36.BImSchV 1-6
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA: 2129-8-36

Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)

(Biokraftstoffquotenverordnung) n-amtl

36.BImSchV


vom 29.01.07 (BGBl_I_07,60)

= Art.1 der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (aF)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Es verordnen

  1. die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 37d Abs.2 Nr.1 in Verbindung mit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.September 2002 (BGBl.I S.3830), von denen § 37d Abs.2 Nr.1 durch Artikel 3 Nr.4 des Gesetzes vom 18.Dezember 2006 (BGBl.I S.3180) eingefügt worden ist,

  2. das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 37d Abs.3 Nr.1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Abs.1 Nr.11b des Energiesteuergesetzes vom 15.Juli 2006 (BGBl.I S.1534), von denen § 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 3 Nr.4 und § 66 Abs.1 Nr.11b des Energiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nr.12 des Gesetzes vom 18.Dezember 2006 (BGBl.I S.3180) eingefügt worden sind, sowie

  3. das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 66 Abs.1 Nr.9 Buchstabe d, Nr.11 Buchstabe a, Nr.14 und 17 des Energiesteuergesetzes:




§_1   36.BImSchV
Einlagerer

1Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Abs.4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen.
2Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Abs.2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs.4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.

§§§




§_2   36.BImSchV
Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung
notwendigen Biokraftstoffmenge

(1) 1Der nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs.1 Nr.1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind.
2Er hat dabei insbesondere zu erfassen:

  1. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, und

  2. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde.

3Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen.
4Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Abs.1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflichtete die Abgabe zu dem in § 37a Abs.1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck in geeigneter Form nachzuweisen.
2Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.

§§§




§_3   36.BImSchV
Erfüllung der Quotenverpflichtung

(1) 1Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen.
2Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen.

(2) 1Im Fall des § 37a Abs.4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
3Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.

(3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs.5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt im Sinne des § 37a Abs.4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§§§




§_4   36.BImSchV
Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft

1Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen.
2Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen.
3Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen.
4Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.

§§§




§_5   36.BImSchV
Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren
für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)

1aWird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16.November eines Jahres bis zum 28.Februar, in Schaltjahren bis zum 29.Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens –10 °C beträgt;
1bder FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von –20 °C erreicht werden könnte.
2Der Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.

§§§




§_6   36.BImSchV
Mitteilungspflichten des Dritten

1Der Dritte hat die nach § 37c Abs.1 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15.April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle mitzuteilen.
2Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zuständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs.2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.

§§§




Anlage (zu § 4)

Nachweis der Einhaltung der Normen

Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Normparameter zu untersuchen:

Energieerzeugnis

Norm

Normparameter

FettsäuremethylesterDIN EN 14214 (Stand: November 2003) Dichte bei 15°C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglyzerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglyzerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
PflanzenölDIN V 51605 (Stand: Juli 2006)Dichte bei 15°C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt
Magnesium/Calcium
Jodzahl
BioethanolDIN EN 15376 (Stand: Mai 2006)Ethanolgehalt
Wassergehalt

§§§





  36.BImSchV [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§