann Befreiungen von den Absätzen 1, 2 und 4 genehmigen, wenn ein öffentlicher Betreiber der Schienenwege Schienenwege betreibt, die nach Streckenlänge und Betriebsleistung von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
§§§
Rechtsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 8 bis 9a dieses Gesetzes ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
§§§
Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.
§§§
(1) 1Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke, so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen.
2Dabei hat es darzulegen, daß ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind.
3Bei den Übernahmeangeboten an
Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen.
(1a) 1Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 1 entweder
2In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen.
3Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche
Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe
eines Angebotes auffordern.
4Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke
und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der
Preisbildung angemessen zu berücksichtigen.
5Bei der Bemessung des Pachtzinses ist
maßgeblich der Ertragswert zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die
angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.
(2) 1Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
2Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde.
3Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb
der Schieneninfrastruktur aufrecht zu halten.
(3) 1Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat.
2aVersagt sie die Genehmigung
nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die
aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu
ersetzen;
2bdie Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.
(5) 1aEine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich;
1bdanach gilt die Genehmigung als erteilt.
§§§
(1) 1Tarife sind Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen.
2Die Beförderungsbedingungen umfassen auch die
Entgeltbedingungen.
3Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, daran
mitzuwirken, dass
für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, eine direkte Abfertigung eingerichtet wird,
(2) 1Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr
notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen
enthalten.
2Tarife nach Satz 1 müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.
(3) 1Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen im Schienenpersonenverkehr dürfen Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.
1 nicht erbracht werden.
2Sofern in der beantragten Änderung der Beförderungsbedingungen
zu Gunsten des Reisenden von den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung oder
von Vereinbarungen und Auflagen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates
abgewichen werden soll, ist in dem Antrag darauf besonders hinzuweisen.
3Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen berührt nicht die Rechte und Pflichten, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates gegenüber der nach dieser Verordnung zuständigen Behörde hat.
4Die Tarifhoheit liegt beim Bund, soweit es sich um Beförderungsbedingungen einer Eisenbahn des Bundes für ihren Schienenpersonenfernverkehr handelt, im Übrigen bei den Ländern.
(4) Eine erforderliche Genehmigung gilt als erteilt,
wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang seines Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde zugeht, in der eine Prüffrist im Sinne der Nummer 2 angezeigt wird,
wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugeht.
(5) 1Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des Artikels 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates unter den dort genannten Voraussetzungen die
Genehmigung versagen oder die Änderung von Tarifen verlangen.
2Die Genehmigung von
Beförderungsbedingungen kann darüber hinaus versagt werden, wenn sie mit dem geltenden
Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und den Vorschriften
über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen.
(6) 1Tarife im Sinne des Absatzes 2 sowie Beförderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 müssen im Tarif- und Verkehrsanzeiger oder in einem anderen, der Genehmigungsbehörde vorher angezeigten Veröffentlichungsorgan bekannt gemacht werden.
2Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden frühestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirksam, soweit nicht die Genehmigungsbehörde eine Abkürzung der Bekanntmachungsfrist
genehmigt hat.
3Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen muss aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.
(7) 1Für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit anderen Unternehmen, die sich mit der Beförderung von Personen befassen, sowie für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser
Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie
im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen
im öffentlichen Personennahverkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung
erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch
Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung und den Verbund von Beförderungsentgelten
und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen.
2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die
Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 20
Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
3Verfügungen der
Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen,
ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.
§§§
(1) 1Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der
Bedingungen und der Kosten zu gestatten.
2Im übrigen gilt § 14.
(2) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
§§§
(1) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die diskriminierungsfreie Benutzung der von ihnen betriebenen Eisenbahninfrastruktur und die
diskriminierungsfreie Erbringung der von ihnen angebotenen Leistungen in dem durch
eine auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 ergangenen Rechtsverordnung
bestimmten Umfang zu gewähren.
2Dabei ist der vertaktete oder ins Netz eingebundene
Verkehr angemessen zu berücksichtigen.
3Betreiber der Schienenwege sind nach Maßgabe
dieser Verordnung zusätzlich verpflichtet, einen Mindestumfang an Leistungen zu
erbringen und die von ihnen betriebenen Schienenwege sowie die Steuerungs- und
Sicherungssysteme zur Nutzung bereitzustellen.
4Die Sätze 1 bis 3 finden keine
Anwendung auf Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den
eigenen Güterverkehr betrieben werden, sofern es sich nicht um den Schienenzugang
zu eisenbahnbezogenen Diensten in Terminals und Häfen, die mehr als einen Endnutzer
bedienen können, handelt.
5Für nicht mit anderen Schienenwegen vernetzte örtliche
und regionale Schienennetze, die für Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr
betrieben werden, kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag Befreiungen von
allen Vorschriften der auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 ergangenen
Rechtsverordnung genehmigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu
erwarten ist.
6Die Genehmigung erlischt, wenn ein Zugang beantragt ist.
7Der Antrag auf Zugang ist der zuständigen
Genehmigungsbehörde durch den Betreiber der Schienenwege
mitzuteilen.
Unternehmen mit Sitz im Inland, die Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen wollen,
die in § 1 Abs.2 des Regionalisierungsgesetzes genannten Stellen,
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl.EG Nr.L 237 S.25), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/58/EG des des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl.EU Nr.L 315 S.44) geändert worden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr;
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen im Güterverkehr;
Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
(3a) Im grenzüberschreitenden Personenverkehr haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Rechte aus Absatz 1, insbesondere das Recht, Fahrgäste an beliebigen Bahnhöfen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen oder abzusetzen.
(4) 1Betreiber von Schienenwegen haben ihre Entgelte nach Maßgabe einer auf Grund des § 26 Abs.1 Nr.6 und 7 erlassenen Rechtsverordnung so zu bemessen, dass die ihnen insgesamt für die Erbringung der Pflichtleistungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 entstehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden kann,
ausgeglichen werden.
2Hierbei können sie Aufschläge auf die Kosten, die unmittelbar auf
Grund des Zugbetriebs anfallen, erheben, wobei sowohl je nach den Verkehrsleistungen
Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder Schienengüterverkehr
als auch nach Marktsegmenten innerhalb dieser Verkehrsleistungen differenziert
werden kann und die Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere des grenzüberschreitenden
Schienengüterverkehrs, zu gewährleisten ist.
3Die Höhe der Entgelte darf jedoch im Fall
des Satzes 2 bezogen auf ein Marktsegment nicht die Kosten, die jeweils unmittelbar auf
Grund des Zugbetriebs anfallen, zuzüglich einer Rendite, die am Markt erzielt werden
kann, übersteigen.
4In der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7
können Ausnahmen von der Entgeltbemessung nach Satz 1 zugelassen werden, wenn die Kosten anderweitig gedeckt werden, oder
kann die zuständige Aufsichtsbehörde befugt werden, durch Allgemeinverfügung im Benehmen mit der Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) alle Betreiber der Schienenwege allgemein von der Beachtung der Anforderungen nach Satz 1 freizustellen.
(5) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen so zu bemessen,
dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Zugangsberechtigten nicht missbräuchlich
beeinträchtigt werden.
Eine missbräuchliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor,
wenn
Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen Kosten für das Erbringen der in Satz 1 genannten Leistungen in unangemessener Weise überschreiten oder
einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber anderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
(6) Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen den Zugangsberechtigten und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung zu vereinbaren.
§§§
(1) Vereinbarungen über die Nutzung von Zugtrassen für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode sind nach Maßgabe der in § 14 Abs.1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung zu schließen.
(2) 1Jeder Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren bedarf bezüglich der Laufzeit der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
2Die Genehmigung ist zu
erteilen bei einer Laufzeit
bis zu zehn Jahren bei Nachweis vertraglicher Bindungen, besonderer Investitionen oder sonstiger vergleichbarer Risiken,
bis zu 15 Jahren, sofern der Rahmenvertrag über Verkehrsleistungen auf besonderen Fahrwegen im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2001/14/EG geschlossen werden soll, bei Nachweis erheblicher und langfristiger Investitionen, die dem Rahmenvertrag zu Grunde liegen,
von mehr als 15 Jahren, sofern der Rahmenvertrag über Verkehrsleistungen auf besonderen Fahrwegen im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2001/14/EG geschlossen werden soll, bei Nachweis umfangreicher und langfristiger Investitionen, sofern die Investitionen mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines mindestens den Zeitraum des Rahmenvertrages umfassenden Abschreibungsplans, einhergehen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rahmenverträge mit Zugangsberechtigten nach § 14 Abs.2 Nr.3 und 4.
§§§
(1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, insbesondere hinsichtlich
der Erstellung des Netzfahrplans, dies gilt insbesondere für Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich der Pflichtleistungen,
der sonstigen Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich der Pflichtleistungen,
des Zugangs zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen,
der Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrundsätze und der Entgelthöhen.
der Zugangsberechtigung im grenzüberschreitenden Personenverkehr.
(2) 1Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
2Die Regulierungsbehörde
und die Eisenbahnaufsichtsbehörden sowie die Kartellbehörden und die nach
dem Telekommunikationsgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz zuständigen
Regulierungsbehörden teilen einander Informationen mit, die für die Erfüllung der
jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.
3Insbesondere sollen sie sich gegenseitig
über beabsichtigte Entscheidungen informieren, mit denen ein missbräuchliches oder
diskriminierendes Verhalten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen untersagt werden
soll.
4Sie sollen einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor das Verfahren von der zuständigen Behörde abgeschlossen wird.
(3) Die Regulierungsbehörde und das Eisenbahn-Bundesamt sind verpflichtet, anderen Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis zu übermitteln mit dem Ziel, zur Koordinierung der Entscheidungsgrundsätze in der gesamten Union beizutragen.
(4) 1Die Regulierungsbehörde erstellt für jede Fahrplanperiode einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet für die Bundesregierung.
2aDie Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungsbehörde dem Deutschen Bundestag unverzüglich zu;
2bsie kann dem Bericht eine Stellungnahme beifügen.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind.
(2) Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie tätigen Personen müssen der Regulierungsbehörde und ihren Beauftragten zur Durchführung ihrer Aufgaben gestatten,
Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten und
Bücher, Geschäftspapiere, Dateien und sonstige Unterlagen einzusehen sowie diese auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Die Zugangsberechtigten, die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die für sie tätigen Personen haben der Regulierungsbehörde und ihren Beauftragten alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
2Dies gilt auch in Bezug auf laufende oder abgeschlossene Verhandlungen über die Höhe von Wege- und sonstigen Entgelten.
3Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem
Wissen zu erteilen.
4Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
(4) 1Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach diesem Gesetz nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen.
2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.
§§§
1Die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde zu unterrichten über
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich der Pflichtleistungen, sofern Anträge abgelehnt werden sollen,
die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich der Pflichtleistungen außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge abgelehnt werden sollen,
die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge abgelehnt werden sollen,
die beabsichtigte Entscheidung über den Abschluss eines Rahmenvertrags,
die beabsichtigte Entscheidung, die Zugangsberechtigten aufzufordern, ein Entgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der Schienennetz- Benutzungsbedingungen zu zahlen wäre,
die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen.
2Die beabsichtigten Entscheidungen nach Satz 1 Nr.1 bis 5 sind zu begründen.
3Betreiber der Schienenwege haben dabei auch die Übereinstimmung ihrer Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs.4 darzulegen.
§§§
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Mitteilung nach § 14d innerhalb von
zehn Arbeitstagen der beabsichtigten Entscheidung nach § 14d Satz 1 Nr.1, 3 und 5,
einem Arbeitstag der beabsichtigten Entscheidung nach § 14d Satz 1 Nr.2,
vier Wochen der beabsichtigten Entscheidung nach § 14d Satz 1 Nr.4,
vier Wochen der beabsichtigten Neufassung oder Änderung nach § 14d Satz 1 Nr.6
widersprechen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
in Absatz 1 Nr.1 bis 3 genannten Fristen kann die beabsichtigte Entscheidung dem Zugangsberechtigten nicht wirksam mitgeteilt werden,
in Absatz 1 Nr.4 genannten Frist dürfen die Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft treten.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Widerspruchsrecht aus,
ist im Fall des Absatzes 1 Nr.1 bis 3 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden,
treten im Fall des Absatzes 1 Nr.4 die Schienennetz-Benutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen insoweit nicht in Kraft.
(4) 1Die Regulierungsbehörde kann auf eine Mitteilung nach § 14d ganz oder teilweise im Voraus verzichten.
2Sie kann ihren Verzicht auf einzelne öffentliche
Eisenbahninfrastrukturunternehmen beschränken.
3Dies gilt insbesondere, wenn eine
Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist.
§§§
(1) 1Die Regulierungsbehörde kann von Amts wegen
Schienennetz-Benutzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen,
Regelungen über die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte und sonstiger Entgelte
eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens überprüfen.
2Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für die Zukunft
das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Bedingungen nach Satz 1 Nr.1 oder der Entgeltregelungen nach Satz 1 Nr. 2 nach ihren Maßgaben verpflichten oder
Bedingungen nach Satz 1 Nr.1 oder Entgeltregelungen nach Satz 1 Nr.2 für ungültig erklären,
soweit diese nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
(2) 1Kommt eine Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 oder über einen Rahmenvertrag nach § 14a nicht zustande, können die Entscheidungen des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag oder von
Amts wegen überprüft werden.
2Antragsberechtigt sind die Zugangsberechtigten, deren
Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigt sein kann.
3Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in der das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1 angenommen werden kann.
4Überprüft werden können insbesondere
5Die Regulierungsbehörde hat die Beteiligten aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht überschreiten darf, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6Nach Ablauf dieser Frist hat die Regulierungsbehörde über den Antrag binnen zwei Monaten zu entscheiden.
(3) Beeinträchtigt im Fall des Absatzes 2 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens das Recht des Antragstellers auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur,
verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der Entscheidung oder
legt die Regulierungsbehörde die Vertragsbedingungen fest, entscheidet über die Geltung des Vertrags und erklärt entgegenstehende Verträge für unwirksam.
§§§
(1) Wer beabsichtigt, den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur im grenzüberschreitenden Personenverkehr bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu beantragen, hat mindestens zwei Monate vor Antragstellung bei der Regulierungsbehörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Zugangsberechtigung zu stellen.
(2) 1Die Zugangsberechtigung ist gegeben, wenn der Hauptzweck der
Eisenbahnverkehrsleistungen in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in
verschiedenen Mitgliedstaaten liegt.
2Der Hauptzweck wird vermutet, wenn die Mehrzahl
der Beförderungen von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten
erbracht wird.
(3) 1Die Regulierungsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eingang.
2Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen,
soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 geboten ist.
3Satz 1 gilt nicht, wenn die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht über den Antrag entscheiden kann und sie dies dem die Feststellung Beantragenden vor Ablauf der Frist unter Angabe von Gründen mitgeteilt hat.
§§§
(1) 1Für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EWG) Nr.1191/69 des Rates maßgebend.
2Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich nicht um deren Schienenpersonennahverkehr handelt, Behörden des Bundes, im übrigen nach Maßgabe des Landesrechts Behörden der Länder oder die Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände.
(2) Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 14 der in Absatz 1 genannten Verordnung zu vereinbaren, können diese Leistungen ausschreiben.
§§§
(1) 1Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben:
Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, die andere Verkehrsunternehmen nicht zu tragen haben,
Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnen unter anderen als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu tragen sind,
Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.
2Die am 16. November 2007 bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr.1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 aufgehoben.
3Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2007 Leistungspflichten begründet worden sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr.1 und 2.
(2) 1Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird.
2Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrundegelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
3Den Ausgleich nach Absatz 1 Nr.3 gewährt der Bund, soweit es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt.
§§§
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen
notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der
vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch
den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
2Arbeits-, Betriebs- oder
Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-,
Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen
Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des
Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
2Kommt eine Einigung über die
Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf
Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest.
3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§§§
1Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen.
3Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§§§
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Auslegung nach § 73 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.
1Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes
anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den
Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung
von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt
sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme.
2Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs.5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in
den Gemeinden nach Nummer 1.
3Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer
Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.
1Für Vereinigungen gilt § 73 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
2§ 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem
Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs.5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.
1Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten.
2Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
3Die Anhörungsbehörde gibt
ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und
leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden,
den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen
der Planfeststellungsbehörde zu.
4Findet keine Erörterung statt, so hat die
Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten
Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
1Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs.8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.
2Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73
Abs.4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben,
und im Falle des § 73 Abs.8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt
die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in
entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2.
3Im Regelfall kann von der Erörterung
im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs.1 Satz
3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
1Einwendungen gegen den Plan oder – im Falle des § 73 Abs.8 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes – dessen Änderung sind nach Ablauf der
Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen
sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen.
2Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung
oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der
Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen.
3aAbweichend von § 73 Abs.3a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die
nach Ablauf der Frist des § 73 Abs.3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden;
3bsie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
§§§
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
§ 74 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – auch in Verbindung mit Nummer 2 – gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Ergänzend zu § 74 Abs.6 Satz 1 Nr.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs.7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§§§
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
aAls Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung
des Vorhabens;
beine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt
den Beginn der Durchführung nicht.
§§§
1Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs.1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
2Im Übrigen gelten für das neue
Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
(1) § 50 Abs.1 Nr.6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe
in der Anlage aufgeführt sind.
(2) 1Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen
des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf
festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder
eine Plangenehmigung nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung gestellt und begründet werden.
3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
hinzuweisen.
4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) 1Der Antrag nach § 80 Abs.5 Satz 1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für
den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein
unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen
Vollziehung gestellt und begründet werden.
2Darauf ist in der Anordnung der sofortigen
Vollziehung hinzuweisen.
3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) 1Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
einer Frist von einem Monat stellen und begründen.
2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
2§ 87b Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(6) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
2aErhebliche Mängel bei der Abwägung oder
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch
Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können;
2bdie §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan
betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die
geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden
(Veränderungssperre).
2Veränderungen, die in rechtlich zulässige Weise vorher begonnen
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden davon nicht berührt.
3Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung
von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im
Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§§§
§§§
(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller
Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des
Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in
den Besitz einzuweisen.
2Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.
3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
2Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden.
3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf
Besitzeinweisung mitzuteilen.
4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
5Mit der Ladung
sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der
mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
6Sie sind außerdem
darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung
und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) 1Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
werden.
4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer.
5Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen
Maßnahmen treffen.
(5) 1Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden.
2Art und Höhe der Entschädigung
sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.
2Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
§§§
(1) 1Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 festgestellten oder
genehmigten Bauvorhabens notwendig ist.
2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit
der Enteignung bedarf es nicht.
(2) 1Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen.
2Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
§§§
aSoweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die
nach Landesrecht zuständige Behörde;
bfür das Verfahren und den Rechtsweg gelten die
Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
§§§
(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
(2) 1Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren
Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt,
durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger
zur Stellungnahme aufzufordern.
2Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs
Monate nicht überschreiten.
(3) 1Die Entscheidung über die Freistellung ist dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen.
2Die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung
sind zu unterrichten.
§§§
§§§
1Öffentliche Eisenbahnen entscheiden allein darüber, zu welchen Zeiten Arbeitsplätze für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für die Aufrechterhaltung und für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nach unternehmerischen Erfordernissen zu besetzen sind.
2Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezüglich der Arbeitszeitregelungen für den Einsatz der
Beschäftigten während der nach Satz 1 festgelegten Besetzungszeiten bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist es, den in Artikel 14 Abs.4 der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl.EG Nr.L 110 S.1),die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl.EU Nr.L 141 S.63) geändert worden ist, genannten Einrichtungen Informationen über Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme genehmigt worden ist, zu ermöglichen.
2Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen der Inbetriebnahme und des Betriebs sowie zum jeweiligen Halter.
(2) 1Das Register kann elektronisch geführt werden.
2Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden.
(3) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden und die Eisenbahngenehmigungsbehörden dürfen der nach § 5 Abs.1e zuständigen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies für die Führung des Registers erforderlich ist.
§§§
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem vorgesehen ist, Privaten übertragen.
(2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien nach Anhang VII der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl.EG Nr.L 235 S.6), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63) geändert worden ist, erfüllt und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahrnehmen wird.
§§§
(1) 1Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden:
a) das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen,
b) Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung,
c) wiederkehrende Prüfungen,
d) die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung,
e) Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben,
f) das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren;
über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs.2 abgewichen werden kann;
aüber die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs.2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen
Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung
der Geschäfte bestellten Personen;
bin der Rechtsverordnung können Regelungen
über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für
die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über
Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses getroffen werden;
über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen;
a) die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen,
b) die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Bescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe b,
c) das Führen von Registern über erteilte Bescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe b und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe d,
d) die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;
über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur einer anderen Eisenbahn, insbesondere über die Bedingungen für den Zugang, die Rechte und Pflichten der Beteiligten einschließlich der Zusammenarbeit und der Pflichten der Betreiber der Schienenwege, die Ausgestaltung des Zugangs einschließlich der hierfür erforderlichen Verträge und Rechtsverhältnisse sowie der Regelungen über deren Zustandekommen und Beendigung;
aüber die Grundsätze zur Erhebung des Entgeltes für die Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur;
bdarin können Vorschriften enthalten sein über die
Bemessungsgrundlagen und das Verfahren für die Entrichtung des Entgeltes;
über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 9a Abs.1 Satz 2 Nr. 5 erster Halbsatz sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr.5 dritter Halbsatz; |
über deren Verpflichtung, sich zur Deckung der durch den Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden zu versichern;
über die gebührenpflichtigen Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen , nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde sowie über die Gebührensätze;
aüber die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren
Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren
Entgelt;
bin der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
b) die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
c) aden Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung
seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen,
weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen
Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf;
bden Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung
und den Erfahrungsaustausch;
cdie Einhaltung von Mindestanforderungen bei
der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne
Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden;
über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Gemeinschaften; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
a) die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde,
b) die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen,
c) das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen,
d) den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden
erlassen werden;
über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind;
über das Verfahren für die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung und der nationalen Bescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c;
über Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme im Sinne der §§ 7a und 7c; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;
aüber Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen;
bdabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt
werden;
aüber den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen;
bdabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse
sowie das Verfahren geregelt werden;
über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen;
über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen.
2Im Falle des Satzes 1 Nr.1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden.
3In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.9 können Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,
die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen,
die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.
(3) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr.1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
2aRechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1a werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen;
2bsoweit eine Regelung zur Schlichtung
getroffen wird, ist das Einvernehmen beider zuvor genannter Bundesministerien
erforderlich.
3Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr.5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.
4Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes
bleiben unberührt.
5Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
6Rechtsverordnungen nach Absatz
1 Nr.7 und 9 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie zur Durchführung solchen Rechtes der Europäischen Gemeinschaften;
azur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr.1191/69 des Rates, soweit diese Verordnung es zuläßt;
bin der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden,
daß die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
des Rates für die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von
Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, abweichend von der
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für
anwendbar erklären können.
(5) 1Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert.
2Die Ermächtigungen nach Absatz 2 und
§ 24 Abs.3 gelten für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur
von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen.
3Im übrigen werden die
Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(6) 1In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr.1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über
2aIn den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden;
2bes kann für bestimmte Vorhaben auch
festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Prüfung ganz
oder teilweise verzichtet wird.
(7) 1aRechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2, die ausschließlich der Umsetzung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG oder ausschließlich der Umsetzung der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 14 der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG
dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates;
1bdabei kann auch das Verhältnis
zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden.
§§§
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs.2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs.1 Nr.4, 5 und 8.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung nach § 6 Abs.1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, als Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreibt,
entgegen § 7a Abs.1 Satz 1 oder Abs.4 Satz 1 am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnimmt,
entgegen § 7b Abs.1, auch in Verbindung mit § 7c Abs. 4, eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
| |
entgegen § 7c Abs.1 Satz 1 eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur betreibt,
| |
ohne Genehmigung nach § 7d Abs.1 eine Schulungseinrichtung
betreibt,
| |
als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis den Betrieb aufnimmt oder den Betrieb erweitert,
| |
als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs.3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
|
ohne Genehmigung nach § 12 Abs.3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Nr.1 erbringt,
als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Abs.2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs.2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,
als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 24 Abs.1 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
a) § 26 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b oder c, Nr.1b, 11 oder 15,
b) § 26 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d oder e, Nr.10, 14 oder 16 oder
c) § 26 Abs.1 Nr. 4 oder 5 oder Abs.2 Nr.1 bis 3 oder 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen betreffenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.5 und 6 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.9 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der betreffenden Verordnung erforderlich ist.
§§§
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Unternehmen, die der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, diese Behörde, soweit nicht gemäß § 64b Abs.3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl.II S.1563), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, und gemäß § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl.I S.269), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 132 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl.I S. 2378) geändert worden ist, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs.1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zuständig sind.
(2) 1aNeben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbehörden ist für die Verfolgung und Ahndung der in § 28 Abs.1 Nr.2a bis 2e oder 6 Buchstabe c genannten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene tätig ist;
1b§ 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
entsprechend.
(3) Wird ein Verstoß von Bediensteten des Bundeseisenbahnvermögens oder von Arbeitnehmern von Eisenbahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium für Verkehr auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.1191/69 des Rates für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um
die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen,
Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs.5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr.1191/69 des Rates betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen.
§§§
Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 und 2 erfüllen, gelten die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
§§§
(1) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen
die Verpflichtung, Eisenbahnfahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen,
(2) Die Verpflichtung der betriebsführenden Eisenbahn, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnfahrzeuge und das Zubehör in betriebssicherem Zustand zu halten, bleibt unberührt.
(3) Genehmigungen nach Absatz 1 Nr.1 können auch von der für die betriebsführende Eisenbahn zuständigen Behörde erteilt werden.
§§§
Die Abnahme eines Fahrzeugs kann auch vom Hersteller beantragt werden.
§§§
1Soweit es zur Entwicklung, zum Ausbau oder zum Erhalt von Schienenwegen erforderlich ist, ist ein Betreiber der Schienenwege auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet, einen unabhängigen Netzbeirat einzurichten.
2Der Netzbeirat hat das Recht, Empfehlungen zur Entwicklung, zum Ausbau und zum Erhalt der Schienenwege zu machen.
3Der Vorstand des Betreibers der Schienenwege hat diese Empfehlungen zum Gegenstand seiner Beratungen zu machen.
4In den Netzbeirat sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde
Vertreter oder Beauftragte von Eisenbahnverkehrsunternehmen und der nach § 1 Abs.2 des
Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen zu berufen.
5Der Netzbeirat soll nicht mehr
als 15 Mitglieder haben.
§§§
1Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 14b Abs.4 zu beraten,
der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
2Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
3Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.
§§§
(1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und den für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden zu fördern.
(2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Sicherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Ermessensausübung und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben.
(3) 1Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs.1 oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs.1 für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat.
2aIn dringenden Fällen können Sicherheitsbescheinigungen
oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne das Benehmen ergehen;
2bin solchen Fällen ist der
Eisenbahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unterrichten.
(4) 1Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.
2Das Eisenbahn-Bundesamt ist insoweit
auskunftspflichtig.
§§§
1Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung der Vorschriften
des Eisenbahnrechts würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt.
2Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
§§§
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach den §§ 14c, 14e und 14f haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen
Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002
von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten
Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in dem
die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin
etwas anderes nach § 5 Abs.1b Nr.2 Satz 2 vereinbart haben.
2Satz 1 gilt für die
Eisenbahnaufsicht entsprechend.
(2) 1Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 nach § 14 Abs.1 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3
keine Anwendung.
2Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden.
3Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1
und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der
Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.
(3) 1Dem, der am 29. April 2005 Tätigkeiten nach § 6 Abs.1 bereits rechtmäßig ausübt, ist auf Antrag die Genehmigung nach § 6 Abs.1 zu erteilen, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 geprüft werden.
2Satz 1 gilt nur, sofern die Genehmigung
bis zum 1. Mai 2006 beantragt wird.
(4) Eisenbahnen, die ab dem 30. April 2005 nicht mehr von der Versicherungspflicht nach § 1 der Eisenbahnhaftpflichtverordnung gemäß § 1 Abs.2 Nr.2 dieser Verordnung freigestellt sind, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 1. November 2005 vorzulegen.
(5) 1Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am 30. April 2005 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsbescheinigung bis zum 1. November 2005 zu beantragen.
2Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.
(5a) 1Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bis zum 1. November 2005 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung beantragt haben und deren Antrag noch nicht unanfechtbar beschieden
ist, erhalten nach den bis zum 20. April 2007 geltenden Vorschriften eine
Sicherheitsbescheinigung.
2Die Sicherheitsbescheinigung nach Satz 1 oder eine vor dem
21. April 2007 erteilte Sicherheitsbescheinigung gilt längstens bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2010.
(5b) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsbescheinigung oder die nationale Bescheinigung nach § 7a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu beantragen.
(5c) 1Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die am 21. April 2007 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben die Sicherheitsgenehmigung nach
§ 7c bis zum 21. Oktober 2007 zu beantragen.
2Satz 1 gilt nicht für öffentliche
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die ausschließlich Serviceeinrichtungen oder
Netze des Regionalverkehrs, die keinen Anschluss an das Ausland haben, betreiben.
3Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung als bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.
(5d) 1Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Abs.7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs.1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Abs.4 zu beantragen.
2Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.
(5e) 1Wer am 21. April 2007 bereits eine Schulungseinrichtung im Sinne des § 7d Abs.1 betreibt und nicht nach § 7d Abs.4 von der Genehmigungsverpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmigung nach § 7d Abs.1 bis zum 21. Oktober 2007 zu beantragen.
2Die Genehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.
(6) § 23 ist nur auf Anträge, die nach dem 30. April 2005 gestellt werden, anzuwenden.
(7) Die am 29. April 2005 anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur werden nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften und
fortgeführt.
(8) 1Ab dem 1. Januar 2010 kann für Zugtrassen auf besonderen Fahrwegen im Sinne des
Artikels 24 der Richtlinie 2001/14/EG, die von Antragstellern genutzt werden, die
bereits bis zum 31. Dezember 2009 auf diesen Zugtrassen Eisenbahnverkehrsleistungen
erbringen, ein einmalig verlängerbarer Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren
geschlossen werden.
2Wird die Möglichkeit einer Verlängerung vereinbart, bedarf der Rahmenvertrag insoweit der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn vertragliche Bindungen oder besondere Investitionen nachgewiesen werden.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Rahmenverträge mit Zugangsberechtigten nach § 14 Abs.2 Nr.3 und 4.
§§§
(1) 1Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt.
2§ 11 Abs.2 des
Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
§§§
(1) Die §§ 2, 14 und 14b sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 in ihrer am 28. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 14g ist ab dem 1.Januar 2010 anzuwenden.
§§§
Anlage |
---|
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.
Lfd. Nr. | Vorhaben |
1 | ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund |
2 | ABS Leipzig – Dresden |
3 | ABS Hamburg – Lübeck |
4 | ABS Hamburg – Öresundregion |
5 | ABS/NBS Hamburg/Bremen – Hannover |
6 | ABS Stelle – Lüneburg |
7 | ABS Oldenburg – Wilhelmshaven/Langwedel – Uelzen |
8 | ABS Uelzen – Stendal |
9 | ABS Rotenburg – Minden |
10 | ABS Minden – Haste/ABS/NBS Haste – Seelze |
11 | ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund (– Skandinavien) |
12 | ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien) |
13 | ABS Berlin – Dresden |
14 | ABS Hoyerswerda – Horka – Grenze D/PL |
15 | ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt |
16 | NBS Rhein/Main – Rhein/Neckar |
17 | ABS Düsseldorf – Duisburg (Rhein-Ruhr-Express) |
18 | ABS/NBS Karlsruhe – Offenburg – Freiburg – Basel |
19 | ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg |
20 | ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl – Appenweier |
21 | ABS/NBS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen |
22 | ABS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A |
§§§
[ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
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www.sadaba.de
§§§