36.BImSchV | 1-6 | |
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BGBl.III/FNA: 2129-8-36
Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)
vom 29.01.07 (BGBl_I_07,60)
= Art.1 der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (aF)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Es verordnen
1Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Abs.4 Satz 1
des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach
Art und zugehöriger Menge zu benennen.
2Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Abs.2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs.4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht
erfüllt sind.
§§§
(1) 1Der nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Abs.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs.1
Nr.1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind.
2Er hat dabei insbesondere zu erfassen:
3Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen.
4Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Abs.1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen.
(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflichtete die Abgabe zu dem in § 37a Abs.1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck in geeigneter Form
nachzuweisen.
2Die zuständige Stelle kann hierzu nähere
Regelungen treffen.
§§§
(1) 1Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die
Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen.
2Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen
treffen.
(2) 1Im Fall des § 37a Abs.4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
3Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe
ersichtlich sein.
(3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs.5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt im Sinne des § 37a Abs.4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§§§
1Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen.
2Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen.
3Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen
Normparameter zu untersuchen und der zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen.
4Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.
§§§
1aWird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die in der DIN
EN 14214 (Stand: November 2003) im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3
geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für
den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom
16.November eines Jahres bis zum 28.Februar, in
Schaltjahren bis zum 29.Februar, des Folgejahres
der CFPP-Wert höchstens –10 °C beträgt;
1bder FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von –20 °C erreicht werden
könnte.
2Der Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.
§§§
1Der Dritte hat die nach § 37c Abs.1 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15.April des auf
die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle mitzuteilen.
2Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zuständigen
Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs.2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.
§§§
Anlage (zu § 4)
Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Normparameter zu untersuchen:
Energieerzeugnis | Norm | Normparameter |
Fettsäuremethylester | DIN EN 14214 (Stand: November 2003) | Dichte bei 15°C Schwefelgehalt Wassergehalt Monoglyzerid-Gehalt Diglycerid-Gehalt Triglyzerid-Gehalt Gehalt an freiem Glycerin Gehalt an Alkali Gehalt an Erdalkali Phosphorgehalt CFPP |
Pflanzenöl | DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) | Dichte bei 15°C Schwefelgehalt Wassergehalt Säurezahl Phosphorgehalt Summengehalt Magnesium/Calcium Jodzahl |
Bioethanol | DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) | Ethanolgehalt Wassergehalt |
§§§
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